Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. September 2024 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) Schutz in Griechenland gewährt wurde. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Abkommen) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 6. Oktober 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.d Am 6. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Am 9. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (vgl. SEM act. 21/2). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit seinem minderjährigen Bruder B._______ (N_______) in die Schweiz gekommen, ein weiterer Bruder lebe bereits in der Schweiz. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland führte er aus, er sei in Griechenland nach der Ankunft im (Nennung Zeitpunkt) von einer gut vernetzen (...) Schlepperbande festgehalten worden. Sie hätten ihn bedroht und Geld von ihm verlangt. Sein Bruder B._______ sei angegriffen und verletzt worden. Er habe sich diesbezüglich an die griechischen Behörden gewandt. Er sei daher in Griechenland gefährdet und es sei ihm weder zumutbar noch möglich gewesen, sich dort um Unterstützungsleistungen zu bemühen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an (Nennung Leiden). Ausserdem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Beziehung zu seinem minderjährigen Bruder B._______ sowie die Gefährdungslage in Griechenland nicht ausreichend erstellt. A.e Am 13. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie (Nennung Behörde) ein. Darin werde die Gefährdungslage in Griechenland durch die (...) Schlepperbande beschrieben. A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 17. Oktober 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am (...) als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.g Am 18. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 16. Februar 2026. Dazu führte er im Wesentlichen aus, er sei in Griechenland von einer Schlepperbande bedroht worden und ihm sei kein effektiver staatlicher Schutz gewährt worden. Ausserdem sei seine psychische Vulnerabilität nicht angemessen berücksichtigt worden. Er sei in Afghanistan von den Taliban gefoltert worden und leide seither unter psychischen Problemen. In Griechenland hätten ihn Schlepper entführt und festgehalten, was zu einer Retraumatisierung geführt habe. Der medizinische Sachverhalt hätte durch eine fachpsychiatrische Abklärung präzisiert werden müssen. Hinzu komme, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland die Verantwortung für seinen minderjährigen Bruder B._______ - das SEM gehe fälschlicherweise von dessen Volljährigkeit aus - trage, wobei es diesem noch schlechter gehe als ihm. Er - der Beschwerdeführer - müsse aufgrund der erlittenen Folter als besonders vulnerabel betrachtet werden; es müssten daher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders begünstigende Umstände vorliegen, um die Zumutbarkeit der Wegweisung bejahen zu können; solche Umstände lägen jedoch in casu keine vor. A.h Am 6., 14., 15., 22. und 23. Oktober, 5. Dezember 2025, 12. Januar 2026 sowie am 5., 14. und 16. Februar 2026 gingen beim SEM Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu durchgeführten Kontrollen und Behandlungen ein. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sodann sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Bruders B._______ koordiniert zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Bruders B._______ (F-1562/2026; N_______) koordiniert geführt werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 22. April 2026.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ist antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders B._______ zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper zu behandeln.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, es sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer in Griechenland - einem sicheren Drittstaat - als Flüchtling anerkannt worden sei und die Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen. Diese hätten sich ebenso zur Rückübernahme seines Bruders B._______ bereit erklärt. Er könne gemeinsam mit B._______ nach Griechenland zurückkehren, welcher zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht habe, weshalb dem Kindswohl im weiteren Verfahren keine besondere Beachtung zukomme. Weiter könne er aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über Verwandte verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Schweiz lebenden Bruder und ein solches sei auch nicht vorgebracht worden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Er könne zusammen mit seinem Bruder B._______, der gemeinsam mit ihm in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nach Griechenland zurückkehren, womit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen Rechnung getragen werde. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland gegenüber Schutzberechtigten nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Schutzberechtigte trotz schwierigen Verhältnissen vor Ort grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Weiter verfüge Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei, weshalb er sich bei Drohungen oder Übergriffen - wie beispielsweise durch seine ehemaligen Schleuser - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihm nach Einreichung seiner Anzeige in Griechenland durch dortige Behörden unzureichender Schutz gewährt worden wäre. Die Behauptung, es sei ihm kein effektiver Schutz vor fortbestehenden Bedrohungen durch ehemalige Schlepper gewährt worden, sei ohne Nachweis geblieben. Es sei angesichts der kurzen Dauer zwischen Anzeigeerstattung (Nennung Datum) und seiner Weiterreise in die Schweiz (Nennung Datum) fraglich, wie weit das in Griechenland veranlasste Strafverfahren bereits fortgeschritten gewesen und den Behörden die Möglichkeit zur Umsetzung von Schutzmassnahmen geboten worden sei. Als Schutzberechtigter könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem sei er als anerkannter Flüchtling den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Auch erhalte er zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung inklusive der allfälligen Behandlung psychischer Störungen. Es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Insgesamt handle es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug nach Griechenland als unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, seine Situation sei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde und der Anerkennung der Minderjährigkeit seines jüngeren Bruders B._______ neu zu beurteilen. Zwischen ihm und B._______ bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, welches ein Anwesenheitsrecht für ihn gestützt auf Art. 8 EMRK begründe. B._______ sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf stabile Beziehungen und eine engmaschige Betreuung angewiesen. Die Beziehung zu ihm und einem weiteren, sich in der Schweiz befindlichen Bruder sei für B._______ ein wesentlicher Schutzfaktor und wirke sich stabilisierend auf dessen Wohlbefinden aus. Eine Trennung würde dessen Entwicklung erheblich gefährden und schwerwiegende Folgen haben (Chronifizierung und Verstärkung der [Nennung Leiden]; Suizidgefahr). Zudem hätten ihn die griechischen Behörden als vorübergehenden Beistand von B._______ eingesetzt. Sollte dieser in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden, so wäre zu prüfen, welche Wirkung dieser Beistandschaft der griechischen Behörden in der Schweiz zukomme. Sowohl die Schweiz als auch Griechenland seien Vertragsstaaten des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ). Gemäss Art. 6 HKsÜ seien die Behörden desjenigen Vertragsstaates, in welchem sich Flüchtlingskinder befinden, zuständig, Kindesschutzmassnahmen zu erlassen. Die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Massnahmen würden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, falls die Voraussetzungen nach Art. 23 HKsÜ erfüllt seien. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Anerkennung der von den griechischen Behörden getroffenen Massnahmen in der Schweiz versagt werden könnte. Folglich wäre er auch in der Schweiz als rechtlicher Vertreter seines Bruders zu betrachten, der nicht ohne Weiteres von seinem kleinen Bruder getrennt und nach Griechenland weggewiesen werden dürfe. Abgesehen davon sei er selbst aufgrund seiner schweren psychischen Probleme als vulnerable Person einzustufen; ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei für ihn unzumutbar. Als Opfer von schwerer Folter durch die Taliban sei er psychisch stark belastet und leide unter einer (Nennung Leiden). Zudem bestehe der Verdacht auf (Nennung Leiden). In Griechenland sei er anhaltender Gewalt ausgesetzt gewesen und Schlepperbanden hätten ihn verfolgt. Eine Strafanzeige bei den zuständigen Behörden von (...) habe keine Abhilfe schaffen können, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, Griechenland zu verlassen. Eine psychologische Behandlung habe er dort nicht erhalten und werde eine solche bei einer allfälligen Rückkehr wohl auch nicht bekommen. Bei einer Trennung von seinen Brüdern in der Schweiz würde dies gemäss psychiatrischer Einschätzung zu einer weiteren Destabilisierung und allenfalls zu einer erhöhten Suizidalität führen.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend an, es gehe von einer Volljährigkeit des jüngeren Bruders B._______ aus, weshalb das HKsÜ und die zuvor dem Beschwerdeführer in Griechenland zugesprochene Vormundschaft über B._______ seit Erreichen von dessen Volljährigkeit keine Anwendung mehr finde. Hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses lägen ausser den Ausführungen in einem B._______ betreffenden Arztbericht, wonach dem Beschwerdeführer eine zentrale Rolle als einzige konstante Beziehungsperson seines jüngeren Bruders zukomme, keine weiteren Angaben vor. Der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit B._______ nach Griechenland zurückkehren, womit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis der beiden Brüder Rechnung getragen werde. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Bruder (...) (N_______) kein Abhängigkeitsverhältnis aktenkundig sei, weshalb er aus dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zum Vorbringen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle, dessen Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumutbar sei, würden dem SEM seit Erlass des angefochtenen Entscheides keine neuen Arztberichte vorliegen. Folglich würden sich keine rechtserheblichen Änderungen seiner medizinischen Situation ergeben, wonach es sich bei ihm nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des EGMR schwerkranke Person handle. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten in Griechenland adäquat behandelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt, dass das Vorliegen von Beschwerden wie (Aufzählung der Leiden) praxisgemäss kein Vollzugshindernis darstelle. Wohl weise der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden eine gewisse, jedoch keine äusserst hohe Vulnerabilität auf.
E. 3.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Sache dann zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre, wenn das Gericht seinen Bruder B._______ als minderjährig einstufen würde. B._______ wäre in diesem Fall als unbegleiteter Minderjähriger und damit als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland wäre in diesem Fall als unzumutbar einzustufen, sofern nicht begünstigende Umstände vorliegen würden. Diesfalls hätte die Vorinstanz das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und B._______ zu prüfen, was vorliegend zu bejahen sei. Zudem müsste sie prüfen, wie die in Griechenland getroffenen Massnahmen zu beurteilen seien und wie das HKsÜ anwendbar sei. Ferner sei auf Beschwerdeebene mit Schreiben vom 4. März 2026 ein (Nennung Beweismittel) eingereicht worden, worin ihm eine (Nennung Diagnose) attestiert und (Nennung Zustand) festgehalten werde. Dieses schwerwiegende Leiden führe dazu, dass er als äusserst vulnerable Person einzustufen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung werde er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten; dies umso mehr, als er sich dann auch noch um seinen psychisch labilen Bruder B._______ kümmern müsste.
E. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Schliesslich werden weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die Existenz der dortigen Aufenthaltsbewilligung in der Beschwerde bestritten.
E. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (s. E. 5.2 hiervor), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen zuweilen schwierig sein können. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Betreffend seine Vorbringen, er sei in Griechenland durch den Schleuser und weiteren Dritten bedroht sowie verletzt worden, ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Griechenland an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. Den Akten sind in der Tat keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm durch die Behörden nach Erstattung einer Anzeige gegen die Aggressoren unzureichender Schutz gewährt worden wäre; diesbezüglich hat das SEM mit zutreffender Begründung angeführt, dass angesichts der kurzen Dauer - (Nennung Dauer) - zwischen Anzeigeerstattung und seiner Reise in die Schweiz fraglich ist, in welchem Stadium sich das in Griechenland angehobene Strafverfahren befand und ob die Behörden (bereits) in der Lage gewesen waren, entsprechende Schutzmassnahmen umzusetzen (vgl. SEM act. 52 S. 8 oben).
E. 6.1.2 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht von der Minderjährigkeit des Bruders B._______ (vgl. Urteil F-1562/2026 gleichen Datums E. 8.3.1-8.3.5) auszugehen, weshalb auf das allfällige Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, findet aufgrund der festgestellten Volljährigkeit von B._______ auch das HKsÜ keine Anwendung.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich selbst für vulnerable Personen gilt (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
E. 6.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ergeben; zudem hat sie sich einlässlich mit seinem Gesundheitszustand befasst und in zutreffender Weise auf die Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung respektive Betreuung in Griechenland sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. SEM act. 52 S. 8-11). Diese Ausführungen sind zu bestätigen. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Gemäss diesem sei von einer gesicherten Diagnose einer (Nennung Diagnose) auszugehen; diese Diagnose lag bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vor und wurde vom SEM entsprechend berücksichtigt, weshalb nicht von einer rechtserheblichen Änderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen seine allgemeinen Vorbringen hinsichtlich fehlenden Schutzes sowie unterbliebener Unterstützung und Hilfe die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie bereits im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es darf von ihm erwartet werden, dass er konkrete Anstrengungen unternimmt, sich in Griechenland zu integrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abzuwenden in der Lage wäre.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vermag zudem seine Behauptungen nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit griechische Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Sodann gehen aus den vorinstanzlichen Akten keine Integrationsbemühungen hervor. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innert kurzer Zeit respektive nach zweieinhalb Monaten wieder aus Griechenland ausgereist ist. Zudem bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im (Nennung Zeitpunkt) an die Polizei gelangt ist, obwohl er seinen Angaben zufolge bereits im (Nennung Zeitpunkt), mithin kurz nach seiner Ankunft in Griechenland, von Schleppern bedrängt, festgehalten und bedroht worden sei (vgl. SEM act. 10 ID-003, act. 21 S. 1). Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die dortigen Behörden oder karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.4 Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung zur Kassation der angefochtenen Verfügung, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) abzuweisen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Angesichts der offenkundig engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ (F-1562/2026) sowie unter Berücksichtigung seines aktenkundigen psychischen Gesundheitszustands und insbesondere desjenigen von B._______ hat die Vorinstanz sicherzustellen, dass die beiden Brüder gemeinsam nach Griechenland überstellt werden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder B._______ nach Griechenland zu überstellen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1465/2026 Urteil vom 9. Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Barbara Schaub, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2026 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. September 2024 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) Schutz in Griechenland gewährt wurde. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Abkommen) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 6. Oktober 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.d Am 6. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Am 9. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (vgl. SEM act. 21/2). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit seinem minderjährigen Bruder B._______ (N_______) in die Schweiz gekommen, ein weiterer Bruder lebe bereits in der Schweiz. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland führte er aus, er sei in Griechenland nach der Ankunft im (Nennung Zeitpunkt) von einer gut vernetzen (...) Schlepperbande festgehalten worden. Sie hätten ihn bedroht und Geld von ihm verlangt. Sein Bruder B._______ sei angegriffen und verletzt worden. Er habe sich diesbezüglich an die griechischen Behörden gewandt. Er sei daher in Griechenland gefährdet und es sei ihm weder zumutbar noch möglich gewesen, sich dort um Unterstützungsleistungen zu bemühen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an (Nennung Leiden). Ausserdem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Beziehung zu seinem minderjährigen Bruder B._______ sowie die Gefährdungslage in Griechenland nicht ausreichend erstellt. A.e Am 13. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie (Nennung Behörde) ein. Darin werde die Gefährdungslage in Griechenland durch die (...) Schlepperbande beschrieben. A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 17. Oktober 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am (...) als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.g Am 18. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 16. Februar 2026. Dazu führte er im Wesentlichen aus, er sei in Griechenland von einer Schlepperbande bedroht worden und ihm sei kein effektiver staatlicher Schutz gewährt worden. Ausserdem sei seine psychische Vulnerabilität nicht angemessen berücksichtigt worden. Er sei in Afghanistan von den Taliban gefoltert worden und leide seither unter psychischen Problemen. In Griechenland hätten ihn Schlepper entführt und festgehalten, was zu einer Retraumatisierung geführt habe. Der medizinische Sachverhalt hätte durch eine fachpsychiatrische Abklärung präzisiert werden müssen. Hinzu komme, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland die Verantwortung für seinen minderjährigen Bruder B._______ - das SEM gehe fälschlicherweise von dessen Volljährigkeit aus - trage, wobei es diesem noch schlechter gehe als ihm. Er - der Beschwerdeführer - müsse aufgrund der erlittenen Folter als besonders vulnerabel betrachtet werden; es müssten daher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders begünstigende Umstände vorliegen, um die Zumutbarkeit der Wegweisung bejahen zu können; solche Umstände lägen jedoch in casu keine vor. A.h Am 6., 14., 15., 22. und 23. Oktober, 5. Dezember 2025, 12. Januar 2026 sowie am 5., 14. und 16. Februar 2026 gingen beim SEM Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu durchgeführten Kontrollen und Behandlungen ein. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sodann sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Bruders B._______ koordiniert zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Bruders B._______ (F-1562/2026; N_______) koordiniert geführt werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 22. April 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ist antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders B._______ zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper zu behandeln. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, es sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer in Griechenland - einem sicheren Drittstaat - als Flüchtling anerkannt worden sei und die Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen. Diese hätten sich ebenso zur Rückübernahme seines Bruders B._______ bereit erklärt. Er könne gemeinsam mit B._______ nach Griechenland zurückkehren, welcher zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht habe, weshalb dem Kindswohl im weiteren Verfahren keine besondere Beachtung zukomme. Weiter könne er aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über Verwandte verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Schweiz lebenden Bruder und ein solches sei auch nicht vorgebracht worden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Er könne zusammen mit seinem Bruder B._______, der gemeinsam mit ihm in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nach Griechenland zurückkehren, womit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen Rechnung getragen werde. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland gegenüber Schutzberechtigten nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Schutzberechtigte trotz schwierigen Verhältnissen vor Ort grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Weiter verfüge Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei, weshalb er sich bei Drohungen oder Übergriffen - wie beispielsweise durch seine ehemaligen Schleuser - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihm nach Einreichung seiner Anzeige in Griechenland durch dortige Behörden unzureichender Schutz gewährt worden wäre. Die Behauptung, es sei ihm kein effektiver Schutz vor fortbestehenden Bedrohungen durch ehemalige Schlepper gewährt worden, sei ohne Nachweis geblieben. Es sei angesichts der kurzen Dauer zwischen Anzeigeerstattung (Nennung Datum) und seiner Weiterreise in die Schweiz (Nennung Datum) fraglich, wie weit das in Griechenland veranlasste Strafverfahren bereits fortgeschritten gewesen und den Behörden die Möglichkeit zur Umsetzung von Schutzmassnahmen geboten worden sei. Als Schutzberechtigter könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem sei er als anerkannter Flüchtling den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Auch erhalte er zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung inklusive der allfälligen Behandlung psychischer Störungen. Es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Insgesamt handle es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug nach Griechenland als unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, seine Situation sei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde und der Anerkennung der Minderjährigkeit seines jüngeren Bruders B._______ neu zu beurteilen. Zwischen ihm und B._______ bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, welches ein Anwesenheitsrecht für ihn gestützt auf Art. 8 EMRK begründe. B._______ sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf stabile Beziehungen und eine engmaschige Betreuung angewiesen. Die Beziehung zu ihm und einem weiteren, sich in der Schweiz befindlichen Bruder sei für B._______ ein wesentlicher Schutzfaktor und wirke sich stabilisierend auf dessen Wohlbefinden aus. Eine Trennung würde dessen Entwicklung erheblich gefährden und schwerwiegende Folgen haben (Chronifizierung und Verstärkung der [Nennung Leiden]; Suizidgefahr). Zudem hätten ihn die griechischen Behörden als vorübergehenden Beistand von B._______ eingesetzt. Sollte dieser in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden, so wäre zu prüfen, welche Wirkung dieser Beistandschaft der griechischen Behörden in der Schweiz zukomme. Sowohl die Schweiz als auch Griechenland seien Vertragsstaaten des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ). Gemäss Art. 6 HKsÜ seien die Behörden desjenigen Vertragsstaates, in welchem sich Flüchtlingskinder befinden, zuständig, Kindesschutzmassnahmen zu erlassen. Die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Massnahmen würden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, falls die Voraussetzungen nach Art. 23 HKsÜ erfüllt seien. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Anerkennung der von den griechischen Behörden getroffenen Massnahmen in der Schweiz versagt werden könnte. Folglich wäre er auch in der Schweiz als rechtlicher Vertreter seines Bruders zu betrachten, der nicht ohne Weiteres von seinem kleinen Bruder getrennt und nach Griechenland weggewiesen werden dürfe. Abgesehen davon sei er selbst aufgrund seiner schweren psychischen Probleme als vulnerable Person einzustufen; ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei für ihn unzumutbar. Als Opfer von schwerer Folter durch die Taliban sei er psychisch stark belastet und leide unter einer (Nennung Leiden). Zudem bestehe der Verdacht auf (Nennung Leiden). In Griechenland sei er anhaltender Gewalt ausgesetzt gewesen und Schlepperbanden hätten ihn verfolgt. Eine Strafanzeige bei den zuständigen Behörden von (...) habe keine Abhilfe schaffen können, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, Griechenland zu verlassen. Eine psychologische Behandlung habe er dort nicht erhalten und werde eine solche bei einer allfälligen Rückkehr wohl auch nicht bekommen. Bei einer Trennung von seinen Brüdern in der Schweiz würde dies gemäss psychiatrischer Einschätzung zu einer weiteren Destabilisierung und allenfalls zu einer erhöhten Suizidalität führen. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend an, es gehe von einer Volljährigkeit des jüngeren Bruders B._______ aus, weshalb das HKsÜ und die zuvor dem Beschwerdeführer in Griechenland zugesprochene Vormundschaft über B._______ seit Erreichen von dessen Volljährigkeit keine Anwendung mehr finde. Hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses lägen ausser den Ausführungen in einem B._______ betreffenden Arztbericht, wonach dem Beschwerdeführer eine zentrale Rolle als einzige konstante Beziehungsperson seines jüngeren Bruders zukomme, keine weiteren Angaben vor. Der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit B._______ nach Griechenland zurückkehren, womit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis der beiden Brüder Rechnung getragen werde. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Bruder (...) (N_______) kein Abhängigkeitsverhältnis aktenkundig sei, weshalb er aus dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zum Vorbringen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle, dessen Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumutbar sei, würden dem SEM seit Erlass des angefochtenen Entscheides keine neuen Arztberichte vorliegen. Folglich würden sich keine rechtserheblichen Änderungen seiner medizinischen Situation ergeben, wonach es sich bei ihm nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des EGMR schwerkranke Person handle. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten in Griechenland adäquat behandelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt, dass das Vorliegen von Beschwerden wie (Aufzählung der Leiden) praxisgemäss kein Vollzugshindernis darstelle. Wohl weise der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden eine gewisse, jedoch keine äusserst hohe Vulnerabilität auf. 3.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Sache dann zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre, wenn das Gericht seinen Bruder B._______ als minderjährig einstufen würde. B._______ wäre in diesem Fall als unbegleiteter Minderjähriger und damit als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland wäre in diesem Fall als unzumutbar einzustufen, sofern nicht begünstigende Umstände vorliegen würden. Diesfalls hätte die Vorinstanz das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und B._______ zu prüfen, was vorliegend zu bejahen sei. Zudem müsste sie prüfen, wie die in Griechenland getroffenen Massnahmen zu beurteilen seien und wie das HKsÜ anwendbar sei. Ferner sei auf Beschwerdeebene mit Schreiben vom 4. März 2026 ein (Nennung Beweismittel) eingereicht worden, worin ihm eine (Nennung Diagnose) attestiert und (Nennung Zustand) festgehalten werde. Dieses schwerwiegende Leiden führe dazu, dass er als äusserst vulnerable Person einzustufen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung werde er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten; dies umso mehr, als er sich dann auch noch um seinen psychisch labilen Bruder B._______ kümmern müsste. 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Schliesslich werden weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die Existenz der dortigen Aufenthaltsbewilligung in der Beschwerde bestritten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (s. E. 5.2 hiervor), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen zuweilen schwierig sein können. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Betreffend seine Vorbringen, er sei in Griechenland durch den Schleuser und weiteren Dritten bedroht sowie verletzt worden, ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Griechenland an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. Den Akten sind in der Tat keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm durch die Behörden nach Erstattung einer Anzeige gegen die Aggressoren unzureichender Schutz gewährt worden wäre; diesbezüglich hat das SEM mit zutreffender Begründung angeführt, dass angesichts der kurzen Dauer - (Nennung Dauer) - zwischen Anzeigeerstattung und seiner Reise in die Schweiz fraglich ist, in welchem Stadium sich das in Griechenland angehobene Strafverfahren befand und ob die Behörden (bereits) in der Lage gewesen waren, entsprechende Schutzmassnahmen umzusetzen (vgl. SEM act. 52 S. 8 oben). 6.1.2 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht von der Minderjährigkeit des Bruders B._______ (vgl. Urteil F-1562/2026 gleichen Datums E. 8.3.1-8.3.5) auszugehen, weshalb auf das allfällige Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, findet aufgrund der festgestellten Volljährigkeit von B._______ auch das HKsÜ keine Anwendung. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich selbst für vulnerable Personen gilt (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 6.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ergeben; zudem hat sie sich einlässlich mit seinem Gesundheitszustand befasst und in zutreffender Weise auf die Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung respektive Betreuung in Griechenland sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. SEM act. 52 S. 8-11). Diese Ausführungen sind zu bestätigen. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Gemäss diesem sei von einer gesicherten Diagnose einer (Nennung Diagnose) auszugehen; diese Diagnose lag bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vor und wurde vom SEM entsprechend berücksichtigt, weshalb nicht von einer rechtserheblichen Änderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen seine allgemeinen Vorbringen hinsichtlich fehlenden Schutzes sowie unterbliebener Unterstützung und Hilfe die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie bereits im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es darf von ihm erwartet werden, dass er konkrete Anstrengungen unternimmt, sich in Griechenland zu integrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abzuwenden in der Lage wäre. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vermag zudem seine Behauptungen nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit griechische Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Sodann gehen aus den vorinstanzlichen Akten keine Integrationsbemühungen hervor. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innert kurzer Zeit respektive nach zweieinhalb Monaten wieder aus Griechenland ausgereist ist. Zudem bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im (Nennung Zeitpunkt) an die Polizei gelangt ist, obwohl er seinen Angaben zufolge bereits im (Nennung Zeitpunkt), mithin kurz nach seiner Ankunft in Griechenland, von Schleppern bedrängt, festgehalten und bedroht worden sei (vgl. SEM act. 10 ID-003, act. 21 S. 1). Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die dortigen Behörden oder karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung zur Kassation der angefochtenen Verfügung, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) abzuweisen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Angesichts der offenkundig engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ (F-1562/2026) sowie unter Berücksichtigung seines aktenkundigen psychischen Gesundheitszustands und insbesondere desjenigen von B._______ hat die Vorinstanz sicherzustellen, dass die beiden Brüder gemeinsam nach Griechenland überstellt werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder B._______ nach Griechenland zu überstellen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: