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E-3783/2017

E-3783/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im 2013 beziehungsweise 2015 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er über Mazedonien, Serbien und Österreich nach Deutschland reiste. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Deutschland reiste er nach Frankreich weiter und blieb neun Monate, beziehungsweise von Ende 2013 bis zur Einreise in die Schweiz, dort. Schliesslich reiste er am 10. November 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An 21. November 2016 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 22. Mai 2017 erfolgte die ausführliche Anhörung. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vom algerischen Staat ein Darlehen erhalten und habe die vereinbarten Raten nicht mehr zurückzahlen können. Deswegen habe er den mittels Darlehens erworbenen Lieferwagen an einen ihm unbekannten Mann und Terroristen vermietet, welcher aber die vereinbarten Zahlungen nicht mehr geleistet und ihm das Fahrzeug auch nicht zurückgegeben habe. Aufgrund dessen habe er ein Verfahren gegen diesen Mann eingeleitet. Da der Staat diesen Mann jedoch unterstützt habe, sei er selber zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach seiner Ausreise sei dieser Mann bei ihm zu Hause gewesen und habe bei seiner Mutter nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Weiter sei er auch wegen Hehlerei verurteilt worden, obwohl er sich zu dieser Zeit (2015) nachweislich in Frankreich befunden habe. Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienbüchlein, die Geburtsurkunde seines Vaters, diverse Bank- und Geschäftsunterlagen sowie Auszüge aus zwei Gerichtsurteilen in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 - eröffnet am 19. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu orientieren. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine stichwortartige Übersetzung der beiden eingereichten Gerichtsdokumente zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VWVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus asylrelevanten Gründen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden.

E. 4.1.1 Zunächst habe sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen persönlichen Angaben widersprüchlich geäussert, was sich auf seine persönliche Glaubwürdigkeit auswirke. So habe er hinsichtlich des Verbleibs seines Passes, seines Aufenthaltes und seiner Hochzeit in Marokko unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er sich auch betreffend den Zeitpunkt der Darlehensgewährung, den Mieter des Lieferwagens und die angebliche Freiheitsstrafe widersprüchlich geäussert. Im Zusammenhang mit der Vermietung des Lieferwagens scheine sein Verhalten zudem unverständlich. Es könne nicht geglaubt werden, dass er den Lieferwagen an eine ihm völlig unbekannte Person vermietet habe, danach aber umgehend erfahren haben solle, dass es sich dabei um einen ehemaligen Islamisten handle. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt, um einen Asylgrund zu schaffen. Auch die eingereichten Unterlagen würden daran nichts zu ändern vermögen, zumal daraus unter anderem hervorgehe, dass er den Lieferwagen erst im Jahre 2013 erhalten habe, obwohl gegen ihn - nach eigenen Aussagen - bereits im Dezember 2012 ein Urteil wegen widerrechtlicher Vermietung des Fahrzeugs ergangen sein solle.

E. 4.1.2 Bei der Verurteilung wegen des Versteckens von Diebesgut handle es sich um rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen. Es lägen weder Hinweise vor, dass dieses Strafverfahren aus asylrelevanten Gründen geführt worden sei, noch, dass ein Politmalus vorliege. Das Strafmass sei nicht unverhältnismässig hoch und das Rekursurteil zeige auf, dass in Algerien die Möglichkeit bestehe, den Instanzenzug zu beschreiten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Mieter des Lieferwagens aktuell noch für die "Daesh" (Synonym für den sogenannten Islamischen Staat, IS) tätig sei und er deswegen Angst habe, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er habe aufgrund des Darlehens zudem Probleme mit den algerischen Behörden, welche ihm im Falle seiner Rückkehr nicht die Möglichkeit geben würden, zu arbeiten und damit seine Schulden zu begleichen. Was die anlässlich seiner Befragungen gemachten Widersprüche betreffe, so seien diese auf eine Traumatisierung zurückzuführen, welche er in seinem Heimatland erlitten habe. Er ersuche die Schweiz um Hilfe, da er glaube, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet wäre.

E. 4.3 Auch das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.3.1 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen sowohl zum Verbleib seines Passes als auch zu seiner angeblichen Hochzeit und zum Aufenthalt in Marokko widersprüchliche Angaben machte. So gab er zunächst an, er habe seinen Pass in der Türkei verbrannt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 5) Später gab er zu Protokoll, er habe den Pass in Griechenland ins Meer geworfen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 137, 149). Dabei widersprechen sich nicht nur die Länder sondern auch die angebliche Beseitigung, was bereits erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen lässt. Dasselbe gilt für den angeblichen Aufenthalt und die Hochzeit in Marokko. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er habe von 2014 bis 2015 eineinhalb Jahre in Marokko gelebt und dort geheiratet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 4). Später gab er jedoch zu Protokoll, er habe im Jahr 2010 für neun Monate dort gelebt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 52 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche geht das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass der Beschwerdeführer den wahren Zeitpunkt seiner Ausreise zu verschleiern versucht, zumal es sich bei einer Heirat in der Regel um ein einschneidendes und persönliches Erlebnis handelt, welches - zumindest das Jahr betreffend - in Erinnerung bleiben sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.3.2 Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Lieferwagen und dessen Vermietung widersprüchlich. So gab er anlässlich der BzP an, er habe das Darlehen beziehungsweise den Gutschein für den Lieferwagen im Jahr 2013 erhalten und habe zwei Jahre von seinem Geschäft leben können, bevor er ausgereist sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 4). Später gab er jedoch zu Protokoll, das besagte Projekt sei bereits im Jahr 2011 bewilligt worden, er habe etwa sechs Monate mit dem Lieferwagen gearbeitet, diesen im Jahr 2012 an einen ihm unbekannten Mann vermietet, sieben Monate später Anzeige eingereicht und er sei im Dezember 2012 verurteilt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 29, 39, 76, 110 und 112). Was den Mieter betrifft, so gab der Beschwerdeführer zweimal einen anderen Namen zu Protokoll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 7 und A20/18, F 46). Er gab an, den Namen nicht zu kennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 142), obwohl er aufgrund des angeblichen Gerichtsverfahrens den vollständigen Namen des Mieters hätte kennen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einem ihm unbekannten Mann sein Fahrzeug lediglich per Handschlag vermietet haben soll. Nach dem Gesagten können die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer gravierenden Widersprüche nicht geglaubt werden. Daran vermögen auch die im Vorverfahren eingereichten Bank- und Geschäftsunterlagen nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer den Lieferwagen gemäss Kaufvertrag anscheinend erst im Juni 2013 von (...) erhielt, das Urteil wegen unrechtmässigen Vermietens jedoch bereits im Dezember 2012 ergangen sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 76).

E. 4.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens stichwortartige Übersetzungen der bereits im Vorverfahren eingereichten Gerichtsdokumente vom 9. Oktober 2016 und vom 16. Januar 2017 zu den Akten reichte, äusserte er sich in der Beschwerdeschrift nicht dazu. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland flüchtlings- und asylrechtlich nicht relevant ist. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Von einer Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder, wenn der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass das Verfahren aus asylrelevanten Motiven eingeleitet wurde. Weiter scheint auch das Strafmass nicht unverhältnismässig hoch und das eingereichte Beschwerdeurteil zeigt, dass es in Algerien möglich ist, den Instanzenzug zu beschreiten, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.

E. 4.3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahrsam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015 - Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 - Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 - Algeria Country Report). In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers sind aber keine entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anlass zur Annahme, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt oder es bestünden allgemeine Wegweisungshindernisse anderer Natur (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1013/2017 vom 3. März 2017; E-5188/2016 vom 27. September 2016 E. 4.3). Zudem sind aus den Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug vorliegend als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über ein familiäres Netz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So leben auch seine Eltern und (...) seiner Geschwister in B._______. Sodann handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der immerhin 14 Jahre die Schule besucht hat und zuletzt als (...) tätig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.1 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend die Datenweitergabe an den Heimat- und Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuweisen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Vorliegend besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

E. 7.2 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergeben will oder bereits weitergegeben hat (vordatiertes, nicht unterzeichnetes Schreiben an das algerische Generalkonsulat). Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3783/2017 Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im 2013 beziehungsweise 2015 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er über Mazedonien, Serbien und Österreich nach Deutschland reiste. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Deutschland reiste er nach Frankreich weiter und blieb neun Monate, beziehungsweise von Ende 2013 bis zur Einreise in die Schweiz, dort. Schliesslich reiste er am 10. November 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An 21. November 2016 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 22. Mai 2017 erfolgte die ausführliche Anhörung. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vom algerischen Staat ein Darlehen erhalten und habe die vereinbarten Raten nicht mehr zurückzahlen können. Deswegen habe er den mittels Darlehens erworbenen Lieferwagen an einen ihm unbekannten Mann und Terroristen vermietet, welcher aber die vereinbarten Zahlungen nicht mehr geleistet und ihm das Fahrzeug auch nicht zurückgegeben habe. Aufgrund dessen habe er ein Verfahren gegen diesen Mann eingeleitet. Da der Staat diesen Mann jedoch unterstützt habe, sei er selber zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach seiner Ausreise sei dieser Mann bei ihm zu Hause gewesen und habe bei seiner Mutter nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Weiter sei er auch wegen Hehlerei verurteilt worden, obwohl er sich zu dieser Zeit (2015) nachweislich in Frankreich befunden habe. Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienbüchlein, die Geburtsurkunde seines Vaters, diverse Bank- und Geschäftsunterlagen sowie Auszüge aus zwei Gerichtsurteilen in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 - eröffnet am 19. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu orientieren. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine stichwortartige Übersetzung der beiden eingereichten Gerichtsdokumente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VWVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus asylrelevanten Gründen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. 4.1.1 Zunächst habe sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen persönlichen Angaben widersprüchlich geäussert, was sich auf seine persönliche Glaubwürdigkeit auswirke. So habe er hinsichtlich des Verbleibs seines Passes, seines Aufenthaltes und seiner Hochzeit in Marokko unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er sich auch betreffend den Zeitpunkt der Darlehensgewährung, den Mieter des Lieferwagens und die angebliche Freiheitsstrafe widersprüchlich geäussert. Im Zusammenhang mit der Vermietung des Lieferwagens scheine sein Verhalten zudem unverständlich. Es könne nicht geglaubt werden, dass er den Lieferwagen an eine ihm völlig unbekannte Person vermietet habe, danach aber umgehend erfahren haben solle, dass es sich dabei um einen ehemaligen Islamisten handle. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt, um einen Asylgrund zu schaffen. Auch die eingereichten Unterlagen würden daran nichts zu ändern vermögen, zumal daraus unter anderem hervorgehe, dass er den Lieferwagen erst im Jahre 2013 erhalten habe, obwohl gegen ihn - nach eigenen Aussagen - bereits im Dezember 2012 ein Urteil wegen widerrechtlicher Vermietung des Fahrzeugs ergangen sein solle. 4.1.2 Bei der Verurteilung wegen des Versteckens von Diebesgut handle es sich um rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen. Es lägen weder Hinweise vor, dass dieses Strafverfahren aus asylrelevanten Gründen geführt worden sei, noch, dass ein Politmalus vorliege. Das Strafmass sei nicht unverhältnismässig hoch und das Rekursurteil zeige auf, dass in Algerien die Möglichkeit bestehe, den Instanzenzug zu beschreiten. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Mieter des Lieferwagens aktuell noch für die "Daesh" (Synonym für den sogenannten Islamischen Staat, IS) tätig sei und er deswegen Angst habe, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er habe aufgrund des Darlehens zudem Probleme mit den algerischen Behörden, welche ihm im Falle seiner Rückkehr nicht die Möglichkeit geben würden, zu arbeiten und damit seine Schulden zu begleichen. Was die anlässlich seiner Befragungen gemachten Widersprüche betreffe, so seien diese auf eine Traumatisierung zurückzuführen, welche er in seinem Heimatland erlitten habe. Er ersuche die Schweiz um Hilfe, da er glaube, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet wäre. 4.3 Auch das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat. 4.3.1 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen sowohl zum Verbleib seines Passes als auch zu seiner angeblichen Hochzeit und zum Aufenthalt in Marokko widersprüchliche Angaben machte. So gab er zunächst an, er habe seinen Pass in der Türkei verbrannt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 5) Später gab er zu Protokoll, er habe den Pass in Griechenland ins Meer geworfen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 137, 149). Dabei widersprechen sich nicht nur die Länder sondern auch die angebliche Beseitigung, was bereits erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen lässt. Dasselbe gilt für den angeblichen Aufenthalt und die Hochzeit in Marokko. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er habe von 2014 bis 2015 eineinhalb Jahre in Marokko gelebt und dort geheiratet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 4). Später gab er jedoch zu Protokoll, er habe im Jahr 2010 für neun Monate dort gelebt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 52 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche geht das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass der Beschwerdeführer den wahren Zeitpunkt seiner Ausreise zu verschleiern versucht, zumal es sich bei einer Heirat in der Regel um ein einschneidendes und persönliches Erlebnis handelt, welches - zumindest das Jahr betreffend - in Erinnerung bleiben sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3.2 Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Lieferwagen und dessen Vermietung widersprüchlich. So gab er anlässlich der BzP an, er habe das Darlehen beziehungsweise den Gutschein für den Lieferwagen im Jahr 2013 erhalten und habe zwei Jahre von seinem Geschäft leben können, bevor er ausgereist sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 4). Später gab er jedoch zu Protokoll, das besagte Projekt sei bereits im Jahr 2011 bewilligt worden, er habe etwa sechs Monate mit dem Lieferwagen gearbeitet, diesen im Jahr 2012 an einen ihm unbekannten Mann vermietet, sieben Monate später Anzeige eingereicht und er sei im Dezember 2012 verurteilt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 29, 39, 76, 110 und 112). Was den Mieter betrifft, so gab der Beschwerdeführer zweimal einen anderen Namen zu Protokoll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 7 und A20/18, F 46). Er gab an, den Namen nicht zu kennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 142), obwohl er aufgrund des angeblichen Gerichtsverfahrens den vollständigen Namen des Mieters hätte kennen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einem ihm unbekannten Mann sein Fahrzeug lediglich per Handschlag vermietet haben soll. Nach dem Gesagten können die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer gravierenden Widersprüche nicht geglaubt werden. Daran vermögen auch die im Vorverfahren eingereichten Bank- und Geschäftsunterlagen nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer den Lieferwagen gemäss Kaufvertrag anscheinend erst im Juni 2013 von (...) erhielt, das Urteil wegen unrechtmässigen Vermietens jedoch bereits im Dezember 2012 ergangen sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 76). 4.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens stichwortartige Übersetzungen der bereits im Vorverfahren eingereichten Gerichtsdokumente vom 9. Oktober 2016 und vom 16. Januar 2017 zu den Akten reichte, äusserte er sich in der Beschwerdeschrift nicht dazu. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland flüchtlings- und asylrechtlich nicht relevant ist. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Von einer Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder, wenn der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass das Verfahren aus asylrelevanten Motiven eingeleitet wurde. Weiter scheint auch das Strafmass nicht unverhältnismässig hoch und das eingereichte Beschwerdeurteil zeigt, dass es in Algerien möglich ist, den Instanzenzug zu beschreiten, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. 4.3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahrsam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015 - Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 - Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 - Algeria Country Report). In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers sind aber keine entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anlass zur Annahme, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt oder es bestünden allgemeine Wegweisungshindernisse anderer Natur (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1013/2017 vom 3. März 2017; E-5188/2016 vom 27. September 2016 E. 4.3). Zudem sind aus den Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug vorliegend als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über ein familiäres Netz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So leben auch seine Eltern und (...) seiner Geschwister in B._______. Sodann handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der immerhin 14 Jahre die Schule besucht hat und zuletzt als (...) tätig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend die Datenweitergabe an den Heimat- und Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuweisen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Vorliegend besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 7.2 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergeben will oder bereits weitergegeben hat (vordatiertes, nicht unterzeichnetes Schreiben an das algerische Generalkonsulat). Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: