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F-1974/2025

F-1974/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-21 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 24. Oktober 2024 ersuchte A._______ (myanmarischer Staatsan- gehöriger, nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok (Thailand) um Erteilung eines humanitären Visums. A.b Die Schweizer Botschaft verweigerte die Erteilung des nachgesuchten Visums mit Formularverfügung vom 13. November 2024. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom

18. Februar 2025 – eröffnet am 20. Februar 2025 – ab. B. Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Bangkok, Eingabe datiert vom 10. März 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm das nachgesuchte Vi- sum zu erteilen. Ferner sei ihm gemäss dem Schweizer Asylrecht und der Flüchtlingskonvention Schutz zu gewähren und ihm der legale Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gestatten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist vorlie- gend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom

18. Februar 2025 die Ausstellung des humanitären Visums zwecks legaler Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. Hingegen bilden Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von

F-1974/2025 Seite 3 Asyl respektive der Bewilligung des Aufenthalts nicht Teil des hiesigen Streitgegenstands. Darüber könnte erst nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz und Durchführung eines asylrechtlichen Verfahrens befun- den werden, da im Jahr 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (BVGE 2024 VII/1 E. 7.2, 7.5 m.w.H.). Diese Fragen bildeten – wie auch die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz – nicht Gegenstand des angefoch- tenen Entscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechts- begehren ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Es ist einzig hinsicht- lich des nachgesuchten humanitären Visums auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriften- wechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 4.1 Als Staatsangehöriger Myanmars unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung eines Schengen-Visums, sondern nach den Best- immungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

F-1974/2025 Seite 4

E. 4.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitu- ation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

E. 4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integ- rationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).

E. 4.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom

21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylver- fahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine blosse Glaubhaft- machung der behaupteten Geschehnisse (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person

F-1974/2025 Seite 5 ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, so- dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist im Prinzip der volle Beweis in Bezug auf die vorgebrachte Gefährdung zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen darauf ab, dass dem Beschwerdeführer, der sich gemäss ei- genen Angaben seit 2022 in Thailand aufhalte, dort keine akute Gefähr- dung drohe und auch nicht die offensichtliche oder unmittelbare Gefahr seiner Abschiebung nach Myanmar bestehe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung zusammenge- fasst mit dem Engagement für die Protestbewegung «Civil Disobedience Movement» (CDM), welche sich gegen die Militärregierung gerichtet habe. Das Militär habe deshalb einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Anlässlich einer Demonstration im Februar 2021 sei er sodann von Sicherheitskräften angeschossen worden.

E. 5.3 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind zunächst als weitgehend unsubstanziiert zu qualifizieren. Zu seinem Engagement im CDM führte er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus, er habe sich aktiv an der Führung von Protesten beteiligt, Parolen gerufen und Materia- lien verteilt, um die Teilnahme am CDM in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft zu fördern respektive habe er aktiv an friedlichen Demonstra- tionen gegen den Militärputsch teilgenommen und Demonstrationen orga- nisiert. Auch zur Demonstration im Februar 2021, anlässlich welcher er an- geschossen worden sein soll, sowie zum angeblichen Haftbefehl macht er kaum konkrete Angaben. Insbesondere äussert er sich nicht dazu wann beziehungsweise unter welchen Umständen letzterer gegen ihn erlassen worden sein soll. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen dessen oberflächliche Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Betreffend die Fotos von Demonstrationen lässt sich nicht verifizieren, ob es sich bei der eingekreisten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Umso weniger sind diese geeignet, Aufschluss über die geltend gemachte, konkrete und unmittelbare Gefährdung seiner Person zu geben. Das Referenzschreiben des «CDM Medical Network» erwähnt lediglich, dass der Beschwerdeführer als Gesundheitsfachkraft des CDM zertifiziert sei, ohne weiteren Aufschluss über seine Aktivitäten innerhalb der Bewe- gung zu geben. Im Zusammenhang mit der bildlich dokumentierten Verlet- zung sind den Akten keinerlei Informationen zur abgebildeten Person oder

F-1974/2025 Seite 6 zur genauen Ursache zu entnehmen. Betreffend die Kündigung der Ar- beitsstelle des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der internen An- ordnung des Gesundheitsministeriums lediglich entnommen werden kann, er sei entlassen worden, weil er unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, ohne den Anweisungen der Isolationsabteilung («isolation departe- ment») Folge zu leisten. Auch hieraus lässt sich in keiner Weise eine Ge- fährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ableiten. Beim eingereichten «Haftbefehl» scheint es sich schliesslich um eine Bekanntmachung zu han- deln, auf welcher mehrere Personen abgebildet sind. Es handelt sich bei dem Dokument sodann lediglich um eine Kopie, womit es weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer indivi- duellen Gefährdung seitens der myanmarischen Militärregierung kann ihm folglich kein Beweiswert beigemessen werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, jegliche substanziierten Angaben zum besagten Haftbefehl vermissen lässt.

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer in Myanmar offensichtlich einer un- mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situ- ation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Thailand nach Myanmar (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.10 m.w.H.).

E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vorausset- zungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert hat. Die an- gefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Aus- gangslage kein Anlass und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An- gesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-

F-1974/2025 Seite 7 gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8 Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-1974/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1974/2025 Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025. Sachverhalt: A. A.a Am 24. Oktober 2024 ersuchte A._______ (myanmarischer Staatsangehöriger, nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok (Thailand) um Erteilung eines humanitären Visums. A.b Die Schweizer Botschaft verweigerte die Erteilung des nachgesuchten Visums mit Formularverfügung vom 13. November 2024. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 18. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - ab. B. Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Bangkok, Eingabe datiert vom 10. März 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm das nachgesuchte Visum zu erteilen. Ferner sei ihm gemäss dem Schweizer Asylrecht und der Flüchtlingskonvention Schutz zu gewähren und ihm der legale Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gestatten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Ausstellung des humanitären Visums zwecks legaler Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. Hingegen bilden Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl respektive der Bewilligung des Aufenthalts nicht Teil des hiesigen Streitgegenstands. Darüber könnte erst nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz und Durchführung eines asylrechtlichen Verfahrens befunden werden, da im Jahr 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (BVGE 2024 VII/1 E. 7.2, 7.5 m.w.H.). Diese Fragen bildeten - wie auch die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz - nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Es ist einzig hinsichtlich des nachgesuchten humanitären Visums auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Als Staatsangehöriger Myanmars unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung eines Schengen-Visums, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 4.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine blosse Glaubhaftmachung der behaupteten Geschehnisse (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist im Prinzip der volle Beweis in Bezug auf die vorgebrachte Gefährdung zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen darauf ab, dass dem Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben seit 2022 in Thailand aufhalte, dort keine akute Gefährdung drohe und auch nicht die offensichtliche oder unmittelbare Gefahr seiner Abschiebung nach Myanmar bestehe. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung zusammengefasst mit dem Engagement für die Protestbewegung «Civil Disobedience Movement» (CDM), welche sich gegen die Militärregierung gerichtet habe. Das Militär habe deshalb einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Anlässlich einer Demonstration im Februar 2021 sei er sodann von Sicherheitskräften angeschossen worden. 5.3 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind zunächst als weitgehend unsubstanziiert zu qualifizieren. Zu seinem Engagement im CDM führte er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus, er habe sich aktiv an der Führung von Protesten beteiligt, Parolen gerufen und Materialien verteilt, um die Teilnahme am CDM in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft zu fördern respektive habe er aktiv an friedlichen Demonstrationen gegen den Militärputsch teilgenommen und Demonstrationen organisiert. Auch zur Demonstration im Februar 2021, anlässlich welcher er angeschossen worden sein soll, sowie zum angeblichen Haftbefehl macht er kaum konkrete Angaben. Insbesondere äussert er sich nicht dazu wann beziehungsweise unter welchen Umständen letzterer gegen ihn erlassen worden sein soll. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen dessen oberflächliche Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Betreffend die Fotos von Demonstrationen lässt sich nicht verifizieren, ob es sich bei der eingekreisten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Umso weniger sind diese geeignet, Aufschluss über die geltend gemachte, konkrete und unmittelbare Gefährdung seiner Person zu geben. Das Referenzschreiben des «CDM Medical Network» erwähnt lediglich, dass der Beschwerdeführer als Gesundheitsfachkraft des CDM zertifiziert sei, ohne weiteren Aufschluss über seine Aktivitäten innerhalb der Bewegung zu geben. Im Zusammenhang mit der bildlich dokumentierten Verletzung sind den Akten keinerlei Informationen zur abgebildeten Person oder zur genauen Ursache zu entnehmen. Betreffend die Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der internen Anordnung des Gesundheitsministeriums lediglich entnommen werden kann, er sei entlassen worden, weil er unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, ohne den Anweisungen der Isolationsabteilung («isolation departement») Folge zu leisten. Auch hieraus lässt sich in keiner Weise eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ableiten. Beim eingereichten «Haftbefehl» scheint es sich schliesslich um eine Bekanntmachung zu handeln, auf welcher mehrere Personen abgebildet sind. Es handelt sich bei dem Dokument sodann lediglich um eine Kopie, womit es weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung seitens der myanmarischen Militärregierung kann ihm folglich kein Beweiswert beigemessen werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, jegliche substanziierten Angaben zum besagten Haftbefehl vermissen lässt. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Myanmar offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Thailand nach Myanmar (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.10 m.w.H.). 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: