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E-848/2024

E-848/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-10-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 12. August 2022 gab er an, vor einem Jahr von seinem Heimatland mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen zu sein. Am 23. Juli 2022 sei er in Griechenland und am 4. August 2022 legal mit einem Schengenvisum in die Schweiz eingereist. B. Am 19. August 2022 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, von Afghanistan mit Visum in die B._______ gereist zu sein. Anschliessend sei er mit einem von Griechenland ausgestellten Schengenvisum nach Europa gekommen (zunächst für zwei Tage nach Griechenland, anschliessend mit dem Flugzeug für 10 Tage nach C._______). Von C._______ sei er mit dem Bus nach D._______ gefahren. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, es gehe ihm aktuell körperlich und psychisch gut. In Afghanistan sei er angegriffen worden, weshalb es ihm psychisch manchmal nicht so gut gehe. Die Pflege habe er zwar nicht aufgesucht, sei aber bei der Gesucheinreichung untersucht worden. C. Die griechischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 24. August 2022 um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 20. Oktober 2022 ab. Das Dublin-Verfahren wurde schliesslich am 4. November 2022 beendet. D. Am 15. Dezember 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer, im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin, die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Er sei in E._______ aufgewachsen und habe dort - nach der obligatorischen Schulzeit - die (...) besucht. Fortan habe er als (...) gearbeitet und (...). Mit seiner Tätigkeit sei er für die breite Öffentlichkeit sichtbar und der afghanischen Bevölkerung bekannt gewesen sowie auf der Strasse erkannt worden. Er sei in diversen Folgen von F._______ oder G._______ des (...) Senders H._______ zu sehen gewesen; zuletzt im Jahre 20(...). Zudem habe er an zahlreichen Hochzeiten in ganz Afghanistan mit durchschnittlich zwischen 1'000 und 2'000 Gästen und anderen Events (...) und sei dabei oft fotografiert oder gefilmt worden. (...) habe er auch an politischen Veranstaltungen ([...]) sowie an Veranstaltungen mit ranghohen Beamten von E._______. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe sich nicht gegen die Taliban gestellt. Seine (...) sei für alle gewesen, weshalb er alle Anfragen für Auftritte zur Freude und Unterhaltung der Menschen angenommen habe. Die (...) habe er von einem Dichter schreiben und den Inhalt jeweils dem Anlass entsprechend anpassen lassen. Als die Taliban weiter vorgerückt seien und vor den Toren von E._______ gestanden hätten, habe er sich zur Flucht entschieden und sei von dort am 28. Juni 20(...) mit einem Wirtschaftsvisum per Flugzeug in die B._______ ausgereist. Die (...), an der er gelernt habe, sei nach dem Einmarsch der Taliban verwüstet und alle (...) seien zerstört worden. Vor etwa fünf Monaten (somit ungefähr im Juli 20(...); Anmerkung BVGer) sei das Haus seiner Eltern von den Taliban durchsucht worden, wobei nichts gefunden worden sei und die Taliban das Haus wieder verlassen hätten. Aus welchem Grund die Taliban bei seiner Familie gewesen seien, wisse er nicht. Die Taliban hätten nicht mit seinen Angehörigen gesprochen. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (eröffnet am 10. Januar 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er mehrere Fotos bei, wobei auf zwei Fotos sein verletzter Vater zu sehen sei. Auf einem weiteren Foto sei sein Vater mit ihm (dem Beschwerdeführer) abgebildet. Ferner zeige ein Foto den Reisepass seines Vaters. Darüber hinaus wurde der Beschwerde der (...) in Dari (inkl. deutscher Übersetzung) beigelegt, welches er am [...] 20[...] vorgetragen habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setze Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-, welcher in der Folge am 28. Februar 2024 beglichen wurde. H. Mit Eingabe vom 14. März 2022 (recte: 2024; nachfolgend: Eingabe vom 14. März 2024) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 hinsichtlich Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und legte der Eingabe einen Arztbericht vom 30. November 2023 bei. I. Die Verfahrensstandsanfragen vom 24. Februar 2025 und 11. Juni 2026 wurden von der Instruktionsrichterin jeweils am 5. März 2025 und 24. Juni 2026 beantwortet. J. Das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung (vom 14. März 2024) der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wurde mit Zwischenverfügung vom 22. September 2026 abgewiesen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung; vgl. Beschwerdebegehren; Bst. F oben).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer verfüge über ein Profil mit erhöhtem Verfolgungsrisiko, da er ein bekannter (...) gewesen sei, die Inhalte seiner (...) den Veranstaltungen entsprechend zu den Themen Frieden, Freiheit und (...) ausgewählt worden seien und den Beweismitteln zu entnehmen sei, dass er bei öffentlichen Auftritten ein westliches Erscheinungsbild gepflegt habe. Nebst dem erhöhten Risikoprofil bedürfe es zusätzlicher risikoschärfender Elemente. Zwar habe er geltend gemacht, dass die Taliban circa (...) Monate vor seiner Anhörung eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie durchgeführt hätten, was ungefähr der Zeitspanne von (...) Jahr seit seiner Ausreise aus Afghanistan entspreche. Es bestünden aber keine konkreten Hinweise darauf, dass die Hausdurchsuchung durch die Taliban gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen sei, zumal sich die Taliban nicht dahingehend geäussert hätten. Abgesehen von der Hausdurchsuchung sei seine Familie weder vor noch nach seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban behelligt oder bedroht worden. Das fehlende Interesse der Taliban an ihm und seiner Familie - abgesehen von einer unkommentierten Hausdurchsuchung-, zusammen mit der Zeitspanne von einem Jahr zwischen seiner Ausreise und der Hausdurchsuchung, wiesen darauf hin, dass diese Durchsuchung nicht ihm gegolten habe und nicht als flüchtlingsrechtliche Verfolgung gewertet werden könne. Bei Interesse an seiner Person und seinem Aufenthalt hätten die Taliban versucht, Informationen über ihn einzuholen. Zudem stütze er sich bei der geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich auf die Angaben seiner Familie. An dieser Einschätzung ändere auch die Verwüstung der (...) F._______ nichts, da sich der Vorfall ebenfalls nicht gegen ihn persönlich gerichtet habe. Er mache geltend, nie mit den Taliban in Kontakt gestanden zu haben. Diese hätten ihn auch zu keinem Zeitpunkt persönlich kontaktiert oder sonst in irgendeiner Weise bedroht. Zudem umfassten die Texte seiner (...) zwar politische Aussagen, wie (...) oder das Streben der Jugend nach Freiheit. Die Inhalte hätten sich dabei aber nie direkt gegen die Taliban gerichtet. Auch habe er von sich selbst gesagt, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Es sei folglich davon auszugehen, dass er aus Sicht der Taliban kein ernstzunehmender und gefährlicher Gegner deren Ideologie gewesen sein dürfte. Nebst der abstrakten Gefährdungssituation aufgrund seiner Tätigkeit als (...) und seinem westlichen Auftritt seien keine konkreten Hinweise auf ein unmittelbares Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an seiner Person zu erkennen. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nebst allgemeinen Ausführungen zur Verfolgungslage von (...) in Afghanistan (insbesondere zum (...) und körperlichen respektive verbalen Angriffen auf (...) unter Verweis auf diverse Quellen) vor, es sei fraglich, ob die Forderung der Vor-instanz nach weiteren risikoschärfenden Elementen mit den gesetzlichen Anforderungen an die subjektiv sowie objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung tatsächlich vereinbar sei. Da es sich bei ihm um einen national bekannten (...) handle, wäre dieser Umstand bei einer allfälligen Rückkehr nur schwer zu verheimlichen und er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein, sollten die Taliban über seine Berufung Bescheid wissen. Darüber hinaus macht er geltend, als risikoschärfende Elemente seien seine politischen (...), sein westliches Erscheinungsbild, die öffentlichen Auftritte, wodurch er nationale Bekanntheit erlangt habe, das faktische Berufsverbot sowie die Hausdurchsuchungen zu werten. Er sei aufgrund der öffentlich vorgetragenen (...) mit politischen und menschenrechtlichen Inhalten (beispielsweise zu den [...]) nicht bloss «ein (...)» sondern ein (...), welcher mit seiner öffentlich vorgetragenen (...) Werte widergespiegelt habe, welche den Wertvorstellungen den Taliban zuwiderlaufen würden (unter beispielhafter Angabe der deutschen Übersetzung eines solchen [...], wobei es sich beim darin erwähnten Name «I._______», [...]). Die nationale Bekanntheit verschärfe sodann das ohnehin bereits bestehende Risikoprofil als (...) massiv respektive weise er dadurch ein zusätzliches Risikoprofil auf, zumal sämtliche Länderberichte und Quellen von «(...)» sprächen, womit auch (...) erfasst seien, welche weder öffentliche Auftritte noch Bekanntheit erlangt hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er bei einer Rückkehr einen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit unterdrücken müsste und (...). Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung macht er sodann geltend, seit November 20(...) sei sein Haus zweimal von den Taliban aufgesucht worden, das letzte Mal Mitte Dezember 20(...). Dabei sei sein Vater gewalttätig angegriffen worden, nachdem dieser den Taliban nicht habe mitteilen wollen, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. Da sich die Besuche der Taliban in letzter Zeit gehäuft und sich seine Eltern zu Hause nicht mehr sicher gefühlt hätten, seien sie aus ihrem Haus ausgezogen und würden sich bei Verwandten aufhalten. Das Verfolgungsinteresse der Taliban sei folglich entgegen der Auffassung der Vorinstanz gezielt und konkret vorhanden. In der weiteren Sachverhaltsergänzung im Schreiben vom 14. März 2024 gab er an, dass er seine Familie im September 20(...) über seine schlechte psychische Verfassung informiert habe, woraufhin der Kontakt zu sämtlichen Familienmitgliedern sowie Freunden in den Monaten ab Juli 20(...) abgebrochen sei. Seine Eltern hätten ihn daher auch nicht kontaktiert, um ihm von dem Angriff zu berichten. Erst am (...) Januar 20(...) habe er wieder die Kraft gehabt, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten. Anlässlich des Telefonats sei er über den Hausbesuch im November 20(...) sowie den Angriff der Taliban am (...) Dezember 20(...) informiert worden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer als (...), der sowohl an Veranstaltungen als auch im Fernsehen zu den Themen Frieden, Freiheit und (...) auftrat und bei den Auftritten ein westliches Erscheinungsbild pflegte, ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu attestieren ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH Länderanalyse vom 2. November 2022, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2082241/221102_AFG_Gefaehrdungsprofile.pdf, abgerufen am 28.09.2026). Dass dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu attestieren ist, genügt jedoch - entgegen der anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, um von einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszugehen, sondern es ist zu prüfen, ob zusätzliche Risikofaktoren vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des BVGer E-1862/2024 vom 13. August 2026 E. 6.4.3; E-5262/2020 vom 2. November 2023 E. 6.6; E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2 f.): Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, in Afghanistan über eine gewisse Bekanntheit verfügt zu haben respektive in seiner Stadt berühmt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 24/14 F24; F27; F43 f., F57 f., F74 f.). Die von ihm eingereichten Bildschirmfotos betreffend seine Fernsehaufritte im Jahre 20(...) im (...) Fernsehsender «H._______» wiesen dann aber nach zwei Jahren jeweils nur wenige Aufrufe auf (zwischen [...]; vgl. SEM-act. ID-[...]). Diese Auftritte liegen zudem mittlerweile bereits (...) Jahre zurück. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Auftritte mit teils zwischen 1'000 und 2'000 Zuschauern an Hochzeiten (vgl. SEM-act. 24/14 F60-62) ist von einer landesweit geringen Exponiertheit auszugehen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder Probleme mit den Taliban noch mit sonstigen Personen (vgl. SEM-act. 24/14 F40; F54), obwohl er angegeben hatte, für Auftritte mit dem Bus in andere Städte gereist zu sein, was sehr gefährlich gewesen sei, sowie dass rund um E._______ Krieg geherrscht habe (vgl. SEM-act. 24/14 F76 f., F86). Zur Sachverhaltsergänzung auf Beschwerdeebene, wonach die Taliban seit November 20(...) zwei Mal das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, das letzte Mal Mitte Dezember 20(...), wobei sein Vater gewalttätig angegriffen worden sei, weil dieser den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht habe nennen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer brachte dies erst vor, nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass die Hausdurchsuchungen der Taliban gegen ihn persönlich (oder gegen seine Familie) gerichtet gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, mit seiner Familie zu sprechen und diese Informationen bereits früher zu erhalten (vgl. Eingabe vom 14. März 2024), scheint sodann ebenfalls fraglich, zumal sich dem eingereichten medizinischen Bericht vom 30. November 2023 kein entsprechend schlechter Gesundheitszustand entnehmen lässt. Die Hausdurchsuchungen im November und Dezember 20(...), insbesondere der gezielte Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers, ist mithin als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu werten. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen und unter Berücksichtigung der anlässlich der Anhörung geltend gemachten Hausdurchsuchung im Jahr 20(...) fehlt es an der nötigen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2021 bis zum heutigen Zeitpunkt haben die Taliban sein Haus respektive das Haus seiner Eltern eigenen Angaben zufolge lediglich drei Mal (mit grossem zeitlichem Abstand) aufgesucht (vgl. SEM-act. F46-F51, F87; Beschwerde, S. 2 f. und S. 9 f.; Eingabe vom 14. März 2024 [vgl. Bst. H oben]). Seit dem letzten Vorfall im Dezember 20(...) scheint es denn auch zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen zu sein, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich bis dato nichts mehr geltend machte. Die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, die Besuche der Taliban hätten sich in letzter Zeit gehäuft (Beschwerde, S. 2 f. und S. 9 f.), findet in den Akten mithin keine Stütze und lässt den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer wolle seinen Vorbringen mehr Gewicht verleihen. In einer Gesamtschau sind die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan darzutun.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2024 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Zur Durchführung des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), weshalb denn auch nicht auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 30. November 2023 einzugehen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-848/2024 Urteil vom 2. Oktober 2026 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lisa-Maria Kaiser, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 12. August 2022 gab er an, vor einem Jahr von seinem Heimatland mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen zu sein. Am 23. Juli 2022 sei er in Griechenland und am 4. August 2022 legal mit einem Schengenvisum in die Schweiz eingereist. B. Am 19. August 2022 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, von Afghanistan mit Visum in die B._______ gereist zu sein. Anschliessend sei er mit einem von Griechenland ausgestellten Schengenvisum nach Europa gekommen (zunächst für zwei Tage nach Griechenland, anschliessend mit dem Flugzeug für 10 Tage nach C._______). Von C._______ sei er mit dem Bus nach D._______ gefahren. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, es gehe ihm aktuell körperlich und psychisch gut. In Afghanistan sei er angegriffen worden, weshalb es ihm psychisch manchmal nicht so gut gehe. Die Pflege habe er zwar nicht aufgesucht, sei aber bei der Gesucheinreichung untersucht worden. C. Die griechischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 24. August 2022 um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 20. Oktober 2022 ab. Das Dublin-Verfahren wurde schliesslich am 4. November 2022 beendet. D. Am 15. Dezember 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer, im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin, die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Er sei in E._______ aufgewachsen und habe dort - nach der obligatorischen Schulzeit - die (...) besucht. Fortan habe er als (...) gearbeitet und (...). Mit seiner Tätigkeit sei er für die breite Öffentlichkeit sichtbar und der afghanischen Bevölkerung bekannt gewesen sowie auf der Strasse erkannt worden. Er sei in diversen Folgen von F._______ oder G._______ des (...) Senders H._______ zu sehen gewesen; zuletzt im Jahre 20(...). Zudem habe er an zahlreichen Hochzeiten in ganz Afghanistan mit durchschnittlich zwischen 1'000 und 2'000 Gästen und anderen Events (...) und sei dabei oft fotografiert oder gefilmt worden. (...) habe er auch an politischen Veranstaltungen ([...]) sowie an Veranstaltungen mit ranghohen Beamten von E._______. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe sich nicht gegen die Taliban gestellt. Seine (...) sei für alle gewesen, weshalb er alle Anfragen für Auftritte zur Freude und Unterhaltung der Menschen angenommen habe. Die (...) habe er von einem Dichter schreiben und den Inhalt jeweils dem Anlass entsprechend anpassen lassen. Als die Taliban weiter vorgerückt seien und vor den Toren von E._______ gestanden hätten, habe er sich zur Flucht entschieden und sei von dort am 28. Juni 20(...) mit einem Wirtschaftsvisum per Flugzeug in die B._______ ausgereist. Die (...), an der er gelernt habe, sei nach dem Einmarsch der Taliban verwüstet und alle (...) seien zerstört worden. Vor etwa fünf Monaten (somit ungefähr im Juli 20(...); Anmerkung BVGer) sei das Haus seiner Eltern von den Taliban durchsucht worden, wobei nichts gefunden worden sei und die Taliban das Haus wieder verlassen hätten. Aus welchem Grund die Taliban bei seiner Familie gewesen seien, wisse er nicht. Die Taliban hätten nicht mit seinen Angehörigen gesprochen. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (eröffnet am 10. Januar 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er mehrere Fotos bei, wobei auf zwei Fotos sein verletzter Vater zu sehen sei. Auf einem weiteren Foto sei sein Vater mit ihm (dem Beschwerdeführer) abgebildet. Ferner zeige ein Foto den Reisepass seines Vaters. Darüber hinaus wurde der Beschwerde der (...) in Dari (inkl. deutscher Übersetzung) beigelegt, welches er am [...] 20[...] vorgetragen habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setze Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-, welcher in der Folge am 28. Februar 2024 beglichen wurde. H. Mit Eingabe vom 14. März 2022 (recte: 2024; nachfolgend: Eingabe vom 14. März 2024) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 hinsichtlich Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und legte der Eingabe einen Arztbericht vom 30. November 2023 bei. I. Die Verfahrensstandsanfragen vom 24. Februar 2025 und 11. Juni 2026 wurden von der Instruktionsrichterin jeweils am 5. März 2025 und 24. Juni 2026 beantwortet. J. Das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung (vom 14. März 2024) der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wurde mit Zwischenverfügung vom 22. September 2026 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung; vgl. Beschwerdebegehren; Bst. F oben). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer verfüge über ein Profil mit erhöhtem Verfolgungsrisiko, da er ein bekannter (...) gewesen sei, die Inhalte seiner (...) den Veranstaltungen entsprechend zu den Themen Frieden, Freiheit und (...) ausgewählt worden seien und den Beweismitteln zu entnehmen sei, dass er bei öffentlichen Auftritten ein westliches Erscheinungsbild gepflegt habe. Nebst dem erhöhten Risikoprofil bedürfe es zusätzlicher risikoschärfender Elemente. Zwar habe er geltend gemacht, dass die Taliban circa (...) Monate vor seiner Anhörung eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie durchgeführt hätten, was ungefähr der Zeitspanne von (...) Jahr seit seiner Ausreise aus Afghanistan entspreche. Es bestünden aber keine konkreten Hinweise darauf, dass die Hausdurchsuchung durch die Taliban gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen sei, zumal sich die Taliban nicht dahingehend geäussert hätten. Abgesehen von der Hausdurchsuchung sei seine Familie weder vor noch nach seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban behelligt oder bedroht worden. Das fehlende Interesse der Taliban an ihm und seiner Familie - abgesehen von einer unkommentierten Hausdurchsuchung-, zusammen mit der Zeitspanne von einem Jahr zwischen seiner Ausreise und der Hausdurchsuchung, wiesen darauf hin, dass diese Durchsuchung nicht ihm gegolten habe und nicht als flüchtlingsrechtliche Verfolgung gewertet werden könne. Bei Interesse an seiner Person und seinem Aufenthalt hätten die Taliban versucht, Informationen über ihn einzuholen. Zudem stütze er sich bei der geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich auf die Angaben seiner Familie. An dieser Einschätzung ändere auch die Verwüstung der (...) F._______ nichts, da sich der Vorfall ebenfalls nicht gegen ihn persönlich gerichtet habe. Er mache geltend, nie mit den Taliban in Kontakt gestanden zu haben. Diese hätten ihn auch zu keinem Zeitpunkt persönlich kontaktiert oder sonst in irgendeiner Weise bedroht. Zudem umfassten die Texte seiner (...) zwar politische Aussagen, wie (...) oder das Streben der Jugend nach Freiheit. Die Inhalte hätten sich dabei aber nie direkt gegen die Taliban gerichtet. Auch habe er von sich selbst gesagt, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Es sei folglich davon auszugehen, dass er aus Sicht der Taliban kein ernstzunehmender und gefährlicher Gegner deren Ideologie gewesen sein dürfte. Nebst der abstrakten Gefährdungssituation aufgrund seiner Tätigkeit als (...) und seinem westlichen Auftritt seien keine konkreten Hinweise auf ein unmittelbares Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an seiner Person zu erkennen. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nebst allgemeinen Ausführungen zur Verfolgungslage von (...) in Afghanistan (insbesondere zum (...) und körperlichen respektive verbalen Angriffen auf (...) unter Verweis auf diverse Quellen) vor, es sei fraglich, ob die Forderung der Vor-instanz nach weiteren risikoschärfenden Elementen mit den gesetzlichen Anforderungen an die subjektiv sowie objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung tatsächlich vereinbar sei. Da es sich bei ihm um einen national bekannten (...) handle, wäre dieser Umstand bei einer allfälligen Rückkehr nur schwer zu verheimlichen und er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein, sollten die Taliban über seine Berufung Bescheid wissen. Darüber hinaus macht er geltend, als risikoschärfende Elemente seien seine politischen (...), sein westliches Erscheinungsbild, die öffentlichen Auftritte, wodurch er nationale Bekanntheit erlangt habe, das faktische Berufsverbot sowie die Hausdurchsuchungen zu werten. Er sei aufgrund der öffentlich vorgetragenen (...) mit politischen und menschenrechtlichen Inhalten (beispielsweise zu den [...]) nicht bloss «ein (...)» sondern ein (...), welcher mit seiner öffentlich vorgetragenen (...) Werte widergespiegelt habe, welche den Wertvorstellungen den Taliban zuwiderlaufen würden (unter beispielhafter Angabe der deutschen Übersetzung eines solchen [...], wobei es sich beim darin erwähnten Name «I._______», [...]). Die nationale Bekanntheit verschärfe sodann das ohnehin bereits bestehende Risikoprofil als (...) massiv respektive weise er dadurch ein zusätzliches Risikoprofil auf, zumal sämtliche Länderberichte und Quellen von «(...)» sprächen, womit auch (...) erfasst seien, welche weder öffentliche Auftritte noch Bekanntheit erlangt hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er bei einer Rückkehr einen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit unterdrücken müsste und (...). Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung macht er sodann geltend, seit November 20(...) sei sein Haus zweimal von den Taliban aufgesucht worden, das letzte Mal Mitte Dezember 20(...). Dabei sei sein Vater gewalttätig angegriffen worden, nachdem dieser den Taliban nicht habe mitteilen wollen, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. Da sich die Besuche der Taliban in letzter Zeit gehäuft und sich seine Eltern zu Hause nicht mehr sicher gefühlt hätten, seien sie aus ihrem Haus ausgezogen und würden sich bei Verwandten aufhalten. Das Verfolgungsinteresse der Taliban sei folglich entgegen der Auffassung der Vorinstanz gezielt und konkret vorhanden. In der weiteren Sachverhaltsergänzung im Schreiben vom 14. März 2024 gab er an, dass er seine Familie im September 20(...) über seine schlechte psychische Verfassung informiert habe, woraufhin der Kontakt zu sämtlichen Familienmitgliedern sowie Freunden in den Monaten ab Juli 20(...) abgebrochen sei. Seine Eltern hätten ihn daher auch nicht kontaktiert, um ihm von dem Angriff zu berichten. Erst am (...) Januar 20(...) habe er wieder die Kraft gehabt, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten. Anlässlich des Telefonats sei er über den Hausbesuch im November 20(...) sowie den Angriff der Taliban am (...) Dezember 20(...) informiert worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer als (...), der sowohl an Veranstaltungen als auch im Fernsehen zu den Themen Frieden, Freiheit und (...) auftrat und bei den Auftritten ein westliches Erscheinungsbild pflegte, ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu attestieren ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH Länderanalyse vom 2. November 2022, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2082241/221102_AFG_Gefaehrdungsprofile.pdf, abgerufen am 28.09.2026). Dass dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu attestieren ist, genügt jedoch - entgegen der anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, um von einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszugehen, sondern es ist zu prüfen, ob zusätzliche Risikofaktoren vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des BVGer E-1862/2024 vom 13. August 2026 E. 6.4.3; E-5262/2020 vom 2. November 2023 E. 6.6; E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2 f.): Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, in Afghanistan über eine gewisse Bekanntheit verfügt zu haben respektive in seiner Stadt berühmt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 24/14 F24; F27; F43 f., F57 f., F74 f.). Die von ihm eingereichten Bildschirmfotos betreffend seine Fernsehaufritte im Jahre 20(...) im (...) Fernsehsender «H._______» wiesen dann aber nach zwei Jahren jeweils nur wenige Aufrufe auf (zwischen [...]; vgl. SEM-act. ID-[...]). Diese Auftritte liegen zudem mittlerweile bereits (...) Jahre zurück. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Auftritte mit teils zwischen 1'000 und 2'000 Zuschauern an Hochzeiten (vgl. SEM-act. 24/14 F60-62) ist von einer landesweit geringen Exponiertheit auszugehen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder Probleme mit den Taliban noch mit sonstigen Personen (vgl. SEM-act. 24/14 F40; F54), obwohl er angegeben hatte, für Auftritte mit dem Bus in andere Städte gereist zu sein, was sehr gefährlich gewesen sei, sowie dass rund um E._______ Krieg geherrscht habe (vgl. SEM-act. 24/14 F76 f., F86). Zur Sachverhaltsergänzung auf Beschwerdeebene, wonach die Taliban seit November 20(...) zwei Mal das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, das letzte Mal Mitte Dezember 20(...), wobei sein Vater gewalttätig angegriffen worden sei, weil dieser den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht habe nennen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer brachte dies erst vor, nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass die Hausdurchsuchungen der Taliban gegen ihn persönlich (oder gegen seine Familie) gerichtet gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, mit seiner Familie zu sprechen und diese Informationen bereits früher zu erhalten (vgl. Eingabe vom 14. März 2024), scheint sodann ebenfalls fraglich, zumal sich dem eingereichten medizinischen Bericht vom 30. November 2023 kein entsprechend schlechter Gesundheitszustand entnehmen lässt. Die Hausdurchsuchungen im November und Dezember 20(...), insbesondere der gezielte Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers, ist mithin als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu werten. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen und unter Berücksichtigung der anlässlich der Anhörung geltend gemachten Hausdurchsuchung im Jahr 20(...) fehlt es an der nötigen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2021 bis zum heutigen Zeitpunkt haben die Taliban sein Haus respektive das Haus seiner Eltern eigenen Angaben zufolge lediglich drei Mal (mit grossem zeitlichem Abstand) aufgesucht (vgl. SEM-act. F46-F51, F87; Beschwerde, S. 2 f. und S. 9 f.; Eingabe vom 14. März 2024 [vgl. Bst. H oben]). Seit dem letzten Vorfall im Dezember 20(...) scheint es denn auch zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen zu sein, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich bis dato nichts mehr geltend machte. Die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, die Besuche der Taliban hätten sich in letzter Zeit gehäuft (Beschwerde, S. 2 f. und S. 9 f.), findet in den Akten mithin keine Stütze und lässt den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer wolle seinen Vorbringen mehr Gewicht verleihen. In einer Gesamtschau sind die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan darzutun. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2024 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Zur Durchführung des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), weshalb denn auch nicht auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 30. November 2023 einzugehen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: