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E-5188/2016

E-5188/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2005 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil E-939/2007 vom 30. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 19. November 2007 und 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei Wiedererwägungsgesuche ein, auf die das SEM infolge Nichtleistung eines Gebührenvorschusses nicht eintrat. Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch ein, welches das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 20. Januar 2009 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung vom 20. Januar 2009 mit Urteil E-951/2009 vom 31. März 2009 auf, schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und nahm die Eingabe vom 6. Januar 2009 als Revisionsgesuch entgegen, welches es mit Urteil E-2141/2009 vom 7. Mai 2009 abwies. Eine am 22. Juni 2011 an das Comitee Against Torture (CAT) eingereichte Beschwerde wurde am 5. Mai 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage eines selbstverfassten Schreibens vom 17. Dezember 2014, eines Schreibens seines Hausarztes vom 8. Juli 2014, eines Todesscheins seines Vaters vom 15. September 2013 sowie dreier medizinischer Berichte seines Vaters vom 5. September 2012, 8. August 2012 und 12. September 2013 beim SEM um Wiedererwägung und machte im Wesentlichen geltend, auf die Verfügung vom 24. Januar 2007 sei zurückzukommen, weil er infolge des langen Aufenthalts in der Schweiz unter Depressionen leide und inzwischen seine wichtigste Bezugsperson - sein Vater - im Heimatland verstorben sei. Ferner verwies er auf das damals noch hängige CAT-Verfahren. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 24. Januar 2007 als rechtskräftig, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben der psychiatrischen Dienste (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Verfügung vom 19. September 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die medizinisch-physische Grundversorgung sei in Algerien gewährleistet. Was das Beziehungsnetz vor Ort anbelange, verfüge der Beschwerdeführer - trotz des Todes seines Vaters - über zwei Schwestern und vier Brüder, mithin über ein genügend grosses familiäres Beziehungsnetz. Hinzu komme seine gute Ausbildung und sein Alter von (...). Was die Sorge einer unmenschlichen Behandlung bei der Rückkehr anbelange, sei auf das Urteil des CAT vom 5. Mai 2011 zu verweisen, welches diesen Punkt bereits untersucht habe und zum Schluss gekommen sei, dass hierfür vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben seien. Auch spreche der über zehnjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer durch das Ergreifen immer neuer Rechtsmittel hierfür selbst verantwortlich sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass er gemäss dem ärztlichen Befund an depressiven Störungen leide, die durch seine Wohnsituation und die Perspektivlosigkeit verursacht worden seien. Diese Krankheit stehe dem Vollzug der Wegweisung klar entgegen. Sodann habe er zwar Geschwister im Heimatland, zu denen er jedoch nur selten Kontakt habe. Es könne auch aufgrund seiner mehr als zehnjährigen Landesabwesenheit und seines Alters (...) keine günstige Prognose zu den Perspektiven im Heimatland gestellt werden. Mit dem Tod seines Vaters habe er nämlich seine wichtigste Bezugsperson verloren, die ihm bei einer Reintegration hätte behilflich sein können. Schliesslich habe sich die menschenrechtliche Lage in Algerien seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 zusehends verschlechtert.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So zieht die Vorinstanz den Tod des Vaters nicht in Zweifel und erkennt zu Recht, dass dieses Ereignis - welches der Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Vorbringen stellt - unerheblich ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen längst volljährigen (...) Mann mit guter Ausbildung und überdurchschnittlicher Lebenserfahrung handelt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum familiären Beziehungsnetz sind nicht zu beanstanden (siehe auch Beschwerde S. 4). Was die Sorge einer unmenschlichen Behandlung bei der Rückkehr anbelangt, ist zusammen mit der Vorinstanz auf das Urteil des CAT vom 5. Mai 2015 zu verweisen. Es besteht kein Anlass zur Annahme, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt oder bestünden allgemeine Wegweisungshindernisse anderer Natur. Was die lange Landesabwesenheit anbelangt, ist diese ebenso wenig geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen und ist auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen - mit dem Ergreifen immer neuer Rechtsmittel habe der Beschwerdeführer selber dafür gesorgt, dass der Vollzug der Wegweisung verhindert worden sei (angefochtene Verfügung S. 3) - zu verweisen. Schliesslich geht auch aus den neu ins Recht gelegten Arztberichten vom 6. Mai 2016 und 9. Juni 2016 keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hervor. Der Beschwerdeführer wurde am 6. April 2016 von seinem Hausarzt wegen einer zunehmenden depressiven Entwicklung bei zugrunde liegender psychosozialer Belastungssituation (fehlender Aufenthaltsstatus; keine Arbeitsmöglichkeit; langjähriger Aufenthalt in einem Ausreisezentrum) den Psychiatrischen Diensten (...) zugewiesen und befand sich in der Folge bis zum 13. Mai 2016 in stationärer Behandlung. In den Berichten wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich physisch und psychisch gesund und hoch motiviert, sich im Arbeitsleben zu integrieren; seine belastende Situation im Ausreisezentrum und die Perspektivlosigkeit führe zunehmend zu Verzweiflung und einer depressiven Entwicklung. Eine psychiatrische Erkrankung im herkömmlichen Sinne liege nicht vor. Es bestehe "kein Anhalt für Suizidalität, Fremd- oder Eigengefährdung" und der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2016 den "Klinik-aufenthalt in psychisch stabilisiertem Zustand" beendet (Beschwerdebeilage 2, Psychiatrische Dienste (...) vom 6. Mai 2016, Beschwerdebeilage 3, Psychiatrische Dienste (...) vom 9. Juni 2016). Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei unter normalen Lebensumständen - ohne Perspektivlosigkeit im Ausreisezentrum in der Schweiz - "durchaus belastbar und arbeitsfähig, physisch und psychisch von gesunder Konstitution" (Beschwerdebeilage 2, Psychiatrische Dienste (...) vom 6. Mai 2016, S. 2). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, ist mithin aus den eingereichten Arztberichten nicht abzuleiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs endet mit Ergehen dieses Urteils.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5188/2016 Urteil vom 27. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2005 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil E-939/2007 vom 30. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 19. November 2007 und 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei Wiedererwägungsgesuche ein, auf die das SEM infolge Nichtleistung eines Gebührenvorschusses nicht eintrat. Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch ein, welches das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 20. Januar 2009 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung vom 20. Januar 2009 mit Urteil E-951/2009 vom 31. März 2009 auf, schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und nahm die Eingabe vom 6. Januar 2009 als Revisionsgesuch entgegen, welches es mit Urteil E-2141/2009 vom 7. Mai 2009 abwies. Eine am 22. Juni 2011 an das Comitee Against Torture (CAT) eingereichte Beschwerde wurde am 5. Mai 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage eines selbstverfassten Schreibens vom 17. Dezember 2014, eines Schreibens seines Hausarztes vom 8. Juli 2014, eines Todesscheins seines Vaters vom 15. September 2013 sowie dreier medizinischer Berichte seines Vaters vom 5. September 2012, 8. August 2012 und 12. September 2013 beim SEM um Wiedererwägung und machte im Wesentlichen geltend, auf die Verfügung vom 24. Januar 2007 sei zurückzukommen, weil er infolge des langen Aufenthalts in der Schweiz unter Depressionen leide und inzwischen seine wichtigste Bezugsperson - sein Vater - im Heimatland verstorben sei. Ferner verwies er auf das damals noch hängige CAT-Verfahren. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 24. Januar 2007 als rechtskräftig, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben der psychiatrischen Dienste (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Verfügung vom 19. September 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die medizinisch-physische Grundversorgung sei in Algerien gewährleistet. Was das Beziehungsnetz vor Ort anbelange, verfüge der Beschwerdeführer - trotz des Todes seines Vaters - über zwei Schwestern und vier Brüder, mithin über ein genügend grosses familiäres Beziehungsnetz. Hinzu komme seine gute Ausbildung und sein Alter von (...). Was die Sorge einer unmenschlichen Behandlung bei der Rückkehr anbelange, sei auf das Urteil des CAT vom 5. Mai 2011 zu verweisen, welches diesen Punkt bereits untersucht habe und zum Schluss gekommen sei, dass hierfür vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben seien. Auch spreche der über zehnjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer durch das Ergreifen immer neuer Rechtsmittel hierfür selbst verantwortlich sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass er gemäss dem ärztlichen Befund an depressiven Störungen leide, die durch seine Wohnsituation und die Perspektivlosigkeit verursacht worden seien. Diese Krankheit stehe dem Vollzug der Wegweisung klar entgegen. Sodann habe er zwar Geschwister im Heimatland, zu denen er jedoch nur selten Kontakt habe. Es könne auch aufgrund seiner mehr als zehnjährigen Landesabwesenheit und seines Alters (...) keine günstige Prognose zu den Perspektiven im Heimatland gestellt werden. Mit dem Tod seines Vaters habe er nämlich seine wichtigste Bezugsperson verloren, die ihm bei einer Reintegration hätte behilflich sein können. Schliesslich habe sich die menschenrechtliche Lage in Algerien seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 zusehends verschlechtert. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So zieht die Vorinstanz den Tod des Vaters nicht in Zweifel und erkennt zu Recht, dass dieses Ereignis - welches der Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Vorbringen stellt - unerheblich ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen längst volljährigen (...) Mann mit guter Ausbildung und überdurchschnittlicher Lebenserfahrung handelt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum familiären Beziehungsnetz sind nicht zu beanstanden (siehe auch Beschwerde S. 4). Was die Sorge einer unmenschlichen Behandlung bei der Rückkehr anbelangt, ist zusammen mit der Vorinstanz auf das Urteil des CAT vom 5. Mai 2015 zu verweisen. Es besteht kein Anlass zur Annahme, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt oder bestünden allgemeine Wegweisungshindernisse anderer Natur. Was die lange Landesabwesenheit anbelangt, ist diese ebenso wenig geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen und ist auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen - mit dem Ergreifen immer neuer Rechtsmittel habe der Beschwerdeführer selber dafür gesorgt, dass der Vollzug der Wegweisung verhindert worden sei (angefochtene Verfügung S. 3) - zu verweisen. Schliesslich geht auch aus den neu ins Recht gelegten Arztberichten vom 6. Mai 2016 und 9. Juni 2016 keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hervor. Der Beschwerdeführer wurde am 6. April 2016 von seinem Hausarzt wegen einer zunehmenden depressiven Entwicklung bei zugrunde liegender psychosozialer Belastungssituation (fehlender Aufenthaltsstatus; keine Arbeitsmöglichkeit; langjähriger Aufenthalt in einem Ausreisezentrum) den Psychiatrischen Diensten (...) zugewiesen und befand sich in der Folge bis zum 13. Mai 2016 in stationärer Behandlung. In den Berichten wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich physisch und psychisch gesund und hoch motiviert, sich im Arbeitsleben zu integrieren; seine belastende Situation im Ausreisezentrum und die Perspektivlosigkeit führe zunehmend zu Verzweiflung und einer depressiven Entwicklung. Eine psychiatrische Erkrankung im herkömmlichen Sinne liege nicht vor. Es bestehe "kein Anhalt für Suizidalität, Fremd- oder Eigengefährdung" und der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2016 den "Klinik-aufenthalt in psychisch stabilisiertem Zustand" beendet (Beschwerdebeilage 2, Psychiatrische Dienste (...) vom 6. Mai 2016, Beschwerdebeilage 3, Psychiatrische Dienste (...) vom 9. Juni 2016). Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei unter normalen Lebensumständen - ohne Perspektivlosigkeit im Ausreisezentrum in der Schweiz - "durchaus belastbar und arbeitsfähig, physisch und psychisch von gesunder Konstitution" (Beschwerdebeilage 2, Psychiatrische Dienste (...) vom 6. Mai 2016, S. 2). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, ist mithin aus den eingereichten Arztberichten nicht abzuleiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs endet mit Ergehen dieses Urteils. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Michal Koebel Versand: