Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 20. Januar 2016 beantragte A._______ (Staatsangegehörige von Kamerun, geb. 1944, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für die Dauer von 45 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in Basel wohnhafte Tochter B._______ (geb. 1974, im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Kinder besuchen zu wollen. Gleichentags wandte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft. B. Mit Formularentscheid vom 25. Januar 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid liess die Gastgeberin mit Eingabe vom 12. Februar 2016 durch ihren Parteivertreter Einsprache erheben. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 16. März 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der 71-jährigen und verheirateten Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. D. D.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2016 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an ihre Mutter. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, in casu sei ein Familienbesuch von höchstens sechs Wochen vorgesehen. Im Weitern betont sie, dass der vorgesehene Aufenthalt in der Schweiz nicht im Geringsten mit einem Asylbegehren verknüpft sei. Ausserdem werde sie als Gastgeberin ihre Mutter höchstpersönlich wieder nach Kamerun zurückbegleiten. D.b In ihrem selbst verfassten Schreiben vom 24. März 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Eltern hätten sie während ihres mittlerweile 15-jährigen Aufenthalts hierzulande noch nie besuchen können. Ihre (72-jährige) Mutter möchte deshalb einmal ihr Lebensumfeld in der Schweiz kennen lernen, solange sie noch nicht zu alt zum Reisen sei. Während des vorgesehenen Besuchsaufenthaltes lasse die Eingeladene ihren Ehemann im Heimatland zurück. Im Weitern versichert die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter gesund sei und keine ärztlichen Leistungen in der Schweiz beanspruchen werde. D.c In einem eigenem Schreiben vom 28. März 2016, welches auch von ihrem Ehemann und weiteren Familienangehörigen unterzeichnet wurde, weist die Gesuchstellerin selber auf ihre gute Gesundheit und diejenige ihres 80-jährigen Ehemannes hin, welche es ihr ermögliche, sich für einige Wochen von diesem zu trennen. Weil sie immer noch Felder bewirtschafte, müsse sie vor Beginn der Regenzeit, d.h. vor Juli, nach Kamerun zurückkehren. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass allein schon aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Instruktionsmassnahmen das Beschwerdeverfahren nicht innert der gewünschten Frist abgeschlossen werden könne und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, die Beschwerde zurückzuziehen, sollte ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr von Interesse sein. F. In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 gibt die Beschwerdeführerin ihrem Befremden Ausdruck, dass es nicht möglich sei, ihrer Mutter während den Sommerferien einen kurzen Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Sie und ihre Kinder besuchten ihre Mutter bzw. Grossmutter jedes Jahr in Kamerun. Daher sei es nur verständlich, dass die Gesuchstellerin ihren Angehörigen in der Schweiz auch einmal einen Besuch abstatten möchte. Abschliessend versichert die Beschwerdeführerin erneut, dass ihre Mutter nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht in ihr Heimatland zurückkehren werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 45-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige von Kamerun der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2015 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 9. September 2016; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: November 2016; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand: 18. November 2016; alle Webseiten besucht im Dezember 2016).
E. 6.2 In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Kamerun ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lediglich festgehalten hat, anhand der Akten lasse sich kein abschliessendes Bild gewinnen. Bereits die Abklärungen der Schweizervertretung in Yaoundé zur Situation der Gesuchstellerin sind sehr oberflächlich und rudimentär ausgefallen. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 16. Februar 2016 begründet diese die ihrer Auffassung nach fehlende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen allein mit deren bereits fortgeschrittenem Alter und angeblich fragilem Gesundheitszustand.
E. 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 72-jährige verheiratete Hausfrau und Mutter, welche in Edea, einer Kleinstadt im Südwesten Kameruns in der Nähe der Provinzhauptstadt Douala (grösste Stadt des Landes), wohnt. Dort lebt sie zusammen mit ihrem Ehemann, mit welchem sie seit 50 Jahren verheiratet ist. Ausserdem soll sie (langjähriges) Chormitglied ihrer Kirchgemeinde in Edea sein. Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären und gesellschaftlichen Bezug zum Heimatland. Insbesondere der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz ihren 80-jährigen Ehemann sowie weitere Angehörige (vgl. Bst. D.c des Sachverhalts) in Kamerun zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren, im Erwerbsleben stehenden und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. auch Urteil des BVGer C-6992/2014 vom 8. September 2015 E. 7.2 m.H.).
E. 7.3 Soweit die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene schon aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rentnerin und Hausfrau ohnehin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, sondern besorgt in dieser Funktion die ganze oder zumindest einen Grossteil der Haus- und Feldarbeit für ihren Ehemann sowie weitere Familienmitglieder. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin bis zu seinem altersmässigen Rücktritt während rund 40 Jahren erwerbstätig war, wobei er als sog. "Industriemeister" ("agent de maîtrise") eine leitende Position in einem industriellen Betrieb innehatte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sollen ihre Eltern nunmehr eine Pension beziehen und in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, was denn auch von der Vorinstanz an sich nicht in Frage gestellt wird. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann über eine relativ gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
E. 7.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Zudem gehört sie - wie oben erwähnt - bereits aufgrund ihres Alters nicht (mehr) zur Kategorie der typischen Emigranten aus Zentralafrika. Hinzu kommt, dass sich die beantragte 45-tägige Auslandabwesenheit auch mit ihrem Rentnerdasein verträgt.
E. 7.5 In allgemeiner Weise weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme die Gesuchstellerin allenfalls an einer fristgerechten Wiederausreise hindern könnten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene zwar gegenüber der Schweizervertretung erwähnt hat, sie sei körperlich erschöpft, was angesichts ihres doch schon fortgeschrittenen Alters, ihrer traditionellen Rolle als Hausfrau in einem afrikanischen Haushalt, welche zusätzlich auch für die Bestellung der Felder verantwortlich ist, sowie der klimatischen Verhältnisse in Kamerun nicht weiter zu verwundern vermag (vgl. www.you4africa.org/afrikanischer-frauenalltag/261, abgerufen im Dezember 2016). Die Beschwerdeführerin hat denn auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht, mit dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt gehe es nicht nur darum, ihrer Mutter, solange diese noch nicht zu alt zum Reisen sei, endlich einmal ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, sondern dieser auch die Möglichkeit zu geben, sich hierzulande während einigen Wochen von den Strapazen des (afrikanischen) Alltags erholen zu können. Aus den eingereichten Gesundheitsberichten ("bulletin d'examens multiples") ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Gesuchstellerin ernsthaft erkrankt wäre und demnach geneigt sein könnte, den Lebensabend doch noch im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten.
E. 7.6 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum (definitiven) Verlassen ihres Landes haben. Im Weitern darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche von allem Anfang an ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wahrgenommen und die von ihr verlangten Auskünfte erteilt bzw. die notwendigen Belege eingereicht hat, als Gastgeberin zweifellos besorgt sein wird, dass ihre Mutter die Schweiz termingerecht verlassen wird. Sie hat denn auch zugesichert, diese nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz höchstpersönlich wieder nach Kamerun zurückzubegleiten.
E. 8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur wirksamen Verfolgung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 18. April 2016 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-adresse") - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2032/2016 Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien B._______, vertreten durch Lukas Siegfried, Elim Open Doors, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf A._______. Sachverhalt: A. Am 20. Januar 2016 beantragte A._______ (Staatsangegehörige von Kamerun, geb. 1944, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für die Dauer von 45 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in Basel wohnhafte Tochter B._______ (geb. 1974, im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Kinder besuchen zu wollen. Gleichentags wandte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft. B. Mit Formularentscheid vom 25. Januar 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid liess die Gastgeberin mit Eingabe vom 12. Februar 2016 durch ihren Parteivertreter Einsprache erheben. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 16. März 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der 71-jährigen und verheirateten Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. D. D.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2016 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an ihre Mutter. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, in casu sei ein Familienbesuch von höchstens sechs Wochen vorgesehen. Im Weitern betont sie, dass der vorgesehene Aufenthalt in der Schweiz nicht im Geringsten mit einem Asylbegehren verknüpft sei. Ausserdem werde sie als Gastgeberin ihre Mutter höchstpersönlich wieder nach Kamerun zurückbegleiten. D.b In ihrem selbst verfassten Schreiben vom 24. März 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Eltern hätten sie während ihres mittlerweile 15-jährigen Aufenthalts hierzulande noch nie besuchen können. Ihre (72-jährige) Mutter möchte deshalb einmal ihr Lebensumfeld in der Schweiz kennen lernen, solange sie noch nicht zu alt zum Reisen sei. Während des vorgesehenen Besuchsaufenthaltes lasse die Eingeladene ihren Ehemann im Heimatland zurück. Im Weitern versichert die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter gesund sei und keine ärztlichen Leistungen in der Schweiz beanspruchen werde. D.c In einem eigenem Schreiben vom 28. März 2016, welches auch von ihrem Ehemann und weiteren Familienangehörigen unterzeichnet wurde, weist die Gesuchstellerin selber auf ihre gute Gesundheit und diejenige ihres 80-jährigen Ehemannes hin, welche es ihr ermögliche, sich für einige Wochen von diesem zu trennen. Weil sie immer noch Felder bewirtschafte, müsse sie vor Beginn der Regenzeit, d.h. vor Juli, nach Kamerun zurückkehren. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass allein schon aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Instruktionsmassnahmen das Beschwerdeverfahren nicht innert der gewünschten Frist abgeschlossen werden könne und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, die Beschwerde zurückzuziehen, sollte ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr von Interesse sein. F. In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 gibt die Beschwerdeführerin ihrem Befremden Ausdruck, dass es nicht möglich sei, ihrer Mutter während den Sommerferien einen kurzen Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Sie und ihre Kinder besuchten ihre Mutter bzw. Grossmutter jedes Jahr in Kamerun. Daher sei es nur verständlich, dass die Gesuchstellerin ihren Angehörigen in der Schweiz auch einmal einen Besuch abstatten möchte. Abschliessend versichert die Beschwerdeführerin erneut, dass ihre Mutter nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht in ihr Heimatland zurückkehren werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 45-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige von Kamerun der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6. 6.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2015 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 9. September 2016; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: November 2016; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand: 18. November 2016; alle Webseiten besucht im Dezember 2016). 6.2 In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Kamerun ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lediglich festgehalten hat, anhand der Akten lasse sich kein abschliessendes Bild gewinnen. Bereits die Abklärungen der Schweizervertretung in Yaoundé zur Situation der Gesuchstellerin sind sehr oberflächlich und rudimentär ausgefallen. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 16. Februar 2016 begründet diese die ihrer Auffassung nach fehlende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen allein mit deren bereits fortgeschrittenem Alter und angeblich fragilem Gesundheitszustand. 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 72-jährige verheiratete Hausfrau und Mutter, welche in Edea, einer Kleinstadt im Südwesten Kameruns in der Nähe der Provinzhauptstadt Douala (grösste Stadt des Landes), wohnt. Dort lebt sie zusammen mit ihrem Ehemann, mit welchem sie seit 50 Jahren verheiratet ist. Ausserdem soll sie (langjähriges) Chormitglied ihrer Kirchgemeinde in Edea sein. Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären und gesellschaftlichen Bezug zum Heimatland. Insbesondere der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz ihren 80-jährigen Ehemann sowie weitere Angehörige (vgl. Bst. D.c des Sachverhalts) in Kamerun zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren, im Erwerbsleben stehenden und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. auch Urteil des BVGer C-6992/2014 vom 8. September 2015 E. 7.2 m.H.). 7.3 Soweit die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene schon aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rentnerin und Hausfrau ohnehin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, sondern besorgt in dieser Funktion die ganze oder zumindest einen Grossteil der Haus- und Feldarbeit für ihren Ehemann sowie weitere Familienmitglieder. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin bis zu seinem altersmässigen Rücktritt während rund 40 Jahren erwerbstätig war, wobei er als sog. "Industriemeister" ("agent de maîtrise") eine leitende Position in einem industriellen Betrieb innehatte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sollen ihre Eltern nunmehr eine Pension beziehen und in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, was denn auch von der Vorinstanz an sich nicht in Frage gestellt wird. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann über eine relativ gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. 7.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Zudem gehört sie - wie oben erwähnt - bereits aufgrund ihres Alters nicht (mehr) zur Kategorie der typischen Emigranten aus Zentralafrika. Hinzu kommt, dass sich die beantragte 45-tägige Auslandabwesenheit auch mit ihrem Rentnerdasein verträgt. 7.5 In allgemeiner Weise weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme die Gesuchstellerin allenfalls an einer fristgerechten Wiederausreise hindern könnten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene zwar gegenüber der Schweizervertretung erwähnt hat, sie sei körperlich erschöpft, was angesichts ihres doch schon fortgeschrittenen Alters, ihrer traditionellen Rolle als Hausfrau in einem afrikanischen Haushalt, welche zusätzlich auch für die Bestellung der Felder verantwortlich ist, sowie der klimatischen Verhältnisse in Kamerun nicht weiter zu verwundern vermag (vgl. www.you4africa.org/afrikanischer-frauenalltag/261, abgerufen im Dezember 2016). Die Beschwerdeführerin hat denn auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht, mit dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt gehe es nicht nur darum, ihrer Mutter, solange diese noch nicht zu alt zum Reisen sei, endlich einmal ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, sondern dieser auch die Möglichkeit zu geben, sich hierzulande während einigen Wochen von den Strapazen des (afrikanischen) Alltags erholen zu können. Aus den eingereichten Gesundheitsberichten ("bulletin d'examens multiples") ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Gesuchstellerin ernsthaft erkrankt wäre und demnach geneigt sein könnte, den Lebensabend doch noch im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. 7.6 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum (definitiven) Verlassen ihres Landes haben. Im Weitern darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche von allem Anfang an ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wahrgenommen und die von ihr verlangten Auskünfte erteilt bzw. die notwendigen Belege eingereicht hat, als Gastgeberin zweifellos besorgt sein wird, dass ihre Mutter die Schweiz termingerecht verlassen wird. Sie hat denn auch zugesichert, diese nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz höchstpersönlich wieder nach Kamerun zurückzubegleiten.
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur wirksamen Verfolgung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 18. April 2016 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-adresse")
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: