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E-969/2019

E-969/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-969/2019 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 8. November 2018 verliessen und am gleichen Tag in die Schweiz einreisten, wo sie am 12. November 2018 um Asyl nachsuchten, dass sie am 13. November 2018 per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen wurden, dass am 16. November 2018 Befragungen zur ihrer Person und ihrem Reiseweg (Personalienaufnahme MIDES) folgten, dass sie anlässlich den Erstbefragungen gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) / Anhörungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 14. Januar 2019 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 11. Februar 2019 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre (...) zum Polizisten ausgebildet und sei danach in der allgemeinen Patrouille und ab (...) bei der (...) in D._______ tätig gewesen, dass er der Einheit (...) angehört habe und dabei - zusammen mit seinen Kollegen - mit der Ermittlung gegen mafiöse Familien beauftragt worden sei, dass er am (...) zusammen mit seinem Kollegen E._______ in der Stadt F._______ die Person G._______ habe beobachten müssen, dass sie gegen Abend vom Fahrzeug von G._______ verfolgt worden seien und auf sie geschossen worden sei, worauf sie - nachdem sie sich vergeblich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten - zurückgeschossen hätten, wobei sie nicht verletzt worden seien, dass sich das Fahrzeug von G._______ danach entfernt habe, dass Kollegen einer Spezialeinheit gekommen seien und Verdächtige festgenommen hätten, wobei der Beschwerdeführer einen Bericht über den Tathergang zu Protokoll gegeben habe, dass er nach diesem Ereignis seiner Arbeit wieder nachgegangen sei, dass von diesem Ereignis in den Medien berichtet worden sei, dass er in einem Zeitungsbericht - maskiert - abgebildet sei, wobei es für die Verfolger einfach gewesen sei, ihn zu identifizieren, dass die (...) den Fall mangels Zuständigkeit im (...) an das Gericht in F._______ zurückgegeben habe, welches (...) G._______ und H._______ in der Folge freigesprochen und den dritten Angeklagten I._______ wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt habe, dass (...) G._______ und H._______ vermutlich im (...) wieder entlassen worden seien, dass I._______ im (...) oder (...) freigelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer seither Angst gehabt habe, von der Familie J._______ umgebracht zu werden, dass er gegen (...) 2018 mehrmals von zwei Unbekannten auf der Strasse verfolgt worden sei, worauf er im (...) 2018 einen Anwalt engagiert habe, dass er im (...) 2018 im Abstand von zirka einer Woche zweimal telefonisch beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei, dass er davon ausgehe, hinter den Anrufen stehe G._______, dass er seinen Vorgesetzten darüber informiert habe, dieser jedoch nichts unternommen habe, ihn indessen (im [...] 2018) aufgefordert habe, eine einfachere Arbeit bei der (...) zu übernehmen, dass er zwei- bis dreimal vergeblich versucht habe, mit dem obersten Zuständigen zu sprechen, dieser aber nicht erreichbar gewesen sei, dass er am (...) 2018 seine Arbeitsstelle gekündigt habe, da er sich vor der Familie J._______, welche über gute Beziehungen zu den Regierungskreisen verfüge, gefürchtet habe, dass bekannt sei, dass mehrere albanische Polizisten durch Angehörige der Familie J._______ umgebracht worden seien, dass der Anwalt des Beschwerdeführers zwar Unterlagen zum damaligen Ereignis habe beschaffen können und ihm am (...) 2018 seinen Bericht habe zukommen lassen, jedoch nichts für ihn habe ausrichten können, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen (Polizeiausweis, Ausbildungsnachweise der Polizei, eine Auszeichnung des Innenministeriums, ein Dokument betreffend Geheimhaltungspflicht als Polizist [im Original und in Kopie], Protokoll seines Berichts als Zeuge vom [...] mit französischer Übersetzung, Urteil des Bezirksgerichts F._______ betr. I._______ samt französischer Übersetzung, Aufforderung zum Stellenwechsel vom [...] 2018, Entlassungsbefehl vom [...] 2018, Bericht des albanischen Anwalts K._______ vom [...] 2018 sowie zahlreiche Zeitungsartikel zum Vorfall vom [...]) grösstenteils in Kopie als Beweismittel einreichten und auf zwei Links zu Videos auf Youtube über albanische Mafia-Familien hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 zum Entscheidentwurf ausführten, Albanien sei kein verfolgungssicherer Staat und könne den notwendigen Schutz nicht gewähren, wozu es im Falle des Beschwerdeführers mehrere Hinweise gebe, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2019 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, wobei dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG [SR 142.31]), dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens privater Drittpersonen kein Grund zur Annahme bestehe, die albanischen Behörden seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen oder die Schutzfähigkeit sei nicht gegeben, dass der Beschwerdeführer die telefonischen Drohanrufe seinem Vorgesetzten mitgeteilt habe, dieser aber nichts unternommen habe, weshalb er versucht habe, sich beim übergeordneten Vorgesetzten zu informieren, was ihm aber auch nicht gelungen sei, dass sein Vorgesetzter immerhin reagiert und ihm eine andere Arbeit zugeteilt habe, dass dem Beschwerdeführer zudem offen gestanden wäre, die Bedrohung bei einer übergeordneten Stelle oder einer anderen Instanz anzuzeigen und Schutz einzufordern, was er aber habe bleiben lassen, dass er damit den albanischen Behörden gar nicht die Möglichkeit gegeben habe, den Bedrohungen nachzugehen und ihn vor erneuten Übergriffen zu schützen, dass es sich bei der geltend gemachten Ermordung mehrerer albanischer Polizisten durch die Familie J._______ zwar um bedauerliche Vorfälle handle, die die Ängste des Beschwerdeführers begreiflicherweise schüren würden, indessen mangels Kenntnissen über die Hintergründe und Umstände dieser Vorfälle nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers als ehemaliger Polizist geschlossen werden könne, dass auch keine weiteren Hinweise zu entnehmen seien, die auf ein besonderes Interesse an einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden, dass zwar denkbar sei, dass es Albanien noch nicht vollständig gelungen sei, die eingeschliffenen Korruptionspraktiken zu unterbinden und eine grundlegende Erneuerung der albanischen Innenpolitik zu verwirklichen, indessen Erfolge wie beispielsweise die Einleitung einer Justizreform zu verzeichnen seien, dass zudem der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Regelvermutung umzustossen, dass sie in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, dass auch unter Berücksichtigung der eingereichten Dokumente sowie Stellungnahme der Rechtsvertretung nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung, um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ersuchten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Februar 2019 feststellte, die Beschwerdeeingabe sei nur durch den Ehemann unterzeichnet worden, weshalb B._______ (Beschwerdeführerin) aufgefordert werde, falls sie keine Beschwerde habe erheben wollen, dies ausdrücklich innert anzusetzender Frist mit ihrer originalen handschriftlichen Unterschrift zu bezeugen, dass zudem eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 28. Februar 2019 eine Beschwerdeergänzung einreichten und explizit bestätigten, dass die Beschwerde auch für die Beschwerdeführerin gelte, dass sie ausführten, die Vorinstanz habe durch die nicht rechtsgenügliche Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, dass sie trotz beigebrachter Dokumente die Vorbringen zur fehlenden Schutzfähigkeit nicht geprüft habe, dass die Personen, die am (...) das Attentat auf den Beschwerdeführer und seinen Kollegen begangen hätten, am (...) freigesprochen worden seien, und der letzte Tatverdächtige I._______ im (...) oder (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass der Beschwerdeführer Angst vor einer Wegweisung nach Albanien habe, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Ermordung mehrerer albanischer Polizisten Berichte im Internet gebe, dass die Korrumpierbarkeit der albanischen Sicherheitsbehörden durch die Mafia noch lange nicht überwunden sei, dass zudem auf zwei albanische Staatsangehörige hingewiesen werde, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, wobei es die Vorinstanz unterlassen habe, diese Fälle mit demjenigen des Beschwerdeführers zu vergleichen, dass verschiedene Hinweise dafür vorliegen würden, dass die albanischen Behörden in seinem Fall nicht schutzwillig seien, dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, die albanischen Behörden über seine Gefährdungslage zu informieren und sein Anwalt sein Mandat aus Furcht vor Verfolgung niedergelegt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten ist, wobei für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das teilrevidierte Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2019 in Ausländer- und Integrationsgesetz umbenannt wurde (AIG; AS 2018 3171); die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, wobei nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden kann, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.), dass die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht rügen, da sich die Vorinstanz nur ungenügend mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden in ihren Fall auseinandergesetzt habe, dass sich diesen Rügen nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet erweisen, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben sowie die eingereichten Beweismittel in ihrem Sachverhalt aufgenommen und gewürdigt hat, wobei es in nachvollziehbarer Weise die Gründe angeführt hat, die zu ihrem Entscheid geführt haben, dass der Umstand, dass sie dabei zu einer anderen Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden gelangt ist, als von diesen verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung spricht, dass demnach der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass sich ferner die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend erweisen, dass die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass Albanien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, wobei die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhalte, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet, dass diese relative Verfolgungssicherheit im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden insgesamt keine Hinweise für eine Schutzweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden zu liefern vermögen, dass dafür der Umstand spricht, dass die albanischen Behörden aufgrund des Ereignisses vom (...) Untersuchungen eingeleitet und - wenn auch nur betreffend einen einzigen Verdächtigen - eine Verurteilung ausgesprochen haben, dass der Umstand, dass (...) G._______ und H._______ im (...) vom Gericht freigesprochen und gegen I._______ keine langjährige Gefängnisstrafe ausgesprochen worden sei, nicht grundsätzlich gegen die staatliche Schutzfähigkeit oder den Schutzwillen spricht, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vergeblich versucht habe, den übergeordneten Vorgesetzten über seine Gefährdungslage zu informieren, nichts an dieser Einschätzung ändert, zumal er sich nach zwei bis drei Versuchen, diesen zu "erreichen", an noch höhere Stellen/Instanzen hätte wenden können, was er jedoch unterlassen hat, dass der Erklärungsversuch, wonach sein (albanischer) Anwalt sein Mandat aus Furcht vor Verfolgung niedergelegt habe, ebenfalls nicht den Schluss zulässt, dass die albanischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden nicht schutzfähig und schutzwillig wären, dass hinsichtlich der Nachstellungen seitens Drittpersonen auf der Strasse (im [...] 2018) sowie der zwei telefonischen Drohanrufe im (...) 2018 zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund seiner Mitteilung an seinen Vorgesetzten eine andere (interne) Arbeit zugewiesen erhalten hat, worauf er bis zur Ausreise im November 2018 keinen Drohungen mehr ausgesetzt war, dass selbst wenn es sich dabei um eine berufliche Degradierung gehandelt haben sollte, dies alleine kein asylrechtlicher Nachteil darstellt, dass zusammengefasst nicht davon ausgegangen werden kann, die Familie J._______ oder deren Angehörigen würden sich für den Beschwerdeführer, der seine Stelle als Polizist am (...) 2018 gekündigt hat, noch interessieren und ihn deswegen gezielt verfolgen, dass es dem Beschwerdeführer zudem obliegt, sich bei weiteren privaten Nachstellungen an die zuständigen albanischen Behörden zu wenden, dass auch der Hinweis auf das Schicksal anderer Polizisten, die bei der Ausübung ihres Berufs ermordet worden seien, die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des albanischen Staates nicht generell in Frage zu stellen vermag, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf zwei albanische Staatsangehörige, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es sich einerseits bei der dort erwähnten beschwerdeführenden Person um einen Asylsuchenden handelt, dessen Asylverfahren noch hängig ist, dass andererseits bei der anderen genannten beschwerdeführenden Person, der im Jahre 2017 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, eine gänzlich andere Konstellation zugrunde liegt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch mangels Asylrelevanz zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann weder den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch den Akten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK zu entnehmen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden über abgeschlossene Berufsbildungen sowie verschiedene Berufserfahrungen verfügen (vgl. Akten 24 S. 2 ff. und 25 S. 2 f.), dass sie darüber hinaus mit ihren Eltern sowie mehreren Geschwistern im Heimatland auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können (Akten 24 S. 5 und 25 S. 3 f.), das ihnen bei ihrer Rückkehr eine allfällig benötigte Unterstützung bieten kann, dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: