opencaselaw.ch

F-1822/2022

F-1822/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-19 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], portugiesischer Staatsangehöriger) reiste am 14. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 26. April 2021 eine bis zum 25. April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung B. B. Am 1. Oktober 2020 wurde er von der Kantonspolizei B._______ wegen Widerhandlungen gegen das StGB vorläufig festgenommen. Mit Rapport vom 13. November 2020 erstattete die Kantonspolizei B._______ gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Staatsanwaltschaft C._______ wegen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege. C. Per 31. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei seiner Einwohnergemeinde nach Portugal ab. In der Folge wurde seine Aufenthaltsbewilligung für ungültig erklärt. D. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.-. E. Am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ in D._______ angehalten und wegen des dringenden Tatverdachts auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen. Im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2022 gewährte ihm die Kantonspolizei B._______ das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. F. Ebenfalls am 19. März 2022 verfügten die Einwohner- und Spezialdienste E._______ die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 24. März 2022. G. Am 22. März 2022 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot (gültig vom 25. März 2022 bis zum 24. März 2023), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H. Am 24. März 2022 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. I. Am 18. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 15. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe sich nicht zu der gefälschten Euro-Geldnote äussern können. Mit der Fernhaltung werde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf das Strafverfahren wegen Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln verweigert.

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot. Nachdem die Kantonspolizei B._______ ihm im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt hat und er sich insbesondere auch zur beabsichtigten Taxifahrt und der von ihm vorgezeigten 200-Euro-Geldnote äussern konnte, ist im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung seines Äusserungsrechts ersichtlich. Allfällige Einwände betreffend das Strafverfahren sind vorliegend nicht einschlägig.

E. 4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Portugals und damit einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.

E. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 5.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).

E. 5.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

E. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.

E. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit den der Festnahme vom 18. März 2022 (vgl. Bst. E.) zugrunde liegenden Ereignissen und der damit einhergehenden Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Besitzes von und Handels mit Betäubungsmitteln (vgl. E. 8.3.2 hiernach). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits am 29. September 2020 wegen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege und am 10. Mai 2021 wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fälschung von Ausweisen angezeigt worden. Durch sein Verhalten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Aufgrund der an den Tag gelegten kleinkriminellen Energie sei von einer Rückfallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer als EU-Bürger zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe und willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Er verfüge über keine kernfamiliären Bindungen in der Schweiz, habe zudem keinen Aufenthaltstitel und sei deshalb weder beruflich noch sozial integriert. Zudem sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde weggewiesen worden, sodass die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Auch deshalb sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs erweise sich das Einreiseverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe keinen Grund für eine Fernhaltemassnahme und er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Er sei gewillt und fähig, seine Pflichten gegenüber der öffentlichen Ordnung zu erfüllen und habe bereits seine Lehren gezogen. Das Ausmass seiner Taten sei ihm bewusst und er möchte diese nicht bagatellisieren, aber es sei nicht verhältnismässig, von erheblichen Verstössen und schwerer Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft zu reden. Zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten sei er leicht alkoholisiert und somit nicht 100 % urteilsfähig gewesen. Er habe sich der polizeilichen Kontrolle nicht entziehen wollen und habe aus Affekt gehandelt. Er sei aber zu keiner Zeit handgreiflich oder gewalttätig geworden. Bei 7.39 Gramm Betäubungsmitteln könne man zudem kaum von Handel sprechen. Da sein privates Interesse das öffentliche Interesse überwiege, sei das Einreiseverbot nicht verhältnismässig. Es werde ihm dadurch das Recht auf Privatsphäre und Familie verweigert, denn er lebe seit über zwei Jahren mit seiner Freundin in einem stabilen Konkubinat und verfüge deshalb über kernfamiliäre Bindungen. Zudem habe er sich in der Schweiz innert kürzester Zeit integriert. Seine Sprachkompetenzen würden dem Niveau B2-C1 entsprechen und er sei bereits verschiedenen temporären Jobs nachgegangen. Er habe sich nach Portugal abgemeldet, um dort für sich und seine Freundin eine Existenz aufzubauen. Da dies erfolglos gewesen sei, sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Dies sei nicht verboten. Die von der Polizei angeordnete Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Freundin stelle ausserdem einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und die persönliche Freiheit dar, ohne dass es hierfür einen hinreichenden Verdacht gegeben habe. Ausserdem verletze das Einreiseverbot die Unschuldsvermutung, denn es gebe noch kein rechtskräftiges Strafurteil.

E. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ereignisse vom 18. März 2022 würden eindeutig Verstösse gegen die Gesetzgebung darstellen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem zugegeben, im Besitz von Betäubungsmitteln zu sein. Die Anordnung eines Einreiseverbots könne auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehle. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits zuvor strafrechtlich verurteilt worden. Die Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers (Aufenthalt in der Schweiz zwischen 2019 und 2022 sowie hier lebende Partnerin) verhältnismässig und angemessen. Dem Beschwerdeführer könne aufgrund der erwähnten Straffälligkeit keine gelungene Integration attestiert werden. Die aus dem Einreiseverbot resultierende Beschränkung des Privatlebens sei aufgrund der ausgeübten Delikte hinzunehmen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Die Beziehung zur Partnerin könne ohne grössere Probleme über die Grenze hinweg besuchsweise im Ausland gepflegt werden. Auch seien über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel tägliche Kontakte möglich. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 EMRK seien gegeben und verhältnismässig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei von einer Rückfallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Die auf ein Jahr befristete Dauer des Einreiseverbots sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis und Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.

E. 7.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren sei noch offen und damit könne sich die Sachlage, auf die sich die Vorinstanz stütze, noch ändern. Das Einreiseverbot beruhe auf Spekulationen und nicht auf beweiskräftigen Tatsachen. Er sei vorher noch nie in Berührung mit dem Betäubungsmittelgesetz gekommen. Die 7.8 Gramm (recte: 7.39 Gramm) Kokain seien zudem erst durch die Hausdurchsuchung gefunden worden, wobei diese gar nicht hätte angeordnet werden dürfen. Es handle sich hier um Beweise, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Er habe einzig eine gefälschte Geldnote dabeigehabt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese gefälscht gewesen sei. Das Kokain sei für seinen persönlichen Konsum bestimmt gewesen, weil er dies einmal habe ausprobieren wollen. Bei 7.8 Gramm (recte: 7.39 Gramm) handle es sich allerdings nur um eine geringfügige Menge. Er wolle seine Taten nicht bagatellisieren, aber er habe nie eine böse Absicht gehabt. Die momentane Situation sei sowohl für ihn als auch seine Freundin sehr belastend, da sie ihre Beziehung nicht pflegen könnten. Seine Freundin sei deshalb für längere Zeit krankgeschrieben. Sie würden schon mehr als zwei Jahre zusammenleben und hätten Pläne als Familie. Zudem seien sie bereits religiös und nach muslimischer Tradition verheiratet. Als Präventivmassnahme habe das Einreiseverbot seine Wirkung bereits erzielt, da es bereits seit März 2022 gelte. Seine Integration werde mit jedem Monat, in dem das Einreiseverbot gelte, noch erschwert. Er habe in den vergangenen vier Monaten bereits grosse Einschränkungen seines Privatlebens hinnehmen müssen.

E. 8.1 Die Einwohner- und Spezialdienste E._______ haben den Beschwerdeführer am 19. März 2022 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG per 24. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Wegweisung nicht sofort vollstreckbar. Dementsprechend ist der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) nicht gegeben.

E. 8.2 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. August 2022 wurde der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung, Verletzung von Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis verurteilt (vgl. Bst. D.). Zudem ist aufgrund der Ereignisse vom 18. März 2022 (vgl. Bst. E.) eine Strafuntersuchung hängig. Der Beschwerdeführer hat somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Folglich ist der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) gesetzt, was von ihm auch nicht bestritten wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass betreffend die von der Vorinstanz erwähnte Anzeige wegen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege vom September 2020 aus dem Strafregister kein Eintrag ersichtlich ist. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zur Last gelegt werden. Anzufügen bleibt, dass die Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung durch die Strafbehörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und der Beschwerdeführer entsprechende Einwände im Strafverfahren vorzubringen hat.

E. 8.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr ausgeht.

E. 8.3.1 Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle am 2. Juni 2021 in F._______ hat der Beschwerdeführer ausserorts die erlaubte Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten. Folglich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 30. August 2021 zunächst zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Nachträgliche Recherchen der Polizei ergaben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - über keinen portugiesischen Führerausweis verfügte. Vielmehr handelte es sich beim vorgezeigten ausländischen Ausweis um eine Fälschung. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 versucht, mithilfe des gefälschten portugiesischen Führerscheins einen schweizerischen Führerausweis zu erhalten. In der Folge wurde er mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 nebst der bereits erwähnten Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

E. 8.3.2 Am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Taxifahrer angezeigt, nachdem er versucht hatte, bei diesem mit einer gefälschten 200 Euro-Geldnote zu bezahlen beziehungsweise diese zu wechseln. Als er später von der Polizei angetroffen wurde, ergriff er zu Fuss die Flucht, konnte jedoch angehalten und vorläufig festgenommen werden. In der Folge wurde an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden 10 «Pakete» Kokain (insgesamt 7.39 Gramm) aufgefunden, die gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers ihm gehörten. Das diesbezüglich eröffnete Strafverfahren ist noch hängig. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen können im vorliegenden Verfahren für die Überprüfung des strittigen Einreiseverbots jedoch dennoch berücksichtigt werden, denn ein Einreiseverbot kann unabhängig vom Strafverfahren erlassen werden und auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.1). Eine strafrechtliche Verurteilung ist auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext nicht erforderlich (vgl. Urteile des BVGer F-963/2021 vom 17. Juni 2022 E. 9.4; F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme explizit zugegeben, dass die in der Wohnung seiner Lebenspartnerin aufgefundenen Betäubungsmittel ihm gehören. Der Sachverhalt ist folglich unbestritten und die Strafakten lassen eindeutig den Schluss zu, dass fehlbare Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1). Durch die begangenen Strassenverkehrsdelikte hat der Beschwerdeführer die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und damit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Nebst der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Juni 2021 kommt hinzu, dass er sich im Strassenverkehr bewegt hat, obwohl er über keinen Führerausweis verfügte. Dadurch, dass er weder die zum sicheren Lenken eines Fahrzeugs nötige Ausbildung absolviert, noch die entsprechenden Prüfungen bestanden hat, hat er die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Diese Tat wird im Strafrecht als Vergehen eingestuft (vgl. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG). Dasselbe gilt für das vorsätzliche Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen (Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer versucht hat, auf Grundlage eines gefälschten portugiesischen Führerscheins einen schweizerischen Führerausweis zu erhalten, zeugt von einer Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Lediglich knapp 9 Monate später und nachdem sich der Beschwerdeführer bereits aus der Schweiz abgemeldet hatte, ist er wiederum strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei das entsprechende Strafverfahren - wie bereits erwähnt - noch hängig ist (vgl. E. 8.3.2). Dabei wiegt insbesondere die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er konsumiere kein Kokain, aber habe Kollegen, die dies tun würden. Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, er verkaufe das Kokain nicht. Seine Aussagen dazu, wie er an das Kokain gelangt sei, weshalb es in einzelnen Portionen abgepackt sei und was er damit vorhabe, wirken konstruiert und nicht stringent. Kokain zählt zu den sogenannten «harten Drogen», die eine physische Abhängigkeit bewirken. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst kein Kokain konsumiert, die Gesundheit anderer Menschen gefährdete, zumal die beschlagnahmte Menge von 7.39 Gramm erheblich ist. Bei Drogendelikten ist im Allgemeinen ein strenger Beurteilungsmassstab anzuwenden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Steigerung des strafrechtlich relevanten Verhaltens auszumachen ist. Auch der Versuch der Rechtfertigung seiner Taten (indem er beispielsweise ausführt, er sei zum Tatzeitpunkt leicht alkoholisiert und damit nicht urteilsfähig gewesen, er sei nicht handgreiflich oder gewalttätig geworden und bei 7.39 Gramm Betäubungsmitteln könne man kaum von Handel sprechen) und die damit zusammenhängende Uneinsichtigkeit lassen ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen. Folglich ist das im Rahmen des FZA geforderte Rückfallrisiko zu bejahen.

E. 8.4 Insgesamt berechtigt die aktenkundige Delinquenz des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen fehlenden Einsicht in das begangene Unrecht zur Annahme, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt.

E. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 9.1.1 Vom Beschwerdeführer geht eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 8.4). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist somit als beträchtlich einzustufen.

E. 9.1.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er lebe seit über zwei Jahren mit seiner Freundin in einem stabilen Konkubinat und sie hätten gemeinsame Pläne als Familie. Zudem seien sie bereits religiös und nach muslimischer Tradition verheiratet. Entsprechende Nachweise liefert er nicht. Vielmehr hat er sich bereits per 31. Januar 2022 nach Portugal abgemeldet, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung für ungültig erklärt worden war. Dies spricht weder für ein stabiles Konkubinat noch für ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Davon abgesehen kann die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege insoweit relativiert werden, als dass Treffen ausserhalb der Schweiz und Liechtensteins nach wie vor möglich sind und der Kontakt auch über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. In Bezug auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er sich lediglich zwischen 2019 und 2022 in der Schweiz aufgehalten hat. Da er sich nach Portugal abgemeldet hat und hier über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, zielt sein Vorbringen, durch das Einreiseverbot werde seine Integration erschwert, ins Leere.

E. 9.2 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich das vorliegende einjährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGerF-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 [2-jähriges FZA-Einreiseverbot wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels und SVG-Delikten, u.a. grobe Verletzung von Verkehrsregeln]; F-2683/2020 vom 5. Juli 2021 [ca. 13 monatiges FZA-Einreiseverbot wegen Diebstahls, Fahrens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, gesetzeswidrigen Verwendung von Kreditkarten und Drohung im Ausland sowie zwei polizeilichen Interventionen ohne strafrechtliche Konsequenzen in der Schweiz]).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'000.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1822/2022 Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], portugiesischer Staatsangehöriger) reiste am 14. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 26. April 2021 eine bis zum 25. April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung B. B. Am 1. Oktober 2020 wurde er von der Kantonspolizei B._______ wegen Widerhandlungen gegen das StGB vorläufig festgenommen. Mit Rapport vom 13. November 2020 erstattete die Kantonspolizei B._______ gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Staatsanwaltschaft C._______ wegen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege. C. Per 31. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei seiner Einwohnergemeinde nach Portugal ab. In der Folge wurde seine Aufenthaltsbewilligung für ungültig erklärt. D. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.-. E. Am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ in D._______ angehalten und wegen des dringenden Tatverdachts auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen. Im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2022 gewährte ihm die Kantonspolizei B._______ das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. F. Ebenfalls am 19. März 2022 verfügten die Einwohner- und Spezialdienste E._______ die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 24. März 2022. G. Am 22. März 2022 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot (gültig vom 25. März 2022 bis zum 24. März 2023), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H. Am 24. März 2022 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. I. Am 18. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 15. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe sich nicht zu der gefälschten Euro-Geldnote äussern können. Mit der Fernhaltung werde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf das Strafverfahren wegen Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln verweigert. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot. Nachdem die Kantonspolizei B._______ ihm im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt hat und er sich insbesondere auch zur beabsichtigten Taxifahrt und der von ihm vorgezeigten 200-Euro-Geldnote äussern konnte, ist im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung seines Äusserungsrechts ersichtlich. Allfällige Einwände betreffend das Strafverfahren sind vorliegend nicht einschlägig.

4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Portugals und damit einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 5.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit den der Festnahme vom 18. März 2022 (vgl. Bst. E.) zugrunde liegenden Ereignissen und der damit einhergehenden Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Besitzes von und Handels mit Betäubungsmitteln (vgl. E. 8.3.2 hiernach). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits am 29. September 2020 wegen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege und am 10. Mai 2021 wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fälschung von Ausweisen angezeigt worden. Durch sein Verhalten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Aufgrund der an den Tag gelegten kleinkriminellen Energie sei von einer Rückfallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer als EU-Bürger zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe und willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Er verfüge über keine kernfamiliären Bindungen in der Schweiz, habe zudem keinen Aufenthaltstitel und sei deshalb weder beruflich noch sozial integriert. Zudem sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde weggewiesen worden, sodass die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Auch deshalb sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs erweise sich das Einreiseverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe keinen Grund für eine Fernhaltemassnahme und er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Er sei gewillt und fähig, seine Pflichten gegenüber der öffentlichen Ordnung zu erfüllen und habe bereits seine Lehren gezogen. Das Ausmass seiner Taten sei ihm bewusst und er möchte diese nicht bagatellisieren, aber es sei nicht verhältnismässig, von erheblichen Verstössen und schwerer Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft zu reden. Zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten sei er leicht alkoholisiert und somit nicht 100 % urteilsfähig gewesen. Er habe sich der polizeilichen Kontrolle nicht entziehen wollen und habe aus Affekt gehandelt. Er sei aber zu keiner Zeit handgreiflich oder gewalttätig geworden. Bei 7.39 Gramm Betäubungsmitteln könne man zudem kaum von Handel sprechen. Da sein privates Interesse das öffentliche Interesse überwiege, sei das Einreiseverbot nicht verhältnismässig. Es werde ihm dadurch das Recht auf Privatsphäre und Familie verweigert, denn er lebe seit über zwei Jahren mit seiner Freundin in einem stabilen Konkubinat und verfüge deshalb über kernfamiliäre Bindungen. Zudem habe er sich in der Schweiz innert kürzester Zeit integriert. Seine Sprachkompetenzen würden dem Niveau B2-C1 entsprechen und er sei bereits verschiedenen temporären Jobs nachgegangen. Er habe sich nach Portugal abgemeldet, um dort für sich und seine Freundin eine Existenz aufzubauen. Da dies erfolglos gewesen sei, sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Dies sei nicht verboten. Die von der Polizei angeordnete Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Freundin stelle ausserdem einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und die persönliche Freiheit dar, ohne dass es hierfür einen hinreichenden Verdacht gegeben habe. Ausserdem verletze das Einreiseverbot die Unschuldsvermutung, denn es gebe noch kein rechtskräftiges Strafurteil. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ereignisse vom 18. März 2022 würden eindeutig Verstösse gegen die Gesetzgebung darstellen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem zugegeben, im Besitz von Betäubungsmitteln zu sein. Die Anordnung eines Einreiseverbots könne auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehle. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits zuvor strafrechtlich verurteilt worden. Die Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers (Aufenthalt in der Schweiz zwischen 2019 und 2022 sowie hier lebende Partnerin) verhältnismässig und angemessen. Dem Beschwerdeführer könne aufgrund der erwähnten Straffälligkeit keine gelungene Integration attestiert werden. Die aus dem Einreiseverbot resultierende Beschränkung des Privatlebens sei aufgrund der ausgeübten Delikte hinzunehmen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Die Beziehung zur Partnerin könne ohne grössere Probleme über die Grenze hinweg besuchsweise im Ausland gepflegt werden. Auch seien über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel tägliche Kontakte möglich. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 EMRK seien gegeben und verhältnismässig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei von einer Rückfallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Die auf ein Jahr befristete Dauer des Einreiseverbots sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis und Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. 7.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren sei noch offen und damit könne sich die Sachlage, auf die sich die Vorinstanz stütze, noch ändern. Das Einreiseverbot beruhe auf Spekulationen und nicht auf beweiskräftigen Tatsachen. Er sei vorher noch nie in Berührung mit dem Betäubungsmittelgesetz gekommen. Die 7.8 Gramm (recte: 7.39 Gramm) Kokain seien zudem erst durch die Hausdurchsuchung gefunden worden, wobei diese gar nicht hätte angeordnet werden dürfen. Es handle sich hier um Beweise, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Er habe einzig eine gefälschte Geldnote dabeigehabt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese gefälscht gewesen sei. Das Kokain sei für seinen persönlichen Konsum bestimmt gewesen, weil er dies einmal habe ausprobieren wollen. Bei 7.8 Gramm (recte: 7.39 Gramm) handle es sich allerdings nur um eine geringfügige Menge. Er wolle seine Taten nicht bagatellisieren, aber er habe nie eine böse Absicht gehabt. Die momentane Situation sei sowohl für ihn als auch seine Freundin sehr belastend, da sie ihre Beziehung nicht pflegen könnten. Seine Freundin sei deshalb für längere Zeit krankgeschrieben. Sie würden schon mehr als zwei Jahre zusammenleben und hätten Pläne als Familie. Zudem seien sie bereits religiös und nach muslimischer Tradition verheiratet. Als Präventivmassnahme habe das Einreiseverbot seine Wirkung bereits erzielt, da es bereits seit März 2022 gelte. Seine Integration werde mit jedem Monat, in dem das Einreiseverbot gelte, noch erschwert. Er habe in den vergangenen vier Monaten bereits grosse Einschränkungen seines Privatlebens hinnehmen müssen. 8. 8.1 Die Einwohner- und Spezialdienste E._______ haben den Beschwerdeführer am 19. März 2022 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG per 24. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Wegweisung nicht sofort vollstreckbar. Dementsprechend ist der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) nicht gegeben. 8.2 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. August 2022 wurde der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung, Verletzung von Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis verurteilt (vgl. Bst. D.). Zudem ist aufgrund der Ereignisse vom 18. März 2022 (vgl. Bst. E.) eine Strafuntersuchung hängig. Der Beschwerdeführer hat somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Folglich ist der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) gesetzt, was von ihm auch nicht bestritten wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass betreffend die von der Vorinstanz erwähnte Anzeige wegen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege vom September 2020 aus dem Strafregister kein Eintrag ersichtlich ist. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zur Last gelegt werden. Anzufügen bleibt, dass die Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung durch die Strafbehörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und der Beschwerdeführer entsprechende Einwände im Strafverfahren vorzubringen hat. 8.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr ausgeht. 8.3.1 Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle am 2. Juni 2021 in F._______ hat der Beschwerdeführer ausserorts die erlaubte Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten. Folglich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 30. August 2021 zunächst zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Nachträgliche Recherchen der Polizei ergaben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - über keinen portugiesischen Führerausweis verfügte. Vielmehr handelte es sich beim vorgezeigten ausländischen Ausweis um eine Fälschung. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 versucht, mithilfe des gefälschten portugiesischen Führerscheins einen schweizerischen Führerausweis zu erhalten. In der Folge wurde er mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 nebst der bereits erwähnten Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. 8.3.2 Am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Taxifahrer angezeigt, nachdem er versucht hatte, bei diesem mit einer gefälschten 200 Euro-Geldnote zu bezahlen beziehungsweise diese zu wechseln. Als er später von der Polizei angetroffen wurde, ergriff er zu Fuss die Flucht, konnte jedoch angehalten und vorläufig festgenommen werden. In der Folge wurde an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden 10 «Pakete» Kokain (insgesamt 7.39 Gramm) aufgefunden, die gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers ihm gehörten. Das diesbezüglich eröffnete Strafverfahren ist noch hängig. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen können im vorliegenden Verfahren für die Überprüfung des strittigen Einreiseverbots jedoch dennoch berücksichtigt werden, denn ein Einreiseverbot kann unabhängig vom Strafverfahren erlassen werden und auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.1). Eine strafrechtliche Verurteilung ist auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext nicht erforderlich (vgl. Urteile des BVGer F-963/2021 vom 17. Juni 2022 E. 9.4; F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme explizit zugegeben, dass die in der Wohnung seiner Lebenspartnerin aufgefundenen Betäubungsmittel ihm gehören. Der Sachverhalt ist folglich unbestritten und die Strafakten lassen eindeutig den Schluss zu, dass fehlbare Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1). Durch die begangenen Strassenverkehrsdelikte hat der Beschwerdeführer die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und damit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Nebst der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Juni 2021 kommt hinzu, dass er sich im Strassenverkehr bewegt hat, obwohl er über keinen Führerausweis verfügte. Dadurch, dass er weder die zum sicheren Lenken eines Fahrzeugs nötige Ausbildung absolviert, noch die entsprechenden Prüfungen bestanden hat, hat er die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Diese Tat wird im Strafrecht als Vergehen eingestuft (vgl. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG). Dasselbe gilt für das vorsätzliche Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen (Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer versucht hat, auf Grundlage eines gefälschten portugiesischen Führerscheins einen schweizerischen Führerausweis zu erhalten, zeugt von einer Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Lediglich knapp 9 Monate später und nachdem sich der Beschwerdeführer bereits aus der Schweiz abgemeldet hatte, ist er wiederum strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei das entsprechende Strafverfahren - wie bereits erwähnt - noch hängig ist (vgl. E. 8.3.2). Dabei wiegt insbesondere die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er konsumiere kein Kokain, aber habe Kollegen, die dies tun würden. Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, er verkaufe das Kokain nicht. Seine Aussagen dazu, wie er an das Kokain gelangt sei, weshalb es in einzelnen Portionen abgepackt sei und was er damit vorhabe, wirken konstruiert und nicht stringent. Kokain zählt zu den sogenannten «harten Drogen», die eine physische Abhängigkeit bewirken. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst kein Kokain konsumiert, die Gesundheit anderer Menschen gefährdete, zumal die beschlagnahmte Menge von 7.39 Gramm erheblich ist. Bei Drogendelikten ist im Allgemeinen ein strenger Beurteilungsmassstab anzuwenden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Steigerung des strafrechtlich relevanten Verhaltens auszumachen ist. Auch der Versuch der Rechtfertigung seiner Taten (indem er beispielsweise ausführt, er sei zum Tatzeitpunkt leicht alkoholisiert und damit nicht urteilsfähig gewesen, er sei nicht handgreiflich oder gewalttätig geworden und bei 7.39 Gramm Betäubungsmitteln könne man kaum von Handel sprechen) und die damit zusammenhängende Uneinsichtigkeit lassen ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen. Folglich ist das im Rahmen des FZA geforderte Rückfallrisiko zu bejahen. 8.4 Insgesamt berechtigt die aktenkundige Delinquenz des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen fehlenden Einsicht in das begangene Unrecht zur Annahme, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.1.1 Vom Beschwerdeführer geht eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 8.4). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist somit als beträchtlich einzustufen. 9.1.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er lebe seit über zwei Jahren mit seiner Freundin in einem stabilen Konkubinat und sie hätten gemeinsame Pläne als Familie. Zudem seien sie bereits religiös und nach muslimischer Tradition verheiratet. Entsprechende Nachweise liefert er nicht. Vielmehr hat er sich bereits per 31. Januar 2022 nach Portugal abgemeldet, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung für ungültig erklärt worden war. Dies spricht weder für ein stabiles Konkubinat noch für ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Davon abgesehen kann die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege insoweit relativiert werden, als dass Treffen ausserhalb der Schweiz und Liechtensteins nach wie vor möglich sind und der Kontakt auch über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. In Bezug auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er sich lediglich zwischen 2019 und 2022 in der Schweiz aufgehalten hat. Da er sich nach Portugal abgemeldet hat und hier über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, zielt sein Vorbringen, durch das Einreiseverbot werde seine Integration erschwert, ins Leere. 9.2 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich das vorliegende einjährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGerF-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 [2-jähriges FZA-Einreiseverbot wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels und SVG-Delikten, u.a. grobe Verletzung von Verkehrsregeln]; F-2683/2020 vom 5. Juli 2021 [ca. 13 monatiges FZA-Einreiseverbot wegen Diebstahls, Fahrens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, gesetzeswidrigen Verwendung von Kreditkarten und Drohung im Ausland sowie zwei polizeilichen Interventionen ohne strafrechtliche Konsequenzen in der Schweiz]).

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'000.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: