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E-6586/2006

E-6586/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

E. 4 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag um Beizug der Asylakten N ..., N ... und N ... gutgeheissen wird. Hingegen wird der Antrag um Befragung des seinerzeitigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Ankara abgelehnt. Es wäre dem Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht dargelegt, unbenommen gewesen, eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers aus eigener Initiative beizubringen.

E. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 8. September 2003 damit, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der Empfangsstelle angegeben, E._______, den er am 19. Dezember 2001 getroffen habe, sei ein entfernter Verwandter, währenddem er beim Bundesamt geltend gemacht habe, E._______ sei ein Übername, wobei er E._______ seit fünf Jahren kenne. Weiter habe er die zwei anderen Personen, mit denen er Plakate geklebt habe, nicht gekannt und habe auch keine Angaben zum Inhalt der Plakate machen können. Dem Beschwerdeführer sei zudem nicht bekannt gewesen, wieviele Personen festgenommen worden seien und ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Es sei befremdend, dass er sich bisher keine Gewissheit darüber verschafft habe, ob tatsächlich noch weitere Personen festgenommen worden seien, die ihn belasten könnten oder ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Dies sei mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass sich der Beschwerdeführer nie in der von ihm geschilderten Situation befunden habe. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel neben dem Beschwerdeführer noch zwei nicht näher bezeichnete Personen festgenommen worden seien. Es lägen jedoch keine weiteren Beweismittel vor, die diesen Sachverhalt bestätigen könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur der Name des Beschwerdeführers erwähnt worden sei. Der erwähnte Zeitungsartikel mache einen bestellten Eindruck. Er vermöge die Festnahme des Beschwerdeführers daher nicht zu belegen. Im Übrigen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Mitglieder und Sympathisanten illegaler oder den Behörden nicht genehmer Organisationen vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen. Deshalb sei unrealistisch, der Beschwerdeführer sei nach kurzer Zeit wieder freigelassen und kurz danach wieder gesucht worden. Schliesslich hätten die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara ergeben, dass über den Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde. Die vom Beschwerdeführer gerügten Ungereimtheiten in diesen Abklärungen seien für die Beurteilung der Verfolgungssituation unerheblich. Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem als asylrechtlich nicht relevant. So hätten die Ereignisse von 1997 - die eintägige Festnahme und anschliessenden Schikanierungen während des Militärdienstes - im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese angesehen zu werden. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er wäre in der Türkei geblieben, wenn die Plakataktion nicht stattgefunden hätte. Er habe zudem mit Ausnahme des Vorfalls im Jahre 1997 nie geltend gemacht, wegen Familienangehörigen irgendwelche Nachteile erlitten zu haben und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm solche gedroht hätten. Er habe sich politisch nicht betätigt. Es könne aufgrund seiner Aussagen geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Fall keine konkreten Verfolgungsabsichten gehegt hätten.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab in formeller Hinsicht eingewendet, die Vorinstanz habe das Begehren des Beschwerdeführers offenbar übersehen, wobei er um Befragung seines Arbeitgebers, der seinerzeit Zeuge seiner Festnahme gewesen sei, ersucht habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Weiter seien die Akten seiner Eltern sowie weiterer Verwandter zu edieren. Zudem gehe die Vorinstanz von einem unvollständig und zum Teil unrichtigen Sachverhalt aus. Bezüglich seiner Ausführungen in der Eingabe vom 25. August 2003 habe der Rechtsvertreter irrtümlicherweise 'Vormittag ca. 10 Uhr' geschrieben. Der Beschwerdeführer halte zudem daran fest, dass er die zwei Personen, die er zum Plakatekleben geführt habe, nicht kenne. Auch habe er in der Nacht den konkreten Inhalt der Plakate nicht erkennen können. Man habe ihm das Plakat erst auf dem Polizeiposten gezeigt. Er wisse bis heute nicht, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Bezüglich der Angaben zu E._______ habe er diesen als Freund/Kollegen seiner Tante beschrieben. Die Angaben in der Empfangsstelle 'entfernter Verwandter' müssten auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein. Im Übrigen habe er zwischen Haftentlassung und Flucht keine Möglichkeit für Recherchen über das Schicksal anderer Personen gesehen, zumal er in einem psychisch und physisch schlechten Zustand gewesen sei. Er befinde sich deshalb bei Dr. med. G._______ in spezialärztlicher Behandlung. Aufgrund seiner Tätigkeit, seiner Verhaftung und Folter sei eine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nachvollziehbar. Weiter treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine genauen und nicht konkreten Angaben und stattdessen vage und unverbindliche Äusserungen gemacht habe. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um Klärung des Sachverhalts bemüht habe. Vielmehr hätte er von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert werden müssen. Im Weiteren unterstelle ihm die Vorinstanz zu Unrecht, der eingereichte Zeitungsartikel sei bestellt. Ferner vermöge der Glaube der Vorinstanz an die Rechtmässigkeit des Vorgehens der türkischen Behörden für gemeinrechtliche Delikte zutreffend sein, jedoch nicht hinsichtlich politischer Delikte. Es sei nicht unrealistisch, dass Verdächtige freigelassen würden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz gebe es keine objektiven Gründe dafür, dem Beschwerdeführer die Verhaftung vom 20. Dezember 2001 und die dabei erlittenen Folterungen nicht zu glauben. Im Übrigen hätten die traumatischen Erlebnisse aus dem Jahre 1997 durchaus Einfluss auf den Ausreiseentschluss nach dem zweiten Foltererlebnis gehabt. Seine Flucht habe schliesslich zu einer Gefährdung seiner Tante H._______ geführt. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vom heutigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die Frage der Reflexverfolgung genauer zu überprüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen. Seine Schilderungen seien kohärent, widerspruchsfrei und detailreich, so dass keine Zweifel aufkommen würden, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgt zu werden. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Rechtsvertreters teilte dieser dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass er in seiner Eingabe vom 25. August 2003 an das Bundesamt irrtümlich von einer Verhaftung 'um 10 Uhr am Vormittag' geschrieben habe. Im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 17. Oktober 2003 wird dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung attestiert. Diese sei auf traumatische Erfahrungen (Inhaftierung mit Folter) zurückzuführen. Deshalb stehe der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2003 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung und werde medikamentös behandelt.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2003 auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen und Anträgen zu äussern. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, von sich aus eine Bestätigung seines Arbeitgebers zu besorgen. Dies habe er bisher nicht getan. Der Beschwerdeführer wäre in die Ermittlungen der Behörden einbezogen worden, wenn er tatsächlich verdächtigt respektive beschuldigt worden wäre, für die MLKP (marxistisch-leninistische kommunistische Partei) tätig gewesen zu sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Hinsichtlich des eingereichten ärztlichen Berichts vom 17. Oktober 2003 könne die Anpassungsstörung auch eine andere Ursache haben. Zudem könnten psychische Probleme auch im Heimatland des Beschwerdeführers behandelt werden. Er könne eine Rückkehr zusammen mit seiner Familie und mit Hilfe seines Arztes vorbereiten.

E. 5.4 In seiner Replik vom 5. Dezember 2003 hält der Beschwerdeführer am Vorliegen einer Reflexverfolgung fest. Die Vorinstanz stelle selber fest, dass bezüglich der Türkei davon ausgegangen werden könne, dass Familienangehörige von politisch verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, von den Sicherheitskräften zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Im Übrigen hätten mehrere Familienangehörige Asyl erhalten. Wenn auch der Bruder des Beschwerdeführers nicht Asyl erhalten sondern wegen subjektiver Nachfluchtgründe ein Bleiberecht erhalten habe, belege dies doch, dass der Staat eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr anerkannt habe.

E. 5.5 In einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2006 wurde eine Dokumentation sowie ein Exemplar der Zeitung Atilim vom 7. Oktober 2006 eingereicht. Der Dokumentation sei zu entnehmen, dass die Behörden im September 2006 anlässlich gross angelegter Aktionen zahlreiche politische Aktivisten, Zeitungsverleger sowie Journalisten verhaftet hätten. Im Originalbericht werde über eine Protestdemonstration, die am 26. September 2006 in Basel stattgefunden habe, berichtet. Der Beschwerdeführer habe daran teilgenommen und sei im Bericht abgebildet.

E. 6.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der vorgebrachten Ereignisse aus dem Jahre 1997 (eintägige Festnahme des Beschwerdeführers mit Schlägen und Folter) zum Schluss, dass diesen wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise keine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Bezüglich der Festnahme vom Dezember 2001 im Anschluss an das Kleben von Plakaten hielt sie weiter fest, dass diese nicht glaubhaft seien. Zudem hätten die Botschaftsabklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer weder auf lokaler noch nationaler Ebene gesucht werde und kein Datenblatt bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen - abgesehen von dem Vorfall im Jahre 1997 - nie geltend gemacht, wegen Familienangehörigen irgendwelche asylrelevanten Nachteile erlitten zu haben. Er habe sich zudem abgesehen von Teilnahmen an Demonstrationen politisch nicht betätigt.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass frühere Ereignisse wie diejenigen aus dem Jahre 1997 - bei der Familie erfolgte Razzien mit anschliessender eintägiger Festnahme des Beschwerdeführers mit Schlägen und Folter - von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sind. Zudem wurden seinerzeit Ausgaben der Publikationen Özgür Gençlik und Atilim - eine der MLKP nahe stehende kommunistische Wochenzeitung - sichergestellt. Diese behördlichen Untersuchungen standen im Zusammenhang mit der Suche nach geflüchteten Häftlingen, bei denen es sich u.a. um Personen handelte, welche sich zusammen mit der Tante des Beschwerdeführers B._______ für die MLKP politisch betätigt haben. B._______ wurde im Jahre 1997 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Auch wenn diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen, so sind daraus doch Hinweise auf die Schwierigkeiten zu entnehmen, denen der Beschwerdeführer und seine Familie wegen der politischen Tätigkeit zahlreicher Verwandten für die MLKP ausgesetzt waren. Offenbar geriet die ganze Familie deswegen wiederholt unter Druck. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse von Dezember 2001 betrifft, die von der Vorinstanz insgesamt als unglaubhaft bezeichnet worden sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Plakateaktion sowie zu der im Anschluss daran erfolgten Festnahme, insbesondere zu der dabei erlittenen Folter und Freilassung den Eindruck von tatsächlich Erlebtem hinterlassen. Die Ausführungen enthalten zahlreiche Realkennzeichen und sind grundsätzlich widerspruchsfrei (vgl. Akte A1, S. 4; A5, S. 6 f.). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der Anhörungen gestellten Fragen nicht allesamt beantworten konnte, so beispielsweise Fragen zum Inhalt des Plakates, das aufgeklebt wurde und solche zum Namen der zwei anderen Teilnehmer der Plakateaktion sowie die Frage, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Angesichts der sonst grossen Zahl für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Indizien kann daraus jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen werden. Im Weiteren enthält die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2003 zum Botschaftsbericht durchaus überzeugende Einwände (vgl. Akte A16).

E. 6.3 Schliesslich kann den auf Beschwerdeebene beigezogenen Asylverfahrensakten verschiedener Verwandter des Beschwerdeführers und weiteren Unterlagen entnommen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich mehrere Angehörige des näheren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers, welche zu einem grossen Teil auch den gleichen Familiennamen wie er tragen, in der Türkei als aktive Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der illegalen, linksextremistischen MLKP exponiert haben. Dies ergibt sich auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss sowie von Amtes wegen beigezogenen Asylverfahrensakten N ..., N ..., N ..., N ... (mit zahlreichen Hinweisen zu politisch tätigen Verwandten), N ... und N .... Aus den Unterlagen geht ferner hervor, dass es bereits anfangs der 90er-Jahre zu Inhaftierungen von Verwandten des Beschwerdeführers wegen politischer Aktivitäten gekommen ist. In der Folge ist mehreren Cousins, Tanten und Onkeln in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien Asyl gewährt worden. Zudem wurde verschiedenen Verwandten wegen exilpolitischer Tätigkeiten für die MLKP die Flüchtlingseigenschaft gewährt. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend auszuschliessen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme vom Dezember 2001 und Folter tatsächlich zugetragen hat.

E. 6.4.1 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung von Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert. Das EU-Parlament hat der Türkei unlängst unbefriedigende Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen angelastet (NZZ vom 27. und 29. September 2006). Schliesslich hat sich auch die Situation im Südosten des Landes weiter zugespitzt. So weckten kurdischen Extremisten zugeschriebene Bombenanschläge in der Türkei vermehrt Terrorangst. In diesem Zusammenhang drohte der türkische Generalstabschef Büyükanit Mitte Februar 2007 mit einem Militärschlag. In den letzten Wochen sind schliesslich mehrmals Artilleriegeschosse in kurdischen Dörfern entlang der kurdisch-irakischen Grenze eingeschlagen. Der Gourverneur der Provinz Arbil warnte die Türkei vor einem Einmarsch. Die seit einiger Zeit schwelenden Spannungen entlang der kurdisch-irakischen Grenze könnten jederzeit in eine offene Konfrontation mit dem Nordirak münden.

E. 6.4.2 Das im Juli 2006 in Kraft getretene verschärfte Antiterrorgesetz (ATG) enthält problematische Bestimmungen bezüglich Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. Es kann wegen Teilnahme an Demonstrationen und Protestkundgebungen sowie in Presseerzeugnissen geäusserten Meinungen zu Verfahrenseröffnungen kommen. Friedliche Meinungsäusserungen können im Rahmen dieses Gesetzes bereits als terroristische Handlungen interpretiert und bestraft werden. Seit dem 26. September 2006 mussten sich 56 kurdische Bürgermeister aus dem Südosten des Landes in Diyarbakir vor Gericht wegen angeblicher Unterstützung der PKK verantworten. Die Staatsanwaltschaft forderte für fast alle Angeklagten Haftstrafen bis zu 15 Jahren. Die zuständige EU-Kommission stellte entsprechend ihrem am 8. November 2006 publik gemachten Bericht weiterhin Defizite bei den Grundrechten in der Türkei fest und drohte der Türkei im Zusammenhang mit der Zypernfrage mit Sanktionen (vgl. NZZ vom 30. November 2006). Es werden tendenziell wieder mehr Strafverfahren eröffnet, welche häufig entweder nach kurzer Zeit eingestellt oder noch länger als früher hinausgezögert werden. Auch kommt es nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen, und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft soll oft überschritten werden. Trotz der Verbesserung in der türkischen Gesetzgebung werden die Verantwortlichen für staatliche Folter, Misshandlung, "Verschwindenlassen" und Tötungen in der Türkei nicht zur Rechenschaft gezogen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report on Turkey, April 2006, Abschnitt 6 [Human Rights] mit weiteren Hinweisen; Amnesty International report on Turkey 2007, Mai 2007; Country Report 2007, Freedom House, Juli 2007; "The Entrenched Culture of Impunity must end", Amnesty International, Juli 2007; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.). Ob die am 28. August 2007 erfolgte Wahl von Abdullah Gül zum türkischen Staatspräsidenten die Reformen zu begünstigen vermag bleibt vorerst abzuwarten.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer wie auch ein grosser Teil seiner Verwandten stammen aus CC._______. Wie oben stehend ausgeführt sind mehrere Verwandte in der Vergangenheit wegen illegaler politischer Tätigkeiten für die links extremistische MLKP wiederholt in Konflikt mit den Behörden geraten und dabei verschiedenen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden. In der Folge haben mehrere unter ihnen in Grossbritannien, Deutschland und in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte sind wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die MLKP in Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern ebenfalls Kontakte zur MLKP in der Schweiz sowie in Deutschland pflegen. Dabei ist der Beschwerdeführer seit 2002 u.a. in Begleitung seines Vaters und seines Onkels I._______, der ebenfalls in der Türkei wegen politischen Aktivitäten für die MLKP Benachteiligungen ausgesetzt war und in der Schweiz Asyl erhalten hat - wiederholt illegal nach Deutschland gereist, um an Anlässen der MLKP teilzunehmen. Ferner ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel der türkischen Zeitung Atilim vom 7. Oktober 2006 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer im Zusammenhang mit Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen in der Türkei stehenden Protestkundgebung in Basel vom 26. September 2006 teilgenommen hat. Im genannten Artikel ist er als Teilnehmer an vorderster Front abgebildet. Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Familie des Beschwerdeführers offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war respektive weiterhin ist. In diesem Sinne sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen, denen er ausgesetzt war (Festnahme im Jahre 1997 im Anschluss an Razzien bei seiner Familie respektive die Festnahme vom Dezember 2001), als realistisch einzustufen und damit als glaubhaft zu werten. Selbst wenn diese Benachteiligungen die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreicht haben, so wird die familiäre Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seine Verbindung zu Kreisen der MLKP sowie sein eigenes exilpolitisches Engagement bereits genügen, um die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte weiterhin zu erregen.

E. 6.6.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 143 ff.).

E. 6.6.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43).

E. 6.6.3 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. hinten Ziffer 6.10).

E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen, zu welchen auch die MLKP zählt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders betroffen sind nahe Familienangehörige von links extremistischen Aktivisten, wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf, das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.

E. 6.8 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Dabei muss der Beschwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei oder auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgendwo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Geheimdienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und entsprechende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Ausland beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes in Kontakt zu seinen zahlreichen Verwandten, welche den türkischen Behörden als politisch missliebige Aktivisten bekannt sind, gestanden ist, wobei auch sein eigenes exilpolitisches Engagement bekannt sein dürfte. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer gegenüber ein Inte-resse daran haben, ihn über seine in die Schweiz geflüchteten Angehörigen zu befragen und ihn entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über deren vergangenes sowie sein eigenes exilpolitisches Engagement zu erhalten. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.

E. 6.9 Auch wenn gemäss Botschaftsbericht vom 29. Juli 2003 bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht, vermag dies an obiger Ein-schätzung nichts zu ändern. Im türkischen Kontext stellt die Existenz eines politischen Datenblattes zwar regelmässig ein Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 11), woraus sich aber nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten lässt, mangels eines solchen Datenblattes fehle eine landesweite Verfolgung.

E. 6.10 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Es besteht ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Zusammenfassend und unter Anwendung der beweiserleichternden Grundsätze bei Gefahr von Reflexverfolgung kann somit festgehalten werden, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, begründet ist. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - da den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde - Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 7.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 25. Juni 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 16 ¾ Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 155.60 aus. Dieser Aufwand ist angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren teilweise identische Eingaben eingereicht wurden wie im Verfahren der Eltern (N ...) um zwei Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der seither erfolgten Eingabe ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 8. September 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - -:- - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______ in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: >
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6586/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. November 2007 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Herrn Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 8. September 2003 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus AA._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2002 und reiste am 1. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel befragt. Am 28. März 2002 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahre 1995 sei seine Tante B._______ (N ...) festgenommen worden. Seither habe es im familieneigenen Betrieb, wo er von 1993 bis 1999 gearbeitet habe, mehrmals Razzien gegeben. Dabei seien einmal Publikationen der legalen Zeitungen Özgür Gençlik und Atilim sichergestellt worden. Später habe der Beschwerdeführer einen Kollegen seiner Tante B._______, C._______, der jeweils Publikationen vorbeigebracht habe, bei den Arbeitern des Familienbetriebs in den Bergen versteckt. Im Jahr 1997 hätten die Sicherheitskräfte in den Häusern seiner Familie und seines Onkels Razzien durchgeführt. Anlass sei die Flucht mehrerer Häftlinge - darunter der Vater eines Kollegen seiner Tante B._______ - gewesen. Er und sein Cousin D._______ (N ...) seien dabei festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Man habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, vier flüchtige Personen bei sich versteckt zu haben. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen und sein Onkel sowie dessen Sohn seien verhaftet worden. In der Folge sei er zusammen mit seinem Cousin D._______ an einen anderen Ort gezogen. Im November 1999 sei er von Soldaten festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden. Er sei geschlagen worden. Er habe bis im Mai 2001 Dienst geleistet. Ab Oktober 2001 habe er bei einer Firma als Fahrer gearbeitet. Am 19. Dezember 2001 habe es vor dem Menschenrechtsverein in AA._______ zum Jahrestag der Gefängnismassaker vom 19. Dezember 2000 eine Pressemitteilung gegeben. Danach sei er von E._______, der bei der Zeitung Atilim arbeite und ein Kollege seiner Tante B._______ sei, darum gebeten worden, mit dem Fahrzeug seines Arbeitgebers einen Fahrdienst zu übernehmen. In der folgenden Nacht habe der Beschwerdeführer zusammen mit E._______ sowie zwei anderen Personen in verschiedenen Quartieren Plakate aufgehängt. Am nächsten Tag sei er von der Polizei an seiner Arbeitsstelle festgenommen und auf die Polizeidirektion gebracht worden. Dort sei er während vier Tagen verhört, geschlagen und gefoltert worden. Dabei habe man ihn nach den Urhebern der von ihm verteilten Publikationen, welche die Behörden als kommunistisch und separatisch bezeichnet hätten, sowie nach seinen Eltern, weiteren Verwandten und seiner Verlobten F._______ gefragt. Am 24. Dezember 2001 sei er wieder freigelassen worden. Er sei in der Folge zu einem Verwandten gefahren, wo er sich zirka eine Woche lang aufgehalten und sich von der Folter erholt habe. Er habe schliesslich seinen Arbeitgeber telefonisch darum gebeten, ihm seinen Lohn auszuzahlen. Dabei habe ihm dieser mitgeteilt, dass die Polizei am 26. Dezember 2001 nochmals im Geschäft nach ihm gefragt habe. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Nüfus nicht verlängert, weil er sich gefürchtet habe, dass man ihn nach den Familienangehörigen frage und festnehme. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Artikel aus der Zeitung Yasamda Aatilim und der Zeitschrift Mavi Akdeniz zu den Akten. B. Am 23. September 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Grenzwachtposten Basel/Weil wegen Ein- und Ausreise mit einem Ausweis N verzeigt. C. Am 8. Januar 2003 folgte eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Dabei führte er aus, sein Vater sei in früheren Jahren während des Militärputschs in Haft gewesen. Seine Mutter sei im Jahre 2001 festgenommen worden. Seine Familie habe das Land wegen ihrer Verwandten verlassen. Er gehöre einer politisch bekannten Familie an. Seine Eltern hätten zudem ein Geschäft besessen, das die Revolutionäre materiell unterstützt habe. Er wisse nicht, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Seit seiner Flucht aus dem Gefängnis werde sein Elternhaus beschattet. D. Am 9. Januar 2003 beauftragte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen. Deren Ergebnis teilte die Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 29. Juli 2003 mit. Darin wurde festgehalten, über den Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht. Er unterstehe keinem Passverbot. Die Familie des Beschwerdeführers habe seit 1997 in BB._______ gewohnt und sei seit Juli 1999 dort offiziell registriert gewesen. Es habe am 19. Dezember 2001 eine Pressekundgebung vor der IHD in AA._______ stattgefunden, wobei es zu keinen Festnahmen gekommen sei. Laut den Auskünften sei der Beschwerdeführer kein IHD-Mitglied und auch in keiner der IHD-Listen namentlich aufgeführt. Es seien einer Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft zufolge keine Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Ohne genaue Angaben des Polizeipostens könne die Festnahme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt werden. Die Mavi Akdeniz sei ein gewöhnliches Nachrichtenblatt ohne besondere politische Neigung und ohne Verbindung zu einer illegalen Partei. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2003 ihre Botschaftsanfrage und den Bericht der Botschaft zu und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Dieser nahm mit Schreiben vom 25. August 2003 dazu Stellung. Dabei führte er an, die Auskünfte der Staatsanwaltschaft seien nicht ohne weiteres zutreffend. Diese betreibe keine offene Informationspolitik. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, verurteilt worden zu sein. Bei Inhaftierungen erfolge in der Regel keine Registrierung. Die Angaben zu seiner Familie (Geburtsdaten) seien zum Teil falsch wieder gegeben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, Mitglied der IHD gewesen zu sein. Er habe an der Presseveranstaltung der IHD vom 19. Dezember 2001 als Zuhörer teilgenommen. Seine Verhaftung vom 20. Dezember 2001 habe nicht zwingend im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung gestanden. Den eingereichten Zeitungsartikel habe seine Cousine zufällig gelesen, nachdem der Beschwerdeführer bereits geflüchtet sei. Im Weiteren habe er den genauen Polizeiposten nicht angeben können, weil er mit verbundenen Augen dorthin geführt worden sei. Er sei bei der Entlassung wiederum mit verbundenen Augen an einen Ort gefahren worden. Schliesslich sei sein Arbeitgeber, der Zeuge der Festnahme gewesen sei, nicht befragt worden, weshalb eine entsprechende Abklärung beantragt werde. E. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. September 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und das Bundesamt sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Vornahme weiterer Abklärungen in der Türkei (Befragung des Arbeitgebers) ersucht. Zudem seien die Akten der Verfahren N ..., N ... und N ... zu edieren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Stellungnahme vom 25. August 2003 an das BFM, Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. September 2003 an den Beschwerdeführer) eingereicht sowie ein Arztbericht sowie eine Kostennote in Aussicht gestellt. G. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 15. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung bezüglich der sinngemäss beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 hielt der Rechtsvertreter fest, er habe kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollen. I. Am 27. Oktober 2003 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 17. Oktober 2003 eingereicht. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2003 die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 5. Dezember 2003 nahm der Beschwerdeführer dazu zusammen mit seinen Eltern (N ...) Stellung. Gleichzeitig wurde ein Beweismittel (Schreiben der Zeitung Akdeniz mit deutscher Übersetzung) eingereicht. L. Am 19. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Grenzwachtposten Basel-Lysbüchel wegen Ein- und Ausreise mit Ausweis N verzeigt. M. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. N. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 30. Juni 2006 Stellung. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. O. Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. P. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Dokumentation der legalen Zeitung 'Atilim' ein. Q. Am 20. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein. R. Mit Schreiben vom 11. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Abschluss seines Verfahrens. S. Am 26. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Zudem hielt es fest, man sei bemüht, das Verfahren baldmöglichst abzuschliessen. T. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um baldigen Abschluss seines Verfahrens. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Kostennote und einen aktuellen Arztbericht, datiert vom 21. Juni 2007, ein. U. Am 2. Juli 2007 teilte die nun zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ak-tuell als prioritär behandelt würde. Zudem wurde festgehalten, dass die in der Beschwerdeschrift erwähnten, zur Edition gewünschten Akten zur Entscheidfindung beigezogen würden. Zudem wurde bezüglich eines weiteren Antrags auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. November 2003 hingewiesen. V. Am 9. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Eingabe ein und verwies auf die in der Beschwerdeschrift gestellten Verfahrensanträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag um Beizug der Asylakten N ..., N ... und N ... gutgeheissen wird. Hingegen wird der Antrag um Befragung des seinerzeitigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Ankara abgelehnt. Es wäre dem Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht dargelegt, unbenommen gewesen, eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers aus eigener Initiative beizubringen. 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 8. September 2003 damit, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der Empfangsstelle angegeben, E._______, den er am 19. Dezember 2001 getroffen habe, sei ein entfernter Verwandter, währenddem er beim Bundesamt geltend gemacht habe, E._______ sei ein Übername, wobei er E._______ seit fünf Jahren kenne. Weiter habe er die zwei anderen Personen, mit denen er Plakate geklebt habe, nicht gekannt und habe auch keine Angaben zum Inhalt der Plakate machen können. Dem Beschwerdeführer sei zudem nicht bekannt gewesen, wieviele Personen festgenommen worden seien und ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Es sei befremdend, dass er sich bisher keine Gewissheit darüber verschafft habe, ob tatsächlich noch weitere Personen festgenommen worden seien, die ihn belasten könnten oder ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Dies sei mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass sich der Beschwerdeführer nie in der von ihm geschilderten Situation befunden habe. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel neben dem Beschwerdeführer noch zwei nicht näher bezeichnete Personen festgenommen worden seien. Es lägen jedoch keine weiteren Beweismittel vor, die diesen Sachverhalt bestätigen könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur der Name des Beschwerdeführers erwähnt worden sei. Der erwähnte Zeitungsartikel mache einen bestellten Eindruck. Er vermöge die Festnahme des Beschwerdeführers daher nicht zu belegen. Im Übrigen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Mitglieder und Sympathisanten illegaler oder den Behörden nicht genehmer Organisationen vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen. Deshalb sei unrealistisch, der Beschwerdeführer sei nach kurzer Zeit wieder freigelassen und kurz danach wieder gesucht worden. Schliesslich hätten die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara ergeben, dass über den Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde. Die vom Beschwerdeführer gerügten Ungereimtheiten in diesen Abklärungen seien für die Beurteilung der Verfolgungssituation unerheblich. Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem als asylrechtlich nicht relevant. So hätten die Ereignisse von 1997 - die eintägige Festnahme und anschliessenden Schikanierungen während des Militärdienstes - im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese angesehen zu werden. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er wäre in der Türkei geblieben, wenn die Plakataktion nicht stattgefunden hätte. Er habe zudem mit Ausnahme des Vorfalls im Jahre 1997 nie geltend gemacht, wegen Familienangehörigen irgendwelche Nachteile erlitten zu haben und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm solche gedroht hätten. Er habe sich politisch nicht betätigt. Es könne aufgrund seiner Aussagen geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Fall keine konkreten Verfolgungsabsichten gehegt hätten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab in formeller Hinsicht eingewendet, die Vorinstanz habe das Begehren des Beschwerdeführers offenbar übersehen, wobei er um Befragung seines Arbeitgebers, der seinerzeit Zeuge seiner Festnahme gewesen sei, ersucht habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Weiter seien die Akten seiner Eltern sowie weiterer Verwandter zu edieren. Zudem gehe die Vorinstanz von einem unvollständig und zum Teil unrichtigen Sachverhalt aus. Bezüglich seiner Ausführungen in der Eingabe vom 25. August 2003 habe der Rechtsvertreter irrtümlicherweise 'Vormittag ca. 10 Uhr' geschrieben. Der Beschwerdeführer halte zudem daran fest, dass er die zwei Personen, die er zum Plakatekleben geführt habe, nicht kenne. Auch habe er in der Nacht den konkreten Inhalt der Plakate nicht erkennen können. Man habe ihm das Plakat erst auf dem Polizeiposten gezeigt. Er wisse bis heute nicht, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Bezüglich der Angaben zu E._______ habe er diesen als Freund/Kollegen seiner Tante beschrieben. Die Angaben in der Empfangsstelle 'entfernter Verwandter' müssten auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein. Im Übrigen habe er zwischen Haftentlassung und Flucht keine Möglichkeit für Recherchen über das Schicksal anderer Personen gesehen, zumal er in einem psychisch und physisch schlechten Zustand gewesen sei. Er befinde sich deshalb bei Dr. med. G._______ in spezialärztlicher Behandlung. Aufgrund seiner Tätigkeit, seiner Verhaftung und Folter sei eine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nachvollziehbar. Weiter treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine genauen und nicht konkreten Angaben und stattdessen vage und unverbindliche Äusserungen gemacht habe. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um Klärung des Sachverhalts bemüht habe. Vielmehr hätte er von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert werden müssen. Im Weiteren unterstelle ihm die Vorinstanz zu Unrecht, der eingereichte Zeitungsartikel sei bestellt. Ferner vermöge der Glaube der Vorinstanz an die Rechtmässigkeit des Vorgehens der türkischen Behörden für gemeinrechtliche Delikte zutreffend sein, jedoch nicht hinsichtlich politischer Delikte. Es sei nicht unrealistisch, dass Verdächtige freigelassen würden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz gebe es keine objektiven Gründe dafür, dem Beschwerdeführer die Verhaftung vom 20. Dezember 2001 und die dabei erlittenen Folterungen nicht zu glauben. Im Übrigen hätten die traumatischen Erlebnisse aus dem Jahre 1997 durchaus Einfluss auf den Ausreiseentschluss nach dem zweiten Foltererlebnis gehabt. Seine Flucht habe schliesslich zu einer Gefährdung seiner Tante H._______ geführt. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vom heutigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die Frage der Reflexverfolgung genauer zu überprüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen. Seine Schilderungen seien kohärent, widerspruchsfrei und detailreich, so dass keine Zweifel aufkommen würden, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgt zu werden. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Rechtsvertreters teilte dieser dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass er in seiner Eingabe vom 25. August 2003 an das Bundesamt irrtümlich von einer Verhaftung 'um 10 Uhr am Vormittag' geschrieben habe. Im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 17. Oktober 2003 wird dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung attestiert. Diese sei auf traumatische Erfahrungen (Inhaftierung mit Folter) zurückzuführen. Deshalb stehe der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2003 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. 5.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2003 auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen und Anträgen zu äussern. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, von sich aus eine Bestätigung seines Arbeitgebers zu besorgen. Dies habe er bisher nicht getan. Der Beschwerdeführer wäre in die Ermittlungen der Behörden einbezogen worden, wenn er tatsächlich verdächtigt respektive beschuldigt worden wäre, für die MLKP (marxistisch-leninistische kommunistische Partei) tätig gewesen zu sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Hinsichtlich des eingereichten ärztlichen Berichts vom 17. Oktober 2003 könne die Anpassungsstörung auch eine andere Ursache haben. Zudem könnten psychische Probleme auch im Heimatland des Beschwerdeführers behandelt werden. Er könne eine Rückkehr zusammen mit seiner Familie und mit Hilfe seines Arztes vorbereiten. 5.4 In seiner Replik vom 5. Dezember 2003 hält der Beschwerdeführer am Vorliegen einer Reflexverfolgung fest. Die Vorinstanz stelle selber fest, dass bezüglich der Türkei davon ausgegangen werden könne, dass Familienangehörige von politisch verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, von den Sicherheitskräften zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Im Übrigen hätten mehrere Familienangehörige Asyl erhalten. Wenn auch der Bruder des Beschwerdeführers nicht Asyl erhalten sondern wegen subjektiver Nachfluchtgründe ein Bleiberecht erhalten habe, belege dies doch, dass der Staat eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr anerkannt habe. 5.5 In einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2006 wurde eine Dokumentation sowie ein Exemplar der Zeitung Atilim vom 7. Oktober 2006 eingereicht. Der Dokumentation sei zu entnehmen, dass die Behörden im September 2006 anlässlich gross angelegter Aktionen zahlreiche politische Aktivisten, Zeitungsverleger sowie Journalisten verhaftet hätten. Im Originalbericht werde über eine Protestdemonstration, die am 26. September 2006 in Basel stattgefunden habe, berichtet. Der Beschwerdeführer habe daran teilgenommen und sei im Bericht abgebildet. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der vorgebrachten Ereignisse aus dem Jahre 1997 (eintägige Festnahme des Beschwerdeführers mit Schlägen und Folter) zum Schluss, dass diesen wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise keine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Bezüglich der Festnahme vom Dezember 2001 im Anschluss an das Kleben von Plakaten hielt sie weiter fest, dass diese nicht glaubhaft seien. Zudem hätten die Botschaftsabklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer weder auf lokaler noch nationaler Ebene gesucht werde und kein Datenblatt bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen - abgesehen von dem Vorfall im Jahre 1997 - nie geltend gemacht, wegen Familienangehörigen irgendwelche asylrelevanten Nachteile erlitten zu haben. Er habe sich zudem abgesehen von Teilnahmen an Demonstrationen politisch nicht betätigt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass frühere Ereignisse wie diejenigen aus dem Jahre 1997 - bei der Familie erfolgte Razzien mit anschliessender eintägiger Festnahme des Beschwerdeführers mit Schlägen und Folter - von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sind. Zudem wurden seinerzeit Ausgaben der Publikationen Özgür Gençlik und Atilim - eine der MLKP nahe stehende kommunistische Wochenzeitung - sichergestellt. Diese behördlichen Untersuchungen standen im Zusammenhang mit der Suche nach geflüchteten Häftlingen, bei denen es sich u.a. um Personen handelte, welche sich zusammen mit der Tante des Beschwerdeführers B._______ für die MLKP politisch betätigt haben. B._______ wurde im Jahre 1997 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Auch wenn diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen, so sind daraus doch Hinweise auf die Schwierigkeiten zu entnehmen, denen der Beschwerdeführer und seine Familie wegen der politischen Tätigkeit zahlreicher Verwandten für die MLKP ausgesetzt waren. Offenbar geriet die ganze Familie deswegen wiederholt unter Druck. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse von Dezember 2001 betrifft, die von der Vorinstanz insgesamt als unglaubhaft bezeichnet worden sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Plakateaktion sowie zu der im Anschluss daran erfolgten Festnahme, insbesondere zu der dabei erlittenen Folter und Freilassung den Eindruck von tatsächlich Erlebtem hinterlassen. Die Ausführungen enthalten zahlreiche Realkennzeichen und sind grundsätzlich widerspruchsfrei (vgl. Akte A1, S. 4; A5, S. 6 f.). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der Anhörungen gestellten Fragen nicht allesamt beantworten konnte, so beispielsweise Fragen zum Inhalt des Plakates, das aufgeklebt wurde und solche zum Namen der zwei anderen Teilnehmer der Plakateaktion sowie die Frage, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Angesichts der sonst grossen Zahl für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Indizien kann daraus jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen werden. Im Weiteren enthält die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2003 zum Botschaftsbericht durchaus überzeugende Einwände (vgl. Akte A16). 6.3 Schliesslich kann den auf Beschwerdeebene beigezogenen Asylverfahrensakten verschiedener Verwandter des Beschwerdeführers und weiteren Unterlagen entnommen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich mehrere Angehörige des näheren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers, welche zu einem grossen Teil auch den gleichen Familiennamen wie er tragen, in der Türkei als aktive Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der illegalen, linksextremistischen MLKP exponiert haben. Dies ergibt sich auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss sowie von Amtes wegen beigezogenen Asylverfahrensakten N ..., N ..., N ..., N ... (mit zahlreichen Hinweisen zu politisch tätigen Verwandten), N ... und N .... Aus den Unterlagen geht ferner hervor, dass es bereits anfangs der 90er-Jahre zu Inhaftierungen von Verwandten des Beschwerdeführers wegen politischer Aktivitäten gekommen ist. In der Folge ist mehreren Cousins, Tanten und Onkeln in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien Asyl gewährt worden. Zudem wurde verschiedenen Verwandten wegen exilpolitischer Tätigkeiten für die MLKP die Flüchtlingseigenschaft gewährt. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend auszuschliessen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme vom Dezember 2001 und Folter tatsächlich zugetragen hat. 6.4 6.4.1 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung von Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert. Das EU-Parlament hat der Türkei unlängst unbefriedigende Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen angelastet (NZZ vom 27. und 29. September 2006). Schliesslich hat sich auch die Situation im Südosten des Landes weiter zugespitzt. So weckten kurdischen Extremisten zugeschriebene Bombenanschläge in der Türkei vermehrt Terrorangst. In diesem Zusammenhang drohte der türkische Generalstabschef Büyükanit Mitte Februar 2007 mit einem Militärschlag. In den letzten Wochen sind schliesslich mehrmals Artilleriegeschosse in kurdischen Dörfern entlang der kurdisch-irakischen Grenze eingeschlagen. Der Gourverneur der Provinz Arbil warnte die Türkei vor einem Einmarsch. Die seit einiger Zeit schwelenden Spannungen entlang der kurdisch-irakischen Grenze könnten jederzeit in eine offene Konfrontation mit dem Nordirak münden. 6.4.2 Das im Juli 2006 in Kraft getretene verschärfte Antiterrorgesetz (ATG) enthält problematische Bestimmungen bezüglich Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. Es kann wegen Teilnahme an Demonstrationen und Protestkundgebungen sowie in Presseerzeugnissen geäusserten Meinungen zu Verfahrenseröffnungen kommen. Friedliche Meinungsäusserungen können im Rahmen dieses Gesetzes bereits als terroristische Handlungen interpretiert und bestraft werden. Seit dem 26. September 2006 mussten sich 56 kurdische Bürgermeister aus dem Südosten des Landes in Diyarbakir vor Gericht wegen angeblicher Unterstützung der PKK verantworten. Die Staatsanwaltschaft forderte für fast alle Angeklagten Haftstrafen bis zu 15 Jahren. Die zuständige EU-Kommission stellte entsprechend ihrem am 8. November 2006 publik gemachten Bericht weiterhin Defizite bei den Grundrechten in der Türkei fest und drohte der Türkei im Zusammenhang mit der Zypernfrage mit Sanktionen (vgl. NZZ vom 30. November 2006). Es werden tendenziell wieder mehr Strafverfahren eröffnet, welche häufig entweder nach kurzer Zeit eingestellt oder noch länger als früher hinausgezögert werden. Auch kommt es nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen, und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft soll oft überschritten werden. Trotz der Verbesserung in der türkischen Gesetzgebung werden die Verantwortlichen für staatliche Folter, Misshandlung, "Verschwindenlassen" und Tötungen in der Türkei nicht zur Rechenschaft gezogen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report on Turkey, April 2006, Abschnitt 6 [Human Rights] mit weiteren Hinweisen; Amnesty International report on Turkey 2007, Mai 2007; Country Report 2007, Freedom House, Juli 2007; "The Entrenched Culture of Impunity must end", Amnesty International, Juli 2007; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.). Ob die am 28. August 2007 erfolgte Wahl von Abdullah Gül zum türkischen Staatspräsidenten die Reformen zu begünstigen vermag bleibt vorerst abzuwarten. 6.5 Der Beschwerdeführer wie auch ein grosser Teil seiner Verwandten stammen aus CC._______. Wie oben stehend ausgeführt sind mehrere Verwandte in der Vergangenheit wegen illegaler politischer Tätigkeiten für die links extremistische MLKP wiederholt in Konflikt mit den Behörden geraten und dabei verschiedenen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden. In der Folge haben mehrere unter ihnen in Grossbritannien, Deutschland und in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte sind wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die MLKP in Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern ebenfalls Kontakte zur MLKP in der Schweiz sowie in Deutschland pflegen. Dabei ist der Beschwerdeführer seit 2002 u.a. in Begleitung seines Vaters und seines Onkels I._______, der ebenfalls in der Türkei wegen politischen Aktivitäten für die MLKP Benachteiligungen ausgesetzt war und in der Schweiz Asyl erhalten hat - wiederholt illegal nach Deutschland gereist, um an Anlässen der MLKP teilzunehmen. Ferner ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel der türkischen Zeitung Atilim vom 7. Oktober 2006 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer im Zusammenhang mit Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen in der Türkei stehenden Protestkundgebung in Basel vom 26. September 2006 teilgenommen hat. Im genannten Artikel ist er als Teilnehmer an vorderster Front abgebildet. Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Familie des Beschwerdeführers offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war respektive weiterhin ist. In diesem Sinne sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen, denen er ausgesetzt war (Festnahme im Jahre 1997 im Anschluss an Razzien bei seiner Familie respektive die Festnahme vom Dezember 2001), als realistisch einzustufen und damit als glaubhaft zu werten. Selbst wenn diese Benachteiligungen die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreicht haben, so wird die familiäre Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seine Verbindung zu Kreisen der MLKP sowie sein eigenes exilpolitisches Engagement bereits genügen, um die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte weiterhin zu erregen. 6.6 6.6.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 143 ff.). 6.6.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). 6.6.3 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. hinten Ziffer 6.10). 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen, zu welchen auch die MLKP zählt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders betroffen sind nahe Familienangehörige von links extremistischen Aktivisten, wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf, das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 6.8 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Dabei muss der Beschwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei oder auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgendwo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Geheimdienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und entsprechende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Ausland beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes in Kontakt zu seinen zahlreichen Verwandten, welche den türkischen Behörden als politisch missliebige Aktivisten bekannt sind, gestanden ist, wobei auch sein eigenes exilpolitisches Engagement bekannt sein dürfte. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer gegenüber ein Inte-resse daran haben, ihn über seine in die Schweiz geflüchteten Angehörigen zu befragen und ihn entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über deren vergangenes sowie sein eigenes exilpolitisches Engagement zu erhalten. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. 6.9 Auch wenn gemäss Botschaftsbericht vom 29. Juli 2003 bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht, vermag dies an obiger Ein-schätzung nichts zu ändern. Im türkischen Kontext stellt die Existenz eines politischen Datenblattes zwar regelmässig ein Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 11), woraus sich aber nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten lässt, mangels eines solchen Datenblattes fehle eine landesweite Verfolgung. 6.10 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Es besteht ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Zusammenfassend und unter Anwendung der beweiserleichternden Grundsätze bei Gefahr von Reflexverfolgung kann somit festgehalten werden, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, begründet ist. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - da den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde - Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 7.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 25. Juni 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 16 ¾ Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 155.60 aus. Dieser Aufwand ist angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren teilweise identische Eingaben eingereicht wurden wie im Verfahren der Eltern (N ...) um zwei Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der seither erfolgten Eingabe ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. September 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- -:-

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______ in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: >