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F-2976/2026

F-2976/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte erstmalig am 18. März 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das Gesuch abgewiesen und er nach Bulgarien weggewiesen. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 rechtskräftig. In der Folge verschwand der Beschwerdeführer und galt ab dem 21. Juli 2022 als unbekannten Aufenthalts. B. Das Asylgesuch des minderjährigen angeblichen Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Der Wegweisungsvollzug wurde infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und es wurde ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz erteilt. C. Am 30. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch in der Schweiz. Am 10. Februar 2026 ersuchte er um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens infolge der Verfristung gestützt auf Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 17. Februar 2026 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Juni 2022 auf und nahm sein Asylverfahren wieder auf. D. Ein in der Folge durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab unter anderem, dass er am 27. Juli 2022 in Belgien um Asyl ersucht hatte. E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Belgien und zu seinem Gesundheitszustand. F. Am 24. März 2026 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Ersuchen am 26. März 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 16. April 2026 - eröffnet am 20. April 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Belgien an. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 27. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: unentgeltliche Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. I. Am 28. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 nach Abweisung seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht untergetaucht ist, womit er sich einer Überstellung nach Bulgarien entzogen hat. In der Annahme, die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei infolge Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO von Bulgarien auf die Schweiz übergegangen, verfügte die Vorinstanz am 17. Februar 2026 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden am 21. Juli 2022 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hat und die belgischen Behörden dieses materiell geprüft haben. Belgien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 26. März 2026 zu. Nachdem das Asylverfahren am 17. Februar 2026 wiederaufgenommen worden war, wurden neue dublinrechtlich relevante Tatsachen bekannt. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die die von Amtes wegen vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung erneut aufzunehmen und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG einen neuen Nichteintretensentscheid fällen. Die Beschwerde enthält hierzu keine Einwendungen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie hat sodann richtig festgehalten, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, dass eine allfällige Rückschaffung von dort in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots erfolgen würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dazu den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt (Schulterschmerzen), in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Belgien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 4.1 An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, zwischen seinem 13-jährigen Bruder und ihm bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs ergebe.

E. 4.2.1 Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist ihr Kind, eines ihrer Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Betroffenen nicht zu trennen beziehungs-weise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die angehörige Person in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer F-75/2025 vom 10. September 2025 E. 2.4; F-824/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.2.2; F-837/2024 vom 12. Februar 2024 E. 6.2.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, bei denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3).

E. 4.2.3 Zu berücksichtigen sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere auch die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, die Umstände, die zur Trennung geführt haben, sowie der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.4; F-5556/2022 vom 27. März 2023 E. 5.2).

E. 4.2.4 Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne hinreichenden sachlichen Grund kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein (namentlich Art. 8 EMRK verletzen) und stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, haben sich dessen Behörden für zuständig zu erklären (Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.5; F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1; F-4161/2024 vom 8. Juli 2024 E. 7.1).

E. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die behauptete Verwandtschaft zwischen den beiden Brüdern bislang nicht nachgewiesen worden ist. Mangels nachgewiesenem Familienverhältnis erscheint auch fraglich, ob die allfällige familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.3). Indessen kann diese Frage mit Blick auf die nachstehende Beurteilung offenbleiben. Selbst bei unterstellter Brüderbeziehung ist ein Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen.

E. 4.3.2 Aus dem Bericht der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._______ eingesetzten Beiständin des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers zuhanden des SEM ergibt sich, dass dieser schon mehrere Wohnstrukturen durchlaufen hat und wegen verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen immer wieder neu platziert werden musste. Seit März 2024 befinde er sich in einem betreuten Wohnsetting, welches sich bewährt habe und deshalb in eine reguläre Platzierung umgewandelt worden sei. Er sei körperlich gesund, besuche eine Psychotherapie und es sei eine neuropsychologische Abklärung geplant, da der Verdacht auf eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Seit Aufnahme des sich bewährenden Wohnsettings mit grosser Unterstützung und Beständigkeit der Lehr- und Betreuungspersonen in Zusammenarbeit mit seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) erlerne er neue Strategien. Der Kontakt zum Beschwerdeführer habe einige Monate nach dessen Einreise in die Schweiz über die sozialen Medien wiederhergestellt werden können. Der minderjährige Bruder habe ihn nicht bei seiner Anhörung erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr lebe. Er wünsche sich, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen und sich gegenseitig unterstützen zu können. Der Beschwerdeführer habe zuerst in Belgien seinen Asylentscheid abwarten wollen. Laut Betreuungs- und Bezugspersonen habe der Beschwerdeführer eine beruhigende Wirkung und einen positiven Einfluss auf seinen minderjährigen Bruder und sei ein zuverlässiger Ansprechpartner. Der Kontakt und die brüderliche Beziehung seien eine grosse Ressource und mitunter ein Grund für die Entspannung im Leben des minderjährigen Bruders. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine zuverlässige Hilfe bei seiner Begleitung bleiben und als Beziehungsnetz für ihn essenziell sein werde. Eine komplette Dekompensation des minderjährigen Bruders bei Ausreise des Beschwerdeführers sei möglich und es sei aus der Perspektive des Kindswohls von höchster Bedeutung, dass letzterer ersteren unterstützen könne.

E. 4.3.3 In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Bruder kein hinreichend über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vorliegt. Zwar ergibt sich aus dem Bericht der Beiständin, dass der Beschwerdeführer für seinen minderjährigen Bruder eine stabilisierende und beruhigende Bezugsperson darstellt. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der minderjährige Bruder den Wunsch äussert, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen und sich gegenseitig zu unterstützen. Allerdings geht weder aus der Beschwerde noch aus dem Bericht der Beiständin hervor, dass erst die Wiedervereinigung mit dem Beschwerdeführer um den Jahreswechsel 2025/26 zur Stabilisierung seines Bruders geführt hätte oder inwiefern sonst dessen psychische Grundstabilität und positive Verhaltensentwicklung von der Anwesenheit des Beschwerdeführers abhängig wäre. Beides wird dem Bruder seit der jüngsten Anpassung des Wohn- und Betreuungssettings im März 2024 attestiert, wobei der Bericht der Beiständin betont, dass es dazu eines grossen Engagements verschiedener (behördlicher) Betreuungs- und Unterstützungspersonen bedurfte und bedarf. Dass die Unterstützung durch den Beschwerdeführer - zu deren konkreter Ausprägung sich im Übrigen kaum Angaben in den Akten finden - die bislang erhaltene staatliche Unterstützung ganz oder zumindest teilweise ersetzt hätte oder ersetzen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insofern erscheinen für die positive Entwicklung und Weiterentwicklung des Bruders das 2024 eingerichtete Wohn- und Betreuungssetting sowie die im Bericht ebenfalls hervorgehobene schulseitige Unterstützung als entscheidender Faktor. Der familiäre Beistand durch den Beschwerdeführer ist in Ergänzung zur erforderlichen professionellen Unterstützung und Betreuung zweifellos wertvoll, im Rechtssinn darauf angewiesen ist der Bruder nach dem Gesagten indes nicht. Zu einem gewissen Grad kann ihm der Beschwerdeführer denn auch von Belgien oder (im Falle eines Wegweisungsvollzugs) von Afghanistan aus beratend und unterstützend zur Seite stehen - wie dies ausweislich der Akten auch seine in Afghanistan befindliche Mutter tut. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die seit knapp einem halben Jahr andauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers unerlässlich ist, um die psychische Stabilität seines minderjährigen Bruders zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK entsprechend zurecht verneint.

E. 4.3.4 Zu einer anderen Beurteilung führt nach dem Gesagten auch das nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigende Kindsinteresse des Bruders an einer weiteren Landesanwesenheit des Beschwerdeführers - knapp - nicht. Obgleich dieses aufgrund von dessen jungem Alter von erst 13 Jahren und des Fehlens sonstiger familiärer Bezugspersonen in der Schweiz sowie aufgrund von dessen aktenkundig schwerer psychischer Belastung und damit verbundener Verhaltensproblematik als gross zu bezeichnen ist.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und fällt der am 28. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit diesem Urteil gutgeheissen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2976/2026 Urteil vom 10. Juni 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Delia Moldovanyi, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. April 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte erstmalig am 18. März 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das Gesuch abgewiesen und er nach Bulgarien weggewiesen. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 rechtskräftig. In der Folge verschwand der Beschwerdeführer und galt ab dem 21. Juli 2022 als unbekannten Aufenthalts. B. Das Asylgesuch des minderjährigen angeblichen Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Der Wegweisungsvollzug wurde infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und es wurde ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz erteilt. C. Am 30. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch in der Schweiz. Am 10. Februar 2026 ersuchte er um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens infolge der Verfristung gestützt auf Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 17. Februar 2026 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Juni 2022 auf und nahm sein Asylverfahren wieder auf. D. Ein in der Folge durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab unter anderem, dass er am 27. Juli 2022 in Belgien um Asyl ersucht hatte. E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Belgien und zu seinem Gesundheitszustand. F. Am 24. März 2026 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Ersuchen am 26. März 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 16. April 2026 - eröffnet am 20. April 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Belgien an. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 27. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: unentgeltliche Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. I. Am 28. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 nach Abweisung seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht untergetaucht ist, womit er sich einer Überstellung nach Bulgarien entzogen hat. In der Annahme, die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei infolge Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO von Bulgarien auf die Schweiz übergegangen, verfügte die Vorinstanz am 17. Februar 2026 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden am 21. Juli 2022 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hat und die belgischen Behörden dieses materiell geprüft haben. Belgien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 26. März 2026 zu. Nachdem das Asylverfahren am 17. Februar 2026 wiederaufgenommen worden war, wurden neue dublinrechtlich relevante Tatsachen bekannt. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die die von Amtes wegen vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung erneut aufzunehmen und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG einen neuen Nichteintretensentscheid fällen. Die Beschwerde enthält hierzu keine Einwendungen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie hat sodann richtig festgehalten, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, dass eine allfällige Rückschaffung von dort in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots erfolgen würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dazu den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt (Schulterschmerzen), in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Belgien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 4. 4.1. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, zwischen seinem 13-jährigen Bruder und ihm bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs ergebe. 4.2. 4.2.1. Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist ihr Kind, eines ihrer Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Betroffenen nicht zu trennen beziehungs-weise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die angehörige Person in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2.2. Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer F-75/2025 vom 10. September 2025 E. 2.4; F-824/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.2.2; F-837/2024 vom 12. Februar 2024 E. 6.2.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, bei denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3). 4.2.3. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere auch die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, die Umstände, die zur Trennung geführt haben, sowie der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.4; F-5556/2022 vom 27. März 2023 E. 5.2). 4.2.4. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne hinreichenden sachlichen Grund kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein (namentlich Art. 8 EMRK verletzen) und stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, haben sich dessen Behörden für zuständig zu erklären (Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.5; F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1; F-4161/2024 vom 8. Juli 2024 E. 7.1). 4.3. 4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die behauptete Verwandtschaft zwischen den beiden Brüdern bislang nicht nachgewiesen worden ist. Mangels nachgewiesenem Familienverhältnis erscheint auch fraglich, ob die allfällige familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.3). Indessen kann diese Frage mit Blick auf die nachstehende Beurteilung offenbleiben. Selbst bei unterstellter Brüderbeziehung ist ein Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. 4.3.2. Aus dem Bericht der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._______ eingesetzten Beiständin des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers zuhanden des SEM ergibt sich, dass dieser schon mehrere Wohnstrukturen durchlaufen hat und wegen verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen immer wieder neu platziert werden musste. Seit März 2024 befinde er sich in einem betreuten Wohnsetting, welches sich bewährt habe und deshalb in eine reguläre Platzierung umgewandelt worden sei. Er sei körperlich gesund, besuche eine Psychotherapie und es sei eine neuropsychologische Abklärung geplant, da der Verdacht auf eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Seit Aufnahme des sich bewährenden Wohnsettings mit grosser Unterstützung und Beständigkeit der Lehr- und Betreuungspersonen in Zusammenarbeit mit seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) erlerne er neue Strategien. Der Kontakt zum Beschwerdeführer habe einige Monate nach dessen Einreise in die Schweiz über die sozialen Medien wiederhergestellt werden können. Der minderjährige Bruder habe ihn nicht bei seiner Anhörung erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr lebe. Er wünsche sich, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen und sich gegenseitig unterstützen zu können. Der Beschwerdeführer habe zuerst in Belgien seinen Asylentscheid abwarten wollen. Laut Betreuungs- und Bezugspersonen habe der Beschwerdeführer eine beruhigende Wirkung und einen positiven Einfluss auf seinen minderjährigen Bruder und sei ein zuverlässiger Ansprechpartner. Der Kontakt und die brüderliche Beziehung seien eine grosse Ressource und mitunter ein Grund für die Entspannung im Leben des minderjährigen Bruders. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine zuverlässige Hilfe bei seiner Begleitung bleiben und als Beziehungsnetz für ihn essenziell sein werde. Eine komplette Dekompensation des minderjährigen Bruders bei Ausreise des Beschwerdeführers sei möglich und es sei aus der Perspektive des Kindswohls von höchster Bedeutung, dass letzterer ersteren unterstützen könne. 4.3.3. In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Bruder kein hinreichend über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vorliegt. Zwar ergibt sich aus dem Bericht der Beiständin, dass der Beschwerdeführer für seinen minderjährigen Bruder eine stabilisierende und beruhigende Bezugsperson darstellt. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der minderjährige Bruder den Wunsch äussert, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen und sich gegenseitig zu unterstützen. Allerdings geht weder aus der Beschwerde noch aus dem Bericht der Beiständin hervor, dass erst die Wiedervereinigung mit dem Beschwerdeführer um den Jahreswechsel 2025/26 zur Stabilisierung seines Bruders geführt hätte oder inwiefern sonst dessen psychische Grundstabilität und positive Verhaltensentwicklung von der Anwesenheit des Beschwerdeführers abhängig wäre. Beides wird dem Bruder seit der jüngsten Anpassung des Wohn- und Betreuungssettings im März 2024 attestiert, wobei der Bericht der Beiständin betont, dass es dazu eines grossen Engagements verschiedener (behördlicher) Betreuungs- und Unterstützungspersonen bedurfte und bedarf. Dass die Unterstützung durch den Beschwerdeführer - zu deren konkreter Ausprägung sich im Übrigen kaum Angaben in den Akten finden - die bislang erhaltene staatliche Unterstützung ganz oder zumindest teilweise ersetzt hätte oder ersetzen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insofern erscheinen für die positive Entwicklung und Weiterentwicklung des Bruders das 2024 eingerichtete Wohn- und Betreuungssetting sowie die im Bericht ebenfalls hervorgehobene schulseitige Unterstützung als entscheidender Faktor. Der familiäre Beistand durch den Beschwerdeführer ist in Ergänzung zur erforderlichen professionellen Unterstützung und Betreuung zweifellos wertvoll, im Rechtssinn darauf angewiesen ist der Bruder nach dem Gesagten indes nicht. Zu einem gewissen Grad kann ihm der Beschwerdeführer denn auch von Belgien oder (im Falle eines Wegweisungsvollzugs) von Afghanistan aus beratend und unterstützend zur Seite stehen - wie dies ausweislich der Akten auch seine in Afghanistan befindliche Mutter tut. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die seit knapp einem halben Jahr andauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers unerlässlich ist, um die psychische Stabilität seines minderjährigen Bruders zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK entsprechend zurecht verneint. 4.3.4. Zu einer anderen Beurteilung führt nach dem Gesagten auch das nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigende Kindsinteresse des Bruders an einer weiteren Landesanwesenheit des Beschwerdeführers - knapp - nicht. Obgleich dieses aufgrund von dessen jungem Alter von erst 13 Jahren und des Fehlens sonstiger familiärer Bezugspersonen in der Schweiz sowie aufgrund von dessen aktenkundig schwerer psychischer Belastung und damit verbundener Verhaltensproblematik als gross zu bezeichnen ist.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

7. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und fällt der am 28. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit diesem Urteil gutgeheissen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: