Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird. Auf die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Nicht eingetreten werden kann ferner auf den Antrag, die vorliegende Beschwerde sei zusammen mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder zu behandeln, soweit es die Verfahren der beiden volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummern] betrifft, da diese bereits vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde (datierend vom 30. Dezember 2024) mit Urteilen [Verfahrensnummer] und [Verfahrensnummer] vom (...) Dezember 2024 abgeschlossen wurden. Das Feststellungsbegehren, die Beschwerdeführerin könne nicht aus der Schweiz weggewiesen werden, geht im Hauptbegehren auf und besitzt insofern keine eigenständige Bedeutung.
E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist und dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Daran vermögen auch die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Deutschland ein rassistisches Land sei und das Asylsystem dort schlecht funktioniere, nichts zu ändern.
E. 4.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden und ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt an, es sei von Seiten ihres Vaters zu häuslicher Gewalt gekommen. Sie sei sich nicht sicher, ob Deutschland ihre Rechte im Hinblick auf familiäre Gewalt schützen könne.
E. 4.3 Deutschland ist ein schutzwilliger und -fähiger Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte die Beschwerdeführerin erneut häuslicher Gewalt ausgesetzt sein, könnte sie sich an die deutsche Polizei oder an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden, deren Dienstleistungen kostenlos angeboten werden (s. bspw. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, < http://www.frauen-gegen-gewalt.de >, abgerufen am 8.05.2025).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei psychisch schwer belastet und habe nicht die geistige und körperliche Kraft, um nach Deutschland umgesiedelt zu werden. In ihrer Replik vom 25. März 2025 führt sie ferner aus, sie würde sich das Leben nehmen, wenn sie nach Deutschland zurückkehren müsste. Eine Rückführung nach Deutschland könne zur Destabilisierung der Familie führen und dazu, dass Menschen zu Schaden kämen.
E. 4.5 Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (...) war die Beschwerdeführerin dort vom (...) bis zum (...) hospitalisiert. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Schmerzen mit Lokalisation in anderen Teilen des Unterbauchs. Dabei wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei deutlich stabilisiert in die vorbekannten Verhältnisse ausgetreten. Beim Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Empfohlen wurde die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, die Fortführung der Medikation mit Sertralin unter leitliniengerechten Routinekontrollen von Elektrokardiogramm (EKG) und Labor in regelmässigen Intervallen, eine gynäkologische Abklärung bei anhaltenden Unterleibsschmerzen, eine weitere EKG-Kontrolle und eine Abklärung in einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)-Spezialsprechstunde. Gemäss dem Bericht der C._______ vom (...) wird auf die vorerwähnte Diagnose der B._______ verwiesen. Laut ärztlichem Kurzbericht des C._______ vom (...) ergab die gynäkologische Untersuchung keine auffälligen Befunde.
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz eingehend untersucht und medikamentös versorgt. Auch wenn sich ihr psychischer Zustand bei einer Überstellung nach Deutschland verschlechtern sollte, bestehen keine Hinweise, wonach sie in Deutschland keine adäquate medizinische Betreuung erhalten sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer Überstellung nach Deutschland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. Bezüglich der geltend gemachten Suizidabsichten bei einer Rückführung nach Deutschland ist auf den Bericht der C._______ vom (...) zu verweisen, gemäss welchem keine Hinweise auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestünden und die Beschwerdeführerin angegeben habe, «sie habe zu sich gefunden» und möchte wieder in die Mongolei zurückkehren, wobei sie wahrscheinlich zuerst nach Deutschland gehen müsse (S. 1).
E. 4.7 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Deutschland gelebt hat und Deutsch spricht, was ihr die (Re-)Integration in die dortigen Verhältnisse erleichtern wird.
E. 4.8 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerden des Vaters der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer], ihrer Mutter und ihres minderjährigen Bruders [Verfahrensnummer] mit heutigem Urteil ebenfalls abgewiesen werden. Die Beschwerden der zwei volljährigen Geschwister [Verfahrensnummern] wurden bereits mit Urteil vom (...) Dezember 2024 abgewiesen. Die Familie wird somit nicht getrennt.
E. 4.9 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. Januar 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Der auch als amtlicher Rechtsbeistand für die Verfahren der Mutter und des minderjährigen Bruders [Verfahrensnummer] sowie des Vaters der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer] eingesetzte Rechtsvertreter hat eine einzige Kostennote vom 25. März 2025 im Umfang von Fr. 2'321.50 eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Kostennote auch die Kosten für das vorliegende Verfahren abgegolten sind, zumal die Kostennote mit «D._______ Familie: Asylgesuch» betitelt ist und dort auch Positionen aufgeführt werden, die das vorliegende Verfahren betreffen. Das anteilmässige Honorar von Fr. 773.85 (Fr. 2'321.50 / 3) geht zulasten der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-24/2025 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder [Verfahrensnummer] und ihren zwei volljährigen Geschwistern [Verfahrensnummern] am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) Januar 2022 auf Zypern um Asyl ersucht hatte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab zudem, dass ihr von Deutschland ein vom (...) Oktober 2024 bis zum (...) Januar 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Am 19. November 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Am 20. November 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. D. In ihrer Antwort vom 21. November 2024 ersuchten die deutschen Behörden das SEM um Informationen zum Stand des Verfahrens der Beschwerdeführerin in Zypern. E. Am 25. November 2024 ersuchte das SEM die zypriotischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen zum Stand des Verfahrens der Beschwerdeführerin in Zypern. F. Die Beschwerden der beiden volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und die Wegweisung nach Deutschland [Verfahrensnummern] wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) Dezember 2024 abgewiesen. G. Am 13. Dezember 2024 informierten die zypriotischen Behörden das SEM, dass die Beschwerdeführerin am (...) Januar 2022 in Zypern um Asyl ersucht und dieses Gesuch am (...) März 2022 zurückgezogen habe. Am (...) März 2022 habe sie Zypern verlassen. H. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Am 30. Dezember 2024 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Des Weiteren beantragte sie, dass ihre Beschwerde zusammen mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder behandelt werde. K. Am 3. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. L. Am (...) erfolgte eine Meldung seitens des SEM zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt B._______, weil der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber ihr und ihrer Mutter gewalttätig geworden sei. M. Am 9. Januar 2025 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. N. Am 13. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. O. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Am 11. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht gut und ordnete ihr den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Q. In ihrer Replik vom 25. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass sie nicht aus der Schweiz weggewiesen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird. Auf die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Nicht eingetreten werden kann ferner auf den Antrag, die vorliegende Beschwerde sei zusammen mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder zu behandeln, soweit es die Verfahren der beiden volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummern] betrifft, da diese bereits vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde (datierend vom 30. Dezember 2024) mit Urteilen [Verfahrensnummer] und [Verfahrensnummer] vom (...) Dezember 2024 abgeschlossen wurden. Das Feststellungsbegehren, die Beschwerdeführerin könne nicht aus der Schweiz weggewiesen werden, geht im Hauptbegehren auf und besitzt insofern keine eigenständige Bedeutung. 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist und dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Daran vermögen auch die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Deutschland ein rassistisches Land sei und das Asylsystem dort schlecht funktioniere, nichts zu ändern. 4. 4.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden und ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 4.2. Die Beschwerdeführerin führt an, es sei von Seiten ihres Vaters zu häuslicher Gewalt gekommen. Sie sei sich nicht sicher, ob Deutschland ihre Rechte im Hinblick auf familiäre Gewalt schützen könne. 4.3. Deutschland ist ein schutzwilliger und -fähiger Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte die Beschwerdeführerin erneut häuslicher Gewalt ausgesetzt sein, könnte sie sich an die deutsche Polizei oder an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden, deren Dienstleistungen kostenlos angeboten werden (s. bspw. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, , abgerufen am 8.05.2025). 4.4. Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei psychisch schwer belastet und habe nicht die geistige und körperliche Kraft, um nach Deutschland umgesiedelt zu werden. In ihrer Replik vom 25. März 2025 führt sie ferner aus, sie würde sich das Leben nehmen, wenn sie nach Deutschland zurückkehren müsste. Eine Rückführung nach Deutschland könne zur Destabilisierung der Familie führen und dazu, dass Menschen zu Schaden kämen. 4.5. Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (...) war die Beschwerdeführerin dort vom (...) bis zum (...) hospitalisiert. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Schmerzen mit Lokalisation in anderen Teilen des Unterbauchs. Dabei wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei deutlich stabilisiert in die vorbekannten Verhältnisse ausgetreten. Beim Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Empfohlen wurde die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, die Fortführung der Medikation mit Sertralin unter leitliniengerechten Routinekontrollen von Elektrokardiogramm (EKG) und Labor in regelmässigen Intervallen, eine gynäkologische Abklärung bei anhaltenden Unterleibsschmerzen, eine weitere EKG-Kontrolle und eine Abklärung in einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)-Spezialsprechstunde. Gemäss dem Bericht der C._______ vom (...) wird auf die vorerwähnte Diagnose der B._______ verwiesen. Laut ärztlichem Kurzbericht des C._______ vom (...) ergab die gynäkologische Untersuchung keine auffälligen Befunde. 4.6. Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz eingehend untersucht und medikamentös versorgt. Auch wenn sich ihr psychischer Zustand bei einer Überstellung nach Deutschland verschlechtern sollte, bestehen keine Hinweise, wonach sie in Deutschland keine adäquate medizinische Betreuung erhalten sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer Überstellung nach Deutschland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. Bezüglich der geltend gemachten Suizidabsichten bei einer Rückführung nach Deutschland ist auf den Bericht der C._______ vom (...) zu verweisen, gemäss welchem keine Hinweise auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestünden und die Beschwerdeführerin angegeben habe, «sie habe zu sich gefunden» und möchte wieder in die Mongolei zurückkehren, wobei sie wahrscheinlich zuerst nach Deutschland gehen müsse (S. 1). 4.7. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Deutschland gelebt hat und Deutsch spricht, was ihr die (Re-)Integration in die dortigen Verhältnisse erleichtern wird. 4.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerden des Vaters der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer], ihrer Mutter und ihres minderjährigen Bruders [Verfahrensnummer] mit heutigem Urteil ebenfalls abgewiesen werden. Die Beschwerden der zwei volljährigen Geschwister [Verfahrensnummern] wurden bereits mit Urteil vom (...) Dezember 2024 abgewiesen. Die Familie wird somit nicht getrennt. 4.9. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. Januar 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 7. 7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2. Der auch als amtlicher Rechtsbeistand für die Verfahren der Mutter und des minderjährigen Bruders [Verfahrensnummer] sowie des Vaters der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer] eingesetzte Rechtsvertreter hat eine einzige Kostennote vom 25. März 2025 im Umfang von Fr. 2'321.50 eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Kostennote auch die Kosten für das vorliegende Verfahren abgegolten sind, zumal die Kostennote mit «D._______ Familie: Asylgesuch» betitelt ist und dort auch Positionen aufgeführt werden, die das vorliegende Verfahren betreffen. Das anteilmässige Honorar von Fr. 773.85 (Fr. 2'321.50 / 3) geht zulasten der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 773.85 festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: