Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben im Januar oder Februar 2012 Richtung Türkei. Von dort aus reiste er am 13. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag noch um Asyl nachsuchte. Am 17. Februar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 26. Mai 2014 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 17. August 2008 in Teheran geheiratet, wobei der Vater der Braut gegen die Hochzeit gewesen sei. Er habe nach der Heirat herausgefunden, dass sein Schwiegervater als Informant beim iranischen Geheimdienst arbeite. Dieser habe von ihm verlangt, andere Leute auszuspionieren und die Informationen an ihn weiterzugeben. Er sei diesen Aufforderungen jedoch nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei er von iranischen Geheimdienstmitarbeitern festgenommen und zur Polizeiwache gebracht worden, wo er vier bis fünf Stunden festgehalten worden sei. Zudem sei er von den Beamten aufgefordert worden, seine Ehe zu scheiden. Aufgrund des auf ihm lastenden Druckes habe er eingewilligt, und die Ehe sei am 8. März 2009 geschieden worden. Weiter habe er sich bei den Präsidentschaftswahlen im Iran für den Oppositionskandidaten eingesetzt. Drei Wochen nach der Abstimmung habe er einen Brief erhalten, wonach er sich bei der Polizei melden solle. Er habe dies getan, sei sodann fünf Tage auf der Polizeiwache festgehalten und verprügelt worden und habe eine Busse bezahlen müssen. Er habe weiterhin Kontakt zu seiner geschiedenen Frau gehabt. Ihr Vater habe sie zusammen auf der Strasse gesehen und ihm gedroht. Nach Auskunft seiner Mutter hätten Beamte ihn gesucht. Auch seine geschiedene Frau habe angerufen und ihm gesagt, er solle fliehen und das Land verlassen. Daraufhin sei er über ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 24. November 2014 - eröffnet am 27. November 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit einem vorformulierten Rechtsbegehren beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er darüber in separater Verfügung zu informieren.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und die Verfügung einlässlich begründet. Sie kommt zum Schluss, aufgrund der gesamten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien die geltend gemachten Kernvorbringen - Übergriffe durch den Schwiegervater, der beim iranischen Geheimdienst arbeite, Aufforderung zur Mitarbeit beim Geheimdienst, fünftägige Haft bei der achten Polizeiwache in Teheran sowie Nachstellungen und Verfolgungen nach der angeblichen Inhaftierung - nicht glaubhaft. Die Scheidungsurkunde als eingereichtes Beweismittel sei nicht geeignet, die Kernvorbringen anders zu würdigen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass er sich widersprüchlich dazu äusserte, ob die Familie seiner geschiedenen Frau schon vor der Eheschliessung damit nicht einverstanden gewesen sei oder ob die Probleme erst nachher entstanden seien (SEM-Akten, A4/11 S. 7 und A9/23 S. 7f.). Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend Widersprüche im Aussageverhalten zur angeblichen Haft fest. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei während der Haft verprügelt worden, stellte dies aber auf konkrete Nachfrage in Abrede (SEM-Akten A4/11 S. 8 und A9/23 S. 13). Die Angaben zur Erklärung, die er bei der Haftentlassung habe unterzeichnen müssen, sind ebenfalls unvereinbar. Dies erstaunt umso mehr, als ihm damit eine Strafe für den Fall weiterer Vergehen angedroht worden sein soll. Doch zur Art und Höhe der Strafdrohung vermochte er keine widerspruchsfreien Aussagen zu machen (SEM-Akten A4/11 S. 7 und A9/23 S. 12). Schliesslich vermochte er auch im Zusammenhang mit den angegebenen Verfolgungsmassnahmen nach der behaupteten Inhaftierung keine glaubhaften Aussagen zu machen. Alle Ungereimtheiten und Widersprüche hat die Vorinstanz korrekt festgestellt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Es handelt sich um einen jungen gesunden Mann mit überdurchschnittlicher Schulbildung (Matura) und einer abgeschlossenen Berufsbildung zum Mechaniker. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und den Antrag betreffend Datenweitergabe. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7532/2014 Urteil vom 15. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben im Januar oder Februar 2012 Richtung Türkei. Von dort aus reiste er am 13. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag noch um Asyl nachsuchte. Am 17. Februar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 26. Mai 2014 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 17. August 2008 in Teheran geheiratet, wobei der Vater der Braut gegen die Hochzeit gewesen sei. Er habe nach der Heirat herausgefunden, dass sein Schwiegervater als Informant beim iranischen Geheimdienst arbeite. Dieser habe von ihm verlangt, andere Leute auszuspionieren und die Informationen an ihn weiterzugeben. Er sei diesen Aufforderungen jedoch nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei er von iranischen Geheimdienstmitarbeitern festgenommen und zur Polizeiwache gebracht worden, wo er vier bis fünf Stunden festgehalten worden sei. Zudem sei er von den Beamten aufgefordert worden, seine Ehe zu scheiden. Aufgrund des auf ihm lastenden Druckes habe er eingewilligt, und die Ehe sei am 8. März 2009 geschieden worden. Weiter habe er sich bei den Präsidentschaftswahlen im Iran für den Oppositionskandidaten eingesetzt. Drei Wochen nach der Abstimmung habe er einen Brief erhalten, wonach er sich bei der Polizei melden solle. Er habe dies getan, sei sodann fünf Tage auf der Polizeiwache festgehalten und verprügelt worden und habe eine Busse bezahlen müssen. Er habe weiterhin Kontakt zu seiner geschiedenen Frau gehabt. Ihr Vater habe sie zusammen auf der Strasse gesehen und ihm gedroht. Nach Auskunft seiner Mutter hätten Beamte ihn gesucht. Auch seine geschiedene Frau habe angerufen und ihm gesagt, er solle fliehen und das Land verlassen. Daraufhin sei er über ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 24. November 2014 - eröffnet am 27. November 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit einem vorformulierten Rechtsbegehren beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er darüber in separater Verfügung zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und die Verfügung einlässlich begründet. Sie kommt zum Schluss, aufgrund der gesamten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien die geltend gemachten Kernvorbringen - Übergriffe durch den Schwiegervater, der beim iranischen Geheimdienst arbeite, Aufforderung zur Mitarbeit beim Geheimdienst, fünftägige Haft bei der achten Polizeiwache in Teheran sowie Nachstellungen und Verfolgungen nach der angeblichen Inhaftierung - nicht glaubhaft. Die Scheidungsurkunde als eingereichtes Beweismittel sei nicht geeignet, die Kernvorbringen anders zu würdigen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass er sich widersprüchlich dazu äusserte, ob die Familie seiner geschiedenen Frau schon vor der Eheschliessung damit nicht einverstanden gewesen sei oder ob die Probleme erst nachher entstanden seien (SEM-Akten, A4/11 S. 7 und A9/23 S. 7f.). Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend Widersprüche im Aussageverhalten zur angeblichen Haft fest. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei während der Haft verprügelt worden, stellte dies aber auf konkrete Nachfrage in Abrede (SEM-Akten A4/11 S. 8 und A9/23 S. 13). Die Angaben zur Erklärung, die er bei der Haftentlassung habe unterzeichnen müssen, sind ebenfalls unvereinbar. Dies erstaunt umso mehr, als ihm damit eine Strafe für den Fall weiterer Vergehen angedroht worden sein soll. Doch zur Art und Höhe der Strafdrohung vermochte er keine widerspruchsfreien Aussagen zu machen (SEM-Akten A4/11 S. 7 und A9/23 S. 12). Schliesslich vermochte er auch im Zusammenhang mit den angegebenen Verfolgungsmassnahmen nach der behaupteten Inhaftierung keine glaubhaften Aussagen zu machen. Alle Ungereimtheiten und Widersprüche hat die Vorinstanz korrekt festgestellt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Es handelt sich um einen jungen gesunden Mann mit überdurchschnittlicher Schulbildung (Matura) und einer abgeschlossenen Berufsbildung zum Mechaniker. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und den Antrag betreffend Datenweitergabe. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: