Aus- und Weiterbildung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. am [...]), pakistanischer Staatsangehöriger, heiratete am (...) 2013 die schweizerische Staatsangehörige B._______ in Karachi und lebte mit ihr danach in Dubai und Pakistan. Im Februar 2015 kehrte diese in die Schweiz zurück. B. Im Oktober 2015 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim kantonalen Migrationsamt ein Familiennachzugsgesuch ein. Am 14. März 2016 reiste der Beschwerdeführer nach vorgängig erteilter Einreisebewilligung in die Schweiz ein und erhielt am 31. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit. C. Am 3. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und erklärte, weiterhin mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. D. Mit Verfügung vom 15. November 2017 widerrief das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es unter anderem an, das Ehepaar wohne seit August beziehungsweise Oktober 2016 nicht mehr zusammen, wofür keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes ersichtlich seien. Die eheliche Gemeinschaft habe ferner weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Anspruch auf ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz bestehe. Die Verfügung vom 15. November 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 25. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Hotelfachschule ein und beantragte, die Schweiz bis zum Studienbeginn nicht verlassen zu müssen. Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch am 24. Januar 2018 der Vorinstanz zur Zustimmung. F. Am 25. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, die Zustimmung zum kantonalen Antrag zu verweigern. Von dieser Möglichkeit machte dieser mit Eingabe vom 14. März 2018 Gebrauch. G. Am 5. Februar 2018 stellte das kantonale Migrationsamt fest, der Beschwerdeführer sei berechtigt, sich bis zum Vorliegen eines Entscheids der Vorinstanz in der Schweiz aufzuhalten und die C._______ Hotelfachschule zu besuchen. H. Mit Verfügung vom 4. April 2018 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei sie ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einräumte. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken beziehungsweise zum Besuch einer Hotelfachschule. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese sei von der Vorinstanz nicht entzogen worden. K. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 13. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. M. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel (Duplik vom 14. September 2018 und Triplik vom 22. November 2018). N. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erwog das Bundesverwaltungsgericht, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung an der Hotelfachschule abgeschlossen habe und gab ihm Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens zu äussern. O. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und erklärte, seine Ausbildung an der Hotelfachschule noch nicht abgeschlossen zu haben, da er Wiederholungsprüfungen zu absolvieren habe. Eine Abschreibung des Verfahrens lehne er mindestens bis zur Absolvierung der letzten Prüfung am 12. August 2020 ab. Danach werde er die Schweiz innerhalb von 30 Tagen verlassen, um nach Pakistan zurückzukehren. P. Auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 27 AuG (SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG; vgl. dazu E. 3.1 hiernach) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die seinem Gesuch zu Grunde liegende Ausbildung hat er noch nicht abgeschlossen, weshalb von einem fortbestehenden Rechtschutzinteresse auszugehen ist. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
E. 3.1 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» vom 16. Dezember 2005 (AIG). Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173).
E. 3.2 Die streitige Verfügung datiert vom 4. April 2018. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Demgemäss sind grundsätzlich jene Bestimmungen anwendbar, die beim Erlass der streitigen Verfügung in Kraft standen. Weder ist das neue Recht günstiger noch liegen zwingende Gründe vor, welche für dessen sofortige Anwendung sprechen würden. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer F-501/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4).
E. 4.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Dieser macht geltend, er habe keine Stellung nehmen können zu den (im Rahmen des kantonalen Verfahrens getätigten) Aussagen seiner Ehefrau.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG).
E. 4.2.1 Soweit das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und damit deren Aussagen für das vorliegende Verfahren relevant sind (vgl. E. 7.4), wurden sie bereits vom Migrationsamt des Kantons Schwyz mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. November 2017 beurteilt. Allfällige aus Art. 29 VwVG fliessenden Ansprüche in diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer in jenem Verfahren geltend machen müssen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt des Kantons Schwyz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zu den Aussagen seiner Ehefrau gewährt hatte.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 25. Januar 2018 das rechtliche Gehör und verwies dabei unter anderem auf das vorerwähnte kantonale Widerrufsverfahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht gegeben.
E. 5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AuG in der bis zum 31. Mai 2019 gültig gewesenen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437 5470] i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 2 Bst. a der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1] sowie Weisungen und Erläuterungen des SEM Ziff. 1.3.2.1 und deren Anhang, beide abrufbar unter < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/verfahren_und_zustaendigkeiten.html >, abgerufen am 10.6.2020).
E. 5.2 Die kantonale Migrationsbehörde hat ihren Entscheid korrekterweise der Vorinstanz zur Zustimmung vorgelegt (vgl. dazu BGE 141 II 169 E. 4.3.1 f. und 6.1).
E. 6.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese. Wird ein längerer Aufenthalt beabsichtig, ist dieser bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG). Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG).
E. 6.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AuG können ausländische Personen für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahrenoder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE).
E. 6.3 Art. 27 AuG ist eine "Kann-Vorschrift". Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Aus- und Weiterbildung besteht selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Den zuständigen Behörden wird somit ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Interessen und dem Grad der Integration auszufüllen haben.
E. 6.4 Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-6702/2011 vom 14. Februar 2013).
E. 7 Strittig ist vorliegend, ob die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG erfüllt sind.
E. 7.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe durch die Verheimlichung der Trennung von seiner Ehefrau die Behörden zu täuschen versucht. Dies und der sehr enge zeitliche Zusammenhang seines Gesuchs mit dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung würden zeigen, dass die angestrebte Ausbildung vor allem dazu diene, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Ferner würden an Personen über dreissig Jahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt. Die geplante Ausbildung an der Hotelfachschule schliesse weder zeitlich an die bisherige an, noch habe sie fachlich viel damit zu tun. Auch seine berufliche Tätigkeit prädestiniere ihn nicht für eine Ausbildung an einer Hotelfachschule. Seine bisherigen Beschäftigungen im Bereich der Gastronomie, wie die Anstellung bei D._______, hätten keiner besonderen Qualifikationen bedurft. Ferner habe er ursprünglich eine Pflegeausbildung angestrebt. Besondere Gründe für eine Ausbildung in der Schweiz nach dem vollendeten 30. Lebensjahr bestünden nicht. Es lägen weder Gründe für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG noch für eine anderweitige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei die Ehe zu B._______ eingegangen beziehungsweise habe jene aufrechterhalten, um in der Schweiz bleiben zu können. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz habe er bei seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gelogen, als er angegeben habe, zum damaligen Zeitpunkt mit B._______ zusammen zu sein. Die zeitliche Nähe zwischen seinem Gesuch und dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen beabsichtigt hätte. Es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Angesichts seiner geringen Deutschkenntnisse habe er aber keine andere Wahl gehabt, als zunächst eine niedrigqualifizierte Arbeit bei D._______ anzunehmen. Zudem habe er unabhängig sein und für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufkommen wollen. Deshalb habe er sich gegen ein Praktikum im Pflegebereich entschieden, da er dabei kein Geld verdient hätte. Ein fachlicher und zeitlicher Konnex zwischen seiner bisherigen Tätigkeit und der Ausbildung an der Hotelfachschule sei gegeben. Letztere erlaube ihm eine Vertiefung seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeiten. Es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da die Tanten seiner Ehefrau in finanzieller Hinsicht für ihn bürgen würden. Es sei nicht gerechtfertigt, in seinem Fall die Kriterien für über 30-Jährige anzuwenden. Er habe erst am (...) das dreissigste Lebensjahr erreicht. An der Hotelfachschule sei er jedoch bereits am (...) 2017 aufgenommen worden. Ausserdem lägen besondere Umstände vor, da er zuerst finanzielle Mittel für seine Familie habe bereitstellen und Deutsch habe lernen müssen, bevor er mit der Ausbildung habe beginnen können. Er habe die äusserst strengen Aufnahmebedingungen der Hotelfachschule erfüllt, was als wichtiger Grund anzusehen sei, die Ausbildung zu bewilligen, auch wenn er bereits das dreissigste Lebensjahr erreicht habe.
E. 7.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden (vgl. E. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Februar 2017 angegeben, mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuwohnen. Dies entsprach - wie bereits vom Migrationsamt des Kantons Schwyz in der Verfügung vom 15. November 2017 rechtskräftig festgehalten - nicht den Tatsachen, war er doch spätestens im Oktober 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, er habe die - wenn auch zu diesem Zeitpunkt allenfalls erst räumliche - Trennung von seiner Ehefrau verheimlicht, um in der Schweiz bleiben zu können. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Scheinehe geführt habe, ist nicht einzugehen, da die Vorinstanz dies nicht behauptet. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor.
E. 7.4 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde am 15. November 2017 widerrufen. Bereits am 25. Dezember 2017 ersuchte er um die vorliegend in Frage stehende Aufenthaltsbewilligung. Auch vor dem Hintergrund seiner falschen Angaben im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Februar 2017 durfte die Vorinstanz aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Einreichung des Gesuchs darauf schliessen, dass dieses in erster Linie der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen diente. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung in keinem näheren Zusammenhang zu seinem bisherigen Werdegang steht. Wenn auch zwischen dem von ihm erlangten Bachelor of Arts in Management und Business und der Ausbildung an der Hotelfachschule ein gewisser Konnex bestehen mag, liegt jener Abschluss bereits über zehn Jahre zurück (September 2009). Danach war der Beschwerdeführer Filialleiter eines Supermarktes und in der Folge während fast fünf Jahren Verwaltungsassistent; beides Tätigkeiten, welche in keinem beziehungsweise nur geringem Zusammenhang zur Ausbildung an der Hotelfachschule stehen. Gleiches gilt für die Aushilfs- beziehungsweise Gelegenheitsjobs in London sowie für seine niedrigqualifizierte Tätigkeit bei D._______ in der Schweiz. Zudem strebte der Beschwerdeführer ursprünglich eine Ausbildung in der Pflege an. Entgegen seiner Ansicht lässt sich allein aus dem Umstand, dass man sowohl in der Pflege als auch in der Hotellerie mit Menschen zusammenarbeitet, kein fachlicher Konnex zwischen diesen beiden Bereichen ableiten. In der Beschwerdeschrift hielt er fest, die Ausbildung an der Hotelfachschule solle der Verwirklichung seines Traums, in Kanada in einem Hotel zu arbeiten, dienen. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 erklärt er dagegen, nach Abschluss der Ausbildung nach Pakistan zurückzukehren. Das Vorgesagte lässt, unabhängig vom bisher weitgehend erfolgreichen Verlauf der Ausbildung an der Hotelfachschule, darauf schliessen, dass das angestrebte Diplom eher ein zufälliges Element im Werdegang des Beschwerdeführers darstellt beziehungsweise durch seinen Wunsch, in der Schweiz zu verbleiben, bedingt ist, und nicht einer kohärenten Karriereplanung entspringt. Dies wird bestätigt durch seine Ausführungen in der Triplik vom 22. November 2018, in welcher er festhält, die Ausbildung sei nicht geplant gewesen.
E. 7.5 Zudem handelt es sich bei der angestrebten Ausbildung nicht um eine Erstausbildung, verfügt der Beschwerdeführer doch mit seinem Bachelor of Arts in Management und Business bereits über einen Hochschulabschluss. Wie soeben aufgezeigt, dient die Ausbildung an der Hotelfachschule nur in sehr beschränktem Mass der Vertiefung seiner bisherigen Kenntnisse (vgl. E. 6.4). Zudem werden praxisgemäss keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken an über Dreissigjährige erteilt, ausser bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4422/2016 vom 7. März 2017 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung nach Erreichen des dreissigsten Lebensjahrs begonnen. Besondere Umstände liegen, wie aus dem Gesagten folgt, nicht vor und ergeben sich weder daraus, dass er zuerst Geld verdienen und Deutsch habe lernen müssen, noch aus seiner Aufnahme an der Hotelfachschule.
E. 7.6 Der Wunsch des Beschwerdeführers, eine Ausbildung an der Hotelfachschule zu absolvieren, ist nachvollziehbar. Auch ist seine bisherige Leistung - angesichts seiner anfangs bescheidenen Deutschkenntnisse - beachtlich, steht er doch kurz vor der Absolvierung der Hotelfachschule. Sein privates Interesse vermag jedoch das öffentliche Interesse, wie es sich aus Art. 3 Abs. 3 AuG ergibt, nicht zu überwiegen. So sind Aspekte, wie die demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern - unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen - einen autonomen Entscheid jedes souveränen Staates bildet und deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung des Aufenthalts besteht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3725).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu Recht verweigert.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls geltend, da er nicht nach Pakistan zurückehren könne. Dort erhalte man nur über Beziehungen eine der wenigen Arbeitsstellen. Da er eine Ehe mit einer Frau nicht muslimischen Glaubens eingegangen und jene gescheitert sei, werde er geächtet und könne nicht auf Unterstützung zählen. Auch habe sich seine Familie von ihm abgewendet, weil er seiner Ehefrau in die Schweiz gefolgt sei und sie sich danach getrennt hätten. Aus diesen Gründen wolle er nach Absolvierung der Hotelfachschule in Kanada arbeiten. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 hält er hingegen fest, nach Abschluss seiner Ausbildung nach Pakistan zurückzukehren. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls geltend macht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE in der hier anwendbaren Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5507]) wären im Übrigen ohnehin nicht gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf und es bestehen keine Anhaltpunkte, wonach er in dieser Zeit eine derart enge Beziehung zur Schweiz aufgebaut hätte, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat Pakistan nicht mehr zumutbar wäre. Dort leben seine Mutter und sein jüngerer Bruder. Im kantonalen Verfahren hielt er noch fest, ein enges Verhältnis zu ihnen - nota bene trotz Trennung von seiner Ehefrau - zu haben und regelmässig mit ihnen in Kontakt zu stehen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 154).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich wäre (Art. 83 AuG). Die von der Vorinstanz angesetzte achtwöchige Ausreisefrist wird es ihm erlauben, seine Nachprüfungen an der Hotelfachschule anzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'200.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2625/2018 Urteil vom 22. Juni 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch Josef Shabo, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 27 Abs. 1 AuG). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. am [...]), pakistanischer Staatsangehöriger, heiratete am (...) 2013 die schweizerische Staatsangehörige B._______ in Karachi und lebte mit ihr danach in Dubai und Pakistan. Im Februar 2015 kehrte diese in die Schweiz zurück. B. Im Oktober 2015 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim kantonalen Migrationsamt ein Familiennachzugsgesuch ein. Am 14. März 2016 reiste der Beschwerdeführer nach vorgängig erteilter Einreisebewilligung in die Schweiz ein und erhielt am 31. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit. C. Am 3. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und erklärte, weiterhin mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. D. Mit Verfügung vom 15. November 2017 widerrief das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es unter anderem an, das Ehepaar wohne seit August beziehungsweise Oktober 2016 nicht mehr zusammen, wofür keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes ersichtlich seien. Die eheliche Gemeinschaft habe ferner weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Anspruch auf ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz bestehe. Die Verfügung vom 15. November 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 25. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Hotelfachschule ein und beantragte, die Schweiz bis zum Studienbeginn nicht verlassen zu müssen. Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch am 24. Januar 2018 der Vorinstanz zur Zustimmung. F. Am 25. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, die Zustimmung zum kantonalen Antrag zu verweigern. Von dieser Möglichkeit machte dieser mit Eingabe vom 14. März 2018 Gebrauch. G. Am 5. Februar 2018 stellte das kantonale Migrationsamt fest, der Beschwerdeführer sei berechtigt, sich bis zum Vorliegen eines Entscheids der Vorinstanz in der Schweiz aufzuhalten und die C._______ Hotelfachschule zu besuchen. H. Mit Verfügung vom 4. April 2018 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei sie ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einräumte. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken beziehungsweise zum Besuch einer Hotelfachschule. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese sei von der Vorinstanz nicht entzogen worden. K. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 13. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. M. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel (Duplik vom 14. September 2018 und Triplik vom 22. November 2018). N. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erwog das Bundesverwaltungsgericht, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung an der Hotelfachschule abgeschlossen habe und gab ihm Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens zu äussern. O. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und erklärte, seine Ausbildung an der Hotelfachschule noch nicht abgeschlossen zu haben, da er Wiederholungsprüfungen zu absolvieren habe. Eine Abschreibung des Verfahrens lehne er mindestens bis zur Absolvierung der letzten Prüfung am 12. August 2020 ab. Danach werde er die Schweiz innerhalb von 30 Tagen verlassen, um nach Pakistan zurückzukehren. P. Auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 27 AuG (SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG; vgl. dazu E. 3.1 hiernach) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die seinem Gesuch zu Grunde liegende Ausbildung hat er noch nicht abgeschlossen, weshalb von einem fortbestehenden Rechtschutzinteresse auszugehen ist. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» vom 16. Dezember 2005 (AIG). Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173). 3.2 Die streitige Verfügung datiert vom 4. April 2018. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Demgemäss sind grundsätzlich jene Bestimmungen anwendbar, die beim Erlass der streitigen Verfügung in Kraft standen. Weder ist das neue Recht günstiger noch liegen zwingende Gründe vor, welche für dessen sofortige Anwendung sprechen würden. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer F-501/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4). 4. 4.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Dieser macht geltend, er habe keine Stellung nehmen können zu den (im Rahmen des kantonalen Verfahrens getätigten) Aussagen seiner Ehefrau. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). 4.2.1 Soweit das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und damit deren Aussagen für das vorliegende Verfahren relevant sind (vgl. E. 7.4), wurden sie bereits vom Migrationsamt des Kantons Schwyz mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. November 2017 beurteilt. Allfällige aus Art. 29 VwVG fliessenden Ansprüche in diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer in jenem Verfahren geltend machen müssen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt des Kantons Schwyz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zu den Aussagen seiner Ehefrau gewährt hatte. 4.2.2 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 25. Januar 2018 das rechtliche Gehör und verwies dabei unter anderem auf das vorerwähnte kantonale Widerrufsverfahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht gegeben. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AuG in der bis zum 31. Mai 2019 gültig gewesenen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437 5470] i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 2 Bst. a der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1] sowie Weisungen und Erläuterungen des SEM Ziff. 1.3.2.1 und deren Anhang, beide abrufbar unter , abgerufen am 10.6.2020). 5.2 Die kantonale Migrationsbehörde hat ihren Entscheid korrekterweise der Vorinstanz zur Zustimmung vorgelegt (vgl. dazu BGE 141 II 169 E. 4.3.1 f. und 6.1). 6. 6.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese. Wird ein längerer Aufenthalt beabsichtig, ist dieser bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG). Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). 6.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AuG können ausländische Personen für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahrenoder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). 6.3 Art. 27 AuG ist eine "Kann-Vorschrift". Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Aus- und Weiterbildung besteht selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Den zuständigen Behörden wird somit ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Interessen und dem Grad der Integration auszufüllen haben. 6.4 Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-6702/2011 vom 14. Februar 2013). 7. Strittig ist vorliegend, ob die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG erfüllt sind. 7.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe durch die Verheimlichung der Trennung von seiner Ehefrau die Behörden zu täuschen versucht. Dies und der sehr enge zeitliche Zusammenhang seines Gesuchs mit dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung würden zeigen, dass die angestrebte Ausbildung vor allem dazu diene, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Ferner würden an Personen über dreissig Jahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt. Die geplante Ausbildung an der Hotelfachschule schliesse weder zeitlich an die bisherige an, noch habe sie fachlich viel damit zu tun. Auch seine berufliche Tätigkeit prädestiniere ihn nicht für eine Ausbildung an einer Hotelfachschule. Seine bisherigen Beschäftigungen im Bereich der Gastronomie, wie die Anstellung bei D._______, hätten keiner besonderen Qualifikationen bedurft. Ferner habe er ursprünglich eine Pflegeausbildung angestrebt. Besondere Gründe für eine Ausbildung in der Schweiz nach dem vollendeten 30. Lebensjahr bestünden nicht. Es lägen weder Gründe für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG noch für eine anderweitige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei die Ehe zu B._______ eingegangen beziehungsweise habe jene aufrechterhalten, um in der Schweiz bleiben zu können. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz habe er bei seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gelogen, als er angegeben habe, zum damaligen Zeitpunkt mit B._______ zusammen zu sein. Die zeitliche Nähe zwischen seinem Gesuch und dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen beabsichtigt hätte. Es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Angesichts seiner geringen Deutschkenntnisse habe er aber keine andere Wahl gehabt, als zunächst eine niedrigqualifizierte Arbeit bei D._______ anzunehmen. Zudem habe er unabhängig sein und für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufkommen wollen. Deshalb habe er sich gegen ein Praktikum im Pflegebereich entschieden, da er dabei kein Geld verdient hätte. Ein fachlicher und zeitlicher Konnex zwischen seiner bisherigen Tätigkeit und der Ausbildung an der Hotelfachschule sei gegeben. Letztere erlaube ihm eine Vertiefung seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeiten. Es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da die Tanten seiner Ehefrau in finanzieller Hinsicht für ihn bürgen würden. Es sei nicht gerechtfertigt, in seinem Fall die Kriterien für über 30-Jährige anzuwenden. Er habe erst am (...) das dreissigste Lebensjahr erreicht. An der Hotelfachschule sei er jedoch bereits am (...) 2017 aufgenommen worden. Ausserdem lägen besondere Umstände vor, da er zuerst finanzielle Mittel für seine Familie habe bereitstellen und Deutsch habe lernen müssen, bevor er mit der Ausbildung habe beginnen können. Er habe die äusserst strengen Aufnahmebedingungen der Hotelfachschule erfüllt, was als wichtiger Grund anzusehen sei, die Ausbildung zu bewilligen, auch wenn er bereits das dreissigste Lebensjahr erreicht habe. 7.3 7.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden (vgl. E. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Februar 2017 angegeben, mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuwohnen. Dies entsprach - wie bereits vom Migrationsamt des Kantons Schwyz in der Verfügung vom 15. November 2017 rechtskräftig festgehalten - nicht den Tatsachen, war er doch spätestens im Oktober 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, er habe die - wenn auch zu diesem Zeitpunkt allenfalls erst räumliche - Trennung von seiner Ehefrau verheimlicht, um in der Schweiz bleiben zu können. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Scheinehe geführt habe, ist nicht einzugehen, da die Vorinstanz dies nicht behauptet. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. 7.4 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde am 15. November 2017 widerrufen. Bereits am 25. Dezember 2017 ersuchte er um die vorliegend in Frage stehende Aufenthaltsbewilligung. Auch vor dem Hintergrund seiner falschen Angaben im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Februar 2017 durfte die Vorinstanz aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Einreichung des Gesuchs darauf schliessen, dass dieses in erster Linie der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen diente. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung in keinem näheren Zusammenhang zu seinem bisherigen Werdegang steht. Wenn auch zwischen dem von ihm erlangten Bachelor of Arts in Management und Business und der Ausbildung an der Hotelfachschule ein gewisser Konnex bestehen mag, liegt jener Abschluss bereits über zehn Jahre zurück (September 2009). Danach war der Beschwerdeführer Filialleiter eines Supermarktes und in der Folge während fast fünf Jahren Verwaltungsassistent; beides Tätigkeiten, welche in keinem beziehungsweise nur geringem Zusammenhang zur Ausbildung an der Hotelfachschule stehen. Gleiches gilt für die Aushilfs- beziehungsweise Gelegenheitsjobs in London sowie für seine niedrigqualifizierte Tätigkeit bei D._______ in der Schweiz. Zudem strebte der Beschwerdeführer ursprünglich eine Ausbildung in der Pflege an. Entgegen seiner Ansicht lässt sich allein aus dem Umstand, dass man sowohl in der Pflege als auch in der Hotellerie mit Menschen zusammenarbeitet, kein fachlicher Konnex zwischen diesen beiden Bereichen ableiten. In der Beschwerdeschrift hielt er fest, die Ausbildung an der Hotelfachschule solle der Verwirklichung seines Traums, in Kanada in einem Hotel zu arbeiten, dienen. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 erklärt er dagegen, nach Abschluss der Ausbildung nach Pakistan zurückzukehren. Das Vorgesagte lässt, unabhängig vom bisher weitgehend erfolgreichen Verlauf der Ausbildung an der Hotelfachschule, darauf schliessen, dass das angestrebte Diplom eher ein zufälliges Element im Werdegang des Beschwerdeführers darstellt beziehungsweise durch seinen Wunsch, in der Schweiz zu verbleiben, bedingt ist, und nicht einer kohärenten Karriereplanung entspringt. Dies wird bestätigt durch seine Ausführungen in der Triplik vom 22. November 2018, in welcher er festhält, die Ausbildung sei nicht geplant gewesen. 7.5 Zudem handelt es sich bei der angestrebten Ausbildung nicht um eine Erstausbildung, verfügt der Beschwerdeführer doch mit seinem Bachelor of Arts in Management und Business bereits über einen Hochschulabschluss. Wie soeben aufgezeigt, dient die Ausbildung an der Hotelfachschule nur in sehr beschränktem Mass der Vertiefung seiner bisherigen Kenntnisse (vgl. E. 6.4). Zudem werden praxisgemäss keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken an über Dreissigjährige erteilt, ausser bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4422/2016 vom 7. März 2017 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung nach Erreichen des dreissigsten Lebensjahrs begonnen. Besondere Umstände liegen, wie aus dem Gesagten folgt, nicht vor und ergeben sich weder daraus, dass er zuerst Geld verdienen und Deutsch habe lernen müssen, noch aus seiner Aufnahme an der Hotelfachschule. 7.6 Der Wunsch des Beschwerdeführers, eine Ausbildung an der Hotelfachschule zu absolvieren, ist nachvollziehbar. Auch ist seine bisherige Leistung - angesichts seiner anfangs bescheidenen Deutschkenntnisse - beachtlich, steht er doch kurz vor der Absolvierung der Hotelfachschule. Sein privates Interesse vermag jedoch das öffentliche Interesse, wie es sich aus Art. 3 Abs. 3 AuG ergibt, nicht zu überwiegen. So sind Aspekte, wie die demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern - unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen - einen autonomen Entscheid jedes souveränen Staates bildet und deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung des Aufenthalts besteht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3725). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu Recht verweigert. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls geltend, da er nicht nach Pakistan zurückehren könne. Dort erhalte man nur über Beziehungen eine der wenigen Arbeitsstellen. Da er eine Ehe mit einer Frau nicht muslimischen Glaubens eingegangen und jene gescheitert sei, werde er geächtet und könne nicht auf Unterstützung zählen. Auch habe sich seine Familie von ihm abgewendet, weil er seiner Ehefrau in die Schweiz gefolgt sei und sie sich danach getrennt hätten. Aus diesen Gründen wolle er nach Absolvierung der Hotelfachschule in Kanada arbeiten. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 hält er hingegen fest, nach Abschluss seiner Ausbildung nach Pakistan zurückzukehren. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls geltend macht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE in der hier anwendbaren Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5507]) wären im Übrigen ohnehin nicht gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf und es bestehen keine Anhaltpunkte, wonach er in dieser Zeit eine derart enge Beziehung zur Schweiz aufgebaut hätte, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat Pakistan nicht mehr zumutbar wäre. Dort leben seine Mutter und sein jüngerer Bruder. Im kantonalen Verfahren hielt er noch fest, ein enges Verhältnis zu ihnen - nota bene trotz Trennung von seiner Ehefrau - zu haben und regelmässig mit ihnen in Kontakt zu stehen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 154). 8.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich wäre (Art. 83 AuG). Die von der Vorinstanz angesetzte achtwöchige Ausreisefrist wird es ihm erlauben, seine Nachprüfungen an der Hotelfachschule anzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'200.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: