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D-1013/2017

D-1013/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1013/2017 thc/kna/shk Urteil vom 3. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Karine Povlakic, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. September 2015 verliess, per Flugzeug in die Türkei gelangte und weiter auf dem Landweg am 8. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 13. Oktober 2015 um Asyl ersuchte, dass er am 12. November 2015 summarisch befragt und am 4. April 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er bei diesen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ und habe mit dem (...) sein Geld verdient, dass er im August 2015 auf dem Nachhauseweg seinen Nachbarn mitgenommen und diesem für weitere Aufträge seine Telefonnummer gegeben habe, wobei dieser ihm nach acht Tagen telefonisch den Auftrag erteilt habe, etwas zu transportieren, weshalb er ihn ausserhalb der Stadt an einer Tankstelle getroffen habe, dass ihm dort der Nachbar mitgeteilt habe, er gehöre einer terroristischen Gruppe an, welche den Staat stürzen wolle, und er (der Beschwerdeführer) für diese Gruppe nun Transporte durchführen solle, wobei er, wenn er ablehne, sich seines Lebens nicht mehr sicher sein könne, dass er die Geschehnisse seiner Familie zu Hause erzählt habe und sein Vater ihn daraufhin daran erinnert habe, dass sein Onkel dieser Gruppierung mehrere Jahre angehört habe und schliesslich ums Leben gekommen sei, weshalb er entschieden habe, das Land so schnell als möglich zu verlassen, dass er seine algerische Identitätskarte und seinen Führerschein sowie eine Wohnsitzbestätigung, einen Handelsregisterauszug, eine Existenzerklärung, ein (...), ein (...), die Identitätskarten seiner Eltern und die Geburtsurkunden seiner Geschwister (alle in Arabisch und in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil D-3156/2016 vom 29. August 2016 die Verfügung des SEM vom 18. April 2016 - in Gutheissung der Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs - aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2017 - eröffnet am 26. Januar 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine akkurate Prüfung der individuellen Gefährdungslage sei schwierig, da dem SEM nicht bekannt sei, von welcher Gruppierung eine potentielle Gefährdung ausgehen solle und der Beschwerdeführer selbst angebe, dies nicht zu wissen, dass es im Fall von Algerien nicht leicht sei, an gesicherte und unabhängige Informationen zur Situation im Land zu gelangen, dass Abklärungen des SEM ergeben hätten, die algerische Polizei gehe durchaus aktiv gegen terroristische Gruppierungen vor und geniesse ein verhältnismässig hohes Vertrauen in der Bevölkerung, was auch aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, in welchen zahlreiche Operationen der Polizei gegen Terroristen aufgelistet worden seien, dass dies erkennen lasse, B._______ gehöre in der Tat zu den Regionen, in denen terroristische Gruppierungen besonders aktiv seien, die Polizei dabei aber auch einen unermüdlichen Kampf gegen diese führe, weshalb nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der heimatlichen Behörden ausgegangen werden könne, wobei er diese auch gar nicht um Hilfe ersucht habe, dass eine mögliche Gefährdung nur lokal beschränkt sei und er nicht zu befürchten habe, in einem anderen Landesteil von besagter Gruppierung verfolgt zu werden, dass das SEM zusammenfassend sein Risikoprofil nicht hoch genug einschätze und auch nicht von einer staatlichen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit ausgehe, dass die eingereichten Beweismittel daran nichts ändern würden, zumal sie keinen Bezug zu den geltend gemachten Problemen aufweisen würden, dass der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, ihm würde im Falle einer Rückkehr im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden, er ein junger und gesunder Mann sei, in der Heimat über ein breites soziales Netz verfüge und über ein Jahrzehnt an Berufserfahrung vorweisen könne, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 16. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde - nach ausführlicher Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalts - im Wesentlichen ausführte, er habe sich geweigert, in der besagten terroristischen Gruppe mitzumachen, weshalb er und mittlerweile auch die zurückgebliebene Familie in Algerien mit dem Tod bedroht worden seien, dass der Nachbar, welcher ihn für die Gruppe habe rekrutieren wollen, zu seinem Onkel in dessen Bistro gegangen sei und Todesdrohungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) ausgesprochen habe, womit er von dieser Gruppierung bedroht sei und da er seinen Nachbarn als Mitglied der Gruppe identifizieren könne, befürchte die Gruppe nun, er könnte sie verraten, was ihn zusätzlich gefährde, dass er nicht in eine andere Region Algeriens gehen könne, um sich zu schützen, und er sich auch nicht an die Polizei wenden könne, da Zivilisten allgemein verdächtigt würden, Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen zu haben oder sich bei solchen zu beteiligen, dass er ausserhalb seiner Herkunftsregion weder Familie noch ein soziales Netz noch eine Unterkunft besitze und der Zugang zum Arbeitsmarkt auf dem Land sehr schwierig sei, dass diese Gruppen auch in Algier aktiv seien, weshalb er auch dort nicht in Sicherheit wäre, zumal er dort ebenfalls kein Beziehungsnetz und keine Unterstützung habe, dass Algerien von terroristischen Organisationen umzingelt sei, verschiedene terroristische Gruppierungen in Algerien Fuss gefasst hätten, Algerien selber nur über eine schwache Regierung verfüge und der Islamische Staat (IS) momentan sehr aktiv am Rekrutieren und Anschläge Verüben sei, weshalb die Armee täglich eingreifen müsse, dass dabei in der Bevölkerung ein allgemeines Klima der Angst verbreitet werde, indem entstellte und abgemagerte Leichen von Terroristen gezeigt und die jeweilige Anzahl von getöteten Terroristen öffentlich gemacht würden, die Armee sich in die Personen- und Schmuggelkontrollen im ganzen Land einmische sowie der öffentliche Raum, die Medien und das Internet stark überwacht würden, dass Menschenrechtsorganisationen vor Ort geltend machen würden, es werde in den Gefängnissen gefoltert und dass Präventivhaft zur Routine geworden sei, dass sich die Gruppe (...) in letzter Zeit in seiner Heimatregion verbreite und sich Kämpfe mit der algerischen Armee geliefert habe sowie versuche, Männer zu rekrutieren, wobei sein Onkel gefragt worden sei, ob er die Neurekrutierten trainieren könne, dass B._______ besonders vom Terrorismus betroffen sei, dass er selber erfolgreich (...) mache, den Führerausweis besitze, ledig sei und keine Kinder habe, was für die Gruppe ein interessantes Profil darstelle, dass er Anstrengungen unternehme, sich zu integrieren, einen Deutschkurs besuche und bei diversen Gemeindearbeiten freiwillig mitgearbeitet habe, zu welchen im beigelegten Ausschnitt aus der Zeitung "(...)" vom 4. April 2016 berichtet worden sei, dass er keine Beweise beibringen könne, die die Verfolgung belegen würden, und die zwei Zeugenaussagen als Beweis vom SEM nicht gewürdigt worden seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in erster Linie auf die zutreffende Begründung in der Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass keine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der algerischen Behörden vorliegt und dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Falle eines Bedrohungsgefühls an die zuständige polizeiliche Einrichtung zu wenden, dass der Beschwerdeführer allenfalls über innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten verfügt und bei seinem Profil in der Tat nicht davon ausgegangen werden kann, dass er von der terroristischen Gruppierung landesweit erkannt und gezielt gesucht würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als (...) örtlich nicht gebunden ist, um diese Tätigkeit allenfalls auch ausserhalb von B._______ ausüben zu können, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - welche in der Beschwerdeschrift zwar geltend gemacht, aber nicht begründet wurden - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos zu betrachten sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: