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E-989/2016

E-989/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben im Januar oder Februar 2012 Richtung Türkei. Von dort aus reiste er am 13. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 24. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Urteil E-7532/2014 vom 15. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2014 erhobene Beschwerde ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. D. Am 15. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Dabei beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz. Er machte geltend, sich vom (...) an einem (...) beteiligt zu haben. Auch habe er in den Jahren 2014 und 2015 an mehreren öffentlichen Protestaktionen, Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen. Seit Mai 2014 sei er Mitglied der Iranischen Demokratischen Bewegung in der Schweiz (IDB) und zum (...) gewählt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente, Fotos und CD-ROMs mit Videoaufzeichnungen zu den Akten. Aufgrund seiner etwa zweijährigen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit von den hier aktiven Agenten des iranischen Sicherheitsdienstes identifiziert worden. Deshalb hätte er bei einer Wegweisung in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu befürchten und sei gemäss Art. 54 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anzuerkennen. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 - eröffnet am 21. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Aufgrund des Mehrfachgesuches erhob das SEM in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr und gewährte keine Entschädigung. Zur Begründung der Verfügung verwies das SEM auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und führte aus, den eingereichten Unterlagen - Bestätigung der Mitgliedschaft im B._______, Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in C._______ und D._______ in den Jahren 2014 und 2015, dafür erstellte Flyer, Fotos und Videoaufnahmen, Publizierung derselben auf Internetservern, Zeitungsartikel über (...) (...), Publikation dieser Informationen auf anderen Medien (facebook, You Tube) - sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder den dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Allein aus der Teilnahme an diesen Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung dürften die iranischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen iranischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Ebenso wenig könne angesichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnissen durch im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gegebenen Internetpublikationen der Schluss gezogen werden, die iranischen Behörden seien in besonderem Masse auf ihn aufmerksam geworden. Nach Prüfung dieser Beweisunterlagen gelange das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie von Personen fallen würde, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass vorliegend jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen würden, dass im Iran aufgrund seiner genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstelle. Somit übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Ein Vollzug der Wegweisung in den Iran sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte Zahlungsverpflichtung der Kosten im Betrage von Fr. 600.- sei aufgrund der vorliegend gutzuheissenden Beschwerde aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die (eingereichte) umfangreiche Dokumentation belege (entgegen der Einschätzung des SEM) nicht nur ein Jahre dauerndes konstantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, sondern bilde auch Beweis dafür, dass er sich nicht bloss als Mitläufer an vielen Protestkundgebungen gegen das iranische Regime beteilige, sondern auch für solche Veranstaltungen nach aussen hin erkennbar Verantwortung übernehme. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die zahlreichen, vom SEM als "fragwürdig" bezeichneten "Medienerzeugnisse durch im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gereichten Internetpublikationen" durchaus von den iranischen Sicherheitsdiensten zur Kenntnis genommen würden. Diese würden regimekritische Publikationen systematisch auswerten und deren Verfasser registrieren. Der Beschwerdeführer gehöre keiner bestimmten Partei an, sondern verstehe sich als demokratischer Aktivist. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden nach aussen ausstrahlen, weil seine Artikel und die übrigen Beiträge über Internet verbreitet würden. Die Durchsicht der eingereichten Artikel, die er veröffentlicht habe, zeige zum einen eine breite und originelle Themenwahl. Zum anderen könne die Verbreitung dieser Inhalte auch nicht als gering bezeichnet werden. Die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen), an denen er oft und regelmässig teilnehme, seien Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement gegen das iranische Regime. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente würden zudem deutlich machen, dass er sein exilpolitisches Engagement für verschiedene exilpolitisch gegen die iranische Regierung aktive Gruppen seit deutlich länger als einem Jahr ununterbrochen ausübe. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 "Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivisten und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden". Aufgrund der darin enthaltenen Überlegungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der dauernden exilpolitischen Aktivitäten registriert und den heimatlichen Behörden als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Auch seine Teilnahme an den Kundgebungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen sei geeignet, seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die bei den Akten liegende Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad, weshalb zu erwarten sei, dass er auch dadurch das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Die iranische Regierung hätte in den letzten Jahren mit Sicherheit Zugang zu allen technologischen Entwicklungen, welche die Überwachung des Internets ermögliche. Deshalb sei für die iranischen Behörden der Aufwand, missliebige Regimegegner zu eruieren, verhältnismässig gering. Zudem seien innerhalb der Oppositionskreise die regimetreuen iranischen Zuträger und Spitzel bis heute weiterhin aktiv. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden des Irans von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers nunmehr Notiz genommen und ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Iran und der allgemein äusserst prekären Menschenrechtslage in diesem Land müsse der im vorliegenden Ausmass exilpolitisch tätige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und ein Auszug aus der Website von IDB, worin er als "(...)" und als "(...)" mit Bild und Telefon vermerkt sei, zu den Akten gereicht. G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Das SEM hat die bei ihm am 15. Dezember 2015 als "das Neue Asylgesuch" bezeichnete Eingabe als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht erneut Asyl beantragt, sondern um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 erkannte das SEM auf Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit der Beschwerde vom 17. Februar 2016 begehrte der Beschwerdeführer zwar vorab, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, beantragte materiell-rechtlich aber ausschliesslich, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (aus subjektiven Nachfluchtgründen) und daraus folgend der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran, namentlich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus geltend gemachten Gründen, die sich vor dem Verlassen seines Heimatlandes zugetragen haben sollen, nicht erfüllt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht bekannt gewesen und entsprechend registriert worden wäre.

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]) relativiert, wenn nicht gar aufgehoben (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.5 Es ist bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen immensen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste aktuell auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen vorab Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine entscheidende Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, ausschlaggebend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten und allenfalls seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie von Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Das Gericht geht mit der Begründung der Verfügung des SEM einig, wenn es ausführte, den eingereichten Unterlagen - Bestätigung der Mitgliedschaft im B._______, Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in C._______ und D._______ in den Jahren 2014 und 2015, dafür erstellte Flyer, Fotos und Videoaufnahmen, Publizierung derselben auf Internetservern, Zeitungsartikel über (...) (...), Publikation dieser Informationen auf anderen Medien (facebook, You Tube) - sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder den dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern. Die durch zahlreiche Unterlagen dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen), an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Artikel eingereicht, die er veröffentlicht habe und die eine breite und originelle Themenwahl aufzeigen und über Internet verbreitet würden. In der Eingabe "das Neue Asylgesuch" an das SEM vom 15. Dezember 2015 wurden entsprechende Artikel nicht erwähnt und in der Beschwerde auch weder konkret bezeichnet, noch deren Inhalt erläutert. Sodann wird ebenso aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennbar, um welche Artikel, die der Beschwerdeführer persönlich im Internet veröffentlicht habe, es sich handeln soll. Sollten dabei auf "YouTube" gestellte Videobeiträge gemeint sein, so handelt es sich um Filmsequenzen von Plakataktionen an Standorten in schweizerischen Städten, die von Musik und Liedern untermalt sind und der Beschwerdeführer unter mehreren anderen als blosser Teilnehmer erkennbar ist. Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Ansicht ist die Einreichung eines Auszuges aus der Website von IDB, worin der Beschwerdeführer als "(...)" und als "(...)" mit Bild und Telefon vermerkt sei, kein auf Beschwerdeebene neu eingereichtes Beweismittel. Es befindet sich bereits in den Vorakten. Hierzu ist festzustellen, dass einerseits das Personenbild mit Funktionslegende " (...) A._______" nicht klar dem Beschwerdeführer zuzuordnen zu sein scheint (Beschwerde Beweismittel B4 S. 1 unten und S. 2 oben), und die mit einem Pfeil bezeichnete Personenfotografie (Beweismittel B4 S. 3) stellt offenbar den (...) dar. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Website als (...) aufgeführt sein sollte, würde dies in einer Gesamtbeurteilung des exilpolitischen Profils des Beschwerdeführers noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad bewirken, der den Eindruck erwecken müsste, der Beschwerdeführer würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste.

E. 4.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend dargelegt, weshalb die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Annahme eines politischen Profils führen, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen müssen.

E. 4.7 Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 4.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es ist dem Gericht nicht bekannt, dass sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.

E. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.

E. 4.10 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 5.Nachdem der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig bezeichnet. Die Feststellung des SEM in der Verfügung vom 12. Januar 2016, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar und möglich, wird in der Beschwerde nicht angefochten und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine Be­schwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.Der bedürftigen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ausserdem ein Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120 Ia 43 E. 2a [S. 44 ff.]). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind, strengere Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. die diesbezüglich weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende Praxis in: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8 E. 2c [S. 10]) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-989/2016 Urteil vom 5. April 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben im Januar oder Februar 2012 Richtung Türkei. Von dort aus reiste er am 13. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 24. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Urteil E-7532/2014 vom 15. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2014 erhobene Beschwerde ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. D. Am 15. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Dabei beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz. Er machte geltend, sich vom (...) an einem (...) beteiligt zu haben. Auch habe er in den Jahren 2014 und 2015 an mehreren öffentlichen Protestaktionen, Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen. Seit Mai 2014 sei er Mitglied der Iranischen Demokratischen Bewegung in der Schweiz (IDB) und zum (...) gewählt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente, Fotos und CD-ROMs mit Videoaufzeichnungen zu den Akten. Aufgrund seiner etwa zweijährigen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit von den hier aktiven Agenten des iranischen Sicherheitsdienstes identifiziert worden. Deshalb hätte er bei einer Wegweisung in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu befürchten und sei gemäss Art. 54 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anzuerkennen. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 - eröffnet am 21. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Aufgrund des Mehrfachgesuches erhob das SEM in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr und gewährte keine Entschädigung. Zur Begründung der Verfügung verwies das SEM auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und führte aus, den eingereichten Unterlagen - Bestätigung der Mitgliedschaft im B._______, Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in C._______ und D._______ in den Jahren 2014 und 2015, dafür erstellte Flyer, Fotos und Videoaufnahmen, Publizierung derselben auf Internetservern, Zeitungsartikel über (...) (...), Publikation dieser Informationen auf anderen Medien (facebook, You Tube) - sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder den dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Allein aus der Teilnahme an diesen Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung dürften die iranischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen iranischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Ebenso wenig könne angesichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnissen durch im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gegebenen Internetpublikationen der Schluss gezogen werden, die iranischen Behörden seien in besonderem Masse auf ihn aufmerksam geworden. Nach Prüfung dieser Beweisunterlagen gelange das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie von Personen fallen würde, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass vorliegend jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen würden, dass im Iran aufgrund seiner genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstelle. Somit übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Ein Vollzug der Wegweisung in den Iran sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte Zahlungsverpflichtung der Kosten im Betrage von Fr. 600.- sei aufgrund der vorliegend gutzuheissenden Beschwerde aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die (eingereichte) umfangreiche Dokumentation belege (entgegen der Einschätzung des SEM) nicht nur ein Jahre dauerndes konstantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, sondern bilde auch Beweis dafür, dass er sich nicht bloss als Mitläufer an vielen Protestkundgebungen gegen das iranische Regime beteilige, sondern auch für solche Veranstaltungen nach aussen hin erkennbar Verantwortung übernehme. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die zahlreichen, vom SEM als "fragwürdig" bezeichneten "Medienerzeugnisse durch im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gereichten Internetpublikationen" durchaus von den iranischen Sicherheitsdiensten zur Kenntnis genommen würden. Diese würden regimekritische Publikationen systematisch auswerten und deren Verfasser registrieren. Der Beschwerdeführer gehöre keiner bestimmten Partei an, sondern verstehe sich als demokratischer Aktivist. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden nach aussen ausstrahlen, weil seine Artikel und die übrigen Beiträge über Internet verbreitet würden. Die Durchsicht der eingereichten Artikel, die er veröffentlicht habe, zeige zum einen eine breite und originelle Themenwahl. Zum anderen könne die Verbreitung dieser Inhalte auch nicht als gering bezeichnet werden. Die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen), an denen er oft und regelmässig teilnehme, seien Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement gegen das iranische Regime. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente würden zudem deutlich machen, dass er sein exilpolitisches Engagement für verschiedene exilpolitisch gegen die iranische Regierung aktive Gruppen seit deutlich länger als einem Jahr ununterbrochen ausübe. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 "Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivisten und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden". Aufgrund der darin enthaltenen Überlegungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der dauernden exilpolitischen Aktivitäten registriert und den heimatlichen Behörden als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Auch seine Teilnahme an den Kundgebungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen sei geeignet, seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die bei den Akten liegende Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad, weshalb zu erwarten sei, dass er auch dadurch das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Die iranische Regierung hätte in den letzten Jahren mit Sicherheit Zugang zu allen technologischen Entwicklungen, welche die Überwachung des Internets ermögliche. Deshalb sei für die iranischen Behörden der Aufwand, missliebige Regimegegner zu eruieren, verhältnismässig gering. Zudem seien innerhalb der Oppositionskreise die regimetreuen iranischen Zuträger und Spitzel bis heute weiterhin aktiv. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden des Irans von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers nunmehr Notiz genommen und ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Iran und der allgemein äusserst prekären Menschenrechtslage in diesem Land müsse der im vorliegenden Ausmass exilpolitisch tätige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und ein Auszug aus der Website von IDB, worin er als "(...)" und als "(...)" mit Bild und Telefon vermerkt sei, zu den Akten gereicht. G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Das SEM hat die bei ihm am 15. Dezember 2015 als "das Neue Asylgesuch" bezeichnete Eingabe als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht erneut Asyl beantragt, sondern um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 erkannte das SEM auf Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit der Beschwerde vom 17. Februar 2016 begehrte der Beschwerdeführer zwar vorab, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, beantragte materiell-rechtlich aber ausschliesslich, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (aus subjektiven Nachfluchtgründen) und daraus folgend der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran, namentlich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus geltend gemachten Gründen, die sich vor dem Verlassen seines Heimatlandes zugetragen haben sollen, nicht erfüllt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht bekannt gewesen und entsprechend registriert worden wäre. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]) relativiert, wenn nicht gar aufgehoben (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.5 Es ist bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen immensen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste aktuell auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen vorab Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine entscheidende Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, ausschlaggebend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten und allenfalls seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie von Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Das Gericht geht mit der Begründung der Verfügung des SEM einig, wenn es ausführte, den eingereichten Unterlagen - Bestätigung der Mitgliedschaft im B._______, Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in C._______ und D._______ in den Jahren 2014 und 2015, dafür erstellte Flyer, Fotos und Videoaufnahmen, Publizierung derselben auf Internetservern, Zeitungsartikel über (...) (...), Publikation dieser Informationen auf anderen Medien (facebook, You Tube) - sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder den dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern. Die durch zahlreiche Unterlagen dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen), an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Artikel eingereicht, die er veröffentlicht habe und die eine breite und originelle Themenwahl aufzeigen und über Internet verbreitet würden. In der Eingabe "das Neue Asylgesuch" an das SEM vom 15. Dezember 2015 wurden entsprechende Artikel nicht erwähnt und in der Beschwerde auch weder konkret bezeichnet, noch deren Inhalt erläutert. Sodann wird ebenso aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennbar, um welche Artikel, die der Beschwerdeführer persönlich im Internet veröffentlicht habe, es sich handeln soll. Sollten dabei auf "YouTube" gestellte Videobeiträge gemeint sein, so handelt es sich um Filmsequenzen von Plakataktionen an Standorten in schweizerischen Städten, die von Musik und Liedern untermalt sind und der Beschwerdeführer unter mehreren anderen als blosser Teilnehmer erkennbar ist. Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Ansicht ist die Einreichung eines Auszuges aus der Website von IDB, worin der Beschwerdeführer als "(...)" und als "(...)" mit Bild und Telefon vermerkt sei, kein auf Beschwerdeebene neu eingereichtes Beweismittel. Es befindet sich bereits in den Vorakten. Hierzu ist festzustellen, dass einerseits das Personenbild mit Funktionslegende " (...) A._______" nicht klar dem Beschwerdeführer zuzuordnen zu sein scheint (Beschwerde Beweismittel B4 S. 1 unten und S. 2 oben), und die mit einem Pfeil bezeichnete Personenfotografie (Beweismittel B4 S. 3) stellt offenbar den (...) dar. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Website als (...) aufgeführt sein sollte, würde dies in einer Gesamtbeurteilung des exilpolitischen Profils des Beschwerdeführers noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad bewirken, der den Eindruck erwecken müsste, der Beschwerdeführer würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. 4.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend dargelegt, weshalb die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Annahme eines politischen Profils führen, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen müssen. 4.7 Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 4.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es ist dem Gericht nicht bekannt, dass sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 4.10 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 5.Nachdem der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig bezeichnet. Die Feststellung des SEM in der Verfügung vom 12. Januar 2016, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar und möglich, wird in der Beschwerde nicht angefochten und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine Be­schwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.Der bedürftigen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ausserdem ein Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120 Ia 43 E. 2a [S. 44 ff.]). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind, strengere Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. die diesbezüglich weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende Praxis in: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8 E. 2c [S. 10]) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: