Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 31. Dezember 2005 und gelangte auf dem Landweg via ihr unbekannte Länder am selben Tag beziehungsweise am 3. Januar 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie als Alevitin und Kurdin Sympathien für die kurdische Sache gehegt und an Seminaren der DEHAP (Demokratik Halk Partisi [Demokratische Volkspartei]) teilgenommen habe, weshalb sie verhaftet und aufgefordert worden sei, sich als Spitzel zu betätigen. Weil sie sich geweigert habe, sei sie eine Nacht lang inhaftiert und dabei mehrmals vergewaltigt worden. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. November 2007 Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 vollumfänglich abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 4. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - das BFM, die Verfügung vom 22. Oktober 2007 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Wiedererwägung zu ziehen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen festzustellen. Weiter wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr (...) Zustand habe sich nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 kontinuierlich verschlechtert, so dass sie am (...) 2010 habe hospitalisiert werden müssen. Ihre (...) Erkrankung sei weitaus gravierender, als bisher - auch vom Bundesverwaltungsgericht - angenommen, (...). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht, datiert vom 4. November 2010, von Dr. med. C._______, vom (...), sowie verschiedene Dokumente betreffend den Aufenthaltsstatus (...) in der Schweiz ein. D. Am 8. November 2010 ersuchte das BFM die kantonale Behörde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einstweilen auszusetzen. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen (...) Berichts und reichte ein Schreiben vom 19. Dezember 2010, von Dr. med. D._______, (...), zu den Akten. F. Am 11. Januar 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht beizubringen. Am 9. Februar 2011 wurde ein ärztlicher Bericht, datiert vom 2. Februar 2011, von Dr. med. E._______, (...), zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 24. März 2011 - eröffnet am 1. April 2011 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unter Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 22. Oktober 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerdeeingabe vom 1. April 2011 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM. Eventualiter seien die Entscheide des BFM vom 22. Oktober 2007 und vom 24. März 2011 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter sei der Wegweisungsvollzug unverzüglich zu sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben. In formeller Hinsicht wird um Fristansetzung vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur Einreichung einer Kostennote zwecks Bestimmung der Parteientschädigung sowie um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. Im Weiteren wurde das Nachreichen einer vollständigen Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist in Aussicht gestellt. Als Beweismittel wurde nochmals der der Vorinstanz bekannte Arztbericht vom 2. Februar 2011, von Dr. med. E.______, eingereicht. I. Mit Telefax vom 1. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. J. Am 2. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ein. Auf deren Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses und einer Entbindungserklärung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht innert Frist aufgefordert. Ferner wurde ihr das Spruchgremium - nachträgliche Veränderungen vorbehalten - bekanntgegeben. L. Mit Eingaben vom 26. beziehungsweise 30. Mai 2011 wurde ein ärztliches Zeugnis, datiert vom 24. Mai 2011, von Dr. med. D._______, zu den Akten gereicht. Weiter wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes ersucht, falls weitere, intensivere medizinische Abklärungen für die Beschwerdebeurteilung notwendig sein sollten. M. Am 25. Mai 2011 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin werde mit Arztbericht vom 2. Februar 2011 des (...) eine (...) diagnostiziert. Weiter werde festgehalten, dass das Vorliegen einer (...) aufgrund der klinischen Situation nicht bestätigt werden könne. Allerdings ergäben sich anamnestische und testpsychologische Hinweise auf eine solche. Diese Ungewissheit der Ärzte zum allfälligen Vorliegen einer (...) wirke angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (...) in stationärer Behandlung und anschliessend (...) war, befremdend. Zusätzliche offene Fragen hinterlasse die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin in einem früheren Arztbericht von 2008 eine (...) festgestellt worden sei. Aus einer nicht erhärteten Diagnose könnten jedoch keine konkreten Hinderungsgründe für einen Wegweisungsvollzug abgeleitet werden. Weiter sei ungeachtet dieser Zweifel festzustellen, dass die (...) Probleme der Beschwerdeführerin auch in der Türkei adäquat behandelt werden könnten. Neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiere, gebe es immer mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die EU-Standards entsprächen. Das Versorgungsniveau sei jedoch regional unterschiedlich. (...) sei der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen garantiert, wobei eine medikamentöse, krankenhausorientierte Betreuung im Vordergrund stehe. Differenzierte ambulante Versorgungsangebote würden im öffentlichen Gesundheitssystem weitgehend fehlen, jedoch in privaten Gesundheitseinrichtungen kostenpflichtig angeboten. Die medizinische Behandlung der Leiden der Beschwerdeführerin sei somit in der Türkei grundsätzlich möglich, wobei Einbussen im Betreuungsstandard - insbesondere hinsichtlich spezifischer Betreuungsangebote wie (...) - eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen liesse.Betreffend den Antrag im Wiederwägungsgesuch, das BFM müsse einen Arztbericht eines unabhängigen Arztes einholen, falls die Beschwerdeführerin nicht bereits gestützt auf die vorhandenen Arztberichte vorläufig aufgenommen werde, argumentierte die Vorinstanz, sie weiche nicht grundsätzlich von den ärztlich gestellten Diagnosen ab und gehe von der Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus. Welche Schlüsse das BFM aus den eingereichten Arztberichten hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges ziehe, sei eine rechtliche und keine medizinische Frage, weshalb es sich erübrige, einen weiteren Arztbericht einzuholen. Weiter lasse auch die enge Beziehung (...) den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen, zumal die Tochter über einen ausländerrechtlichen Status in der Schweiz verfüge und somit die Möglichkeit habe, die Beschwerdeführerin jederzeit in der Türkei zu besuchen. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Heimatstaat ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnte. Schliesslich sei (...) und könnte ihr bei der Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme behilflich sein.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrem Hauptbegehren auf Rechtsmittelebene, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren und die Sache zurückzuweisen sei. Das BFM stütze seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich darauf, dass die eingereichten Arztberichte widersprüchliche Angaben enthielten und argumentiere, betreffend die Diagnose bestünden Zweifel. Bei dieser Sachlage hätte das BFM die Pflicht gehabt, einen weiteren Arztbericht einzufordern oder zu veranlassen, welcher diese Zweifel ausgeräumt hätte. Dem Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, wird entgegen gehalten, alle ihre Geschwister würden den Kontakt zu ihr ablehnen und hätten ihr bereits mehrfach die Unterstützung verweigert, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei wirtschaftlich auf sich allein gestellt wäre. Aufgrund der fehlenden finanziellen Unterstützung und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wäre ihre angemessene und notwendige ärztliche Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet. Zudem habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 gezeigt, dass sie den (...) der Vorbereitung ihrer Rückreise nicht gewachsen gewesen sei, wobei sich der drohende Wegfall (...) als zusätzliche Problematik erwiesen habe.
E. 6.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es liegt somit unter Berücksichtigung der diversen vorliegenden ärztlichen Berichte und nachfolgender Ausführungen an der Beschwerdeführerin, ihren aktuellen Gesundheitszustand darzulegen und allfällige Arztzeugnisse einzureichen, dies umso mehr, wenn wie vorliegend im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden.
E. 6.2 Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 4. November 2010 vom (...) ein und am 11. Januar 2011 gab das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens antragsgemäss die Gelegenheit, einen ärztlichen Bericht vom behandelnden Spezialarzt beizubringen. In der Folge wurde am 9. Februar 2011 ein ausführlicher ärztlicher Bericht, datiert vom 2. Februar 2011, vom (...), zu den Akten gereicht. Die beiden eingereichten Berichte sind als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu beurteilen und stellen damit eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dar. Soweit gerügt wird, das BFM habe es unterlassen, einen weiteren Arztbericht einzufordern, welcher die Zweifel des BFM an einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin ausgeräumt hätte, ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der ärztlichen Berichte und den daraus gezogenen Schlüssen hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um eine rechtliche Würdigung und nicht um eine Tatsachenfrage handelt. Darüber hinaus obliegt es im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren nicht der Behörde, sondern der Beschwerdeführerin, neue und rechtserhebliche Sachverhaltselemente im wiedererwägungsrechtlichen Sinn darzulegen und diese mit Beweismitteln zu belegen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene erneut Gelegenheit gegeben wurde, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. Dem BFM kann folglich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
E. 6.3 Demnach ist der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung abzulehnen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1 S. 106 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei macht die Beschwerdeführerin keine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn geltend und bringt keine Einwände gegen die diesbezügliche Beurteilung durch die Vorinstanz vor. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
E. 7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin erforderlich machen würde.
E. 7.5 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 wurde festgehalten, einerseits sei nicht erstellt, dass die notwendige medizinische Behandlung und Betreuung im Heimatland nicht verfügbar wäre, und andererseits seien (...), welche die Beschwerdeführerin als Auslöser für (...) geltend mache, als unglaubhaft zu bewerten. Zudem sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mit einer derart schwerwiegenden Situation vergleichbar, welche eine vorläufige Aufnahme erfordern würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7925/2007 vom 1. Oktober 2010 E. 7.2.5 S.12 f.). Das Bundesverwaltungsgericht verwies auf einen Arztbericht vom 9. Juni 2008 von Dr. med. D._______, welcher der Beschwerdeführerin (...) diagnostizierte.
E. 7.6 Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung ihres (...) Zustandes nach Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010. Den eingereichten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass sie vom (...) in (...), vom (...) in (...) und vom (...) sowie vom (...) erneut in (...) hospitalisiert war. Mit Arztbericht des (...) vom 4. November 2010 wurde (...) und festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge zum jetzigen Zeitpunkt nicht über die notwendigen (...) Ressourcen, um eine Rückkehr in die Türkei ohne (...) Beeinträchtigungen ins Auge fassen zu können. Der ausführliche ärztliche Bericht des (...) vom 2. Februar 2011 hielt fest, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide. Inwieweit von einer (...) auszugehen sei, lasse sich zur Zeit nicht sicher entscheiden. Die Diagnose einer (...) erscheine aufgrund der klinischen Informationen nicht gerechtfertigt, allerdings gebe es Hinweise auf das Vorliegen einer solchen. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat wurde festgehalten, eine (...) sei sicherlich (...) behandelbar. Bezüglich der Behandlung einer allfälligen (...) sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin und Alevitin Schwierigkeiten hätte, einen dem gleichen Kulturkreis entstammenden (...) zu finden. Das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Zeugnis vom 24. Mai 2011 von Dr. med. D._______ verweist hinsichtlich Diagnose auf ein Gutachten der Lohnausfallversicherung (...), welches (...) festgestellt habe.
E. 7.7 Betreffend eine medizinische Notlage ist festzustellen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 7.8 Die ärztlichen Berichte lassen zwar den Schluss zu, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens verändert hat: Diagnostiziert wurden (...), infolge derer die Beschwerdeführerin von Oktober 2010 bis Mai 2011 mehrfach in ambulanter oder stationärer (...) Behandlung war. Hingegen ist dieser gesundheitlichen Veränderung die wiedererwägungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Einerseits dürfte die zeitweilige Verschlimmerung des (...) Zustandes der Beschwerdeführerin grösstenteils auf dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug gründen. So hält der Arztbericht vom 2. Februar 2011 fest, dass sich die Beschwerden seit Herbst 2010 verstärkt hätten, "dies wohl im Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylgesuchs der Patientin" (vgl. Beilage zu vorinstanzlichen Akten B9/8 S. 2.). Andererseits ist auch bei Anerkennung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands weiterhin von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Beschwerden in der Türkei auszugehen. Ohne die (...) Probleme und die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arztberichte bei einer Rückführung folglich nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Hinsichtlich einer möglichen erneuten Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Vollzugsbehörde sein wird, die Beschwerdeführerin - allenfalls unter Beizug medizinischer Fachkräfte - darauf vorzubereiten.
E. 7.9 Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das allfällige Vorliegen einer (...) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchte, da nach den Erkenntnissen des Gerichts in der Türkei die Möglichkeit besteht, eine derartige (...) Erkrankung fachärztlich und in einer der Beschwerdeführerin vertrauten Sprache adäquat behandeln zu lassen (vgl. hierzu beispielsweise Urteil E-8269/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 E. 6.8. S. 16 sowie D-3146/2011 vom 15. Juli 2011 E. 6.4. S. 11).
E. 7.10 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihre persönlichen Umstände (...) seien bisher durch die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht unzureichend gewürdigt worden. Weiter hätten sich sämtliche Geschwister von ihr distanziert, weshalb sie im Heimatland entgegen der Auffassung der Vorinstanz über kein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei um beim früheren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannte Tatsachen und folglich um blosse Urteilskritik handelt, für welche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens kein Raum bleibt (vgl. E. 4.1. S. 6).
E. 7.11 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.12 In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 verwiesen werden kann.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 22. Oktober 2007 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, zumal diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin vom Gericht zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 25. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin vom Gericht zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1970/2011 Urteil vom 9. September 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 31. Dezember 2005 und gelangte auf dem Landweg via ihr unbekannte Länder am selben Tag beziehungsweise am 3. Januar 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie als Alevitin und Kurdin Sympathien für die kurdische Sache gehegt und an Seminaren der DEHAP (Demokratik Halk Partisi [Demokratische Volkspartei]) teilgenommen habe, weshalb sie verhaftet und aufgefordert worden sei, sich als Spitzel zu betätigen. Weil sie sich geweigert habe, sei sie eine Nacht lang inhaftiert und dabei mehrmals vergewaltigt worden. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. November 2007 Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 vollumfänglich abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 4. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - das BFM, die Verfügung vom 22. Oktober 2007 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Wiedererwägung zu ziehen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen festzustellen. Weiter wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr (...) Zustand habe sich nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 kontinuierlich verschlechtert, so dass sie am (...) 2010 habe hospitalisiert werden müssen. Ihre (...) Erkrankung sei weitaus gravierender, als bisher - auch vom Bundesverwaltungsgericht - angenommen, (...). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht, datiert vom 4. November 2010, von Dr. med. C._______, vom (...), sowie verschiedene Dokumente betreffend den Aufenthaltsstatus (...) in der Schweiz ein. D. Am 8. November 2010 ersuchte das BFM die kantonale Behörde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einstweilen auszusetzen. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen (...) Berichts und reichte ein Schreiben vom 19. Dezember 2010, von Dr. med. D._______, (...), zu den Akten. F. Am 11. Januar 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht beizubringen. Am 9. Februar 2011 wurde ein ärztlicher Bericht, datiert vom 2. Februar 2011, von Dr. med. E._______, (...), zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 24. März 2011 - eröffnet am 1. April 2011 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unter Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 22. Oktober 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerdeeingabe vom 1. April 2011 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM. Eventualiter seien die Entscheide des BFM vom 22. Oktober 2007 und vom 24. März 2011 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter sei der Wegweisungsvollzug unverzüglich zu sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben. In formeller Hinsicht wird um Fristansetzung vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur Einreichung einer Kostennote zwecks Bestimmung der Parteientschädigung sowie um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. Im Weiteren wurde das Nachreichen einer vollständigen Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist in Aussicht gestellt. Als Beweismittel wurde nochmals der der Vorinstanz bekannte Arztbericht vom 2. Februar 2011, von Dr. med. E.______, eingereicht. I. Mit Telefax vom 1. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. J. Am 2. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ein. Auf deren Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses und einer Entbindungserklärung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht innert Frist aufgefordert. Ferner wurde ihr das Spruchgremium - nachträgliche Veränderungen vorbehalten - bekanntgegeben. L. Mit Eingaben vom 26. beziehungsweise 30. Mai 2011 wurde ein ärztliches Zeugnis, datiert vom 24. Mai 2011, von Dr. med. D._______, zu den Akten gereicht. Weiter wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes ersucht, falls weitere, intensivere medizinische Abklärungen für die Beschwerdebeurteilung notwendig sein sollten. M. Am 25. Mai 2011 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.3. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin werde mit Arztbericht vom 2. Februar 2011 des (...) eine (...) diagnostiziert. Weiter werde festgehalten, dass das Vorliegen einer (...) aufgrund der klinischen Situation nicht bestätigt werden könne. Allerdings ergäben sich anamnestische und testpsychologische Hinweise auf eine solche. Diese Ungewissheit der Ärzte zum allfälligen Vorliegen einer (...) wirke angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (...) in stationärer Behandlung und anschliessend (...) war, befremdend. Zusätzliche offene Fragen hinterlasse die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin in einem früheren Arztbericht von 2008 eine (...) festgestellt worden sei. Aus einer nicht erhärteten Diagnose könnten jedoch keine konkreten Hinderungsgründe für einen Wegweisungsvollzug abgeleitet werden. Weiter sei ungeachtet dieser Zweifel festzustellen, dass die (...) Probleme der Beschwerdeführerin auch in der Türkei adäquat behandelt werden könnten. Neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiere, gebe es immer mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die EU-Standards entsprächen. Das Versorgungsniveau sei jedoch regional unterschiedlich. (...) sei der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen garantiert, wobei eine medikamentöse, krankenhausorientierte Betreuung im Vordergrund stehe. Differenzierte ambulante Versorgungsangebote würden im öffentlichen Gesundheitssystem weitgehend fehlen, jedoch in privaten Gesundheitseinrichtungen kostenpflichtig angeboten. Die medizinische Behandlung der Leiden der Beschwerdeführerin sei somit in der Türkei grundsätzlich möglich, wobei Einbussen im Betreuungsstandard - insbesondere hinsichtlich spezifischer Betreuungsangebote wie (...) - eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen liesse.Betreffend den Antrag im Wiederwägungsgesuch, das BFM müsse einen Arztbericht eines unabhängigen Arztes einholen, falls die Beschwerdeführerin nicht bereits gestützt auf die vorhandenen Arztberichte vorläufig aufgenommen werde, argumentierte die Vorinstanz, sie weiche nicht grundsätzlich von den ärztlich gestellten Diagnosen ab und gehe von der Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus. Welche Schlüsse das BFM aus den eingereichten Arztberichten hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges ziehe, sei eine rechtliche und keine medizinische Frage, weshalb es sich erübrige, einen weiteren Arztbericht einzuholen. Weiter lasse auch die enge Beziehung (...) den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen, zumal die Tochter über einen ausländerrechtlichen Status in der Schweiz verfüge und somit die Möglichkeit habe, die Beschwerdeführerin jederzeit in der Türkei zu besuchen. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Heimatstaat ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnte. Schliesslich sei (...) und könnte ihr bei der Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme behilflich sein. 5.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrem Hauptbegehren auf Rechtsmittelebene, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren und die Sache zurückzuweisen sei. Das BFM stütze seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich darauf, dass die eingereichten Arztberichte widersprüchliche Angaben enthielten und argumentiere, betreffend die Diagnose bestünden Zweifel. Bei dieser Sachlage hätte das BFM die Pflicht gehabt, einen weiteren Arztbericht einzufordern oder zu veranlassen, welcher diese Zweifel ausgeräumt hätte. Dem Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, wird entgegen gehalten, alle ihre Geschwister würden den Kontakt zu ihr ablehnen und hätten ihr bereits mehrfach die Unterstützung verweigert, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei wirtschaftlich auf sich allein gestellt wäre. Aufgrund der fehlenden finanziellen Unterstützung und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wäre ihre angemessene und notwendige ärztliche Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet. Zudem habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 gezeigt, dass sie den (...) der Vorbereitung ihrer Rückreise nicht gewachsen gewesen sei, wobei sich der drohende Wegfall (...) als zusätzliche Problematik erwiesen habe. 6. 6.1. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es liegt somit unter Berücksichtigung der diversen vorliegenden ärztlichen Berichte und nachfolgender Ausführungen an der Beschwerdeführerin, ihren aktuellen Gesundheitszustand darzulegen und allfällige Arztzeugnisse einzureichen, dies umso mehr, wenn wie vorliegend im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden. 6.2. Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 4. November 2010 vom (...) ein und am 11. Januar 2011 gab das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens antragsgemäss die Gelegenheit, einen ärztlichen Bericht vom behandelnden Spezialarzt beizubringen. In der Folge wurde am 9. Februar 2011 ein ausführlicher ärztlicher Bericht, datiert vom 2. Februar 2011, vom (...), zu den Akten gereicht. Die beiden eingereichten Berichte sind als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu beurteilen und stellen damit eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dar. Soweit gerügt wird, das BFM habe es unterlassen, einen weiteren Arztbericht einzufordern, welcher die Zweifel des BFM an einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin ausgeräumt hätte, ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der ärztlichen Berichte und den daraus gezogenen Schlüssen hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um eine rechtliche Würdigung und nicht um eine Tatsachenfrage handelt. Darüber hinaus obliegt es im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren nicht der Behörde, sondern der Beschwerdeführerin, neue und rechtserhebliche Sachverhaltselemente im wiedererwägungsrechtlichen Sinn darzulegen und diese mit Beweismitteln zu belegen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene erneut Gelegenheit gegeben wurde, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. Dem BFM kann folglich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 6.3. Demnach ist der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung abzulehnen. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1 S. 106 mit weiteren Hinweisen). 7.3. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei macht die Beschwerdeführerin keine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn geltend und bringt keine Einwände gegen die diesbezügliche Beurteilung durch die Vorinstanz vor. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 7.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin erforderlich machen würde. 7.5. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 wurde festgehalten, einerseits sei nicht erstellt, dass die notwendige medizinische Behandlung und Betreuung im Heimatland nicht verfügbar wäre, und andererseits seien (...), welche die Beschwerdeführerin als Auslöser für (...) geltend mache, als unglaubhaft zu bewerten. Zudem sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mit einer derart schwerwiegenden Situation vergleichbar, welche eine vorläufige Aufnahme erfordern würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7925/2007 vom 1. Oktober 2010 E. 7.2.5 S.12 f.). Das Bundesverwaltungsgericht verwies auf einen Arztbericht vom 9. Juni 2008 von Dr. med. D._______, welcher der Beschwerdeführerin (...) diagnostizierte. 7.6. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung ihres (...) Zustandes nach Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010. Den eingereichten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass sie vom (...) in (...), vom (...) in (...) und vom (...) sowie vom (...) erneut in (...) hospitalisiert war. Mit Arztbericht des (...) vom 4. November 2010 wurde (...) und festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge zum jetzigen Zeitpunkt nicht über die notwendigen (...) Ressourcen, um eine Rückkehr in die Türkei ohne (...) Beeinträchtigungen ins Auge fassen zu können. Der ausführliche ärztliche Bericht des (...) vom 2. Februar 2011 hielt fest, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide. Inwieweit von einer (...) auszugehen sei, lasse sich zur Zeit nicht sicher entscheiden. Die Diagnose einer (...) erscheine aufgrund der klinischen Informationen nicht gerechtfertigt, allerdings gebe es Hinweise auf das Vorliegen einer solchen. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat wurde festgehalten, eine (...) sei sicherlich (...) behandelbar. Bezüglich der Behandlung einer allfälligen (...) sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin und Alevitin Schwierigkeiten hätte, einen dem gleichen Kulturkreis entstammenden (...) zu finden. Das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Zeugnis vom 24. Mai 2011 von Dr. med. D._______ verweist hinsichtlich Diagnose auf ein Gutachten der Lohnausfallversicherung (...), welches (...) festgestellt habe. 7.7. Betreffend eine medizinische Notlage ist festzustellen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.8. Die ärztlichen Berichte lassen zwar den Schluss zu, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens verändert hat: Diagnostiziert wurden (...), infolge derer die Beschwerdeführerin von Oktober 2010 bis Mai 2011 mehrfach in ambulanter oder stationärer (...) Behandlung war. Hingegen ist dieser gesundheitlichen Veränderung die wiedererwägungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Einerseits dürfte die zeitweilige Verschlimmerung des (...) Zustandes der Beschwerdeführerin grösstenteils auf dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug gründen. So hält der Arztbericht vom 2. Februar 2011 fest, dass sich die Beschwerden seit Herbst 2010 verstärkt hätten, "dies wohl im Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylgesuchs der Patientin" (vgl. Beilage zu vorinstanzlichen Akten B9/8 S. 2.). Andererseits ist auch bei Anerkennung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands weiterhin von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Beschwerden in der Türkei auszugehen. Ohne die (...) Probleme und die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arztberichte bei einer Rückführung folglich nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Hinsichtlich einer möglichen erneuten Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Vollzugsbehörde sein wird, die Beschwerdeführerin - allenfalls unter Beizug medizinischer Fachkräfte - darauf vorzubereiten. 7.9. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das allfällige Vorliegen einer (...) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchte, da nach den Erkenntnissen des Gerichts in der Türkei die Möglichkeit besteht, eine derartige (...) Erkrankung fachärztlich und in einer der Beschwerdeführerin vertrauten Sprache adäquat behandeln zu lassen (vgl. hierzu beispielsweise Urteil E-8269/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 E. 6.8. S. 16 sowie D-3146/2011 vom 15. Juli 2011 E. 6.4. S. 11). 7.10. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihre persönlichen Umstände (...) seien bisher durch die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht unzureichend gewürdigt worden. Weiter hätten sich sämtliche Geschwister von ihr distanziert, weshalb sie im Heimatland entgegen der Auffassung der Vorinstanz über kein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei um beim früheren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannte Tatsachen und folglich um blosse Urteilskritik handelt, für welche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens kein Raum bleibt (vgl. E. 4.1. S. 6). 7.11. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.12. In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 verwiesen werden kann.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 22. Oktober 2007 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, zumal diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin vom Gericht zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 25. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin vom Gericht zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: