Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. September 2005 und gelangte am 17. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2005 wurde er ins C._______ verlegt, wo er am 1. Dezember 2005 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 22. Dezember 2005 führte die zuständige kantonale Behörde die einlässliche Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in E._______ gewohnt, sei diplomierter F._______ und habe von März 2002 bis März 2005 als G._______ - in H._______ gearbeitet. Seither sei er vom Militär überwacht, befragt und unter Druck gesetzt worden, weil befürchtete worden sei, dass er militärische Geheimnisse verraten könnte. Er sei fünf bis sechs Mal (beziehungsweise vier oder fünf Mal) vom Militärsektor des Zentrums von E._______ zu Befragungen vorgeladen worden, das erste Mal am 20. April 2005. Die letzte Vorladung habe er im Juni 2005 erhalten und sei 25 Tage in Untersuchungshaft genommen worden, weil er Kontakt mit einem ehemaligen Terroristen gehabt habe. Nachdem seine Unschuld bewiesen gewesen sei, sei er aus der Haft entlassen worden. Weil er gewusst habe, dass er vom Militär weiterhin überwacht werden würde, habe er am 10. September 2005 sein Heimatland verlassen und sei via I._______ und J._______ in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. C. Mit Strafmandat vom 21. August 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bedingt verurteilt. D. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 24. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und das Eintreten auf das Asylgesuch. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; ausserdem sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 trat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung nicht ein, wies das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommision [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation der Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.3 Die Beschwerde wurde innert gesetzlicher Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
E. 3.1 Der Begriff "Reise oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicher gestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Schliesslich ist hinsichtlich der Qualität der Dokumente zu fordern, dass sie nur schwer zu fälschen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
E. 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
E. 3.3 Mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit wurde nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits aufgrund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
E. 4.1 In casu hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden und auch später kein Reise- oder Identitätspapier zu den Akten gereicht. Eine zweifelsfreie Identifikation seiner Person lässt sich somit vorliegend nicht vornehmen. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapiers innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung sind nicht gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Reisepass besessen und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit fürs Militär keine Erlaubnis gehabt habe, einen solchen zu beantragen, sind wenig plausibel. Auch kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, zwar eine Identitätskarte besessen, diese jedoch zu Hause gelassen habe, weil er nicht geglaubt habe, dass diese wichtig sei, wenn er ins Ausland reise (vgl. Empfangsstellenprotokoll A1/13, S. 4). Der Beschwerdeführer kann keine überzeugenden Ausführungen dazu machen, wie er ohne Identitätspapiere die Reise von Algerien in die Schweiz zurücklegen konnte, ohne von Grenzkontrollen aufgegriffen worden zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung, die Schlepper wüssten genau, welche Wege sie nehmen müssten und hätten ausserdem Beziehungen (vgl. a.a.O., S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe seine Heimat in Eile verlassen und sei deshalb ohne Papiere ausgereist. Auch sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Eltern versucht hätten für ihn Papiere zu beschaffen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, vermag nicht zu überzeugen. Somit liegen in casu keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen.
E. 4.2 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und sich aufgrund der Anhörung ergibt, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzugs nicht nötig sind. Mit Bezug auf die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren und seine Asylgründe hat der Beschwerdeführer völlig unsubstanziierte, widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Für die zahlreichen Widersprüche, die sich aus seinen Schilderungen ergeben, kann vorab auf die Akten und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, kaum Realitätskennzeichen enthalten und insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken vermögen. So ist der Beschwerdeführer nicht imstande, den Grund, weshalb sich die Militärbehörden für ihn interessiert haben sollen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Bei der Empfangsstellenbefragung macht er diesbezüglich geltend, die Militärbehörden hätten befürchtet, dass er militärische Geheimnisse nach aussen tragen und bekannt machen würde. Deshalb sei er vom Militär überwacht und unter Druck gesetzt worden. Dieses Vorbringen ist aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als G._______ für die Militärbehörde gearbeitet und somit in dieser Funktion gar keinen Zugang zu geheimen Informationen des Militärs gehabt hat. Bezeichnenderweise begründet er sodann anlässlich der kantonalen Anhörung die Überwachung seiner Person durch das Militär nicht mehr mit seinen angeblichen Kenntnissen von geheimen Informationen, sondern macht vielmehr in erster Linie seinen Kontakt zu einem ehemaligen Terroristen für die Überwachung verantwortlich. In der Beschwerdeschrift, die sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wird überdies ebenfalls nichts vorgebracht, was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei dieser Sachlage erübrigten sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
E. 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
E. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Algerien lässt sich sodann ebenfalls kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
E. 5.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Algerien sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Ar. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Algerien als generell zumutbar erachtet werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So ist der Beschwerdeführer gemäss Akten offenbar gesund und verfügt über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung und eine Ausbildung als diplomierter F._______. Auch hat er gute Sprachkenntnisse - namentlich Englisch und Französisch - und konnte mehrere Jahre Berufserfahrung als G._______ sammeln. Ausserdem leben die Eltern des Beschwerdeführers, zwei seiner Schwestern und vier Brüder in seiner Heimat. Somit hat der Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz, an das er sich nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann. Nach dem Gesagten ist der angeordnete Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Ar. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
E. 5.7 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als klar aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - K._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-939/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. Oktober 2007 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Algerien, (Adresse) Beschwerdeführer. gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 24. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. September 2005 und gelangte am 17. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2005 wurde er ins C._______ verlegt, wo er am 1. Dezember 2005 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 22. Dezember 2005 führte die zuständige kantonale Behörde die einlässliche Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in E._______ gewohnt, sei diplomierter F._______ und habe von März 2002 bis März 2005 als G._______ - in H._______ gearbeitet. Seither sei er vom Militär überwacht, befragt und unter Druck gesetzt worden, weil befürchtete worden sei, dass er militärische Geheimnisse verraten könnte. Er sei fünf bis sechs Mal (beziehungsweise vier oder fünf Mal) vom Militärsektor des Zentrums von E._______ zu Befragungen vorgeladen worden, das erste Mal am 20. April 2005. Die letzte Vorladung habe er im Juni 2005 erhalten und sei 25 Tage in Untersuchungshaft genommen worden, weil er Kontakt mit einem ehemaligen Terroristen gehabt habe. Nachdem seine Unschuld bewiesen gewesen sei, sei er aus der Haft entlassen worden. Weil er gewusst habe, dass er vom Militär weiterhin überwacht werden würde, habe er am 10. September 2005 sein Heimatland verlassen und sei via I._______ und J._______ in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. C. Mit Strafmandat vom 21. August 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bedingt verurteilt. D. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 24. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und das Eintreten auf das Asylgesuch. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; ausserdem sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 trat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung nicht ein, wies das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommision [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation der Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert gesetzlicher Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 3. 3.1 Der Begriff "Reise oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicher gestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Schliesslich ist hinsichtlich der Qualität der Dokumente zu fordern, dass sie nur schwer zu fälschen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit wurde nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits aufgrund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 4. 4.1 In casu hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden und auch später kein Reise- oder Identitätspapier zu den Akten gereicht. Eine zweifelsfreie Identifikation seiner Person lässt sich somit vorliegend nicht vornehmen. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapiers innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung sind nicht gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Reisepass besessen und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit fürs Militär keine Erlaubnis gehabt habe, einen solchen zu beantragen, sind wenig plausibel. Auch kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, zwar eine Identitätskarte besessen, diese jedoch zu Hause gelassen habe, weil er nicht geglaubt habe, dass diese wichtig sei, wenn er ins Ausland reise (vgl. Empfangsstellenprotokoll A1/13, S. 4). Der Beschwerdeführer kann keine überzeugenden Ausführungen dazu machen, wie er ohne Identitätspapiere die Reise von Algerien in die Schweiz zurücklegen konnte, ohne von Grenzkontrollen aufgegriffen worden zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung, die Schlepper wüssten genau, welche Wege sie nehmen müssten und hätten ausserdem Beziehungen (vgl. a.a.O., S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe seine Heimat in Eile verlassen und sei deshalb ohne Papiere ausgereist. Auch sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Eltern versucht hätten für ihn Papiere zu beschaffen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, vermag nicht zu überzeugen. Somit liegen in casu keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen. 4.2 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und sich aufgrund der Anhörung ergibt, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzugs nicht nötig sind. Mit Bezug auf die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren und seine Asylgründe hat der Beschwerdeführer völlig unsubstanziierte, widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Für die zahlreichen Widersprüche, die sich aus seinen Schilderungen ergeben, kann vorab auf die Akten und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, kaum Realitätskennzeichen enthalten und insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken vermögen. So ist der Beschwerdeführer nicht imstande, den Grund, weshalb sich die Militärbehörden für ihn interessiert haben sollen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Bei der Empfangsstellenbefragung macht er diesbezüglich geltend, die Militärbehörden hätten befürchtet, dass er militärische Geheimnisse nach aussen tragen und bekannt machen würde. Deshalb sei er vom Militär überwacht und unter Druck gesetzt worden. Dieses Vorbringen ist aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als G._______ für die Militärbehörde gearbeitet und somit in dieser Funktion gar keinen Zugang zu geheimen Informationen des Militärs gehabt hat. Bezeichnenderweise begründet er sodann anlässlich der kantonalen Anhörung die Überwachung seiner Person durch das Militär nicht mehr mit seinen angeblichen Kenntnissen von geheimen Informationen, sondern macht vielmehr in erster Linie seinen Kontakt zu einem ehemaligen Terroristen für die Überwachung verantwortlich. In der Beschwerdeschrift, die sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wird überdies ebenfalls nichts vorgebracht, was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei dieser Sachlage erübrigten sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Algerien lässt sich sodann ebenfalls kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 5.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Algerien sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Ar. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Algerien als generell zumutbar erachtet werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So ist der Beschwerdeführer gemäss Akten offenbar gesund und verfügt über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung und eine Ausbildung als diplomierter F._______. Auch hat er gute Sprachkenntnisse - namentlich Englisch und Französisch - und konnte mehrere Jahre Berufserfahrung als G._______ sammeln. Ausserdem leben die Eltern des Beschwerdeführers, zwei seiner Schwestern und vier Brüder in seiner Heimat. Somit hat der Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz, an das er sich nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann. Nach dem Gesagten ist der angeordnete Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Ar. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 5.7 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als klar aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- K._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: