Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 9. Oktober 2022 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen Sohn C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3 [geb. 2020]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. November 2022 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 jeweils ein Dublin-Gespräch durch, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme, gewährt wurde. A.b Am 21. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lehnten die Wiederaufnahmeersuchen am 28. November 2022 ab und teilten mit, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten in Italien einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Das Asylverfahren sei abgeschlossen, weshalb der Fall nicht mehr in die Zuständigkeit der Dublin-Einheit falle. A.c Am 29. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549 [nachfolgend: Rückübernahmeabkommen]). A.d Am 8. Dezember 2022 wurde die Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), geboren und in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. A.e Am 12. Dezember 2022 liessen die italienischen Behörden der Vor-instanz zur Kenntnisnahme ein Schreiben zukommen, gemäss welchem einer Rückübernahme im Grundsatz zugestimmt werde, jedoch Abklärungen liefen, ob die Familie in einer Einrichtung des SAI-Systems (Sistema di Accoglienza e Integrazione [Aufnahme- und Integrationssystem]) untergebracht werden könne. A.f Am 21. Dezember 2022 orientierte die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Geburt der Beschwerdeführerin 4 und ersuchte darum, sie in die beantragte Rückübernahme mitaufzunehmen. A.g Am 15. Mai 2024 wurde ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5), geboren und in das Verfahren miteinbezogen. A.h Am 8. Januar 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Die Vorinstanz beantwortete die Anfrage am 25. Februar 2025 und teilte mit, dass das Verfahren weiterhin pendent sei. Gegenwärtig würden sich mit Italien nicht nur Dublin- sondern auch Rückübernahme-Verfahren als überaus kompliziert erweisen. Intern sei gegenwärtig eine Prüfung hängig, ob eine Wegweisung nach Italien noch zumutbar sei. Falls diese Frage bejaht werde, werde die Korrespondenz mit Italien fortgeführt. A.i Am 23. April 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden erneut nach dem Stand des Verfahrens, wobei sie darauf verwies, dass die lange Wartezeit und die Ungewissheit die junge Familie sehr belasten würden. Die Vorinstanz beantwortete die Anfrage am 7. Mai 2025 und teilte mit, dass die Rückübernahmeanfrage nach wie vor bei den italienischen Behörden hängig sei und es dem politischen Willen des Bundesrates entspreche, dass das Verfahren mit Italien weitergeführt werde. Es sei nicht möglich, eine Aussage über die Verfahrensdauer zu tätigen, da diese von den italienischen Behörden abhänge. Letztere würden einem Ersuchen um Rückübernahme einer Familie erst zustimmen, wenn eine geeignete Unterkunft zur Verfügung stehe. A.j Am 13. November 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand, wobei sie geltend machte, dass wiederum ein halbes Jahr vergangen sei, ohne dass die Vorinstanz irgendwelche erkenntlichen Verfahrensschritte unternommen habe. Die Beschwerdeführenden würden sich seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalten, ohne dass ein Entscheid gefällt worden sei. Dieser Schwebezustand sei für sie unzumutbar, zumal drei kleine Kinder Teil der Familie seien. Die übermässig lange Verfahrensdauer könne nicht im Sinne des beschleunigten Verfahrens sein und es gehe nicht an, die Verantwortung auf die italienischen Behörden abzuschieben. A.k Am 25. November 2025 wiederholte die Vorinstanz ihr Rückübernahmeersuchen gegenüber den italienischen Behörden und beantwortete tags darauf die Anfrage der Rechtsvertretung, wobei sie letzterer mitteilte, dass eine Antwort Italiens auf das Rückübernahmeersuchen nach wie vor ausstehe und es deshalb nicht möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Die Verzögerungen seien nicht dem SEM anzulasten, sondern auf Umstände zurückzuführen, welche sich ausserhalb des Handlungsspielraums der Schweizer Behörden befänden. B. B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2026 gelangten die vertretenen Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei betreffend ihr Asylverfahren eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, dass unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. B.c Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 äusserte sich die Vorinstanz zur Rechtsverzögerungsbeschwerde, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Replik vom 17. Juni 2026 Stellung nahmen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 5 ff., 11 f. zu Art. 46a VwVG).
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H; s. ferner Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., N. 13 zu Art. 46a VwVG). Die Beschwerdeführerenden ersuchten am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl (s. Bst. A.a). Über diese Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Die Beschwerdeführenden haben beim SEM nach der Einreichung ihrer Asylgesuche mehrmals um deren Behandlung und Abschluss der entsprechenden Verfahren ersucht. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass sämtliche Fristen für die Behandlung des Asylgesuchs überschritten worden seien. Die lange Dauer des Asylverfahrens sei im vorliegenden Fall offensichtlich ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz seit über drei Jahren vergeblich auf die aus ihrer Sicht nicht rechtsgenügliche Zusicherung der italienischen Behörden warte. Die Beschwerdeführenden hätten sich zu jeder Zeit vorbildlich verhalten und in keiner Weise das Verfahren gestört. Im Rahmen der Dublin-Gespräche hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 offen über ihr Lebensschicksal berichtet und die Vorinstanz auch von Beginn weg darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie in Italien über internationalen Schutz verfügen würden. Der Sachverhalt sei seit bereits im November 2022 vollständig geklärt gewesen. Die Ungewissheit ohne Aussicht auf ein Ende belaste die Beschwerdeführenden sehr. Die lange Verfahrensdauer verletze ihre Verfahrensrechte.
E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der Argumentation fest, dass es dem politischen Willen des Bundesrates entspreche, das Rückübernahmeverfahren mit Italien weiterzuführen. Die Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme liege grundsätzlich vor. Es fehle einzig die Bestätigung einer gesicherten und garantierten Unterbringung der Familie in einer SAI-Struktur. Die lange Verfahrensdauer sei dem Antwortverhalten der italienischen Behörden geschuldet. Dass man die italienischen Behörden am 20. April 2026 erneut an das Rückübernahmegesuch beziehungsweise die Zusicherung der Unterbringung der Familie erinnert habe, sei Folge davon, dass in letzter Zeit Bewegung in diese Angelegenheit gekommen zu sein scheine. So seien in anderen mehrjährig hängigen Fällen solche Zusicherungen gesprochen worden. Es sei unklar, ob die Verzögerungen und das Antwortverhalten der italienischen Behörden bei der Rückübernahme von Familien bewusst politisch gewollt seien oder zumindest in Kauf genommen würden. Es könne jedoch nicht sein, dass die Abklärungsbemühungen durch das Verhalten der italienischen Behörden unterminiert würden.
E. 4.3 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der politische Wille der Behörden, welcher - wie in ihrem Fall - das Recht auf ein faires Verfahren massiv einschränke, dem Gesetz weichen müsse. Sie seien bereits über dreieinhalb Jahre in der Schweiz und hätten immer noch keinen Entscheid erhalten. Die Anfragen der Vorinstanz an die italienischen Behörden hätten zu keinem Ergebnis geführt und es sei auch nicht absehbar, innerhalb welchen Zeitraumes mit einem Bescheid gerechnet werden könne. Es sei offensichtlich, dass eine Familie mit Kleinkindern nicht weiter auf einen Entscheid warten könne. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht arbeiten und die Familie lebe zusammengepfercht in einer kleinen Wohnung.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im konkret zu beurteilenden Einzelfall eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die übermässig lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden haben am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die italienischen Behörden anerkennen, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Italien über subsidiären Schutz verfügen, und dass die italienischen Behörden ihrer Überstellung bereits am 12. Dezember 2022 im Grundsatz zugestimmt haben. Indes bleibe abzuwarten, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI erfüllt seien. Aktenkundig ist sodann, dass die Vor-instanz die italienischen Behörden daraufhin zeitnah, am 21. Dezember 2022, um Einbezug der Beschwerdeführerin 4 in das Rückübernahmeverfahren ersuchte. Für die Folgezeit sind in den Akten zunächst lediglich einzelne, teilweise nicht näher dokumentierte Vorgänge ersichtlich. Gemäss einer internen E-Mail der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 war der Fall der Beschwerdeführenden für eine Besprechung mit den italienischen Behörden am 10. Oktober 2024 traktandiert. Ob diese Besprechung tatsächlich stattfand und ob der konkrete Fall dabei behandelt wurde - die E-Mail erwähnt im Betreff eine «Liste von Fällen» -, lässt sich den Akten indessen nicht entnehmen. Gemäss einer weiteren internen E-Mail vom 7. Mai 2025 stehe der Fall auf einer Liste, welche den italienischen Behörden «regelmässig» übermittelt werde, um zu prüfen, ob es hinsichtlich der Unterkunftssituation Neuigkeiten gebe. Welche konkreten Nachfragen in diesem Zusammenhang, wann und mit welchem Ergebnis, erfolgt sein sollen, geht aus den Akten jedoch ebenso wenig hervor. Insbesondere ist nicht aktenkundig, in welchen zeitlichen Abständen die italienischen Behörden kontaktiert worden sind. Erst ab dem 25. November 2025 - und mithin beinahe drei Jahre nach dem Ersuchen um Rückübernahme - sowie daraufhin am 20. April 2026 und 11. August 2026 sind Nachfragen der Vorinstanz («reminder») gegenüber den italienischen Behörden aktenkundig.
E. 5.2.2 Insgesamt lässt sich den Akten somit keine kontinuierliche und hinreichend dokumentierte Tätigkeit der Vorinstanz entnehmen, mit welcher diese während der gesamten Dauer des Verfahrens auf eine zeitnahe Klärung der noch offenen Frage der Unterbringung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit deren Rückübernahme hingewirkt hätte. Das blosse Traktandieren des Falles für eine Besprechung sowie der Hinweis auf eine «regelmässige» Übermittlung einer Liste vermögen daran nichts Substanzielles zu ändern. Namentlich bleibt offen, ob, wann und in welchem Umfang zwischen dem 21. Dezember 2022 und dem erstmalig aktenkundigen Nachfragen vom 25. November 2025 konkrete Abklärungen respektive Nachfragen gegenüber den italienischen Behörden stattgefunden haben und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hatten. Die erwähnten aktenkundigen Nachfragen vom November 2025 und April respektive August 2026 vermögen diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen. Zwar ist der Vorinstanz zugutezuhalten, dass sie damit das Verfahren erneut aktiv aufgriff. Diese Nachfragen erfolgten jedoch erst nach einer bereits erheblichen, mehrjährigen Verfahrensdauer und vermögen die zuvor fehlende kontinuierliche respektive hinreichend dokumentierte Tätigkeit des SEM nicht nachträglich zu rechtfertigen. Auch die Antwort der italienischen Behörden vom 11. August 2026, es gebe leider keine Neuigkeiten hinsichtlich der Unterbringung der Familie in einer entsprechenden Einrichtung des SAI, führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal aus dieser Antwort noch immer nicht erhellt, ob überhaupt Abklärungen hinsichtlich einer Unterbringungslösung laufen und wann die Vorinstanz mit einer definitiven Antwort seitens der italienischen Partnerbehörden rechnen darf.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt angesichts dieser Sachlage zum Schluss, dass ein weiteres Zuwarten der Vorinstanz weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (s. E. 3.1 hiervor) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer von nunmehr 46 Monaten im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gerecht zu werden vermag. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht der Vorinstanz rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Recht der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert nützlicher Frist. Eine objektive Rechtfertigung für die genannte Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind vorliegend auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die vorliegend übermässig lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführenden zu rechtfertigen vermöchten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3 und D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.3).
E. 5.4 Daraus folgt, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu werten ist. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, erweist sich als berechtigt.
E. 5.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuhalten die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerungen zu behandeln und die betreffenden Verfahren zum Abschluss zu bringen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 17. Juni 2026 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Aufwand von 6.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 6.20 ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.- zwar in dieser Höhe zu belassen (vgl. Art. 10 VGKE), allerdings erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Verfahren zu hoch und wird entsprechend um drei Stunden gekürzt. Das SEM ist folglich anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 830.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Ein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE wurde explizit nicht beantragt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens den Anspruch auf Behandlung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 830.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2842/2026 Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle vertreten durch MLaw Mato Nujic, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 9. Oktober 2022 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen Sohn C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3 [geb. 2020]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. November 2022 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 jeweils ein Dublin-Gespräch durch, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme, gewährt wurde. A.b Am 21. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lehnten die Wiederaufnahmeersuchen am 28. November 2022 ab und teilten mit, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten in Italien einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Das Asylverfahren sei abgeschlossen, weshalb der Fall nicht mehr in die Zuständigkeit der Dublin-Einheit falle. A.c Am 29. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549 [nachfolgend: Rückübernahmeabkommen]). A.d Am 8. Dezember 2022 wurde die Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), geboren und in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. A.e Am 12. Dezember 2022 liessen die italienischen Behörden der Vor-instanz zur Kenntnisnahme ein Schreiben zukommen, gemäss welchem einer Rückübernahme im Grundsatz zugestimmt werde, jedoch Abklärungen liefen, ob die Familie in einer Einrichtung des SAI-Systems (Sistema di Accoglienza e Integrazione [Aufnahme- und Integrationssystem]) untergebracht werden könne. A.f Am 21. Dezember 2022 orientierte die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Geburt der Beschwerdeführerin 4 und ersuchte darum, sie in die beantragte Rückübernahme mitaufzunehmen. A.g Am 15. Mai 2024 wurde ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5), geboren und in das Verfahren miteinbezogen. A.h Am 8. Januar 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Die Vorinstanz beantwortete die Anfrage am 25. Februar 2025 und teilte mit, dass das Verfahren weiterhin pendent sei. Gegenwärtig würden sich mit Italien nicht nur Dublin- sondern auch Rückübernahme-Verfahren als überaus kompliziert erweisen. Intern sei gegenwärtig eine Prüfung hängig, ob eine Wegweisung nach Italien noch zumutbar sei. Falls diese Frage bejaht werde, werde die Korrespondenz mit Italien fortgeführt. A.i Am 23. April 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden erneut nach dem Stand des Verfahrens, wobei sie darauf verwies, dass die lange Wartezeit und die Ungewissheit die junge Familie sehr belasten würden. Die Vorinstanz beantwortete die Anfrage am 7. Mai 2025 und teilte mit, dass die Rückübernahmeanfrage nach wie vor bei den italienischen Behörden hängig sei und es dem politischen Willen des Bundesrates entspreche, dass das Verfahren mit Italien weitergeführt werde. Es sei nicht möglich, eine Aussage über die Verfahrensdauer zu tätigen, da diese von den italienischen Behörden abhänge. Letztere würden einem Ersuchen um Rückübernahme einer Familie erst zustimmen, wenn eine geeignete Unterkunft zur Verfügung stehe. A.j Am 13. November 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand, wobei sie geltend machte, dass wiederum ein halbes Jahr vergangen sei, ohne dass die Vorinstanz irgendwelche erkenntlichen Verfahrensschritte unternommen habe. Die Beschwerdeführenden würden sich seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalten, ohne dass ein Entscheid gefällt worden sei. Dieser Schwebezustand sei für sie unzumutbar, zumal drei kleine Kinder Teil der Familie seien. Die übermässig lange Verfahrensdauer könne nicht im Sinne des beschleunigten Verfahrens sein und es gehe nicht an, die Verantwortung auf die italienischen Behörden abzuschieben. A.k Am 25. November 2025 wiederholte die Vorinstanz ihr Rückübernahmeersuchen gegenüber den italienischen Behörden und beantwortete tags darauf die Anfrage der Rechtsvertretung, wobei sie letzterer mitteilte, dass eine Antwort Italiens auf das Rückübernahmeersuchen nach wie vor ausstehe und es deshalb nicht möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Die Verzögerungen seien nicht dem SEM anzulasten, sondern auf Umstände zurückzuführen, welche sich ausserhalb des Handlungsspielraums der Schweizer Behörden befänden. B. B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2026 gelangten die vertretenen Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei betreffend ihr Asylverfahren eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, dass unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. B.c Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 äusserte sich die Vorinstanz zur Rechtsverzögerungsbeschwerde, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Replik vom 17. Juni 2026 Stellung nahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 5 ff., 11 f. zu Art. 46a VwVG). 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H; s. ferner Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., N. 13 zu Art. 46a VwVG). Die Beschwerdeführerenden ersuchten am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl (s. Bst. A.a). Über diese Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Die Beschwerdeführenden haben beim SEM nach der Einreichung ihrer Asylgesuche mehrmals um deren Behandlung und Abschluss der entsprechenden Verfahren ersucht. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass sämtliche Fristen für die Behandlung des Asylgesuchs überschritten worden seien. Die lange Dauer des Asylverfahrens sei im vorliegenden Fall offensichtlich ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz seit über drei Jahren vergeblich auf die aus ihrer Sicht nicht rechtsgenügliche Zusicherung der italienischen Behörden warte. Die Beschwerdeführenden hätten sich zu jeder Zeit vorbildlich verhalten und in keiner Weise das Verfahren gestört. Im Rahmen der Dublin-Gespräche hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 offen über ihr Lebensschicksal berichtet und die Vorinstanz auch von Beginn weg darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie in Italien über internationalen Schutz verfügen würden. Der Sachverhalt sei seit bereits im November 2022 vollständig geklärt gewesen. Die Ungewissheit ohne Aussicht auf ein Ende belaste die Beschwerdeführenden sehr. Die lange Verfahrensdauer verletze ihre Verfahrensrechte. 4.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der Argumentation fest, dass es dem politischen Willen des Bundesrates entspreche, das Rückübernahmeverfahren mit Italien weiterzuführen. Die Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme liege grundsätzlich vor. Es fehle einzig die Bestätigung einer gesicherten und garantierten Unterbringung der Familie in einer SAI-Struktur. Die lange Verfahrensdauer sei dem Antwortverhalten der italienischen Behörden geschuldet. Dass man die italienischen Behörden am 20. April 2026 erneut an das Rückübernahmegesuch beziehungsweise die Zusicherung der Unterbringung der Familie erinnert habe, sei Folge davon, dass in letzter Zeit Bewegung in diese Angelegenheit gekommen zu sein scheine. So seien in anderen mehrjährig hängigen Fällen solche Zusicherungen gesprochen worden. Es sei unklar, ob die Verzögerungen und das Antwortverhalten der italienischen Behörden bei der Rückübernahme von Familien bewusst politisch gewollt seien oder zumindest in Kauf genommen würden. Es könne jedoch nicht sein, dass die Abklärungsbemühungen durch das Verhalten der italienischen Behörden unterminiert würden. 4.3 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der politische Wille der Behörden, welcher - wie in ihrem Fall - das Recht auf ein faires Verfahren massiv einschränke, dem Gesetz weichen müsse. Sie seien bereits über dreieinhalb Jahre in der Schweiz und hätten immer noch keinen Entscheid erhalten. Die Anfragen der Vorinstanz an die italienischen Behörden hätten zu keinem Ergebnis geführt und es sei auch nicht absehbar, innerhalb welchen Zeitraumes mit einem Bescheid gerechnet werden könne. Es sei offensichtlich, dass eine Familie mit Kleinkindern nicht weiter auf einen Entscheid warten könne. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht arbeiten und die Familie lebe zusammengepfercht in einer kleinen Wohnung. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im konkret zu beurteilenden Einzelfall eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die übermässig lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden haben am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die italienischen Behörden anerkennen, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Italien über subsidiären Schutz verfügen, und dass die italienischen Behörden ihrer Überstellung bereits am 12. Dezember 2022 im Grundsatz zugestimmt haben. Indes bleibe abzuwarten, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI erfüllt seien. Aktenkundig ist sodann, dass die Vor-instanz die italienischen Behörden daraufhin zeitnah, am 21. Dezember 2022, um Einbezug der Beschwerdeführerin 4 in das Rückübernahmeverfahren ersuchte. Für die Folgezeit sind in den Akten zunächst lediglich einzelne, teilweise nicht näher dokumentierte Vorgänge ersichtlich. Gemäss einer internen E-Mail der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 war der Fall der Beschwerdeführenden für eine Besprechung mit den italienischen Behörden am 10. Oktober 2024 traktandiert. Ob diese Besprechung tatsächlich stattfand und ob der konkrete Fall dabei behandelt wurde - die E-Mail erwähnt im Betreff eine «Liste von Fällen» -, lässt sich den Akten indessen nicht entnehmen. Gemäss einer weiteren internen E-Mail vom 7. Mai 2025 stehe der Fall auf einer Liste, welche den italienischen Behörden «regelmässig» übermittelt werde, um zu prüfen, ob es hinsichtlich der Unterkunftssituation Neuigkeiten gebe. Welche konkreten Nachfragen in diesem Zusammenhang, wann und mit welchem Ergebnis, erfolgt sein sollen, geht aus den Akten jedoch ebenso wenig hervor. Insbesondere ist nicht aktenkundig, in welchen zeitlichen Abständen die italienischen Behörden kontaktiert worden sind. Erst ab dem 25. November 2025 - und mithin beinahe drei Jahre nach dem Ersuchen um Rückübernahme - sowie daraufhin am 20. April 2026 und 11. August 2026 sind Nachfragen der Vorinstanz («reminder») gegenüber den italienischen Behörden aktenkundig. 5.2.2 Insgesamt lässt sich den Akten somit keine kontinuierliche und hinreichend dokumentierte Tätigkeit der Vorinstanz entnehmen, mit welcher diese während der gesamten Dauer des Verfahrens auf eine zeitnahe Klärung der noch offenen Frage der Unterbringung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit deren Rückübernahme hingewirkt hätte. Das blosse Traktandieren des Falles für eine Besprechung sowie der Hinweis auf eine «regelmässige» Übermittlung einer Liste vermögen daran nichts Substanzielles zu ändern. Namentlich bleibt offen, ob, wann und in welchem Umfang zwischen dem 21. Dezember 2022 und dem erstmalig aktenkundigen Nachfragen vom 25. November 2025 konkrete Abklärungen respektive Nachfragen gegenüber den italienischen Behörden stattgefunden haben und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hatten. Die erwähnten aktenkundigen Nachfragen vom November 2025 und April respektive August 2026 vermögen diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen. Zwar ist der Vorinstanz zugutezuhalten, dass sie damit das Verfahren erneut aktiv aufgriff. Diese Nachfragen erfolgten jedoch erst nach einer bereits erheblichen, mehrjährigen Verfahrensdauer und vermögen die zuvor fehlende kontinuierliche respektive hinreichend dokumentierte Tätigkeit des SEM nicht nachträglich zu rechtfertigen. Auch die Antwort der italienischen Behörden vom 11. August 2026, es gebe leider keine Neuigkeiten hinsichtlich der Unterbringung der Familie in einer entsprechenden Einrichtung des SAI, führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal aus dieser Antwort noch immer nicht erhellt, ob überhaupt Abklärungen hinsichtlich einer Unterbringungslösung laufen und wann die Vorinstanz mit einer definitiven Antwort seitens der italienischen Partnerbehörden rechnen darf. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt angesichts dieser Sachlage zum Schluss, dass ein weiteres Zuwarten der Vorinstanz weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (s. E. 3.1 hiervor) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer von nunmehr 46 Monaten im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gerecht zu werden vermag. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht der Vorinstanz rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Recht der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert nützlicher Frist. Eine objektive Rechtfertigung für die genannte Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind vorliegend auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die vorliegend übermässig lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführenden zu rechtfertigen vermöchten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3 und D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.3). 5.4 Daraus folgt, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu werten ist. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, erweist sich als berechtigt. 5.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuhalten die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerungen zu behandeln und die betreffenden Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 17. Juni 2026 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Aufwand von 6.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 6.20 ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.- zwar in dieser Höhe zu belassen (vgl. Art. 10 VGKE), allerdings erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Verfahren zu hoch und wird entsprechend um drei Stunden gekürzt. Das SEM ist folglich anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 830.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Ein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE wurde explizit nicht beantragt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens den Anspruch auf Behandlung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 830.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: