Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2005 und erreichte gleichentags die Schweiz. Tags darauf ersuchte er - zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester (E- 8269/2007, N (...)) - um Asyl. B. Am 11. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen Empfangsstelle des BFM in Vallorbe zu seinen Asylgründen befragt, und am 18. Mai 2005 führte die Vorinstanz eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. C. Durch seinen (vormaligen) Rechtsvertreter ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 21. Juli 2005 um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. D. Am 21. September 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel - darunter mehrere Zeitungsartikel und Berichte - zu den Akten. E. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 18. Juli 2007 um einen raschen Entscheid, zumal die unklare Situation belastend sei und seine Integration erschwere. F. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 15. August 2007 zur Übersetzung der nicht in einer Amtssprache abgefassten Beweismittel auf. G. Mit Eingabe vom 3. September 2007 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument zu den Akten, welches über die bisher als Beweismittel eingereichten Artikel (alle Bezug nehmend auf den Cousin [(...)] und die Cousine [(...)]), Aufschluss gebe. H. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. September 2007 antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten und hielt unter anderem fest, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei. I. Mit Verfügung vom 1. November 2007 - eröffnet am 5. November 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft. J. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseingenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2007 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. M. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2008 fristgerecht geleistet. N. Gestützt auf die Heirat vom (...) mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 4. März 2010 um Mitteilung, ob er an der Beschwerde festzuhalten oder diese zurückzuziehen gedenke. Im Fall des Festhaltens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde zu den Akten zu reichen, ansonsten davon auszugehen sei, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. O. Am 16. März 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte und beantragte eine Fristverlängerung von mindestens drei Wochen zur Einreichung eines Belegs bezüglich das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. P. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte der Migrationsdienst C._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhalte, der Fall aber an das BFM übersteuert worden sei, weil der Beschwerdeführer keinen Pass habe vorweisen können und an seiner Beschwerde festhalte.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Cousin ((...)) und seine Cousine ((...)) seien im Jahre (...) von den türkischen Behörden verhaftet, festgehalten und gefoltert worden, worauf sie mit Hilfe einer Menschenrechtsorganisation zwei Prozesse gegen die türkischen Behörden eingeleitet und Schadenersatz verlangt hätten. Etwa im Jahre 2002 - noch vor dem Ende des ersten Prozesses - hätten diese zusammen mit ihrer Mutter die Türkei verlassen und seien nach (...) gereist. Die erste Klage sei gutgeheissen und dem Cousin und der Cousine Schadenersatz zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei Ende 2004, anfangs 2005 insgesamt drei Mal von der Polizei unter Druck gesetzt worden, um den Cousin und die Cousine zu überreden, ihre Klage zurückzuziehen. Die Polizisten hätten ihn dazu in einen Wald verschleppt und bedroht. Weiter sei er von seinem Vater, welcher seit dem Jahre 2000 von seiner Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers geschieden sei, unter Druck gesetzt worden. Einerseits habe dieser die Schwester des Beschwerdeführers verheiraten wollen und andererseits habe er den Beschwerdeführer dazu gedrängt, die Mutter umzubringen, weil er - der Vater - vermutet habe, dass sie einen Freund habe. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit der Verhaftung, Inhaftierung und den Prozessen seines Cousins und seiner Cousine zu den Akten.
E. 5.2 Das BFM machte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Druckversuchen der Polizei genügten aufgrund konstruierter, realitätsfremder, nicht nachvollziehbarer und mit den Begebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers nicht zu vereinbarender Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, weil sich diese nur auf die Vorkommnisse betreffend seine Verwandten beziehen würden und aus diesen nicht einmal andeutungsweise hervorgehe, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie deswegen irgendwelche Nachteile erlitten habe. Soweit die Vorbringen zu den Druckversuchen des Vaters betreffend hielt das BFM fest, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So könnten sie weder mittelbar noch unmittelbar dem türkischen Staat angelastet werden. Sie würden vom türkischen Staat nicht gebilligt, und es handle sich dabei um asylrechtlich unbeachtliche Handlungen eines privaten Dritten. Im Übrigen entbehre es einer gewissen Logik, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern im Februar 2005 ausgerechnet bei männlichen Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers in Mersin Zuflucht gesucht habe, nachdem sie angeblich die Ehre der Familie verletzt habe.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft. So enthielten seine Schilderungen der Erlebnisse und der daraus resultierenden Angst vor weiterer Verfolgung keine Widersprüche. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihm gestützt auf eine zum Teil aktenwidrige, dürftige Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, seine Fluchtgründe nicht zu würdigen und ihn wegzuweisen, erscheine in hohem Masse unangemessen. Die Festnahmen, die Gewalt, die Drohungen und das allgemeine Verhalten der Polizisten habe er detailliert und glaubwürdig geschildert. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen der Polizei sei nicht überzeugend und teilweise aktenwidrig. Eine wahrscheinliche Verwechslung in der Argumentation - so werde wohl die Mutter des Cousins und der Cousine des Beschwerdeführers mit Letzterem verwechselt - illustriere ferner deren unsorgfältige Arbeitsweise. Um Hilfe im Zusammenhang mit den erlittenen Benachteiligungen habe er sich nicht bemüht, weil ihm gedroht worden sei, dass ihm und seiner Familie Gleiches, wie seinem Cousin und seiner Cousine, angetan werde, wenn sie jemanden über die Vorkommnisse informieren würden. Soweit die Vorinstanz Reformen der Türkei im Bemühen um den Beitritt zur Europäischen Union erwähne, sei festzuhalten, dass diese weder eine adäquate Umsetzung in der Rechtsprechung gefunden noch für eine Liberalisierung im Vorgehen der Sicherheitskräfte gesorgt hätten. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich diese zwar auf Probleme seiner Verwandten beziehen würden. Als Verwandter dieser massiv verfolgten und landesweit bekannten Personen habe er aber durchaus Anlass gehabt, sich vor inoffiziellen Verfolgungs- und Einschüchterungsmassnahmen (Sippenhaft oder Reflexverfolgung) durch Sicherheitskräfte zu fürchten. Der Beschwerdeführer habe selber politisch motivierte Verfolgung und Gewalt erfahren und kenne das Schicksal seiner Verwandten. Seine subjektive Furcht vor Verfolgung sei objektiv nachvollziehbar. Zum Beweis seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6586/2006) zitierten Berichte und reichte zudem einen Internetauszug mit der Überschrift "Formen so genannter Sippenhaft" zu den Akten.
E. 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseingenschaft genügen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die Gründe genannt, die dieser Einschätzung zugrunde liegen. So ist insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei massiv unter Druck gesetzt worden sei, damit seine in (...) wohnenden Verwandten eine gegen den türkischen Staat an einem internationalen Gericht angehobene Klage zurückziehen würden, insbesondere aufgrund der Publizität des Falles als konstruiert, unplausibel und unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter bleibt auch nach Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angeblichen Übergriffe der Polizei nicht - allenfalls mit Hilfe des Rechtsvertreters der Verwandten - zur Anzeige gebracht hat. Betreffend die angeblichen Auseinandersetzungen und Bedrohungen aus familiären Gründen durch den Vater ist festzuhalten, dass diese - sofern sie überhaupt als glaubhaft bezeichnet werden können - nicht asylrelevant sind, zumal der türkische Staat solche private Übergriffe weder billigt noch hinnimmt, und es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre bei den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen. Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen vermag, sondern sich im Wesentlichen mit den Hinweisen begnügt, seine Vorbringen widerspruchslos und glaubhaft geltend gemacht zu haben und aufgrund seiner familiären Herkunft beziehungsweise seines Cousins und seiner Cousine einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Soweit in der Beschwerde auf einen Satz verwiesen wird, welcher die angeblich unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz illustrieren soll - angebliche Verwechslung der Mutter der Verwandten mit dem Beschwerdeführer -, ist zu erwähnen, dass dieser Satz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verständlich ist, und von der Rechtsvertreterin falsch zitiert wird. Der Vorhalt der unsorgfältigen Arbeitsweise lässt sich demzufolge nicht aufrechterhalten. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sie - wie bereits erwähnt - keinen Bezug nehmen auf den Beschwerdeführer. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen, woran die in der Beschwerde angerufenen Beweismittel ebenfalls nichts zu ändern vermag.
E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte der Migrationsdienst C._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhalte, der Fall aber an das BFM übersteuert worden sei, weil der Beschwerdeführer keinen Pass habe vorweisen können und an seiner Beschwerde festhalte. Daraus ergibt sich, dass ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde, welches offenbar pendent ist. Da bisher kein abschliessender Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne der zitierten Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 - im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt, was ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) praxisgemäss aufzuheben ist.
E. 6.3 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind.
E. 7 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen. Hinsichtlich Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ist sie im Sinne obiger Erwägungen gutzuheissen und die Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.
E. 8 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten im Betrage von Fr. 300.- aufzuerlegen. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.- ist grundsätzlich zurückzuerstatten.
E. 9.1 Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs beruht auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden migrationsrechtlichen Sachverhalt, weshalb betreffend die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung eine Chancenabwägung nach mutmasslichem Verfahrensausgang im Wegweisungs- und Vollzugspunkt - wenn der Beschwerdeführer keine Schweizerin geheiratet hätte - vorzunehmen ist. (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE).
E. 9.2 Mit Verweis auf die bestehenden Akten und die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008, mit welcher die Beschwerde als (vollumfänglich) aussichtslos bezeichnet wurde, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich nicht mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit seinen Begehren hinsichtlich Wegweisung und Vollzug durchgedrungen wäre. Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
- Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben.
- Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.- auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.- wird unter Vorbehalt anderer Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8266/2007/frk {T 0/2} Urteil vom 7. Juni 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2005 und erreichte gleichentags die Schweiz. Tags darauf ersuchte er - zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester (E- 8269/2007, N (...)) - um Asyl. B. Am 11. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen Empfangsstelle des BFM in Vallorbe zu seinen Asylgründen befragt, und am 18. Mai 2005 führte die Vorinstanz eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. C. Durch seinen (vormaligen) Rechtsvertreter ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 21. Juli 2005 um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. D. Am 21. September 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel - darunter mehrere Zeitungsartikel und Berichte - zu den Akten. E. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 18. Juli 2007 um einen raschen Entscheid, zumal die unklare Situation belastend sei und seine Integration erschwere. F. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 15. August 2007 zur Übersetzung der nicht in einer Amtssprache abgefassten Beweismittel auf. G. Mit Eingabe vom 3. September 2007 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument zu den Akten, welches über die bisher als Beweismittel eingereichten Artikel (alle Bezug nehmend auf den Cousin [(...)] und die Cousine [(...)]), Aufschluss gebe. H. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. September 2007 antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten und hielt unter anderem fest, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei. I. Mit Verfügung vom 1. November 2007 - eröffnet am 5. November 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft. J. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseingenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2007 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. M. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2008 fristgerecht geleistet. N. Gestützt auf die Heirat vom (...) mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 4. März 2010 um Mitteilung, ob er an der Beschwerde festzuhalten oder diese zurückzuziehen gedenke. Im Fall des Festhaltens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde zu den Akten zu reichen, ansonsten davon auszugehen sei, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. O. Am 16. März 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte und beantragte eine Fristverlängerung von mindestens drei Wochen zur Einreichung eines Belegs bezüglich das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. P. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte der Migrationsdienst C._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhalte, der Fall aber an das BFM übersteuert worden sei, weil der Beschwerdeführer keinen Pass habe vorweisen können und an seiner Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Cousin ((...)) und seine Cousine ((...)) seien im Jahre (...) von den türkischen Behörden verhaftet, festgehalten und gefoltert worden, worauf sie mit Hilfe einer Menschenrechtsorganisation zwei Prozesse gegen die türkischen Behörden eingeleitet und Schadenersatz verlangt hätten. Etwa im Jahre 2002 - noch vor dem Ende des ersten Prozesses - hätten diese zusammen mit ihrer Mutter die Türkei verlassen und seien nach (...) gereist. Die erste Klage sei gutgeheissen und dem Cousin und der Cousine Schadenersatz zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei Ende 2004, anfangs 2005 insgesamt drei Mal von der Polizei unter Druck gesetzt worden, um den Cousin und die Cousine zu überreden, ihre Klage zurückzuziehen. Die Polizisten hätten ihn dazu in einen Wald verschleppt und bedroht. Weiter sei er von seinem Vater, welcher seit dem Jahre 2000 von seiner Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers geschieden sei, unter Druck gesetzt worden. Einerseits habe dieser die Schwester des Beschwerdeführers verheiraten wollen und andererseits habe er den Beschwerdeführer dazu gedrängt, die Mutter umzubringen, weil er - der Vater - vermutet habe, dass sie einen Freund habe. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit der Verhaftung, Inhaftierung und den Prozessen seines Cousins und seiner Cousine zu den Akten. 5.2 Das BFM machte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Druckversuchen der Polizei genügten aufgrund konstruierter, realitätsfremder, nicht nachvollziehbarer und mit den Begebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers nicht zu vereinbarender Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, weil sich diese nur auf die Vorkommnisse betreffend seine Verwandten beziehen würden und aus diesen nicht einmal andeutungsweise hervorgehe, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie deswegen irgendwelche Nachteile erlitten habe. Soweit die Vorbringen zu den Druckversuchen des Vaters betreffend hielt das BFM fest, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So könnten sie weder mittelbar noch unmittelbar dem türkischen Staat angelastet werden. Sie würden vom türkischen Staat nicht gebilligt, und es handle sich dabei um asylrechtlich unbeachtliche Handlungen eines privaten Dritten. Im Übrigen entbehre es einer gewissen Logik, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern im Februar 2005 ausgerechnet bei männlichen Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers in Mersin Zuflucht gesucht habe, nachdem sie angeblich die Ehre der Familie verletzt habe. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft. So enthielten seine Schilderungen der Erlebnisse und der daraus resultierenden Angst vor weiterer Verfolgung keine Widersprüche. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihm gestützt auf eine zum Teil aktenwidrige, dürftige Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, seine Fluchtgründe nicht zu würdigen und ihn wegzuweisen, erscheine in hohem Masse unangemessen. Die Festnahmen, die Gewalt, die Drohungen und das allgemeine Verhalten der Polizisten habe er detailliert und glaubwürdig geschildert. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen der Polizei sei nicht überzeugend und teilweise aktenwidrig. Eine wahrscheinliche Verwechslung in der Argumentation - so werde wohl die Mutter des Cousins und der Cousine des Beschwerdeführers mit Letzterem verwechselt - illustriere ferner deren unsorgfältige Arbeitsweise. Um Hilfe im Zusammenhang mit den erlittenen Benachteiligungen habe er sich nicht bemüht, weil ihm gedroht worden sei, dass ihm und seiner Familie Gleiches, wie seinem Cousin und seiner Cousine, angetan werde, wenn sie jemanden über die Vorkommnisse informieren würden. Soweit die Vorinstanz Reformen der Türkei im Bemühen um den Beitritt zur Europäischen Union erwähne, sei festzuhalten, dass diese weder eine adäquate Umsetzung in der Rechtsprechung gefunden noch für eine Liberalisierung im Vorgehen der Sicherheitskräfte gesorgt hätten. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich diese zwar auf Probleme seiner Verwandten beziehen würden. Als Verwandter dieser massiv verfolgten und landesweit bekannten Personen habe er aber durchaus Anlass gehabt, sich vor inoffiziellen Verfolgungs- und Einschüchterungsmassnahmen (Sippenhaft oder Reflexverfolgung) durch Sicherheitskräfte zu fürchten. Der Beschwerdeführer habe selber politisch motivierte Verfolgung und Gewalt erfahren und kenne das Schicksal seiner Verwandten. Seine subjektive Furcht vor Verfolgung sei objektiv nachvollziehbar. Zum Beweis seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6586/2006) zitierten Berichte und reichte zudem einen Internetauszug mit der Überschrift "Formen so genannter Sippenhaft" zu den Akten. 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseingenschaft genügen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die Gründe genannt, die dieser Einschätzung zugrunde liegen. So ist insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei massiv unter Druck gesetzt worden sei, damit seine in (...) wohnenden Verwandten eine gegen den türkischen Staat an einem internationalen Gericht angehobene Klage zurückziehen würden, insbesondere aufgrund der Publizität des Falles als konstruiert, unplausibel und unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter bleibt auch nach Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angeblichen Übergriffe der Polizei nicht - allenfalls mit Hilfe des Rechtsvertreters der Verwandten - zur Anzeige gebracht hat. Betreffend die angeblichen Auseinandersetzungen und Bedrohungen aus familiären Gründen durch den Vater ist festzuhalten, dass diese - sofern sie überhaupt als glaubhaft bezeichnet werden können - nicht asylrelevant sind, zumal der türkische Staat solche private Übergriffe weder billigt noch hinnimmt, und es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre bei den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen. Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen vermag, sondern sich im Wesentlichen mit den Hinweisen begnügt, seine Vorbringen widerspruchslos und glaubhaft geltend gemacht zu haben und aufgrund seiner familiären Herkunft beziehungsweise seines Cousins und seiner Cousine einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Soweit in der Beschwerde auf einen Satz verwiesen wird, welcher die angeblich unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz illustrieren soll - angebliche Verwechslung der Mutter der Verwandten mit dem Beschwerdeführer -, ist zu erwähnen, dass dieser Satz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verständlich ist, und von der Rechtsvertreterin falsch zitiert wird. Der Vorhalt der unsorgfältigen Arbeitsweise lässt sich demzufolge nicht aufrechterhalten. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sie - wie bereits erwähnt - keinen Bezug nehmen auf den Beschwerdeführer. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen, woran die in der Beschwerde angerufenen Beweismittel ebenfalls nichts zu ändern vermag. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte der Migrationsdienst C._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhalte, der Fall aber an das BFM übersteuert worden sei, weil der Beschwerdeführer keinen Pass habe vorweisen können und an seiner Beschwerde festhalte. Daraus ergibt sich, dass ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde, welches offenbar pendent ist. Da bisher kein abschliessender Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne der zitierten Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 - im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt, was ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) praxisgemäss aufzuheben ist. 6.3 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind. 7. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen. Hinsichtlich Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ist sie im Sinne obiger Erwägungen gutzuheissen und die Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. 8. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten im Betrage von Fr. 300.- aufzuerlegen. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.- ist grundsätzlich zurückzuerstatten. 9. 9.1 Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs beruht auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden migrationsrechtlichen Sachverhalt, weshalb betreffend die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung eine Chancenabwägung nach mutmasslichem Verfahrensausgang im Wegweisungs- und Vollzugspunkt - wenn der Beschwerdeführer keine Schweizerin geheiratet hätte - vorzunehmen ist. (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). 9.2 Mit Verweis auf die bestehenden Akten und die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008, mit welcher die Beschwerde als (vollumfänglich) aussichtslos bezeichnet wurde, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich nicht mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit seinen Begehren hinsichtlich Wegweisung und Vollzug durchgedrungen wäre. Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 2. Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben. 3. Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.- auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.- wird unter Vorbehalt anderer Verrechnungsansprüche zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: