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E-8269/2007

E-8269/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen, türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in (...), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben - zusammen mit D._______ (N (...); E-8266/2007) - am 5. Mai 2005 und erreichten die Schweiz gleichentags. Am 6. Mai 2005 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. D._______, dessen Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde, verfügt seit seiner Heirat mit (...) über eine Aufenthaltsbewilligung "B". B. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 11. Mai 2005 im Empfangszentrum des BFM in (...) zu ihren Asylgründen befragt, und am 18. und 19. Mai 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM. C. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 1. November 2007 - eröffnet am 5. November 2007 - die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 5. Dezember 2007 (Datum Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 1. November 2007 und beantragten deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen Auszug aus dem Internet ("Formen so genannter Sippenhaft") zu den Akten. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Datum vom 12. Dezember 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 2. Januar 2008 einen ärztlichen Bericht der (...) vom 11. Dezember 2007 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. H. Innert Frist, am 22. Januar 2008, wurde die Fürsorgebestätigung beigebracht. I. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 19. März 2009 einen weiteren ärztlichen Bericht der (...) vom 24. Februar 2009 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2010 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 zugestellt und ihnen Frist zur schriftlichen Stellungnahme und ergänzenden Beweismitteleinreichung gewährt. Weiter wurde die Beschwerdeführerin 1 zur Einreichung einer Erklärung über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden (Entbindungserklärung) aufgefordert. L. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis zum 10. Januar 2011 zu verlängern. Dem Antrag wurde am 3. Dezember 2010 vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. M. Am 6. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der (...) vom 5. Januar 2011 und am 24. Januar 2011 eine Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie hätten die Türkei aufgrund von Behelligungen seitens der Polizei und ihres Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters verlassen. Dazu führten sie aus, dass nach der Verhaftung von (...) im Jahre (...) (...) mit Hilfe einer Europäischen Menschenrechtsorganisation zwei Prozesse gegen die türkischen Behörden eingeleitet und Schadenersatz verlangt hätten. (...) habe in den Jahren 2002 und 2003 die Türkei verlassen und lebe seither in (...). Nach deren Ausreise sei die erste Klage gutgeheissen und (...) Schadenersatz zugesprochen worden. Ende Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin 1 an einer Bushaltestelle von zwei Personen in zivil kontrolliert und gezwungen worden, in deren Auto einzusteigen. Sie sei zur Gendarmerie von Taksim gebracht und mit verbundenen Augen und in Handschellen in eine Zelle geführt worden. Dort sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Die Polizisten hätten sie aufgefordert, (...) dazu zu bringen, von ihrer zweiten Schadenersatzklage abzusehen. Nach etwa fünf Stunden sei sie wieder entlassen worden, mit der Aufforderung, niemandem etwas davon zu erzählen, ansonsten es ihren Kindern wie (...) ergehen werde. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei im Januar 2005 von einem Zivilpolizisten auf der Strasse angehalten und von diesem an die Brust gefasst worden. Dabei habe er ihr vorgeworfen, (...) immer noch nicht zum Rückzug der Klage bewogen zu haben. Nachdem ein vorbeigehender alter Mann den Polizisten aufgefordert habe, die Beschwerdeführerin 2 in Ruhe zu lassen, habe der Polizist auch diesen beschimpft und sei weggegangen. Im Weiteren sei auch D._______ von Zivilpolizisten angehalten und zweimal in den Wald verschleppt worden. Dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden, wenn er (...) nicht zum Rückzug der Klage bewege. Betreffend die Benachteiligungen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen machten sie geltend, dieser habe Druck auf sie ausgeübt, weil er vermutet habe, die Beschwerdeführerin 1 habe einen Liebhaber. Um die Familienehre wiederherzustellen, habe er seinen Sohn aufgefordert, die Mutter umzubringen, ansonsten er (Ex-Ehemann / Vater) das selber machen werde. Zudem habe er die Beschwerdeführerin 2 zwangsverheiraten wollen, wogegen sie sich zur Wehr gesetzt habe. Ausserdem sei er bei seinen Besuchen jeweils ausfällig geworden und habe die Beschwerdeführerinnen und den Sohn beschimpft und geschlagen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Dokumente im Zusammenhang mit der Verhaftung und den Klagen der (...), drei Fotos sowie ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 7. September 2005 zu den Akten.

E. 4.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung wirkten sehr konstruiert. So entbehre es einer inneren Logik, dass die Polizisten zwar gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 vorgehen wollten, sie aber nie zu Hause aufgesucht hätten. Weiter sei das geschilderte Vorgehen der Polizei realitätsfremd, zumal gerade ihr früheres Verhalten in der Öffentlichkeit derart Aufregung erzeugt und zu Schadenersatzklagen geführt habe. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht um Hilfe ersucht habe. In Berücksichtigung erfolgter Gesetzesänderungen im strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich und deren Umsetzung auf operativer polizeilicher Ebene seien diese Vorbringen nicht mit den Begebenheiten in der Türkei zu vereinbaren und als unglaubhaft zu qualifizieren. Weiter sei festzustellen, dass gestützt auf die Akten weder die wahre Identität der Beschwerdeführerin 1, das genaue Ausreisedatum, noch die Reiseroute der Beschwerdeführerinnen feststehe. Es müsse vermutet werden, dass sie die schweizerischen Behörden zu täuschen versuchten. Die Beschwerdeführerin 1 habe weder ein Reisepapier noch ein Identitätsdokument abgegeben und trotz entsprechender Aufforderung keine grossen Anstrengungen unternommen, solche zu beschaffen, was einen klaren Verstoss gegen die gebotene Mitwirkungspflicht darstelle und ihre Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lasse. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weil sich diese auf die Probleme von (...) beziehen würden und sich daraus nicht ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen deswegen irgendwelche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. Soweit die Vorbringen zu den Druckversuchen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater betreffend hielt das BFM fest, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Sie könnten weder mittelbar noch unmittelbar dem türkischen Staat angelastet werden, zumal er diese nicht billige. Es handle sich um asylrechtlich unbeachtliche Handlungen eines privaten Dritten. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich an die Behörden oder allenfalls an eine Frauenorganisation wenden können. Im Übrigen entbehre es einer gewissen Logik, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern im Februar 2005 ausgerechnet bei männlichen Verwandten ihres Ex-Ehemannes in Mersin Zuflucht gesucht habe, nachdem sie angeblich die Ehre der Familie verletzt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2, welcher offenbar von den Ausreiseabsichten seiner Familie gewusst habe, alles in Gang gesetzt hätte, um die Ausreise zu verhindern, wenn er ernsthaft beabsichtigt hätte, seine Tochter zu verheiraten.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich in ihrer Beschwerde im We­sentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien ihre Vorbringen durchaus glaubhaft. So enthielten die Schilderungen der Erlebnisse und der daraus resultierenden Angst vor weiterer Verfolgung keine Widersprüche. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihnen gestützt auf eine zum Teil aktenwidrige und dürftige Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, ihre Fluchtgründe nicht zu würdigen und sie wegzuweisen, erscheine in hohem Masse unangemessen. Die Beschwer­deführerin 1 habe die Festnahme, die Gewalt, die Drohungen, die Vergewaltigung, die Lokalitäten und das allgemeine Vorgehen der Polizei detailliert und glaubhaft geschildert. Die Schilderungen in beiden Befragungen stimmten überein. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen der Polizei sei nicht überzeugend. Naheliegend sei hingegen, dass die Sicherheitskräfte ihre Schandtaten lieber auf ihrem eigenen Terrain begehen würden, wo sie ungestört seien. Eine wahrscheinliche Verwechslung in der Argumentation - so werde wohl (...) mit der Beschwerdeführerin 1 verwechselt - illustriere ferner die unsorgfältige Arbeitsweise des BFM. Um Hilfe im Zusammenhang mit den erlittenen Benachteiligungen habe sie sich nicht bemüht, weil ihr gedroht worden sei, dass ihren Kindern Gleiches angetan werde wie (...), wenn sie jemanden über die Vorkommnisse informieren würde. Soweit die Vorinstanz Reformen der Türkei im Bemühen um den Beitritt zur Europäischen Union erwähne, sei festzuhalten, dass diese weder eine adäquate Umsetzung in der Rechtsprechung gefunden noch für eine Liberalisierung im Vorgehen der Sicherheitskräfte gesorgt hätten. Der Vorwurf eines Täuschungsversuches, wie ihn das BFM suggeriere, entbehre einer sachlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Ausweise vor der Ausreise verloren, habe aber die Kopie einer Scheidungsurkunde abgegeben. Zusammen mit den von den Kindern abgegebenen Identitätskarten lasse sich ihre eigene Identität problemlos ableiten. Nicht weiter ausgeführt werde vom BFM, worauf die angeblichen Zweifel betreffend Ausreisedatum und tatsächliche Reiseroute basierten. Aufgrund dieser Zweifel die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, sei unfair. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich diese zwar auf Probleme (...) beziehen würden. Als (...) dieser massiv verfolgten und landesweit bekannten Personen hätten die Beschwerdeführerinnen aber durchaus Anlass gehabt, sich vor inoffiziellen Verfolgungs- und Einschüchterungsmassnahmen (Sippenhaft oder Reflexverfolgung) durch Sicherheitskräfte zu fürchten Die Entscheidrelevanz der eingereichten Beweismittel sei offensichtlich. Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6586/2006) zitierten Berichte und reichten zudem einen Internetauszug mit der Überschrift "Formen so genannter Sippenhaft" zu den Akten. Mit Eingabe vom 2. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der (...) vom 11. Dezember 2007 ein.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Abweisung des Asylgesuchs und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an diesen fest.

E. 4.5 In ihren weiteren Eingaben enthielten sich die Beschwerdeführerinnen ergänzender Vorbringen in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft und die beantragte Asylgewährung.

E. 4.6 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die Gründe genannt, die dieser Einschätzung zugrunde liegen. Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, zumal die Beschwerdeführerinnen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen vermögen, sondern sich im Wesentlichen mit den Hinweisen begnügen, ihre Vorbringen widerspruchslos und glaubhaft geltend gemacht zu haben und aufgrund ihrer familiären Herkunft einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. So ist insbesondere das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 von der Polizei entführt, geschlagen und vergewaltigt worden sei, damit sie (...) dazu bewege, eine gegen den türkischen Staat an einem internationalen Gericht angehobene Klage zurückzuziehen, einerseits aufgrund bloss pauschaler und teilnahmsloser Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl.vorinstanzliche Akten A 10 S. 10 Antwort zu Frage 50 [in fine]). Andererseits sind diese Vorbringen aufgrund der Publizität des Falles in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als konstruiert und realitätsfremd zu bezeichnen. Unbehelflich ist dabei der Einwand, die Vergewaltigung sei von der Beschwerdeführerin 1 widerspruchslos geschildert worden, zumal das Fehlen von Widersprüchen eine Sachverhaltsschilderung nicht per se als glaubhaft erscheinen zu lassen vermag. Mit der Vorinstanz ist weiter zu erkennen, dass es einer inneren Logik entbehrt, die Polizisten hätten zwar gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 vorgehen wollen, sie aber nie zu Hause aufgesucht. In Bezug auf die geltend gemachten behördlichen Behelligungen widerspricht sich die Beschwerdeführerin sodann, zumal sie anlässlich der Erstanhörung von mehreren Benachteiligungen (vgl. vorinstanzlichen Akten A 1 S. 5 oben: J'ai été menacé plusieurs fois") sprach, ohne diese indessen zu substanziieren, wogegen sie bei der Anhörung vom 18. Mai 2005 ausführte, ein einziges Mal behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A 10 S. 9 Antwort zu Frage 41: "Moi, j'ai vécu un évenement à la fin de janvier 2005 de la part de la police. C'était la première et la seul fois"), was die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen untermauert. Weiter bleibt auch nach Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerinnen die angeblichen Übergriffe der Polizei nicht - allenfalls mit Hilfe des Rechtsvertreters der (...) - zur Anzeige gebracht haben. Betreffend die angeblichen Auseinandersetzungen und Bedrohungen aus familiären Gründen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater ist festzuhalten, dass diese asylrechtlich nicht relevant sind, zumal der türkische Staat solche privaten Übergriffe weder billigt noch hinnimmt, und es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen wäre, bei den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten polizeilichen Übergriffs - ein Polizist habe sie auf der Strasse an die Brust gefasst - ist festzuhalten, dass es sich dabei zweifelsohne um einen nicht zu tolerierender Übergriff handelt, welcher indessen mangels Intensität als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen ist. Soweit schliesslich in der Beschwerde auf einen Satz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, welcher die angeblich unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz illustriere - angebliche Verwechslung (...) mit der Beschwerdeführerin 1 -, ist zu erwähnen, dass dieser Satz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verständlich ist und von der Rechtsvertreterin falsch zitiert wird. Der Vorhalt der unsorgfältigen Arbeitsweise lässt sich demzufolge nicht aufrechterhalten. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zu bestäti­genden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführerinnen aus den bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie keinen Bezug auf sie nehmen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerinnen zu verneinen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen wurde.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM unter anderem aus, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Zwar befänden sich (...) der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, jedoch wohne sie seit der zweiten Hälfte der siebziger Jahre nicht mehr mit diesen zusammen. Zudem sei sie seit (...) geschieden und habe mit ihren Kindern in (...) leben und einer Arbeit nachgehen können. Wohl sei sie kurdischer Herkunft, spreche aber Türkisch als Muttersprache und könne sich deshalb in (...) verständigen. Weiter führte das BFM aus, dass bei der Beschwerdeführerin 1 zwar mit ärztlichem Zeugnis vom 7. September 2005 eine (...) diagnostiziert worden sei. Eine (...) Weiterbehandlung sei jedoch nicht als dringend notwendig erachtet worden. Das blosse Vorhandensein einer (...) gebe indessen noch keine Anhaltspunkte hinsichtlich derer Ursache. Im Weiteren seien (...) Behandlungsmöglichkeiten für (...) in der Türkei vorhanden, und derartige Behandlungen würden durchaus dem Niveau einer Behandlung in der Schweiz entsprechen. Es sei der Beschwerdeführerin 1 unbenommen, beim BFM gegebenenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Es sei ihr deshalb zuzumuten, zusammen mit ihren Kindern in die Türkei zurückzukehren. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen.

E. 6.4.2 In der Beschwerde wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erneut habe hospitalisiert werden müssen, und sie stellten die Einreichung eines Berichts zur aktuellen Situation in Aussicht. Weiter rügten sie eine nicht korrekte Würdigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1. Insbesondere werde der Bericht der (...) vom 7. September 2005 falsch zitiert, zumal dieser ausführe, dass eine (...) Weiterbehandlung dringend notwendig sei. Eine dermassen unsorgfältige Arbeitsweise verletze das rechtliche Gehör. Eine Umkehr der Aussage der Ärzte könne nicht toleriert werden. Nebst der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer erheblichen (...) Krankheit leide, sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr auch die Gefahr einer erneuten Retraumatisierung und der Umstand, dass beide Beschwerdeführerinnen massiven Verletzungen und Gefährdungen ihrer Integrität durch den Ex-Ehemann und Vater ausgesetzt gewesen seien, zu berücksichtigen. Ein effektiver Schutz bei einer Rückkehr sei - entgegen der Ansicht des BFM - nicht gegeben.

E. 6.4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. (Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1).

E. 6.5 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Türkei nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse.

E. 6.6 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine (...)-jährige Frau kurdischer Herkunft und türkischer Muttersprache, die seit dem Jahre (...) geschieden ist. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie alleine mit ihren beiden - heute volljährigen - Kindern in (...), wo sie mit ihnen im gleichen Betrieb gearbeitet habe. Die Kinder seien zudem von ihrem Vater finanziell unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin 2 ist (...)-jährig, ledig und gemäss Akten gesund. Sie hat gemäss eigenen Angaben im Heimatland während 5 Jahren die Schule besucht und danach gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen verfügen - nebst dem Beziehungsnetz in der Schweiz (unter anderem (...)) - auch in der Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen. So leben gemäss ihren Angaben in Mersin ein Onkel (bzw. Grossonkel) mütterlicherseits und Cousins des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1. Zu Letzteren hatten sie offenbar guten Kontakt, zumal diese die Ausreise organisiert hätten (vgl. A 1 S. 5, A 10 S. 15). Zudem leben offenbar weitere Verwandte im Heimatland (vgl. A 10 S. 9), und aufgrund des langjährigen Aufenthalts in (...) kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen dort über Freunde und Bekannte verfügen. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen nach einer Rückkehr auf Unterstützung durch die im Heimatland wohnenden Verwandten, aber auch - zumindest in finanzieller Hinsicht - durch die in der Schweiz wohnhaften zählen können. Gestützt auf die Aktenlage ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

E. 6.7 Zu berücksichtigen bleiben schliesslich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1. Vorab ist zu anzumerken, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach das BFM in der angefochtenen Verfügung den ärztlichen Bericht vom 7. September 2005 falsch zitiert und zu Unrecht ausgeführt habe, gemäss diesem werde eine (...) Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin 1 nicht als dringend notwendig erachtet, zurecht erhoben worden ist. Entgegen den Ausführungen des BFM und gemäss klarem Wortlaut des ärztlichen Berichts wurde darin unmissverständlich ausgeführt, dass eine "(...) derzeit dringend notwendig" sei (vgl. A 16 S. 2). Unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen ist diesem Umstand indessen letztlich für den Ausgang des Verfahrens keine entscheidende Rolle beizumessen.

E. 6.7.1 Betreffend eine medizinische Notlage ist festzustellen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 , sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 6.7.2 Aus den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten ärztlichen Zeugnissen der (...) (vom 5. Januar 2011, 24. Februar 2009, 11. Dezem­ber 2007 und 7. September 2005) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 seit mehreren Jahren an einer (...) leidet. (Weitere Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1 und deren medizinischen Behandlung).

E. 6.8 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beschwerdeführerin 1 die Rückkehr in die Türkei trotz der ihr attestierten (...) Probleme (...) zumutbar. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht für sie in der Türkei die Möglichkeit, ihre (...) Probleme fachärztlich und in einer ihr vertrauten Sprache adäquat behandeln zu lassen. Aus den vorliegenden Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass ihr der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt wäre und die Behandelbarkeit der Probleme im Heimatland wird nicht bestritten. Dabei soll das Ausmass der Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 nicht verkannt werden, doch ist für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG), und sie kann, sofern erforderlich, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe anfordern. Überdies obliegt es den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz nicht alleine zu verlassen, sondern kann zusammen mit ihrer (...)-jährigen (...) in die Türkei zurückkehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 6.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8269/2007 Urteil vom 9. Juni 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin 1, und B._______, Beschwerdeführerin 2, Türkei, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in (...), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben - zusammen mit D._______ (N (...); E-8266/2007) - am 5. Mai 2005 und erreichten die Schweiz gleichentags. Am 6. Mai 2005 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. D._______, dessen Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde, verfügt seit seiner Heirat mit (...) über eine Aufenthaltsbewilligung "B". B. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 11. Mai 2005 im Empfangszentrum des BFM in (...) zu ihren Asylgründen befragt, und am 18. und 19. Mai 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM. C. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 1. November 2007 - eröffnet am 5. November 2007 - die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 5. Dezember 2007 (Datum Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 1. November 2007 und beantragten deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen Auszug aus dem Internet ("Formen so genannter Sippenhaft") zu den Akten. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Datum vom 12. Dezember 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 2. Januar 2008 einen ärztlichen Bericht der (...) vom 11. Dezember 2007 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. H. Innert Frist, am 22. Januar 2008, wurde die Fürsorgebestätigung beigebracht. I. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 19. März 2009 einen weiteren ärztlichen Bericht der (...) vom 24. Februar 2009 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2010 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 zugestellt und ihnen Frist zur schriftlichen Stellungnahme und ergänzenden Beweismitteleinreichung gewährt. Weiter wurde die Beschwerdeführerin 1 zur Einreichung einer Erklärung über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden (Entbindungserklärung) aufgefordert. L. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis zum 10. Januar 2011 zu verlängern. Dem Antrag wurde am 3. Dezember 2010 vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. M. Am 6. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der (...) vom 5. Januar 2011 und am 24. Januar 2011 eine Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie hätten die Türkei aufgrund von Behelligungen seitens der Polizei und ihres Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters verlassen. Dazu führten sie aus, dass nach der Verhaftung von (...) im Jahre (...) (...) mit Hilfe einer Europäischen Menschenrechtsorganisation zwei Prozesse gegen die türkischen Behörden eingeleitet und Schadenersatz verlangt hätten. (...) habe in den Jahren 2002 und 2003 die Türkei verlassen und lebe seither in (...). Nach deren Ausreise sei die erste Klage gutgeheissen und (...) Schadenersatz zugesprochen worden. Ende Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin 1 an einer Bushaltestelle von zwei Personen in zivil kontrolliert und gezwungen worden, in deren Auto einzusteigen. Sie sei zur Gendarmerie von Taksim gebracht und mit verbundenen Augen und in Handschellen in eine Zelle geführt worden. Dort sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Die Polizisten hätten sie aufgefordert, (...) dazu zu bringen, von ihrer zweiten Schadenersatzklage abzusehen. Nach etwa fünf Stunden sei sie wieder entlassen worden, mit der Aufforderung, niemandem etwas davon zu erzählen, ansonsten es ihren Kindern wie (...) ergehen werde. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei im Januar 2005 von einem Zivilpolizisten auf der Strasse angehalten und von diesem an die Brust gefasst worden. Dabei habe er ihr vorgeworfen, (...) immer noch nicht zum Rückzug der Klage bewogen zu haben. Nachdem ein vorbeigehender alter Mann den Polizisten aufgefordert habe, die Beschwerdeführerin 2 in Ruhe zu lassen, habe der Polizist auch diesen beschimpft und sei weggegangen. Im Weiteren sei auch D._______ von Zivilpolizisten angehalten und zweimal in den Wald verschleppt worden. Dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden, wenn er (...) nicht zum Rückzug der Klage bewege. Betreffend die Benachteiligungen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen machten sie geltend, dieser habe Druck auf sie ausgeübt, weil er vermutet habe, die Beschwerdeführerin 1 habe einen Liebhaber. Um die Familienehre wiederherzustellen, habe er seinen Sohn aufgefordert, die Mutter umzubringen, ansonsten er (Ex-Ehemann / Vater) das selber machen werde. Zudem habe er die Beschwerdeführerin 2 zwangsverheiraten wollen, wogegen sie sich zur Wehr gesetzt habe. Ausserdem sei er bei seinen Besuchen jeweils ausfällig geworden und habe die Beschwerdeführerinnen und den Sohn beschimpft und geschlagen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Dokumente im Zusammenhang mit der Verhaftung und den Klagen der (...), drei Fotos sowie ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 7. September 2005 zu den Akten. 4.2. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung wirkten sehr konstruiert. So entbehre es einer inneren Logik, dass die Polizisten zwar gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 vorgehen wollten, sie aber nie zu Hause aufgesucht hätten. Weiter sei das geschilderte Vorgehen der Polizei realitätsfremd, zumal gerade ihr früheres Verhalten in der Öffentlichkeit derart Aufregung erzeugt und zu Schadenersatzklagen geführt habe. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht um Hilfe ersucht habe. In Berücksichtigung erfolgter Gesetzesänderungen im strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich und deren Umsetzung auf operativer polizeilicher Ebene seien diese Vorbringen nicht mit den Begebenheiten in der Türkei zu vereinbaren und als unglaubhaft zu qualifizieren. Weiter sei festzustellen, dass gestützt auf die Akten weder die wahre Identität der Beschwerdeführerin 1, das genaue Ausreisedatum, noch die Reiseroute der Beschwerdeführerinnen feststehe. Es müsse vermutet werden, dass sie die schweizerischen Behörden zu täuschen versuchten. Die Beschwerdeführerin 1 habe weder ein Reisepapier noch ein Identitätsdokument abgegeben und trotz entsprechender Aufforderung keine grossen Anstrengungen unternommen, solche zu beschaffen, was einen klaren Verstoss gegen die gebotene Mitwirkungspflicht darstelle und ihre Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lasse. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weil sich diese auf die Probleme von (...) beziehen würden und sich daraus nicht ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen deswegen irgendwelche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. Soweit die Vorbringen zu den Druckversuchen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater betreffend hielt das BFM fest, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Sie könnten weder mittelbar noch unmittelbar dem türkischen Staat angelastet werden, zumal er diese nicht billige. Es handle sich um asylrechtlich unbeachtliche Handlungen eines privaten Dritten. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich an die Behörden oder allenfalls an eine Frauenorganisation wenden können. Im Übrigen entbehre es einer gewissen Logik, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern im Februar 2005 ausgerechnet bei männlichen Verwandten ihres Ex-Ehemannes in Mersin Zuflucht gesucht habe, nachdem sie angeblich die Ehre der Familie verletzt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2, welcher offenbar von den Ausreiseabsichten seiner Familie gewusst habe, alles in Gang gesetzt hätte, um die Ausreise zu verhindern, wenn er ernsthaft beabsichtigt hätte, seine Tochter zu verheiraten. 4.3. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich in ihrer Beschwerde im We­sentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien ihre Vorbringen durchaus glaubhaft. So enthielten die Schilderungen der Erlebnisse und der daraus resultierenden Angst vor weiterer Verfolgung keine Widersprüche. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihnen gestützt auf eine zum Teil aktenwidrige und dürftige Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, ihre Fluchtgründe nicht zu würdigen und sie wegzuweisen, erscheine in hohem Masse unangemessen. Die Beschwer­deführerin 1 habe die Festnahme, die Gewalt, die Drohungen, die Vergewaltigung, die Lokalitäten und das allgemeine Vorgehen der Polizei detailliert und glaubhaft geschildert. Die Schilderungen in beiden Befragungen stimmten überein. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen der Polizei sei nicht überzeugend. Naheliegend sei hingegen, dass die Sicherheitskräfte ihre Schandtaten lieber auf ihrem eigenen Terrain begehen würden, wo sie ungestört seien. Eine wahrscheinliche Verwechslung in der Argumentation - so werde wohl (...) mit der Beschwerdeführerin 1 verwechselt - illustriere ferner die unsorgfältige Arbeitsweise des BFM. Um Hilfe im Zusammenhang mit den erlittenen Benachteiligungen habe sie sich nicht bemüht, weil ihr gedroht worden sei, dass ihren Kindern Gleiches angetan werde wie (...), wenn sie jemanden über die Vorkommnisse informieren würde. Soweit die Vorinstanz Reformen der Türkei im Bemühen um den Beitritt zur Europäischen Union erwähne, sei festzuhalten, dass diese weder eine adäquate Umsetzung in der Rechtsprechung gefunden noch für eine Liberalisierung im Vorgehen der Sicherheitskräfte gesorgt hätten. Der Vorwurf eines Täuschungsversuches, wie ihn das BFM suggeriere, entbehre einer sachlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Ausweise vor der Ausreise verloren, habe aber die Kopie einer Scheidungsurkunde abgegeben. Zusammen mit den von den Kindern abgegebenen Identitätskarten lasse sich ihre eigene Identität problemlos ableiten. Nicht weiter ausgeführt werde vom BFM, worauf die angeblichen Zweifel betreffend Ausreisedatum und tatsächliche Reiseroute basierten. Aufgrund dieser Zweifel die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, sei unfair. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich diese zwar auf Probleme (...) beziehen würden. Als (...) dieser massiv verfolgten und landesweit bekannten Personen hätten die Beschwerdeführerinnen aber durchaus Anlass gehabt, sich vor inoffiziellen Verfolgungs- und Einschüchterungsmassnahmen (Sippenhaft oder Reflexverfolgung) durch Sicherheitskräfte zu fürchten Die Entscheidrelevanz der eingereichten Beweismittel sei offensichtlich. Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6586/2006) zitierten Berichte und reichten zudem einen Internetauszug mit der Überschrift "Formen so genannter Sippenhaft" zu den Akten. Mit Eingabe vom 2. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der (...) vom 11. Dezember 2007 ein. 4.4. In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Abweisung des Asylgesuchs und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an diesen fest. 4.5. In ihren weiteren Eingaben enthielten sich die Beschwerdeführerinnen ergänzender Vorbringen in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft und die beantragte Asylgewährung. 4.6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die Gründe genannt, die dieser Einschätzung zugrunde liegen. Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, zumal die Beschwerdeführerinnen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen vermögen, sondern sich im Wesentlichen mit den Hinweisen begnügen, ihre Vorbringen widerspruchslos und glaubhaft geltend gemacht zu haben und aufgrund ihrer familiären Herkunft einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. So ist insbesondere das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 von der Polizei entführt, geschlagen und vergewaltigt worden sei, damit sie (...) dazu bewege, eine gegen den türkischen Staat an einem internationalen Gericht angehobene Klage zurückzuziehen, einerseits aufgrund bloss pauschaler und teilnahmsloser Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl.vorinstanzliche Akten A 10 S. 10 Antwort zu Frage 50 [in fine]). Andererseits sind diese Vorbringen aufgrund der Publizität des Falles in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als konstruiert und realitätsfremd zu bezeichnen. Unbehelflich ist dabei der Einwand, die Vergewaltigung sei von der Beschwerdeführerin 1 widerspruchslos geschildert worden, zumal das Fehlen von Widersprüchen eine Sachverhaltsschilderung nicht per se als glaubhaft erscheinen zu lassen vermag. Mit der Vorinstanz ist weiter zu erkennen, dass es einer inneren Logik entbehrt, die Polizisten hätten zwar gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 vorgehen wollen, sie aber nie zu Hause aufgesucht. In Bezug auf die geltend gemachten behördlichen Behelligungen widerspricht sich die Beschwerdeführerin sodann, zumal sie anlässlich der Erstanhörung von mehreren Benachteiligungen (vgl. vorinstanzlichen Akten A 1 S. 5 oben: J'ai été menacé plusieurs fois") sprach, ohne diese indessen zu substanziieren, wogegen sie bei der Anhörung vom 18. Mai 2005 ausführte, ein einziges Mal behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A 10 S. 9 Antwort zu Frage 41: "Moi, j'ai vécu un évenement à la fin de janvier 2005 de la part de la police. C'était la première et la seul fois"), was die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen untermauert. Weiter bleibt auch nach Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerinnen die angeblichen Übergriffe der Polizei nicht - allenfalls mit Hilfe des Rechtsvertreters der (...) - zur Anzeige gebracht haben. Betreffend die angeblichen Auseinandersetzungen und Bedrohungen aus familiären Gründen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater ist festzuhalten, dass diese asylrechtlich nicht relevant sind, zumal der türkische Staat solche privaten Übergriffe weder billigt noch hinnimmt, und es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen wäre, bei den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten polizeilichen Übergriffs - ein Polizist habe sie auf der Strasse an die Brust gefasst - ist festzuhalten, dass es sich dabei zweifelsohne um einen nicht zu tolerierender Übergriff handelt, welcher indessen mangels Intensität als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen ist. Soweit schliesslich in der Beschwerde auf einen Satz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, welcher die angeblich unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz illustriere - angebliche Verwechslung (...) mit der Beschwerdeführerin 1 -, ist zu erwähnen, dass dieser Satz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verständlich ist und von der Rechtsvertreterin falsch zitiert wird. Der Vorhalt der unsorgfältigen Arbeitsweise lässt sich demzufolge nicht aufrechterhalten. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zu bestäti­genden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführerinnen aus den bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie keinen Bezug auf sie nehmen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerinnen zu verneinen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen wurde. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. In der angefochtenen Verfügung führte das BFM unter anderem aus, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Zwar befänden sich (...) der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, jedoch wohne sie seit der zweiten Hälfte der siebziger Jahre nicht mehr mit diesen zusammen. Zudem sei sie seit (...) geschieden und habe mit ihren Kindern in (...) leben und einer Arbeit nachgehen können. Wohl sei sie kurdischer Herkunft, spreche aber Türkisch als Muttersprache und könne sich deshalb in (...) verständigen. Weiter führte das BFM aus, dass bei der Beschwerdeführerin 1 zwar mit ärztlichem Zeugnis vom 7. September 2005 eine (...) diagnostiziert worden sei. Eine (...) Weiterbehandlung sei jedoch nicht als dringend notwendig erachtet worden. Das blosse Vorhandensein einer (...) gebe indessen noch keine Anhaltspunkte hinsichtlich derer Ursache. Im Weiteren seien (...) Behandlungsmöglichkeiten für (...) in der Türkei vorhanden, und derartige Behandlungen würden durchaus dem Niveau einer Behandlung in der Schweiz entsprechen. Es sei der Beschwerdeführerin 1 unbenommen, beim BFM gegebenenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Es sei ihr deshalb zuzumuten, zusammen mit ihren Kindern in die Türkei zurückzukehren. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen. 6.4.2. In der Beschwerde wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erneut habe hospitalisiert werden müssen, und sie stellten die Einreichung eines Berichts zur aktuellen Situation in Aussicht. Weiter rügten sie eine nicht korrekte Würdigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1. Insbesondere werde der Bericht der (...) vom 7. September 2005 falsch zitiert, zumal dieser ausführe, dass eine (...) Weiterbehandlung dringend notwendig sei. Eine dermassen unsorgfältige Arbeitsweise verletze das rechtliche Gehör. Eine Umkehr der Aussage der Ärzte könne nicht toleriert werden. Nebst der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer erheblichen (...) Krankheit leide, sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr auch die Gefahr einer erneuten Retraumatisierung und der Umstand, dass beide Beschwerdeführerinnen massiven Verletzungen und Gefährdungen ihrer Integrität durch den Ex-Ehemann und Vater ausgesetzt gewesen seien, zu berücksichtigen. Ein effektiver Schutz bei einer Rückkehr sei - entgegen der Ansicht des BFM - nicht gegeben. 6.4.3. In seiner Vernehmlassung verweist das BFM in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. (Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1). 6.5. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Türkei nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse. 6.6. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine (...)-jährige Frau kurdischer Herkunft und türkischer Muttersprache, die seit dem Jahre (...) geschieden ist. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie alleine mit ihren beiden - heute volljährigen - Kindern in (...), wo sie mit ihnen im gleichen Betrieb gearbeitet habe. Die Kinder seien zudem von ihrem Vater finanziell unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin 2 ist (...)-jährig, ledig und gemäss Akten gesund. Sie hat gemäss eigenen Angaben im Heimatland während 5 Jahren die Schule besucht und danach gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen verfügen - nebst dem Beziehungsnetz in der Schweiz (unter anderem (...)) - auch in der Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen. So leben gemäss ihren Angaben in Mersin ein Onkel (bzw. Grossonkel) mütterlicherseits und Cousins des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1. Zu Letzteren hatten sie offenbar guten Kontakt, zumal diese die Ausreise organisiert hätten (vgl. A 1 S. 5, A 10 S. 15). Zudem leben offenbar weitere Verwandte im Heimatland (vgl. A 10 S. 9), und aufgrund des langjährigen Aufenthalts in (...) kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen dort über Freunde und Bekannte verfügen. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen nach einer Rückkehr auf Unterstützung durch die im Heimatland wohnenden Verwandten, aber auch - zumindest in finanzieller Hinsicht - durch die in der Schweiz wohnhaften zählen können. Gestützt auf die Aktenlage ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 6.7. Zu berücksichtigen bleiben schliesslich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1. Vorab ist zu anzumerken, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach das BFM in der angefochtenen Verfügung den ärztlichen Bericht vom 7. September 2005 falsch zitiert und zu Unrecht ausgeführt habe, gemäss diesem werde eine (...) Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin 1 nicht als dringend notwendig erachtet, zurecht erhoben worden ist. Entgegen den Ausführungen des BFM und gemäss klarem Wortlaut des ärztlichen Berichts wurde darin unmissverständlich ausgeführt, dass eine "(...) derzeit dringend notwendig" sei (vgl. A 16 S. 2). Unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen ist diesem Umstand indessen letztlich für den Ausgang des Verfahrens keine entscheidende Rolle beizumessen. 6.7.1. Betreffend eine medizinische Notlage ist festzustellen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 , sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 6.7.2. Aus den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten ärztlichen Zeugnissen der (...) (vom 5. Januar 2011, 24. Februar 2009, 11. Dezem­ber 2007 und 7. September 2005) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 seit mehreren Jahren an einer (...) leidet. (Weitere Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1 und deren medizinischen Behandlung). 6.8. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beschwerdeführerin 1 die Rückkehr in die Türkei trotz der ihr attestierten (...) Probleme (...) zumutbar. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht für sie in der Türkei die Möglichkeit, ihre (...) Probleme fachärztlich und in einer ihr vertrauten Sprache adäquat behandeln zu lassen. Aus den vorliegenden Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass ihr der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt wäre und die Behandelbarkeit der Probleme im Heimatland wird nicht bestritten. Dabei soll das Ausmass der Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 nicht verkannt werden, doch ist für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG), und sie kann, sofern erforderlich, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe anfordern. Überdies obliegt es den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz nicht alleine zu verlassen, sondern kann zusammen mit ihrer (...)-jährigen (...) in die Türkei zurückkehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 6.9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: