Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, eine 1992 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Gast bzw. Gesuchstellerin) hat bereits in der Vergangenheit ein Schengen-Visum für einen längeren Aufenthalt in Italien, wo ihre Mutter und ihre Schwester leben, beantragt. Dessen Ausstellung wurde von der italienischen Vertretung verweigert (vgl. Aktennotiz der Schweizerischen Botschaft in Manila vom 6. Mai 2019; Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 13 f; SEM-pag. 50). B. Am 29. April 2019 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt im Kanton Aargau (vom 29. Mai 2019 bis 26. August 2019). Der Gastgeber (und Beschwerdeführer) hatte zuvor am 31. März 2019 ein Einladungsschreiben in deutscher und englischer Sprache verfasst, sich dabei als Partner der jungen Frau zu erkennen gegeben und erklärt, er möchte ihr gerne zeigen, wie er in der Schweiz lebe. Sie seien seit 1 ¾ Jahren ein Paar und seither unterstütze er sie finanziell (vgl. SEM-pag. 9 und 10). In seinen auf Deutsch sowie auf Englisch am 28. April 2019 eingereichten Ergänzungsschreiben fügte er hinzu, bei seinem Besuch über Ostern hätten sie sich verlobt. Deshalb sei es ihm und seiner Verlobten wichtig, dass diese sein Alltagsleben in der Schweiz sehe. Nach Ablauf des dreimonatigen Visums werde sie auf die Philippinen zu ihren beiden Kindern, für die er finanziell sorge, zurückkehren. Auch würden sie dort ein Haus bauen, welches in drei Wochen bezugsbereit sein sollte. Während des Besuchsaufenthalts seiner Verlobten in der Schweiz würden ihre Tante und ihr Vater für ihre Kinder sorgen (vgl. SEM-pag. 7 und 8). C. Mit Formularverfügung vom 7. Mai 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Manila das Visum, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-pag. 31). D. Gegen die Verweigerung des Visums erhob der Gastgeber am 9. Mai 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte er aus, er garantiere, dass seine Verlobte nach ihrem Besuch und nach Ablauf des erteilten dreimonatigen Visums in ihre Heimat zurückkehren werde. Sie hätten sich im April 2019 verlobt und für nächstes oder übernächstes Jahr die Hochzeit geplant. Seine Verlobte liebe ihre zwei Kinder sehr und wolle auf alle Fälle zu ihnen zurückkehren. Auch habe er eine frühere Partnerin - ebenfalls eine philippinische Staatsangehörige - mehrmals in die Schweiz eingeladen und jedes Mal sei sie fristgerecht nach Ablauf des Visums in ihre Heimat zurückgekehrt (SEM-pag.11 f.). E. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizer Vertretung in Manila und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an ihn gerichteten Fragenkatalog beantwortete der Gastgeber umgehend und führte unter anderem aus, seine Verlobte habe einen kleinen Laden, in dem sie auch Mahlzeiten anbiete; manchmal wasche sie auch Kleider. Er unterstütze sie monatlich mit Fr. 300.-. Ausserdem seien sie dabei, auf den Philippinen ein gemeinsames Haus zu bauen (SEM-pag. 49 ff.). F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zudem bestehe in mehreren Regionen der Philippinen die Gefahr terroristischer Anschläge und von Entführungen, sowohl zu Land als auch zur See. Im Weiteren seien aus deren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Zwar sei diese aktenkundig Mutter zweier minderjähriger Kinder. Da sie jedoch einen dreimonatigen Besuch beabsichtige, seien die ihr obliegenden Verpflichtungen zu relativieren. Wieviel sie mit ihrem kleinen Shop verdiene, gehe aus den Akten nicht hervor. Sie - die Vorinstanz - gehe davon aus, dass sie davon ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, da ihr der Gastgeber monatlich Geld überweise (SEM-pag. 53-56). G. Am 1. Juli 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt zu erteilen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Eigenschaft als Garant und stellte in Aussicht, nach der Ausreise seiner Verlobten eine Bestätigung (Kopie des Reisepasses mit Ausreisestempel) ins Recht zu legen. Er bekräftigte, dass seine Verlobte auf jeden Fall zu ihren Kindern zurückkehren werde. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2019 erhielt der Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer jedoch kundgetan, dass er sein Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhält. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Verlobte des Beschwerdeführers nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).
E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So besteht zwischen dem Grossraum Manila, der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigen Provinzen, ein Entwicklungsgefälle. Zur tragenden Säule der philippinischen Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren der Dienstleistungssektor entwickelt, welcher heute zur Entstehung des Bruttosozialprodukts mehr als die Hälfte beiträgt. Weltweit sind die Philippinen nach Indien mittlerweile die zweitgrösste Outsourcing-Destination. Doch trotz des zeitweilig starken Wirtschaftswachstums ist es der philippinischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Lande zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist diese in den vergangenen Jahren sogar noch gestiegen. Ein Grund dafür ist das vergleichsweise hohe Bevölkerungswachstum von 1,9 Prozent (ungefähr 2 Millionen Menschen pro Jahr). Die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes und - angesichts des starken Bevölkerungswachstums - grösser werdendes Problem. Nach Berechnungen der Regierung waren im Mai 2018 10,9 Millionen Filipinos arbeitslos. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz steigend ist. Um den einheimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften, fördert die Regierung die Entsendung von Gastarbeitern und Gastarbeiterinnen («Overseas Filipinos Workers» [OFWs]). (vgl. dazu und nachfolgend: LIPortal Das Länderinformationsportal, www.liportal.de Philippinen Wirtschaft und Entwicklung, Wirtschaftsentwicklung sowie Armutsbekämpfung, besucht im April 2020).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren Personen manifestiert. Dass viele Menschen von den Philippinen emigrieren, zeigt sich ebenfalls an den hohen Rücküberweisungen durch die ca. 11 Millionen OFWs, welche sich laut Statistiken der Philippinischen Zentralbank allein im April 2018 auf 6 Milliarden Dollar beliefen. Ein im Zielland bestehendes minimales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Verlobten des Beschwerdeführers ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen.
E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 6.2 Beim Gast handelt es sich um eine 27-jährige alleinerziehende Mutter zweier minderjährigen Kinder. Ihr Vater und ihre Geschwister leben ebenfalls auf den Philippinen (SEM-pag. 50). Aus diesen nur knappen Angaben lässt sich zwar eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zu ihren beiden Kindern absieht. Was letzteres anbelangt, so verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann.
E. 6.3 Damit ist der wirtschaftlichen Situation des Gastes ein besonderes Augenmerk zu widmen. Aus ihrem Visumsantrag geht hervor, dass sie zuerst verneinte, momentan berufstätig zu sein, dann aber angab, einen kleinen Laden zu führen (SEM-pag. 35). Auch der Beschwerdeführer erklärte, sie habe einen kleinen Laden, wo sie auch Mahlzeiten anbiete (vgl. Sachverhalt Bst. E). Seit sie ein Paar seien, erhielten seine Verlobte und deren Kinder von ihm finanzielle Zuwendungen. Zudem habe er auf dem Grundstück ihres Vaters ein Haus für sie bauen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. B und D). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die junge Frau über eine massgebliche berufliche Verankerung beziehungsweise über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz auf den Philippinen verfügt.
E. 6.4 Hinzu kommt, dass die Verlobte des Beschwerdeführers gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz der Botschaft (vgl. Sachverhalt Bst. A) im vergangenen Jahr Reisen nach Thailand, Malaysia sowie Hongkong unternommen und ein Schengen-Visum für einen längeren Aufenthalt in Italien beantragt hat (vgl. SEM-pag. 13 f.). Demnach ist der Eindruck, wonach sie einen Aufenthalt ausserhalb der Philippinen in Betracht zieht, nicht von der Hand zu weisen.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gast auf den Philippinen keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlassen könnte, erheblich. Daran vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dieser kann weder Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes übernehmen, noch ein solches verlässlich steuern. Angesichts der noch jungen Bekanntschaft, der grossen kulturellen Unterschiede und nicht zuletzt bedingt durch den erheblichen Altersunterschied sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen seiner Verlobten über ihre kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er lediglich für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten (vgl. BVGE 2009/27 E.9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon zwischen 2013 und 2018 einen Gast (seine damalige Freundin) vier Mal empfangen zu haben, welche dann jeweils rechtzeitig ausgereist sei. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5020/2017 vom 29. Januar 2018 E. 8.4).
E. 7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _______) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3337/2019 Urteil vom 19. Mai 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. B._______, eine 1992 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Gast bzw. Gesuchstellerin) hat bereits in der Vergangenheit ein Schengen-Visum für einen längeren Aufenthalt in Italien, wo ihre Mutter und ihre Schwester leben, beantragt. Dessen Ausstellung wurde von der italienischen Vertretung verweigert (vgl. Aktennotiz der Schweizerischen Botschaft in Manila vom 6. Mai 2019; Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 13 f; SEM-pag. 50). B. Am 29. April 2019 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt im Kanton Aargau (vom 29. Mai 2019 bis 26. August 2019). Der Gastgeber (und Beschwerdeführer) hatte zuvor am 31. März 2019 ein Einladungsschreiben in deutscher und englischer Sprache verfasst, sich dabei als Partner der jungen Frau zu erkennen gegeben und erklärt, er möchte ihr gerne zeigen, wie er in der Schweiz lebe. Sie seien seit 1 ¾ Jahren ein Paar und seither unterstütze er sie finanziell (vgl. SEM-pag. 9 und 10). In seinen auf Deutsch sowie auf Englisch am 28. April 2019 eingereichten Ergänzungsschreiben fügte er hinzu, bei seinem Besuch über Ostern hätten sie sich verlobt. Deshalb sei es ihm und seiner Verlobten wichtig, dass diese sein Alltagsleben in der Schweiz sehe. Nach Ablauf des dreimonatigen Visums werde sie auf die Philippinen zu ihren beiden Kindern, für die er finanziell sorge, zurückkehren. Auch würden sie dort ein Haus bauen, welches in drei Wochen bezugsbereit sein sollte. Während des Besuchsaufenthalts seiner Verlobten in der Schweiz würden ihre Tante und ihr Vater für ihre Kinder sorgen (vgl. SEM-pag. 7 und 8). C. Mit Formularverfügung vom 7. Mai 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Manila das Visum, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-pag. 31). D. Gegen die Verweigerung des Visums erhob der Gastgeber am 9. Mai 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte er aus, er garantiere, dass seine Verlobte nach ihrem Besuch und nach Ablauf des erteilten dreimonatigen Visums in ihre Heimat zurückkehren werde. Sie hätten sich im April 2019 verlobt und für nächstes oder übernächstes Jahr die Hochzeit geplant. Seine Verlobte liebe ihre zwei Kinder sehr und wolle auf alle Fälle zu ihnen zurückkehren. Auch habe er eine frühere Partnerin - ebenfalls eine philippinische Staatsangehörige - mehrmals in die Schweiz eingeladen und jedes Mal sei sie fristgerecht nach Ablauf des Visums in ihre Heimat zurückgekehrt (SEM-pag.11 f.). E. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizer Vertretung in Manila und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an ihn gerichteten Fragenkatalog beantwortete der Gastgeber umgehend und führte unter anderem aus, seine Verlobte habe einen kleinen Laden, in dem sie auch Mahlzeiten anbiete; manchmal wasche sie auch Kleider. Er unterstütze sie monatlich mit Fr. 300.-. Ausserdem seien sie dabei, auf den Philippinen ein gemeinsames Haus zu bauen (SEM-pag. 49 ff.). F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zudem bestehe in mehreren Regionen der Philippinen die Gefahr terroristischer Anschläge und von Entführungen, sowohl zu Land als auch zur See. Im Weiteren seien aus deren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Zwar sei diese aktenkundig Mutter zweier minderjähriger Kinder. Da sie jedoch einen dreimonatigen Besuch beabsichtige, seien die ihr obliegenden Verpflichtungen zu relativieren. Wieviel sie mit ihrem kleinen Shop verdiene, gehe aus den Akten nicht hervor. Sie - die Vorinstanz - gehe davon aus, dass sie davon ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, da ihr der Gastgeber monatlich Geld überweise (SEM-pag. 53-56). G. Am 1. Juli 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt zu erteilen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Eigenschaft als Garant und stellte in Aussicht, nach der Ausreise seiner Verlobten eine Bestätigung (Kopie des Reisepasses mit Ausreisestempel) ins Recht zu legen. Er bekräftigte, dass seine Verlobte auf jeden Fall zu ihren Kindern zurückkehren werde. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2019 erhielt der Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer jedoch kundgetan, dass er sein Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhält. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Verlobte des Beschwerdeführers nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So besteht zwischen dem Grossraum Manila, der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigen Provinzen, ein Entwicklungsgefälle. Zur tragenden Säule der philippinischen Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren der Dienstleistungssektor entwickelt, welcher heute zur Entstehung des Bruttosozialprodukts mehr als die Hälfte beiträgt. Weltweit sind die Philippinen nach Indien mittlerweile die zweitgrösste Outsourcing-Destination. Doch trotz des zeitweilig starken Wirtschaftswachstums ist es der philippinischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Lande zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist diese in den vergangenen Jahren sogar noch gestiegen. Ein Grund dafür ist das vergleichsweise hohe Bevölkerungswachstum von 1,9 Prozent (ungefähr 2 Millionen Menschen pro Jahr). Die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes und - angesichts des starken Bevölkerungswachstums - grösser werdendes Problem. Nach Berechnungen der Regierung waren im Mai 2018 10,9 Millionen Filipinos arbeitslos. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz steigend ist. Um den einheimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften, fördert die Regierung die Entsendung von Gastarbeitern und Gastarbeiterinnen («Overseas Filipinos Workers» [OFWs]). (vgl. dazu und nachfolgend: LIPortal Das Länderinformationsportal, www.liportal.de Philippinen Wirtschaft und Entwicklung, Wirtschaftsentwicklung sowie Armutsbekämpfung, besucht im April 2020). 5.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren Personen manifestiert. Dass viele Menschen von den Philippinen emigrieren, zeigt sich ebenfalls an den hohen Rücküberweisungen durch die ca. 11 Millionen OFWs, welche sich laut Statistiken der Philippinischen Zentralbank allein im April 2018 auf 6 Milliarden Dollar beliefen. Ein im Zielland bestehendes minimales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Verlobten des Beschwerdeführers ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6.2 Beim Gast handelt es sich um eine 27-jährige alleinerziehende Mutter zweier minderjährigen Kinder. Ihr Vater und ihre Geschwister leben ebenfalls auf den Philippinen (SEM-pag. 50). Aus diesen nur knappen Angaben lässt sich zwar eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zu ihren beiden Kindern absieht. Was letzteres anbelangt, so verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann. 6.3 Damit ist der wirtschaftlichen Situation des Gastes ein besonderes Augenmerk zu widmen. Aus ihrem Visumsantrag geht hervor, dass sie zuerst verneinte, momentan berufstätig zu sein, dann aber angab, einen kleinen Laden zu führen (SEM-pag. 35). Auch der Beschwerdeführer erklärte, sie habe einen kleinen Laden, wo sie auch Mahlzeiten anbiete (vgl. Sachverhalt Bst. E). Seit sie ein Paar seien, erhielten seine Verlobte und deren Kinder von ihm finanzielle Zuwendungen. Zudem habe er auf dem Grundstück ihres Vaters ein Haus für sie bauen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. B und D). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die junge Frau über eine massgebliche berufliche Verankerung beziehungsweise über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz auf den Philippinen verfügt. 6.4 Hinzu kommt, dass die Verlobte des Beschwerdeführers gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz der Botschaft (vgl. Sachverhalt Bst. A) im vergangenen Jahr Reisen nach Thailand, Malaysia sowie Hongkong unternommen und ein Schengen-Visum für einen längeren Aufenthalt in Italien beantragt hat (vgl. SEM-pag. 13 f.). Demnach ist der Eindruck, wonach sie einen Aufenthalt ausserhalb der Philippinen in Betracht zieht, nicht von der Hand zu weisen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gast auf den Philippinen keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlassen könnte, erheblich. Daran vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dieser kann weder Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes übernehmen, noch ein solches verlässlich steuern. Angesichts der noch jungen Bekanntschaft, der grossen kulturellen Unterschiede und nicht zuletzt bedingt durch den erheblichen Altersunterschied sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen seiner Verlobten über ihre kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er lediglich für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten (vgl. BVGE 2009/27 E.9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon zwischen 2013 und 2018 einen Gast (seine damalige Freundin) vier Mal empfangen zu haben, welche dann jeweils rechtzeitig ausgereist sei. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5020/2017 vom 29. Januar 2018 E. 8.4).
7. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _______) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: