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F-2419/2023

F-2419/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Der seit 2015 in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin fällt nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Auch lässt sich aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin an Diabetes und der Tatsache, dass sie eine alleinstehende Frau ist, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihr und ihrem Bruder ableiten. Somit kann dessen Anwesenheit in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen.

E. 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführerin wurde von Deutschland am 11. Oktober 2022 ein bis zum 9. Januar 2023 gültiges Visum ausgestellt. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ruft Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 an und macht dabei geltend, sie sei in Deutschland von einem Mann bedrängt worden. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung an Diabetes und des Umstandes, dass sie eine alleinstehende Frau sei, auf sichere Lebensbedingungen angewiesen.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr - nach Einreichung eines Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleiches gilt für die geltend gemachte - aber nicht weiter substantiierte - Belästigung. Deutschland ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 5.2.2 Im Übrigen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die Diabetes-Erkrankung und die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2419/2023 Urteil vom 9. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Windlin-Strüby, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Ihrem afghanischen Pass entnahm das SEM, dass sie am 14. Oktober 2022 mit einem bis zum 9. Januar 2023 gültigen Visum nach Deutschland eingereist war. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe dort nicht Fuss fassen können. Sie habe Unterstützung erhalten von jemandem, der als Gegenleistung Dinge gewollt habe, mit denen sie nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe keine Arbeit gefunden und keine finanzielle Unterstützung erhalten, auch mit Blick auf den Kauf von notwendigen Medikamenten. In Deutschland habe sie keine Angehörigen. In der Schweiz würde dagegen ihr Bruder leben. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, an Diabetes zu leiden und Medikamente einnehmen zu müssen. Ferner leide sie an einer Augenschwäche, einer Fettleber, einem erhöhten Cholesterinspiegel und Depressionen. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Januar 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 11. Januar 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 24. April 2023 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 1. Mai 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch anzuordnen. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. Mai 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Der seit 2015 in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin fällt nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Auch lässt sich aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin an Diabetes und der Tatsache, dass sie eine alleinstehende Frau ist, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihr und ihrem Bruder ableiten. Somit kann dessen Anwesenheit in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen. 4.3. Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführerin wurde von Deutschland am 11. Oktober 2022 ein bis zum 9. Januar 2023 gültiges Visum ausgestellt. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2. Die Beschwerdeführerin ruft Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 an und macht dabei geltend, sie sei in Deutschland von einem Mann bedrängt worden. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung an Diabetes und des Umstandes, dass sie eine alleinstehende Frau sei, auf sichere Lebensbedingungen angewiesen. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr - nach Einreichung eines Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleiches gilt für die geltend gemachte - aber nicht weiter substantiierte - Belästigung. Deutschland ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 5.2.2. Im Übrigen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die Diabetes-Erkrankung und die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 5.3. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: