Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2011 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 1. Mai 2012 reiste er von Athen auf dem Flugweg in die Schweiz ein, wo er am 2. Mai 2012 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Mai 2012 und der Bundesanhörung vom 13. März 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund oppositioneller Tätigkeiten vom syrischen Regime verfolgt worden und in der Schweiz exilpolitisch tätig. Im Rahmen der Bundesanhörung legte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und eine Bestätigung der Partei B._______ vor. B. Mit Verfügung vom 14. März 2014 - eröffnet am 19. März 2014 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere (Dispositivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte es den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). Das damalige BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, weil elementare Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nachgeschoben seien und die Aussagen des Beschwerdeführers zudem Widersprüche enthielten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien im Übrigen nicht asylrelevant. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien sei der Wegweisungsvollzug derzeit nicht zumutbar. C. Mit Gesuch vom 29. März 2014 stellte der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht und bat um Zusendung der Akten. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 kam die Vorinstanz diesem Gesuch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach. D. D.a Mit Eingabe vom 17. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des damaligen BFM vom 14. März 2014 in den Dispositivziffern 1-3 und die Erteilung des nachgesuchten Asyls. Eventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung der Fluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Feststellung, dass die Dispositivziffern 4-7 der Verfügung nicht angefochten seien, sowie die Anweisung an die Vorinstanz und den zuständigen Kanton, die vorläufige Aufnahme bereits während des Verfahrens zu vollziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des oben rubrizierten Rechtsanwalts. Mit der Beschwerde reichte er insbesondere eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons C._______ vom 1. April 2014, ein Bestätigungsschreiben der Partei D._______ vom 31. März 2014 sowie ein Schreiben von E._______ vom 10. April 2014 zu den Akten. Zudem beantragte er die Befragung seines in der Schweiz lebenden Onkels E._______. D.b In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft anzusehen. Er habe die Verhöre, die Verhaftung und die Misshandlungen durch die syrischen Behörden erst bei der Bundesanhörung geltend gemacht, weil er - geprägt von den Erfahrungen in Syrien - gegenüber allen Behörden misstrauisch gewesen sei und sich vor einer Denunziation durch die bei der BzP übersetzende Person gefürchtet habe. Der formale Hinweis der befragenden Person auf die Vertraulichkeit der BzP habe dieses Misstrauen nicht beseitigen können. Weiter wird ausgeführt, die eingereichten Beweise - und namentlich das Schreiben von E._______ vom 10. April 2014 - vermöchten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Im Bestreitungsfall sei E._______ als Zeuge zu befragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ordnete sie dem Beschwerdeführer in der Person des oben rubrizierten Rechtsanwaltes einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu. Schliesslich ersuchte sie die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt in der Eingabe an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und wies darauf hin, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermöchten. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme zu. H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 replizierte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2014 und hielt an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich fest. Mit der Eingabe reichte er einen "Tatsachenbericht" von F._______ (dem Bruder des Beschwerdeführers) und Fotos sowie ein Video der Gruppe G._______ zu den Akten. Er stellte zudem den Antrag, im Zweifelsfall F._______ als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen. I. Mit weiteren Eingaben vom 19. Juni 2014, 14. Oktober 2014, 27. April 2015 und 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel zu den Akten, darunter namentlich Bild- beziehungsweise Videomaterial zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie ein Aufgebot für den syrischen Militärdienst vom 3. September 2014 (einschliesslich einer Übersetzung). J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 gab der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen Frist eine neue Bedürftigkeitsbestätigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung für das weitere Verfahren davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten, zumal er gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem 1. Januar 2016 bei der H._______ GmbH arbeitstätig sei. Bis zum Datum des heutigen Entscheids hat der Beschwerdeführer keine neue Bedürftigkeitserklärung vorgelegt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (vgl. E-958/2015) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Mai 2014 beantragte Zeugenbefragung seines jüngeren Bruders ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3).
E. 4.2 Nach Sichtung der Akten und Würdigung sämtlicher Beweismittel kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Massstäbe für das Glaubhaftmachen im vorliegenden Fall korrekt angewendet und die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch das syrische Regime zurecht verneint hat.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zentrale Asylvorbringen ohne triftigen Grund verspätet - nämlich erst in der Bundesanhörung - vorgebracht hat. In der Bundesanhörung vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu erklären, weshalb er eine Inhaftierung und Verhöre durch die syrischen Behörden in der BzP nicht nur verschwiegen, sondern sogar explizit verneint hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/10, F 7.02; A10/13, F 40-42). Namentlich behauptete er - anders als auf Beschwerdeebene - nicht, er habe seine Fluchtmotive aus generellem Misstrauen gegenüber allen Behörden und aus Furcht vor einer Denunziation durch die übersetzende Person verschwiegen. Die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene erscheinen deshalb als konstruiert und vermögen an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern.
E. 4.2.2 Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen in den Aussagen des Beschwerdeführers fällt die oberflächliche Darstellung zentraler angeblicher Fluchtgründe ins Gewicht. Der Beschwerdeführer machte im Laufe der Bundesanhörung nur vage Ausführungen zu den Geschehnissen rund um seine angebliche Inhaftierung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 18) und beschränkte sich auf die Aussage, man habe ihn "verhört und geschlagen" und ihm sei "sehr viel Leid zugefügt" worden. Er konnte das Datum seiner Inhaftierung nicht genau angeben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 32) und den Schilderungen mangelt es an Realkennzeichen. Hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Misshandlungen tatsächlich selbst erlebt, wäre etwa zu erwarten gewesen, dass er im Verlaufe des Asylverfahrens genauere Angaben dazu gemacht hätte, wie die Haftbedingungen gewesen sind beziehungsweise wie er konkret misshandelt wurde.
E. 4.2.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel tragen zur Glaubhaftmachung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts bei. Das Bestätigungsschreiben der B._______ und die Schreiben von E._______ sowie F._______ substantiieren die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht, sondern beschränken sich auf eine oberflächliche Wiederholung der Behauptungen des Beschwerdeführers. Zudem stellen sie Gefälligkeitsschreiben von Personen dar, die dem Beschwerdeführer durch ihre Verwandtschaft nahe stehen. Ihr Beweiswert ist deshalb nur sehr gering. Das eingereichte Militärdienstaufgebot hat keinerlei Bezug zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen, weshalb eine Authentizitätsprüfung unterbleiben kann. Für das Gericht ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von E._______ als Zeuge geeignet sein könnte, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. E._______ hat laut dem ZEMIS bereits 2005 in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten und kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe der syrischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Familienangehörigen im Jahr 2011 nicht persönlich miterlebt haben. Eine Befragung wäre auch deshalb nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, weil die Kenntnisse von E._______ im Wesentlichen auf den Erzählungen des Beschwerdeführers beruhen dürften. Der Antrag des Beschwerdeführers, E._______ als Zeuge zu befragen, ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 4.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er verschiedene Fotos und Videos zu den Akten, welche den Beschwerdeführer mit der G._______ sowie an Demonstrationen gegen das syrische Regime zeigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als unglaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Bundesanhörung selber als "normaler Demonstrationsteilnehmer" bezeichnet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 56-57) und ist nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat infolgedessen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, allerdings ist er nach Angaben im ZEMIS seit dem 1. Januar 2016 bei der H._______ tätig. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht aufgrund dieser Tätigkeit - unter Vorbehalt einer neu einzureichenden Bedürftigkeitserklärung - davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat bis zum Tag des vorliegenden Entscheids keine neue Bedürftigkeitserklärung eingereicht. Mit dem vorliegenden Urteil wird deshalb die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung widerrufen.
E. 8.2 Mit dem nachträglichen Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht mehr erfüllt. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 gewährte Verbeiständung ist deshalb nachträglich wieder aufzuheben. Diese Aufhebung wirkt allerdings nur ex nunc. Die bis anhin angelaufenen Honorarkosten des eingesetzten Rechtsbeistands sind durch die Gerichtskasse zu tragen. Der eingesetzte Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 27. Mai 2014 eine Kostennote eingereicht, welche bis dahin einen Aufwand von Fr. 1912.35 auswies. Der dort ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. In Berücksichtigung der drei weiteren Eingaben vom 19. Juni 2014, vom 14. Oktober 2014 und vom 27. April 2015 ist dem eingesetzten Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2100.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. Gestützt auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hat der Beschwerdeführer diesen Betrag allerdings an das Gericht zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2100.- zugesprochen.
- Der Beschwerdeführer hat dem Gericht das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 2100.- zurückzuerstatten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2115/2014 Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2011 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 1. Mai 2012 reiste er von Athen auf dem Flugweg in die Schweiz ein, wo er am 2. Mai 2012 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Mai 2012 und der Bundesanhörung vom 13. März 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund oppositioneller Tätigkeiten vom syrischen Regime verfolgt worden und in der Schweiz exilpolitisch tätig. Im Rahmen der Bundesanhörung legte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und eine Bestätigung der Partei B._______ vor. B. Mit Verfügung vom 14. März 2014 - eröffnet am 19. März 2014 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere (Dispositivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte es den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). Das damalige BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, weil elementare Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nachgeschoben seien und die Aussagen des Beschwerdeführers zudem Widersprüche enthielten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien im Übrigen nicht asylrelevant. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien sei der Wegweisungsvollzug derzeit nicht zumutbar. C. Mit Gesuch vom 29. März 2014 stellte der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht und bat um Zusendung der Akten. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 kam die Vorinstanz diesem Gesuch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach. D. D.a Mit Eingabe vom 17. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des damaligen BFM vom 14. März 2014 in den Dispositivziffern 1-3 und die Erteilung des nachgesuchten Asyls. Eventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung der Fluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Feststellung, dass die Dispositivziffern 4-7 der Verfügung nicht angefochten seien, sowie die Anweisung an die Vorinstanz und den zuständigen Kanton, die vorläufige Aufnahme bereits während des Verfahrens zu vollziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des oben rubrizierten Rechtsanwalts. Mit der Beschwerde reichte er insbesondere eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons C._______ vom 1. April 2014, ein Bestätigungsschreiben der Partei D._______ vom 31. März 2014 sowie ein Schreiben von E._______ vom 10. April 2014 zu den Akten. Zudem beantragte er die Befragung seines in der Schweiz lebenden Onkels E._______. D.b In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft anzusehen. Er habe die Verhöre, die Verhaftung und die Misshandlungen durch die syrischen Behörden erst bei der Bundesanhörung geltend gemacht, weil er - geprägt von den Erfahrungen in Syrien - gegenüber allen Behörden misstrauisch gewesen sei und sich vor einer Denunziation durch die bei der BzP übersetzende Person gefürchtet habe. Der formale Hinweis der befragenden Person auf die Vertraulichkeit der BzP habe dieses Misstrauen nicht beseitigen können. Weiter wird ausgeführt, die eingereichten Beweise - und namentlich das Schreiben von E._______ vom 10. April 2014 - vermöchten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Im Bestreitungsfall sei E._______ als Zeuge zu befragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ordnete sie dem Beschwerdeführer in der Person des oben rubrizierten Rechtsanwaltes einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu. Schliesslich ersuchte sie die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt in der Eingabe an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und wies darauf hin, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermöchten. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme zu. H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 replizierte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2014 und hielt an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich fest. Mit der Eingabe reichte er einen "Tatsachenbericht" von F._______ (dem Bruder des Beschwerdeführers) und Fotos sowie ein Video der Gruppe G._______ zu den Akten. Er stellte zudem den Antrag, im Zweifelsfall F._______ als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen. I. Mit weiteren Eingaben vom 19. Juni 2014, 14. Oktober 2014, 27. April 2015 und 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel zu den Akten, darunter namentlich Bild- beziehungsweise Videomaterial zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie ein Aufgebot für den syrischen Militärdienst vom 3. September 2014 (einschliesslich einer Übersetzung). J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 gab der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen Frist eine neue Bedürftigkeitsbestätigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung für das weitere Verfahren davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten, zumal er gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem 1. Januar 2016 bei der H._______ GmbH arbeitstätig sei. Bis zum Datum des heutigen Entscheids hat der Beschwerdeführer keine neue Bedürftigkeitserklärung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (vgl. E-958/2015) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Mai 2014 beantragte Zeugenbefragung seines jüngeren Bruders ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3). 4.2 Nach Sichtung der Akten und Würdigung sämtlicher Beweismittel kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Massstäbe für das Glaubhaftmachen im vorliegenden Fall korrekt angewendet und die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch das syrische Regime zurecht verneint hat. 4.2.1 Die Vorinstanz ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zentrale Asylvorbringen ohne triftigen Grund verspätet - nämlich erst in der Bundesanhörung - vorgebracht hat. In der Bundesanhörung vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu erklären, weshalb er eine Inhaftierung und Verhöre durch die syrischen Behörden in der BzP nicht nur verschwiegen, sondern sogar explizit verneint hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/10, F 7.02; A10/13, F 40-42). Namentlich behauptete er - anders als auf Beschwerdeebene - nicht, er habe seine Fluchtmotive aus generellem Misstrauen gegenüber allen Behörden und aus Furcht vor einer Denunziation durch die übersetzende Person verschwiegen. Die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene erscheinen deshalb als konstruiert und vermögen an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. 4.2.2 Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen in den Aussagen des Beschwerdeführers fällt die oberflächliche Darstellung zentraler angeblicher Fluchtgründe ins Gewicht. Der Beschwerdeführer machte im Laufe der Bundesanhörung nur vage Ausführungen zu den Geschehnissen rund um seine angebliche Inhaftierung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 18) und beschränkte sich auf die Aussage, man habe ihn "verhört und geschlagen" und ihm sei "sehr viel Leid zugefügt" worden. Er konnte das Datum seiner Inhaftierung nicht genau angeben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 32) und den Schilderungen mangelt es an Realkennzeichen. Hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Misshandlungen tatsächlich selbst erlebt, wäre etwa zu erwarten gewesen, dass er im Verlaufe des Asylverfahrens genauere Angaben dazu gemacht hätte, wie die Haftbedingungen gewesen sind beziehungsweise wie er konkret misshandelt wurde. 4.2.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel tragen zur Glaubhaftmachung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts bei. Das Bestätigungsschreiben der B._______ und die Schreiben von E._______ sowie F._______ substantiieren die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht, sondern beschränken sich auf eine oberflächliche Wiederholung der Behauptungen des Beschwerdeführers. Zudem stellen sie Gefälligkeitsschreiben von Personen dar, die dem Beschwerdeführer durch ihre Verwandtschaft nahe stehen. Ihr Beweiswert ist deshalb nur sehr gering. Das eingereichte Militärdienstaufgebot hat keinerlei Bezug zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen, weshalb eine Authentizitätsprüfung unterbleiben kann. Für das Gericht ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von E._______ als Zeuge geeignet sein könnte, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. E._______ hat laut dem ZEMIS bereits 2005 in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten und kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe der syrischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Familienangehörigen im Jahr 2011 nicht persönlich miterlebt haben. Eine Befragung wäre auch deshalb nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, weil die Kenntnisse von E._______ im Wesentlichen auf den Erzählungen des Beschwerdeführers beruhen dürften. Der Antrag des Beschwerdeführers, E._______ als Zeuge zu befragen, ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er verschiedene Fotos und Videos zu den Akten, welche den Beschwerdeführer mit der G._______ sowie an Demonstrationen gegen das syrische Regime zeigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als unglaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Bundesanhörung selber als "normaler Demonstrationsteilnehmer" bezeichnet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 56-57) und ist nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat infolgedessen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, allerdings ist er nach Angaben im ZEMIS seit dem 1. Januar 2016 bei der H._______ tätig. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht aufgrund dieser Tätigkeit - unter Vorbehalt einer neu einzureichenden Bedürftigkeitserklärung - davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat bis zum Tag des vorliegenden Entscheids keine neue Bedürftigkeitserklärung eingereicht. Mit dem vorliegenden Urteil wird deshalb die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung widerrufen. 8.2 Mit dem nachträglichen Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht mehr erfüllt. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 gewährte Verbeiständung ist deshalb nachträglich wieder aufzuheben. Diese Aufhebung wirkt allerdings nur ex nunc. Die bis anhin angelaufenen Honorarkosten des eingesetzten Rechtsbeistands sind durch die Gerichtskasse zu tragen. Der eingesetzte Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 27. Mai 2014 eine Kostennote eingereicht, welche bis dahin einen Aufwand von Fr. 1912.35 auswies. Der dort ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. In Berücksichtigung der drei weiteren Eingaben vom 19. Juni 2014, vom 14. Oktober 2014 und vom 27. April 2015 ist dem eingesetzten Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2100.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. Gestützt auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hat der Beschwerdeführer diesen Betrag allerdings an das Gericht zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2100.- zugesprochen.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 2100.- zurückzuerstatten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: