Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. August 2013 und gelangte am 18. März 2014 in die Schweiz, wo er am 24. März 2014 ein Asylgesuch stellte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) befragte den Beschwerdeführer am 7. April 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu seinen Asylgründen. Am 14. Januar 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte anlässlich dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen von den syrischen Behörden verfolgt worden. Zudem habe ihn die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) - der militärische Arm der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) - nach seiner Rückkehr in den kurdischen Teil Syriens Anfang 2012 dazu gedrängt, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Schliesslich sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 - eröffnet am 21. Januar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere (Dispositivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte es den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsbeistand bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 kam die Vorinstanz diesem Gesuch teilweise nach. In die Aktenstücke A3/1, A6/1, A7/2, A8/1, A12/1, A15/1, A16/2, A17/2 und A18/1 gewährte sie ihm keine Einsicht und begründete dies damit, der Einsicht in diese Dokumente stünden öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen beziehungsweise sie seien als interne Akten zu qualifizieren, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 stellte der nunmehr durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer erneut ein Akteneinsichtsgesuch. Die Vorinstanz nahm in der Folge telefonisch mit dem oben rubrizierten Rechtsanwalt Kontakt auf und liess ihm die Daten des zuvor mandatierten Rechtsvertreters mit E-Mail vom 13. Februar 2015 zukommen. Zudem teilte sie ihm in Bezug auf die beantragte Einsicht in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (nachfolgend: interner VA-Antrag) mit, dass der Vollzug [der Wegweisung] von abgewiesenen Asylsuchenden nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage im Land als unzumutbar erachtet werde. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, und insbesondere in die A1/2, A2/1, A4/1, A9/1, A10/4, A13/2, A15/1, A16/2 und in den internen VA-Antrag (A17/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A1/2, A2/1, A4/1, A9/1, A10/4, A13/2, A15/1, A16/2 und in den internen VA-Antrag (A17/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In der Eingabe wies der Beschwerdeführer auf zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen hin, welche namentlich den syrischen Bürgerkrieg, die Verfolgung von Regimekritikern durch das syrische Regime und die Lage von Angehörigen der kurdischen Minderheit in Syrien zum Gegenstand haben. E. Mit Eingabe vom 4. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers reichte er eine Unterstützungserklärung der Sozialhilfe B._______ vom 10. März 2015 zu den Akten. F. Mit Eingaben vom 22. April 2015, vom 1. Juni 2015 und vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, darunter namentlich eine auf den 20. Januar 2015 datierte angebliche Vorladung des Beschwerdeführers für den syrischen Militärdienst einschliesslich einer deutschen Übersetzung, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteisitzung in C._______ vom 7. März 2015 sowie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in C._______ vom 15. Mai 2015. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und es wurden die Aktenstücke A1/2, A2/1, A4/1, A9/1 und A13/2 dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. Er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (vgl. E-2115/2014) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt sowie ihre Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
E. 4.3 Bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2016 wurde festgestellt dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Anspruch auf eine korrekte Aktenführung nicht verletzt wurde. Auf die dortigen Erwägungen (namentlich E. 1 und 2) kann an dieser Stelle verwiesen werden.
E. 4.4.1 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht (Beschwerde Ziff. 3-4), kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat, er mithin nicht beschwert ist.
E. 4.4.2 Soweit die Rüge im Zusammenhang weiterer Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 12-13 sowie Ziff. 15-23), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Beweismittel (Beschwerde Ziff. 14) sowie für die Unterlassung der Vorinstanz, weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers zu tätigen und Asyldossiers der Verwandten beizuziehen (Beschwerde Ziff. 27).
E. 4.4.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zwei Mal angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
E. 4.4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Aktenführungspflicht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung im Asylpunkt damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Soweit er geltend mache, er sei wegen dem syrischen Bürgerkrieg geflüchtet, mangle es an individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne. Seine Furcht vor Repressalien der syrischen Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen sei unbegründet, zumal er von den syrischen Behörden nie verhaftet oder auch nur behelligt worden sei. Auch seine Furcht vor einer Rekrutierung sei unbegründet, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine anstehende Rekrutierung bestünden. Weiter sei auch seine Furcht vor einer Festnahme durch die PYD unbegründet, weil er von der PYD bis zu seiner Flucht nie ernsthaft bedrängt worden sei. Schliesslich vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ihm kein Profil zu vermitteln, das ihn als konkrete Bedrohung für das Asad-Regime erscheinen liesse. Die Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Vorgehen seitens der syrischen Behörden gegen seine Person zu bewirken.
E. 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Frühlings haben tausende Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Es sind aus den Akten keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekritisches Element identifiziert worden wäre (vgl. zu diesem Erfordernis D-5779/2013, E. 5.7.2). So hat der Beschwerdeführer explizit ausgeführt, dass er selber weder verhört, noch verhaftet worden ist (Akten des Asylverfahrens, A5/11, F 7.02). Die vom Beschwerdeführer behauptete Verhaftung seines Bruders Nusheng (Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 90) wurde im konnexen Verfahren E-2115/2014 als unglaubhaft beurteilt, und vermag die Furcht des Beschwerdeführers, von den syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden, deshalb nicht zu begründen. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Reflexverfolgung aus den Aktivitäten des Onkels des Beschwerdeführers, der sich schon seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz befindet und laut dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) hier 2005 einen positiven Asylentscheid erhalten hat. Der Bruder des Beschwerdeführers, der laut Beschwerdeschrift prominent politisch aktiv war, hat in der Schweiz laut ZEMIS kein Asyl erhalten.
E. 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit einer baldigen Rekrutierung zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesanhörung ausgeführt, keine Kontakte mit den syrischen Militärbehörden gehabt zu haben und auch kein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 46-48). Die auf Beschwerdeebene eingereichte "Vorladung in den Militärdienst", datiert auf den 20. Januar 2015, vermag an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Nach glaubwürdigen Quellen war die Stadt D._______ im Januar 2015 unter vollständiger Kontrolle der PYD und der YPG (vgl. The Carter Center, Tracking the Frontlines, abrufbar unter http://www.cartercenter.org/syria-conflict-map/ , zuletzt abgerufen am 28. April 2016). Vor diesem Hintergrund ist weder anzunehmen, dass im Januar 2015 überhaupt noch ein Rekrutierungsbüro der syrischen Behörden in D._______ bestand, noch dass zu diesem Zeitpunkt in D._______ Rekrutierungsmassnahmen durchgeführt wurden. Das Dokument selbst weist offensichtliche Fälschungsmerkmale auf: Auch wenn die als "Original" eingereichte "Vorladung" handschriftlich beschriftet ist, ist offensichtlich, dass sie auf Basis kopierter Formulare angefertigt wurde. Der Beschwerdeführer erklärt im Übrigen nicht ansatzweise, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein will und an welche Adresse das Dokument gesendet worden sein soll. Der Umstand, dass sich seine ganze Familie zumindest seit April 2014 bereits in der Schweiz befindet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/11, F 3.01), mithin eine Zustellung an ihn am 20. Januar 2015 ohnehin nicht möglich war, ist ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fälschung handelt. Der eingereichte Marschbefehl ist folglich als Fälschung zu qualifizieren und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Militärdienstverweigerer, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich haltlos.
E. 5.5 Mit der Vorinstanz ist im Übrigen davon auszugehen, dass der von der YPG angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen, nicht asylrelevant ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die YPG nie konkret versucht, ihn zu einer Teilnahme zu zwingen, und seine Befürchtungen ergeben sich lediglich aus der "allgemeinen Lage" (Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 163, 167). Dasselbe gilt für seine Sympathiebekundungen für die (...)-Partei. Der Beschwerdeführer hat im Laufe der Anhörungen nie geltend gemacht, deshalb irgendwelche Nachteile erlitten zu haben.
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung, welche vom Nachweis individueller Verfolgung entbinden würde, sehr hoch angesetzt (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Auch wenn sich die Lage der kurdischen Minderheit in Syrien gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten als schwierig präsentiert, ist in Bezug auf die Situation von Kurden in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Auf die diesbezüglich haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig eingegangen werden muss auf die angebliche Gefährdung durch den Islamischen Staat, zumal der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht ansatzweise eine solche Gefährdung geltend machte.
E. 5.7 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er verschiedene Fotos zu den Akten, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das syrische Regime zeigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als unglaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesanhörung geäussert, er verfolge ausser der Teilnahme an Demonstrationen keine politischen Aktivitäten und sei ein einfacher Demonstrationsteilnehmer (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 121-122). Er ist daher nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Nachdem der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und von der Vorinstanz richtig festgestellt worden ist, erübrigt es sich, weitere Dossiers beizuziehen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Ziff. 69) ist abzuweisen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat infolgedessen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Unterstützungshilfebestätigung der Sozialhilfe B._______ vom 10. März 2015 zu den Akten gereicht. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu betrachten, womit eine der kumulativ vorauszusetzenden Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene eine gefälschte "Vorladung" zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte gefälschte Vorladung zum Militärdienst vom 20. Januar 2015 wird eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-958/2015 Urteil vom 2. Mai 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. August 2013 und gelangte am 18. März 2014 in die Schweiz, wo er am 24. März 2014 ein Asylgesuch stellte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) befragte den Beschwerdeführer am 7. April 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu seinen Asylgründen. Am 14. Januar 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte anlässlich dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen von den syrischen Behörden verfolgt worden. Zudem habe ihn die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) - der militärische Arm der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) - nach seiner Rückkehr in den kurdischen Teil Syriens Anfang 2012 dazu gedrängt, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Schliesslich sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 - eröffnet am 21. Januar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere (Dispositivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte es den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsbeistand bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 kam die Vorinstanz diesem Gesuch teilweise nach. In die Aktenstücke A3/1, A6/1, A7/2, A8/1, A12/1, A15/1, A16/2, A17/2 und A18/1 gewährte sie ihm keine Einsicht und begründete dies damit, der Einsicht in diese Dokumente stünden öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen beziehungsweise sie seien als interne Akten zu qualifizieren, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 stellte der nunmehr durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer erneut ein Akteneinsichtsgesuch. Die Vorinstanz nahm in der Folge telefonisch mit dem oben rubrizierten Rechtsanwalt Kontakt auf und liess ihm die Daten des zuvor mandatierten Rechtsvertreters mit E-Mail vom 13. Februar 2015 zukommen. Zudem teilte sie ihm in Bezug auf die beantragte Einsicht in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (nachfolgend: interner VA-Antrag) mit, dass der Vollzug [der Wegweisung] von abgewiesenen Asylsuchenden nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage im Land als unzumutbar erachtet werde. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, und insbesondere in die A1/2, A2/1, A4/1, A9/1, A10/4, A13/2, A15/1, A16/2 und in den internen VA-Antrag (A17/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A1/2, A2/1, A4/1, A9/1, A10/4, A13/2, A15/1, A16/2 und in den internen VA-Antrag (A17/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In der Eingabe wies der Beschwerdeführer auf zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen hin, welche namentlich den syrischen Bürgerkrieg, die Verfolgung von Regimekritikern durch das syrische Regime und die Lage von Angehörigen der kurdischen Minderheit in Syrien zum Gegenstand haben. E. Mit Eingabe vom 4. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers reichte er eine Unterstützungserklärung der Sozialhilfe B._______ vom 10. März 2015 zu den Akten. F. Mit Eingaben vom 22. April 2015, vom 1. Juni 2015 und vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, darunter namentlich eine auf den 20. Januar 2015 datierte angebliche Vorladung des Beschwerdeführers für den syrischen Militärdienst einschliesslich einer deutschen Übersetzung, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteisitzung in C._______ vom 7. März 2015 sowie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in C._______ vom 15. Mai 2015. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und es wurden die Aktenstücke A1/2, A2/1, A4/1, A9/1 und A13/2 dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. Er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (vgl. E-2115/2014) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt sowie ihre Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 4.3 Bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2016 wurde festgestellt dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Anspruch auf eine korrekte Aktenführung nicht verletzt wurde. Auf die dortigen Erwägungen (namentlich E. 1 und 2) kann an dieser Stelle verwiesen werden. 4.4 4.4.1 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht (Beschwerde Ziff. 3-4), kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat, er mithin nicht beschwert ist. 4.4.2 Soweit die Rüge im Zusammenhang weiterer Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 12-13 sowie Ziff. 15-23), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Beweismittel (Beschwerde Ziff. 14) sowie für die Unterlassung der Vorinstanz, weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers zu tätigen und Asyldossiers der Verwandten beizuziehen (Beschwerde Ziff. 27). 4.4.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zwei Mal angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. 4.4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Aktenführungspflicht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung im Asylpunkt damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Soweit er geltend mache, er sei wegen dem syrischen Bürgerkrieg geflüchtet, mangle es an individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne. Seine Furcht vor Repressalien der syrischen Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen sei unbegründet, zumal er von den syrischen Behörden nie verhaftet oder auch nur behelligt worden sei. Auch seine Furcht vor einer Rekrutierung sei unbegründet, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine anstehende Rekrutierung bestünden. Weiter sei auch seine Furcht vor einer Festnahme durch die PYD unbegründet, weil er von der PYD bis zu seiner Flucht nie ernsthaft bedrängt worden sei. Schliesslich vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ihm kein Profil zu vermitteln, das ihn als konkrete Bedrohung für das Asad-Regime erscheinen liesse. Die Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Vorgehen seitens der syrischen Behörden gegen seine Person zu bewirken. 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Frühlings haben tausende Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Es sind aus den Akten keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekritisches Element identifiziert worden wäre (vgl. zu diesem Erfordernis D-5779/2013, E. 5.7.2). So hat der Beschwerdeführer explizit ausgeführt, dass er selber weder verhört, noch verhaftet worden ist (Akten des Asylverfahrens, A5/11, F 7.02). Die vom Beschwerdeführer behauptete Verhaftung seines Bruders Nusheng (Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 90) wurde im konnexen Verfahren E-2115/2014 als unglaubhaft beurteilt, und vermag die Furcht des Beschwerdeführers, von den syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden, deshalb nicht zu begründen. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Reflexverfolgung aus den Aktivitäten des Onkels des Beschwerdeführers, der sich schon seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz befindet und laut dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) hier 2005 einen positiven Asylentscheid erhalten hat. Der Bruder des Beschwerdeführers, der laut Beschwerdeschrift prominent politisch aktiv war, hat in der Schweiz laut ZEMIS kein Asyl erhalten. 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit einer baldigen Rekrutierung zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesanhörung ausgeführt, keine Kontakte mit den syrischen Militärbehörden gehabt zu haben und auch kein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 46-48). Die auf Beschwerdeebene eingereichte "Vorladung in den Militärdienst", datiert auf den 20. Januar 2015, vermag an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Nach glaubwürdigen Quellen war die Stadt D._______ im Januar 2015 unter vollständiger Kontrolle der PYD und der YPG (vgl. The Carter Center, Tracking the Frontlines, abrufbar unter http://www.cartercenter.org/syria-conflict-map/ , zuletzt abgerufen am 28. April 2016). Vor diesem Hintergrund ist weder anzunehmen, dass im Januar 2015 überhaupt noch ein Rekrutierungsbüro der syrischen Behörden in D._______ bestand, noch dass zu diesem Zeitpunkt in D._______ Rekrutierungsmassnahmen durchgeführt wurden. Das Dokument selbst weist offensichtliche Fälschungsmerkmale auf: Auch wenn die als "Original" eingereichte "Vorladung" handschriftlich beschriftet ist, ist offensichtlich, dass sie auf Basis kopierter Formulare angefertigt wurde. Der Beschwerdeführer erklärt im Übrigen nicht ansatzweise, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein will und an welche Adresse das Dokument gesendet worden sein soll. Der Umstand, dass sich seine ganze Familie zumindest seit April 2014 bereits in der Schweiz befindet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/11, F 3.01), mithin eine Zustellung an ihn am 20. Januar 2015 ohnehin nicht möglich war, ist ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fälschung handelt. Der eingereichte Marschbefehl ist folglich als Fälschung zu qualifizieren und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Militärdienstverweigerer, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich haltlos. 5.5 Mit der Vorinstanz ist im Übrigen davon auszugehen, dass der von der YPG angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen, nicht asylrelevant ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die YPG nie konkret versucht, ihn zu einer Teilnahme zu zwingen, und seine Befürchtungen ergeben sich lediglich aus der "allgemeinen Lage" (Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 163, 167). Dasselbe gilt für seine Sympathiebekundungen für die (...)-Partei. Der Beschwerdeführer hat im Laufe der Anhörungen nie geltend gemacht, deshalb irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung, welche vom Nachweis individueller Verfolgung entbinden würde, sehr hoch angesetzt (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Auch wenn sich die Lage der kurdischen Minderheit in Syrien gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten als schwierig präsentiert, ist in Bezug auf die Situation von Kurden in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Auf die diesbezüglich haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig eingegangen werden muss auf die angebliche Gefährdung durch den Islamischen Staat, zumal der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht ansatzweise eine solche Gefährdung geltend machte. 5.7 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er verschiedene Fotos zu den Akten, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das syrische Regime zeigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als unglaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesanhörung geäussert, er verfolge ausser der Teilnahme an Demonstrationen keine politischen Aktivitäten und sei ein einfacher Demonstrationsteilnehmer (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 121-122). Er ist daher nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Nachdem der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und von der Vorinstanz richtig festgestellt worden ist, erübrigt es sich, weitere Dossiers beizuziehen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Ziff. 69) ist abzuweisen. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat infolgedessen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Unterstützungshilfebestätigung der Sozialhilfe B._______ vom 10. März 2015 zu den Akten gereicht. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu betrachten, womit eine der kumulativ vorauszusetzenden Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene eine gefälschte "Vorladung" zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte gefälschte Vorladung zum Militärdienst vom 20. Januar 2015 wird eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: