Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) - mit dem Geburtsdatum Y._______ - in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. November 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (...) internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 29. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA). Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt (hinsichtlich Identität, persönliche Verhältnisse, Identitätsdokumente, Reiseweg, Alter, zur Altersabklärung). Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 15). Bezüglich seines Alters führte er in der EB UMA an, er sei am (Nennung Datum) geboren. Den genauen Tag seiner Geburt im afghanischen Kalender kenne er nicht, jedoch sei sein Geburtsdatum (...). Den Monat habe er vergessen, aber das Jahr stimme. Er sei 17 Jahre und vier Monate alt. Das Geburtsdatum habe ihm seine Mutter vor zirka vier Jahren vor seiner Ausreise gesagt und dieses stehe in der Tazkira. Das Original dieses Dokumentes befinde sich bei seinem ältesten Bruder B._______ Ferner habe er sein Geburtsdatum im Zusammenhang mit der Schule erfahren. Er werde in viereinhalb Monaten 17 Jahre alt. Sodann habe er als 6- bis 12-Jähriger während sechs Jahren die Schule besucht, er wisse jedoch nicht, in welchem Jahr er diese begonnen respektive beendet habe. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wieviel Zeit zwischen Schulende und Ausreise verstrichen sei. Die griechischen Behörden hätten ihn gestützt auf die Angaben in seiner Tazkira registriert. Er habe acht Geschwister, wobei sein Bruder B._______ mit ihm zusammen in die Schweiz gekommen sei. Der zweitälteste Bruder C._______ halte sich schon seit (Nennung Dauer) mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. A.d Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 31. Oktober 2025 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese teilten am 6. November 2025 mit, der Beschwerdeführer sei mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz (Geburtsdatum: Y._______, Staatsangehöriger von Afghanistan) registriert worden und verfüge über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung. Eine Altersabklärung sei nicht durchgeführt worden (vgl. SEM act. 18 und 25). A.e Das vom (Nennung Institution) erstellte Altersgutachten datiert vom (...) und kam zusammenfassend zum Schluss, es ergebe sich in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von 18.5 - 22.7 Jahren. Das Mindestalter betrage im vorliegenden Fall 16.9 Jahre. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit sei möglich). Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten (16.8 Jahre) liege um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (vgl. SEM act. 31). A.f Am 17. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den X._______. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum vom Y._______ fest. So habe das SEM in seiner Begründung zur Altersanpassung keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, weshalb das von ihm geltend gemachte Alter unglaubhaft sein sollte, und habe Indizien, welche das angeführte Alter stützten, ignoriert. A.g Am 23. Dezember 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: Abkommen). Die Behörden stimmten seiner Rückübernahme am 29. Dezember 2025 zu; ferner teilten sie mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer über einen älteren Bruder verfüge (B._______, geboren am [...]), dem ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt und zudem die Betreuung des Minderjährigen durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft übertragen worden sei. Dem Minderjährigen sei am (...) ein Vormund zugewiesen worden. Aufgrund des Verschwindens des Minderjährigen sei derzeit die Aufhebung der Vormundschaft durch die Staatsanwaltschaft hängig (vgl. SEM act. 41 und 43). A.h Am 18. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 16. Februar 2026. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den X._______ (mit Bestreitungsvermerk). C. Mit Eingabe vom 2. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den Y._______ anzupassen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei sicherzustellen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Bruders B._______ (N_______), koordiniert zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Bruders B._______ (F-1465/2026; N_______) koordiniert geführt werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Mai 2026.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-1665/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ist antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders B._______ (N_______) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper zu behandeln.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es habe sich in seinem ablehnenden Entscheid unter anderem auf angebliche Aussagen des in der Schweiz lebenden Bruders C._______ aus dessen Asylverfahren gestützt, ohne aber Akteneinsicht oder den Inhalt dieser Aussagen bekannt zu geben. Zudem habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt, indem es für den Entscheid wesentliche Sachumstände nicht berücksichtigt habe. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.2.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung auf eine Aussage des Bruders C._______ zum Alter des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren gestützt. Dabei hat es ihm - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - vorgängig den Entscheidentwurf zur Stellungnahme vorgelegt; der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in seiner Eingabe vom 18. Februar 2026 (vgl. SEM act. 49 und 52). In seiner Vernehmlassung hat sich das SEM mit zutreffender Begründung dahingehend geäussert, dass es ihm in Ermangelung eines Einverständnisses von C._______ zur Einsicht in seine Verfahrensakten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, Einsicht zu gewähren. Es wäre am Beschwerdeführer oder an seinem Bruder C._______ gelegen, sich mit einem Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise einer Einverständniserklärung zur Offenlegung an das SEM zu wenden. Den Akten sind bis dato keine Bemühungen des Beschwerdeführers mit Blick auf die gewünschte Akteneinsicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG korrekt gewährt wurde. Die vom SEM verwendete Aussage des Bruders bezieht sich im Übrigen ausschliesslich auf den Beschwerdeführer respektive dessen Alter und lässt - ausser dem Umstand, dass C._______ mit dem Beschwerdeführer verwandt ist - keinerlei Rückschlüsse auf die persönliche Situation des Bruders zu. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.
E. 3.2.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seinen Altersangaben und seiner individuellen Situation sowie mit möglichen Vollzugshindernissen im Hinblick auf eine Überstellung nach Griechenland auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, ist festzuhalten, dass die Vor-instanz dieser verfahrensrechtlichen Anforderung Genüge getan hat. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation, den angeführten Altersangaben, den eingereichten Beweismitteln und ihren eigenen Abklärungen - so hinsichtlich des Altersgutachtens - und mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland hinreichend auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor-instanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech-ten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materiellrechtliche Würdigung.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, es sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer in Griechenland - einem sicheren Drittstaat - als Flüchtling anerkannt worden sei und die Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Er könne zusammen mit seinem Bruder B._______, der gemeinsam mit ihm in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nach Griechenland zurückkehren, womit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen Rechnung getragen werde. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland gegenüber Schutzberechtigten nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Schutzberechtigte trotz schwierigen Verhältnissen vor Ort grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Weiter verfüge Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei, weshalb er sich bei Drohungen oder Übergriffen - wie beispielsweise durch seine ehemaligen Schleuser - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Als Schutzberechtigter könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem sei er als anerkannter Flüchtling den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Auch erhalte er zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung inklusive der allfälligen Behandlung psychischer Störungen. Es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Eine mögliche Suizidalität stehe einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen. Insgesamt handle es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweisen würde. Hinsichtlich des geltend gemachten Geburtsdatums vom Y._______ kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bislang keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente habe einreichen können und seine stellenweisen vagen und unplausiblen Angaben das behauptete Geburtsdatum nicht darzutun vermöchten, zumal dieses aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffen könne. Folglich sei das Geburtsdatum auf das nächstmögliche Geburtsdatum angepasst worden, welches sich mit dem Resultat des Altersgutachtens vereinbaren lasse (X._______). Die Altersanpassung sei innerhalb der Minderjährigkeit geschehen und der Beschwerde-führer habe erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit dem angepassten Geburtsdatum - die Volljährigkeit erreicht.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei angesichts der entwicklungspsychologischen Einschätzung, der Registrierung in Griechenland mit den gleichen Daten, des Resultats des Altersgutachtens, welches keine klare Aussage zu seinem Lebensalter zulasse und der fehlenden Indizien in seinen Aussagen, welche gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters respektive Geburtsdatums sprechen könnten, das wahrscheinlichste Geburtsdatum der von ihm vorgebrachte Y._______. Somit sei er minderjährig. Der Vollzug der Wegweisung eines unbegleiteten Minderjährigen nach Griechenland sei unter der geltenden Rechtsprechung nach wie vor unzumutbar. Weiter leide er an (Nennung Leiden). Da Griechenland für ihn ein Ort von schweren Gewalterfahrungen und existenzieller Bedrohung sei, bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr einer Retraumatisierung. Deswegen und infolge des Abbruchs des gewohnten Behandlungssettings im Falle einer Wegweisung würde trotz Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage drohen. Darüber hinaus sei aufgrund der Retraumatisierung von einer schweren und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, die zu intensivem Leiden führen würde. Damit würde ein Wegweisungsvollzug ebenfalls Art. 3 EMRK verletzen und wäre folglich unzulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG. Dabei sei das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als Auslegungshilfe mitzuberücksichtigen, so mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK), die vertraglich verbrieften Ansprüche auf Bildung (Art. 28 KRK) und auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit (Art. 24 KRK). Im Lichte dieser Rechte seien an die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs höhere Anforderungen zu stellen, welche vorliegend aus den genannten Gründen unerfüllt blieben.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. Auch die Angaben in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, das geltend gemachte Geburtsdatum glaubhaft darzutun. Mit vorliegendem Altersgutachten liege vielmehr ein wissenschaftlicher Nachweis vor, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter nicht zutreffen könne. Aufgrund des festgestellten Mindestalters sei nach Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs die Anpassung seines Geburtsdatums auf den X._______ geschehen. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er vorliegend auf eine Fehlbeurteilung seiner behaupteten Minder- beziehungsweise Volljährigkeit verweise, da in casu nicht dies, sondern die Erfassung seines wahrscheinlichsten Geburtsdatums im Vordergrund stehe. Die Hinweise der ihn psychologisch behandelnden Personen vermöchten das angeführte Geburtsdatum nicht als das Wahrscheinlichere darzutun. Aus der Rechtsprechung gehe denn auch hervor, dass Einschätzungen aus dem Umfeld einer asylsuchenden Person und der behandelnden Ärzteschaft nicht geeignet seien, basierend auf der Wirkung und dem Verhalten einer Person ein geltend gemachtes Geburtsdatum (beziehungsweise eine Minderjährigkeit) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen (mit Hinweis auf die Urteile des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 6.4 sowie E-4943/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7.4). Sein vorliegend als kindlich beschriebenes Verhalten sowie seine geltend gemachte sozio-emotionale Entwicklung vermöchten das von ihm angeführte Geburtsdatum nicht schlüssig zu bestätigen, zumal diese Verhaltensweisen und Entwicklungen auch mit altersunabhängigen Umständen respektive Beeinträchtigungen erklärt werden könnten. Dem ambulanten Bericht vom (...) würden sich keine rechtserheblichen Änderungen der medizinischen Situation sowie der psycho-pharmakologischen Medikation des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Sodann sei der medizinische Sachverhalt sowohl zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids als auch zum aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Auch unter Berücksichtigung der im erwähnten Bericht gestellten Diagnose handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die gesundheitlichen Beschwerden könnten auch in Griechenland adäquat behandelt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle das Vorliegen von Beschwerden wie (Nennung Leiden) praxisgemäss kein Vollzugshindernis dar. Sodann könne einem unmittelbar an einen Wegweisungsvollzug anschliessenden, kurzzeitigen medizinischen Behandlungsunterbruch in der Weise entgegengewirkt werden, indem der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld seiner Rückkehr nach Griechenland entsprechende Vorbereitung treffe. Es sei daher vorliegend nicht von einem Behandlungsabbruch auszugehen. Weiter bestehe die Möglichkeit einer vorübergehenden medizinischen Rückkehrhilfe. Überdies werde das SEM den Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Rahmen der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen und notwendigenfalls eine medizinische Begleitung sicherstellen sowie die griechischen Behörden über seinen Behandlungsbedarf informieren. Das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes in Griechenland spreche nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem älteren Bruder C._______ gehe aus den Akten nicht hervor. Er könne deshalb aus dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, in der Vernehmlassung bleibe unberücksichtigt, dass ihm die griechischen Behörden einen Flüchtlingspass mit dem Geburtsdatum Y._______ ausgestellt hätten; zudem werde er in den eingereichten Dokumenten der dortigen Justizbehörden ausdrücklich als minderjährig bezeichnet. Diese seien somit offensichtlich von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, was ein gewichtiges Indiz für das von ihm genannte Geburtsdatum darstelle. Weiter habe das SEM eine unzutreffende Interpretation des Altersgutachtens vorgenommen. Das Fazit des Gutachtens sei nicht, dass das angegebene Alter nicht zutreffen könne, sondern lediglich, dass das angegebene Alter um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege. Bei derart kleinen Unterschieden liesse sich aus dem Altersgutachten keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen und noch weniger könne aus den Befunden ein Rückschluss auf ein exaktes chronologisches Lebensalter gezogen werden. Ferner sei es unerheblich, dass er unmittelbar nach der Altersanpassung während des hängigen Asylverfahrens mit dem angepassten Alter noch minderjährig gewesen sei, zumal der Zeitpunkt des Entscheids beziehungsweise derjenige des Vollzugs der Wegweisung relevant sei. Weiter verkenne die Vorinstanz nach wie vor, dass es sich beim 1. Januar um ein fiktives Registerdatum handle und ignoriere sämtliche Indizien, welche für seine Minderjährigkeit sprechen würden.
E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Schliesslich werden weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die Existenz der griechischen Aufenthaltsbewilligung bestritten.
E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (s. E. 5.2 hiervor), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zuweilen schwierig sein können. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Betreffend seine Vorbringen, er sei in Griechenland durch (Nennung Person) und weitere Dritte bedroht und verletzt worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf an die dortigen zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. Den Akten sind in der Tat keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm durch die Behörden nach Erstattung einer Anzeige gegen die Aggressoren unzureichender Schutz gewährt worden wäre (vgl. SEM act. 55 S. 14 oben).
E. 8.1.2 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der KRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannte, vermochte er die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen (vgl. nachfolgende E. 8.3).
E. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.2 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3).
E. 8.3.1 Einleitend ist im Hinblick auf die behauptete Minderjährigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Geburtsdatum (Y._______) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein. Er führte hierzu aus, er wisse nicht, wann diese ausgestellt worden sei, da dies sein Vater veranlasst habe. Sein Geburtsdatum stehe darauf (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06 und 4.03). Hinsichtlich des Beweiswerts einer Tazkira ist zunächst festzuhalten, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine blosse Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität und Personalien nicht rechtsgenüglich (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer im konkreten Fall nur eine Kopie davon eingereicht hat.
E. 8.3.2 Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und Geburtsdatum auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontexts eher oberflächlich und vage geblieben sowie teilweise auffällig ausweichend ausgefallen, so zum Zeitpunkt und dem Grund, wie und weshalb er sein Geburtsdatum erfahren habe (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06), zum Beginn und Ende des Schulbesuchs, der Zeitdauer zwischen letztem Schultag und Ausreise (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.17.04) oder auch zum Altersunterschied zu seinem Bruder B._______ (vgl. SEM act. 15 Ziff. 3.01). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass er dessen Alter sowie dasjenige seines drittältesten Bruders (...) genau zu benennen vermag, jedoch nicht wissen will, wie alt seine übrigen Geschwister - so insbesondere auch der in der Schweiz lebende Bruder C._______, zu dem er ein gutes Verhältnis habe und der sich um ihn kümmere - sind (vgl. SEM act. 15 Ziff. 3.01). Zudem erscheint befremdlich, dass er sein geltend gemachtes Geburtsdatum ohne Weiteres im abendländischen Kalender, nicht jedoch im afghanischen Kalender kennen will (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06). Zum Schulbesuch ist weiter anzuführen, dass es nur auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, dass er sich nicht mehr an das Jahr seiner Einschulung und seines letzten Schultages zu erinnern vermag; so hätte von ihm ohne Weiteres eine jeweilige Jahresangabe erwartet werden dürfen, zumal er eigenen Angaben zufolge während sechs Jahren die Schule besucht hat und sein genaues Geburtsdatum kennen will, weshalb er in der Lage sein müsste, das fragliche Jahr auszurechnen. Der mit der Beschwerde eingereichte (Nennung Beweismittel) attestiert ihm im Übrigen eine "Hohe Intelligenz, IQ 115-129" (vgl. Beschwerdebeilage 4). Es erstaunt denn auch, dass er bei der zeitlichen Einordnung von im Zusammenhang mit seinem Alter stehenden Fragen - ausser dem Geburtsdatum - ganz überwiegend wenig substanziierte Ausführungen macht, hingegen den genauen Tag seiner Ausreise aus Afghanistan sowie ziemlich genaue Ausführungen zu seinem Fluchtweg und der jeweiligen Aufenthaltsdauer in den Durchreiseländern anzugeben vermag (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1-3, 5). Im Weiteren sind seine Vorbringen zum Alter als tatsachenwidrig und teilweise auch als widersprüchlich zu erachten. Zunächst führt er an, er sei am Y._______ geboren und heute, also im Zeitpunkt der Erstbefragung, 17 Jahre und 4 Monate alt. Da er sein Geburtsdatum kenne, könne er auch sein Alter ausrechnen; so wisse doch jeder Mensch, wie alt er sei. Auf Vorhalt, dass er nach dem angegebenen Geburtsdatum erst 16 Jahre und zirka 10 Monate alt wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe genauer gesagt, dass er in viereinhalb Monaten 17 Jahre alt werde; die Dolmetscherin habe falsch übersetzt (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06). Nachdem der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, die Dolmetscherin anlässlich der Erstbefragung gut zu verstehen, und am Schluss derselben auch bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche, ist der Einwand der falschen Übersetzung einer einzelnen Protokollaussage als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. SEM act. 15 S. 2 sowie Ziff. 1.06 und 9.03). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wäre der Beschwerdeführer jedoch auch mit dem von ihm genannten Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht in viereinhalb Monaten 17 Jahre geworden, sondern bereits nach (Nennung Dauer). Er vermag seine unstimmigen und widersprüchlichen Angaben demnach nicht nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum wirken angesichts der fehlenden Substanz und deren Widersprüchlichkeit insgesamt konstruiert und die Vermutung liegt nahe, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen versucht.
E. 8.3.3 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich beim Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von 22.7 Jahren, wobei dies einem Mindestalter von 16.9 Jahren bei Männern entspreche. Aufgrund des Vorliegens von Normvarianten könne kein radiologisches Alter gemäss der Computertomographie der Schlüsselbeine angegeben werden. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit ist möglich). Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten (16.8 Jahre) liege um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Dem Altersgutachten lässt sich folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
E. 8.3.4 Alleine der Umstand, dass er von Fachpersonen anlässlich ihrer Beobachtungen während sozialen Interaktionen mit Gleichaltrigen und Erwachsenen als minderjährig angesehen wurde (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5), vermag keine Annahme einer Minderjährigkeit zu begründen. So stellen persönliche Eindrücke von Fachpersonen nur ein sehr schwaches Indiz für die Minderjährigkeit von Gesuchstellenden dar (vgl. Urteil des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 6.4; E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in Griechenland mit den gleichen Personalien, respektive demselben Geburtsdatum registriert worden sei, etwas zu seinen Gunsten herzuleiten. So basiert die dortige Registrierung ausschliesslich auf seinen eigenen Angaben, weshalb auch die entsprechenden Dokumente so ausgestellt wurden. Griechenland hat denn auch in seiner Antwort auf das Informationsersuchen des SEM angegeben, dass die Behörden keine Altersanalyse durchgeführt hätten (vgl. SEM act. 18 und 25).
E. 8.3.5 Zusammenfassend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Ermangelung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes, angesichts der vagen, ausweichenden, unsubstantiierten, teilweise widersprüchlichen sowie tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers, in Würdigung des Resultats des Altersgutachtens und in gebührender Berücksichtigung der von Fachpersonen genannten persönlichen Altersschätzung und der in Griechenland angeführten Personalien im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich selbst für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umstän-den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
E. 8.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ergeben; zudem hat sie sich einlässlich mit seinem Gesundheitszustand befasst und in zutreffender Weise auf die Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung respektive Betreuung in Griechenland hingewiesen (vgl. SEM act. 55 S. 11 ff.). Diese Ausführungen sind zu bestätigen. Selbst wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine pauschalen Vorbringen hinsichtlich fehlender Unterstützung und Hilfe die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Dabei kann er auf die Unterstützung seines Bruders B._______ zählen, der mit Urteil gleichen Datums (F-1465/2026) die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Wie bereits im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es darf von ihm erwartet werden, dass er konkrete Anstrengungen unternimmt, sich in Griechenland zu integrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abzuwenden in der Lage wäre.
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Er konnte denn auch eigenen Angaben zufolge die Schule besuchen (vgl. SEM act. 15 Ziff. 9.01). Sodann gehen aus den vorinstanzlichen Akten - abgesehen vom Schulbesuch, welcher ihm angeblich nichts gebracht habe - kaum Integrationsbemühungen hervor. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innert kurzer Zeit respektive nach (Nennung Dauer) wieder aus Griechenland ausgereist ist. Zudem bleibt er die Gründe, weshalb ihm der Schulbesuch nichts gebracht habe, schuldig. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
E. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Urteil in der Sache ist der Antrag, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde, gegenstandslos geworden.
E. 11 Angesichts der offenkundig engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ (F-1465/2026) sowie unter Berücksichtigung seines aktenkundigen psychischen Gesundheitszustands hat die Vorinstanz sicherzustellen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder B._______ nach Griechenland überstellt wird.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat getrennt und unter der Verfahrensnummer F-1665/2026 geführt.
- Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat wird abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder B._______ nach Griechenland zu überstellen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1562/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am X._______,
(Datumseintrag bestritten),
alias A._______, geboren am Y._______,
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alexander Flückiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) - mit dem Geburtsdatum Y._______ - in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. November 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (...) internationaler Schutz gewährt worden war.
A.c Am 29. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA). Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt (hinsichtlich Identität, persönliche Verhältnisse, Identitätsdokumente, Reiseweg, Alter, zur Altersabklärung). Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 15). Bezüglich seines Alters führte er in der EB UMA an, er sei am (Nennung Datum) geboren. Den genauen Tag seiner Geburt im afghanischen Kalender kenne er nicht, jedoch sei sein Geburtsdatum (...). Den Monat habe er vergessen, aber das Jahr stimme. Er sei 17 Jahre und vier Monate alt. Das Geburtsdatum habe ihm seine Mutter vor zirka vier Jahren vor seiner Ausreise gesagt und dieses stehe in der Tazkira. Das Original dieses Dokumentes befinde sich bei seinem ältesten Bruder B._______ Ferner habe er sein Geburtsdatum im Zusammenhang mit der Schule erfahren. Er werde in viereinhalb Monaten 17 Jahre alt. Sodann habe er als 6- bis 12-Jähriger während sechs Jahren die Schule besucht, er wisse jedoch nicht, in welchem Jahr er diese begonnen respektive beendet habe. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wieviel Zeit zwischen Schulende und Ausreise verstrichen sei. Die griechischen Behörden hätten ihn gestützt auf die Angaben in seiner Tazkira registriert. Er habe acht Geschwister, wobei sein Bruder B._______ mit ihm zusammen in die Schweiz gekommen sei. Der zweitälteste Bruder C._______ halte sich schon seit (Nennung Dauer) mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
A.d Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 31. Oktober 2025 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese teilten am 6. November 2025 mit, der Beschwerdeführer sei mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz (Geburtsdatum: Y._______, Staatsangehöriger von Afghanistan) registriert worden und verfüge über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung. Eine Altersabklärung sei nicht durchgeführt worden (vgl. SEM act. 18 und 25).
A.e Das vom (Nennung Institution) erstellte Altersgutachten datiert vom (...) und kam zusammenfassend zum Schluss, es ergebe sich in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von 18.5 - 22.7 Jahren. Das Mindestalter betrage im vorliegenden Fall 16.9 Jahre. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit sei möglich). Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten (16.8 Jahre) liege um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (vgl. SEM act. 31).
A.f Am 17. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den X._______. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum vom Y._______ fest. So habe das SEM in seiner Begründung zur Altersanpassung keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, weshalb das von ihm geltend gemachte Alter unglaubhaft sein sollte, und habe Indizien, welche das angeführte Alter stützten, ignoriert.
A.g Am 23. Dezember 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: Abkommen). Die Behörden stimmten seiner Rückübernahme am 29. Dezember 2025 zu; ferner teilten sie mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer über einen älteren Bruder verfüge (B._______, geboren am [...]), dem ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt und zudem die Betreuung des Minderjährigen durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft übertragen worden sei. Dem Minderjährigen sei am (...) ein Vormund zugewiesen worden. Aufgrund des Verschwindens des Minderjährigen sei derzeit die Aufhebung der Vormundschaft durch die Staatsanwaltschaft hängig (vgl. SEM act. 41 und 43).
A.h Am 18. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 16. Februar 2026.
B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den X._______ (mit Bestreitungsvermerk).
C. Mit Eingabe vom 2. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den Y._______ anzupassen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei sicherzustellen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Bruders B._______ (N_______), koordiniert zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Bruders B._______ (F-1465/2026; N_______) koordiniert geführt werde.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Mai 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-1665/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ist antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders B._______ (N_______) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper zu behandeln.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es habe sich in seinem ablehnenden Entscheid unter anderem auf angebliche Aussagen des in der Schweiz lebenden Bruders C._______ aus dessen Asylverfahren gestützt, ohne aber Akteneinsicht oder den Inhalt dieser Aussagen bekannt zu geben. Zudem habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt, indem es für den Entscheid wesentliche Sachumstände nicht berücksichtigt habe. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
3.2.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung auf eine Aussage des Bruders C._______ zum Alter des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren gestützt. Dabei hat es ihm - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - vorgängig den Entscheidentwurf zur Stellungnahme vorgelegt; der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in seiner Eingabe vom 18. Februar 2026 (vgl. SEM act. 49 und 52). In seiner Vernehmlassung hat sich das SEM mit zutreffender Begründung dahingehend geäussert, dass es ihm in Ermangelung eines Einverständnisses von C._______ zur Einsicht in seine Verfahrensakten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, Einsicht zu gewähren. Es wäre am Beschwerdeführer oder an seinem Bruder C._______ gelegen, sich mit einem Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise einer Einverständniserklärung zur Offenlegung an das SEM zu wenden. Den Akten sind bis dato keine Bemühungen des Beschwerdeführers mit Blick auf die gewünschte Akteneinsicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG korrekt gewährt wurde. Die vom SEM verwendete Aussage des Bruders bezieht sich im Übrigen ausschliesslich auf den Beschwerdeführer respektive dessen Alter und lässt - ausser dem Umstand, dass C._______ mit dem Beschwerdeführer verwandt ist - keinerlei Rückschlüsse auf die persönliche Situation des Bruders zu. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.
3.2.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seinen Altersangaben und seiner individuellen Situation sowie mit möglichen Vollzugshindernissen im Hinblick auf eine Überstellung nach Griechenland auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, ist festzuhalten, dass die Vor-instanz dieser verfahrensrechtlichen Anforderung Genüge getan hat. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation, den angeführten Altersangaben, den eingereichten Beweismitteln und ihren eigenen Abklärungen - so hinsichtlich des Altersgutachtens - und mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland hinreichend auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor-instanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech-ten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materiellrechtliche Würdigung.
3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, es sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer in Griechenland - einem sicheren Drittstaat - als Flüchtling anerkannt worden sei und die Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Er könne zusammen mit seinem Bruder B._______, der gemeinsam mit ihm in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nach Griechenland zurückkehren, womit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen Rechnung getragen werde. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland gegenüber Schutzberechtigten nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Schutzberechtigte trotz schwierigen Verhältnissen vor Ort grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Weiter verfüge Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei, weshalb er sich bei Drohungen oder Übergriffen - wie beispielsweise durch seine ehemaligen Schleuser - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Als Schutzberechtigter könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem sei er als anerkannter Flüchtling den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Auch erhalte er zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung inklusive der allfälligen Behandlung psychischer Störungen. Es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Eine mögliche Suizidalität stehe einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen. Insgesamt handle es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweisen würde. Hinsichtlich des geltend gemachten Geburtsdatums vom Y._______ kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bislang keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente habe einreichen können und seine stellenweisen vagen und unplausiblen Angaben das behauptete Geburtsdatum nicht darzutun vermöchten, zumal dieses aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffen könne. Folglich sei das Geburtsdatum auf das nächstmögliche Geburtsdatum angepasst worden, welches sich mit dem Resultat des Altersgutachtens vereinbaren lasse (X._______). Die Altersanpassung sei innerhalb der Minderjährigkeit geschehen und der Beschwerde-führer habe erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit dem angepassten Geburtsdatum - die Volljährigkeit erreicht.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei angesichts der entwicklungspsychologischen Einschätzung, der Registrierung in Griechenland mit den gleichen Daten, des Resultats des Altersgutachtens, welches keine klare Aussage zu seinem Lebensalter zulasse und der fehlenden Indizien in seinen Aussagen, welche gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters respektive Geburtsdatums sprechen könnten, das wahrscheinlichste Geburtsdatum der von ihm vorgebrachte Y._______. Somit sei er minderjährig. Der Vollzug der Wegweisung eines unbegleiteten Minderjährigen nach Griechenland sei unter der geltenden Rechtsprechung nach wie vor unzumutbar. Weiter leide er an (Nennung Leiden). Da Griechenland für ihn ein Ort von schweren Gewalterfahrungen und existenzieller Bedrohung sei, bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr einer Retraumatisierung. Deswegen und infolge des Abbruchs des gewohnten Behandlungssettings im Falle einer Wegweisung würde trotz Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage drohen. Darüber hinaus sei aufgrund der Retraumatisierung von einer schweren und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, die zu intensivem Leiden führen würde. Damit würde ein Wegweisungsvollzug ebenfalls Art. 3 EMRK verletzen und wäre folglich unzulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG. Dabei sei das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als Auslegungshilfe mitzuberücksichtigen, so mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK), die vertraglich verbrieften Ansprüche auf Bildung (Art. 28 KRK) und auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit (Art. 24 KRK). Im Lichte dieser Rechte seien an die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs höhere Anforderungen zu stellen, welche vorliegend aus den genannten Gründen unerfüllt blieben.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. Auch die Angaben in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, das geltend gemachte Geburtsdatum glaubhaft darzutun. Mit vorliegendem Altersgutachten liege vielmehr ein wissenschaftlicher Nachweis vor, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter nicht zutreffen könne. Aufgrund des festgestellten Mindestalters sei nach Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs die Anpassung seines Geburtsdatums auf den X._______ geschehen. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er vorliegend auf eine Fehlbeurteilung seiner behaupteten Minder- beziehungsweise Volljährigkeit verweise, da in casu nicht dies, sondern die Erfassung seines wahrscheinlichsten Geburtsdatums im Vordergrund stehe. Die Hinweise der ihn psychologisch behandelnden Personen vermöchten das angeführte Geburtsdatum nicht als das Wahrscheinlichere darzutun. Aus der Rechtsprechung gehe denn auch hervor, dass Einschätzungen aus dem Umfeld einer asylsuchenden Person und der behandelnden Ärzteschaft nicht geeignet seien, basierend auf der Wirkung und dem Verhalten einer Person ein geltend gemachtes Geburtsdatum (beziehungsweise eine Minderjährigkeit) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen (mit Hinweis auf die Urteile des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 6.4 sowie E-4943/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7.4). Sein vorliegend als kindlich beschriebenes Verhalten sowie seine geltend gemachte sozio-emotionale Entwicklung vermöchten das von ihm angeführte Geburtsdatum nicht schlüssig zu bestätigen, zumal diese Verhaltensweisen und Entwicklungen auch mit altersunabhängigen Umständen respektive Beeinträchtigungen erklärt werden könnten. Dem ambulanten Bericht vom (...) würden sich keine rechtserheblichen Änderungen der medizinischen Situation sowie der psycho-pharmakologischen Medikation des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Sodann sei der medizinische Sachverhalt sowohl zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids als auch zum aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Auch unter Berücksichtigung der im erwähnten Bericht gestellten Diagnose handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die gesundheitlichen Beschwerden könnten auch in Griechenland adäquat behandelt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle das Vorliegen von Beschwerden wie (Nennung Leiden) praxisgemäss kein Vollzugshindernis dar. Sodann könne einem unmittelbar an einen Wegweisungsvollzug anschliessenden, kurzzeitigen medizinischen Behandlungsunterbruch in der Weise entgegengewirkt werden, indem der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld seiner Rückkehr nach Griechenland entsprechende Vorbereitung treffe. Es sei daher vorliegend nicht von einem Behandlungsabbruch auszugehen. Weiter bestehe die Möglichkeit einer vorübergehenden medizinischen Rückkehrhilfe. Überdies werde das SEM den Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Rahmen der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen und notwendigenfalls eine medizinische Begleitung sicherstellen sowie die griechischen Behörden über seinen Behandlungsbedarf informieren. Das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes in Griechenland spreche nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem älteren Bruder C._______ gehe aus den Akten nicht hervor. Er könne deshalb aus dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, in der Vernehmlassung bleibe unberücksichtigt, dass ihm die griechischen Behörden einen Flüchtlingspass mit dem Geburtsdatum Y._______ ausgestellt hätten; zudem werde er in den eingereichten Dokumenten der dortigen Justizbehörden ausdrücklich als minderjährig bezeichnet. Diese seien somit offensichtlich von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, was ein gewichtiges Indiz für das von ihm genannte Geburtsdatum darstelle. Weiter habe das SEM eine unzutreffende Interpretation des Altersgutachtens vorgenommen. Das Fazit des Gutachtens sei nicht, dass das angegebene Alter nicht zutreffen könne, sondern lediglich, dass das angegebene Alter um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege. Bei derart kleinen Unterschieden liesse sich aus dem Altersgutachten keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen und noch weniger könne aus den Befunden ein Rückschluss auf ein exaktes chronologisches Lebensalter gezogen werden. Ferner sei es unerheblich, dass er unmittelbar nach der Altersanpassung während des hängigen Asylverfahrens mit dem angepassten Alter noch minderjährig gewesen sei, zumal der Zeitpunkt des Entscheids beziehungsweise derjenige des Vollzugs der Wegweisung relevant sei. Weiter verkenne die Vorinstanz nach wie vor, dass es sich beim 1. Januar um ein fiktives Registerdatum handle und ignoriere sämtliche Indizien, welche für seine Minderjährigkeit sprechen würden.
5.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Schliesslich werden weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die Existenz der griechischen Aufenthaltsbewilligung bestritten.
5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (s. E. 5.2 hiervor), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zuweilen schwierig sein können. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Betreffend seine Vorbringen, er sei in Griechenland durch (Nennung Person) und weitere Dritte bedroht und verletzt worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf an die dortigen zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. Den Akten sind in der Tat keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm durch die Behörden nach Erstattung einer Anzeige gegen die Aggressoren unzureichender Schutz gewährt worden wäre (vgl. SEM act. 55 S. 14 oben).
8.1.2 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der KRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannte, vermochte er die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen (vgl. nachfolgende E. 8.3).
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
8.2 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3).
8.3
8.3.1 Einleitend ist im Hinblick auf die behauptete Minderjährigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Geburtsdatum (Y._______) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein. Er führte hierzu aus, er wisse nicht, wann diese ausgestellt worden sei, da dies sein Vater veranlasst habe. Sein Geburtsdatum stehe darauf (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06 und 4.03). Hinsichtlich des Beweiswerts einer Tazkira ist zunächst festzuhalten, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine blosse Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität und Personalien nicht rechtsgenüglich (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer im konkreten Fall nur eine Kopie davon eingereicht hat.
8.3.2 Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und Geburtsdatum auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontexts eher oberflächlich und vage geblieben sowie teilweise auffällig ausweichend ausgefallen, so zum Zeitpunkt und dem Grund, wie und weshalb er sein Geburtsdatum erfahren habe (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06), zum Beginn und Ende des Schulbesuchs, der Zeitdauer zwischen letztem Schultag und Ausreise (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.17.04) oder auch zum Altersunterschied zu seinem Bruder B._______ (vgl. SEM act. 15 Ziff. 3.01). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass er dessen Alter sowie dasjenige seines drittältesten Bruders (...) genau zu benennen vermag, jedoch nicht wissen will, wie alt seine übrigen Geschwister - so insbesondere auch der in der Schweiz lebende Bruder C._______, zu dem er ein gutes Verhältnis habe und der sich um ihn kümmere - sind (vgl. SEM act. 15 Ziff. 3.01). Zudem erscheint befremdlich, dass er sein geltend gemachtes Geburtsdatum ohne Weiteres im abendländischen Kalender, nicht jedoch im afghanischen Kalender kennen will (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06). Zum Schulbesuch ist weiter anzuführen, dass es nur auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, dass er sich nicht mehr an das Jahr seiner Einschulung und seines letzten Schultages zu erinnern vermag; so hätte von ihm ohne Weiteres eine jeweilige Jahresangabe erwartet werden dürfen, zumal er eigenen Angaben zufolge während sechs Jahren die Schule besucht hat und sein genaues Geburtsdatum kennen will, weshalb er in der Lage sein müsste, das fragliche Jahr auszurechnen. Der mit der Beschwerde eingereichte (Nennung Beweismittel) attestiert ihm im Übrigen eine "Hohe Intelligenz, IQ 115-129" (vgl. Beschwerdebeilage 4). Es erstaunt denn auch, dass er bei der zeitlichen Einordnung von im Zusammenhang mit seinem Alter stehenden Fragen - ausser dem Geburtsdatum - ganz überwiegend wenig substanziierte Ausführungen macht, hingegen den genauen Tag seiner Ausreise aus Afghanistan sowie ziemlich genaue Ausführungen zu seinem Fluchtweg und der jeweiligen Aufenthaltsdauer in den Durchreiseländern anzugeben vermag (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1-3, 5). Im Weiteren sind seine Vorbringen zum Alter als tatsachenwidrig und teilweise auch als widersprüchlich zu erachten. Zunächst führt er an, er sei am Y._______ geboren und heute, also im Zeitpunkt der Erstbefragung, 17 Jahre und 4 Monate alt. Da er sein Geburtsdatum kenne, könne er auch sein Alter ausrechnen; so wisse doch jeder Mensch, wie alt er sei. Auf Vorhalt, dass er nach dem angegebenen Geburtsdatum erst 16 Jahre und zirka 10 Monate alt wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe genauer gesagt, dass er in viereinhalb Monaten 17 Jahre alt werde; die Dolmetscherin habe falsch übersetzt (vgl. SEM act. 15 Ziff. 1.06). Nachdem der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, die Dolmetscherin anlässlich der Erstbefragung gut zu verstehen, und am Schluss derselben auch bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche, ist der Einwand der falschen Übersetzung einer einzelnen Protokollaussage als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. SEM act. 15 S. 2 sowie Ziff. 1.06 und 9.03). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wäre der Beschwerdeführer jedoch auch mit dem von ihm genannten Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht in viereinhalb Monaten 17 Jahre geworden, sondern bereits nach (Nennung Dauer). Er vermag seine unstimmigen und widersprüchlichen Angaben demnach nicht nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum wirken angesichts der fehlenden Substanz und deren Widersprüchlichkeit insgesamt konstruiert und die Vermutung liegt nahe, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen versucht.
8.3.3 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich beim Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von 22.7 Jahren, wobei dies einem Mindestalter von 16.9 Jahren bei Männern entspreche. Aufgrund des Vorliegens von Normvarianten könne kein radiologisches Alter gemäss der Computertomographie der Schlüsselbeine angegeben werden. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit ist möglich). Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten (16.8 Jahre) liege um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Dem Altersgutachten lässt sich folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
8.3.4 Alleine der Umstand, dass er von Fachpersonen anlässlich ihrer Beobachtungen während sozialen Interaktionen mit Gleichaltrigen und Erwachsenen als minderjährig angesehen wurde (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5), vermag keine Annahme einer Minderjährigkeit zu begründen. So stellen persönliche Eindrücke von Fachpersonen nur ein sehr schwaches Indiz für die Minderjährigkeit von Gesuchstellenden dar (vgl. Urteil des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 6.4; E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in Griechenland mit den gleichen Personalien, respektive demselben Geburtsdatum registriert worden sei, etwas zu seinen Gunsten herzuleiten. So basiert die dortige Registrierung ausschliesslich auf seinen eigenen Angaben, weshalb auch die entsprechenden Dokumente so ausgestellt wurden. Griechenland hat denn auch in seiner Antwort auf das Informationsersuchen des SEM angegeben, dass die Behörden keine Altersanalyse durchgeführt hätten (vgl. SEM act. 18 und 25).
8.3.5 Zusammenfassend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Ermangelung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes, angesichts der vagen, ausweichenden, unsubstantiierten, teilweise widersprüchlichen sowie tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers, in Würdigung des Resultats des Altersgutachtens und in gebührender Berücksichtigung der von Fachpersonen genannten persönlichen Altersschätzung und der in Griechenland angeführten Personalien im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich selbst für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umstän-den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
8.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ergeben; zudem hat sie sich einlässlich mit seinem Gesundheitszustand befasst und in zutreffender Weise auf die Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung respektive Betreuung in Griechenland hingewiesen (vgl. SEM act. 55 S. 11 ff.). Diese Ausführungen sind zu bestätigen. Selbst wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine pauschalen Vorbringen hinsichtlich fehlender Unterstützung und Hilfe die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Dabei kann er auf die Unterstützung seines Bruders B._______ zählen, der mit Urteil gleichen Datums (F-1465/2026) die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Wie bereits im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es darf von ihm erwartet werden, dass er konkrete Anstrengungen unternimmt, sich in Griechenland zu integrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abzuwenden in der Lage wäre.
8.4.2 Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Er konnte denn auch eigenen Angaben zufolge die Schule besuchen (vgl. SEM act. 15 Ziff. 9.01). Sodann gehen aus den vorinstanzlichen Akten - abgesehen vom Schulbesuch, welcher ihm angeblich nichts gebracht habe - kaum Integrationsbemühungen hervor. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innert kurzer Zeit respektive nach (Nennung Dauer) wieder aus Griechenland ausgereist ist. Zudem bleibt er die Gründe, weshalb ihm der Schulbesuch nichts gebracht habe, schuldig. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Urteil in der Sache ist der Antrag, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde, gegenstandslos geworden.
11. Angesichts der offenkundig engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ (F-1465/2026) sowie unter Berücksichtigung seines aktenkundigen psychischen Gesundheitszustands hat die Vorinstanz sicherzustellen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder B._______ nach Griechenland überstellt wird.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat getrennt und unter der Verfahrensnummer F-1665/2026 geführt.
2. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat wird abgewiesen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder B._______ nach Griechenland zu überstellen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn
Stefan Weber