Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. September 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFM am 30. September 2004 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die gegen den Entscheid des BFF gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2011 ab. Damit ist die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 in Rechtskraft getreten. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 26. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM wiedererwägungsweise um Aufhebung der Ziff. 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010, um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der kantonalen Behörden, während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs keine Vollzugshandlungen anzuordnen und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erheblich verschlechtert habe. Sie befinde sich seit dem 13. April 2011 infolge einer akuten Belastungsreaktion, welche Suizidgedanken ausgelöst habe, in einer Privatklinik in Behandlung. Es müsse damit gerechnet werden, dass im Fall eines Fortbestehens des Drucks, welchem sie ausgesetzt sei, eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion oder eventuell eine depressive Episode entstehe. Die Beschwerdeführerin sei nicht erst seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts krank geworden, sondern hätte schon seit längerem eine Behandlung nötig gehabt. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2010 und einen in einem früheren Verfahren eingereichten Arztbericht vom 3. Januar 2005 hingewiesen. Sie habe drei Mal versucht, Javelwasser zu trinken und sei von ihrem in der Türkei lebenden Vater dahingehend unter Druck gesetzt worden, dass sie im Fall einer Rückkehr umgehend zu heiraten habe, ansonsten er sich umbringen werde. Vorliegend erweise sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar. Auch wenn es gewisse medizinische und soziale Auffangstrukturen in der Türkei gebe, sei zu bezweifeln, dass sie von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könnten. Zudem sei die Angst vor ihrem drohenden Vater spürbar. Im Fall eines Vollzugs der Wegweisung müsse deshalb mit einer schweren und schnellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gerechnet werden, allenfalls auch mit der Ausführung des Suizids. Es liege deshalb eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland vor. Der Eingabe lagen neben einer Kopie des Entscheides des BFM vom 18. Juni 2010 und einer Vollmachtserklärung Kopien eines ärztlichen Einweisungsentscheides vom 12. April 2011 und eines medizinischen Berichts vom 19. April 2011 bei. Die Einreichung der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt. C. Mit Verfügung vom 29. April 2011 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 - eröffnet am 11. Mai 2011 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 18. Juni 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem wurde eine Gebühr erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund des eingereichten Arztberichtes vom 19. April 2011 vor allem den Wegweisungsvollzug verhindern sollten, zumal im erwähnten Arztbericht eine akute Belastungsstörung diagnostiziert und geltend gemacht worden sei, bei Fortbestehen des Drucks der drohenden Ausweisung könne sich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion oder eventuell eine depressive Episode entwickeln, obwohl aufgrund der Anamnese keine schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin vorliege. Zudem könnten die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatland behandelt werden und es sei ihr zumutbar, sich dort in medizinische Behandlung zu begeben. Die medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet und das Gesundheitswesen in diesem Land garantiere auch psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem, wo lange Anfahrtszeiten und mehrtägige Wartezeiten bis zur Vorsprache bei einem Arzt verbreitet seien, existiere in der Türkei auch die leistungsfähigere private Gesundheitsversorgung, welche ebenfalls Behandlungen von psychischen Erkrankungen anbiete, jedoch kostenpflichtig sei. Allein die Einbusse im Betreuungsstandard lasse eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Auch die geltend gemachte Suizidgefährdung spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Behörden im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung geeignete Massnahmen ergreifen könnten, um einer Suizidhandlung entgegen zu wirken. Das BFM werde die kantonalen Behörden anweisen, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen und vorsorgliche Massnahmen einzuleiten. Damit könne eine medikamentöse Dämpfung der suizidalen Tendenzen anlässlich der Rückführung gewährleistet werden. Die geltend gemachten Drohanrufe des Vaters der Beschwerdeführerin würden jeglicher Grundlage entbehren, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die vorgebrachte Zwangsverheiratung durch ihren Vater im ordentlichen Verfahren glaubhaft darzustellen und die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch blosse Behauptungen darstellten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juni 2010 beseitigen könnten. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 - am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen - beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass den Erwägungen des BFM nicht zugestimmt werden könne, da der jüngste Arztbericht vom 27. Mai 2011 zur Erstdiagnose vom letzten April ebenso Stellung nehme wie zu den Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und dabei zum Schluss komme, dass im heutigen Zeitpunkt eine klarere Diagnose gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich nun seit mehr als sechs Wochen in der Privatklinik und es hätten mehrere Gespräche mit ihr stattgefunden. Aus fachärztlicher Sicht seien nicht die mögliche Wegweisung der primäre Auslöser für die psychischen Probleme, sondern kulturell bedingte Zwänge und vor allem die Mittel, mit welchen ihr Vater diese durchsetzen könne. Der Facharzt habe seine Diagnose "revidiert". Die Beschwerdeführerin weise Symptome einer psychischen Erkrankung, nämlich einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, auf. Sie sei gemäss Oberarzt vermutlich in ihrer Jugend einem Kontinuitätstrauma ausgesetzt gewesen, welches zeitweilig zu einer Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt haben dürfte, auch wenn diese in eindeutiger Weise im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar sei. Sie leide indessen an einem chronischen Gefühl von Nervosität und ständigem Bedrohtsein, habe Gefühle der Leere oder der Hoffnungslosigkeit und ziehe sich sozial zurück, sei misstrauisch und habe Entfremdungsphänomene entwickelt. Äussere Konstellationen wie die Rückkehr in die Türkei könnten Ängste vor einer Retraumatisierung auslösen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nur zurückhaltend zu den Schwierigkeiten mit ihrem Vater geäussert habe, müsse festgehalten werden, dass sie schon im Mai des vergangenen Jahres anlässlich der ergänzenden Anhörung auf diese Problematik hingewiesen habe. Auch in der damaligen Beschwerdeschrift und in der Replik sei dieses Thema aufgegriffen worden. Erst jüngst habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Vater anlässlich seines Besuches in der Schweiz im Jahr 2006 offenbar zwei Frauen sexuell belästigt und tätlich angegriffen habe. Nachdem die beiden Frauen Anzeige gegen ihn erstattet hätten, sei der Vater der Beschwerdeführerin strafrechtlich belangt und zu einer Busse verurteilt worden. Um die Beschwerdeführerin nicht zu beunruhigen, hätten ihr die in der Schweiz lebenden Verwandten nichts von diesem Vorfall erzählt. Am 30. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin von ihrer Nichte davon in Kenntnis gesetzt worden, weil diese Tatsache für das vorliegende Verfahren als rechtserheblich zu qualifizieren sei, da es sich um eine neue Tatsache handle, welche zu berücksichtigen sei. Diese würde ein gewisses Aggressions- und Gewaltpotential des Vaters der Beschwerdeführerin belegen. Aus dem beiliegenden Arztbericht könne zudem entnommen werden, dass dieser auch von den andern in der Schweiz lebenden Verwandten als rigide und gewalttätig beschrieben worden sei. Mit Blick auf den sozio-kulturellen Hintergrund sei es nicht erstaunlich, dass er sich gegenüber seiner nicht verheirateten Tochter im Recht glaube, über sie verfügen wolle und sie im Fall des Ungehorsams bestrafen werde. Die beigelegte im Internet gefundene Polizeimeldung vermöge den erwähnten Vorfall in der Schweiz zu belegen. Aus sicherere familiärer Quelle sei bestätigt worden, dass es sich um den Vater der Beschwerdeführerin handle. Allenfalls werde darum ersucht, von Amtes wegen entsprechende Informationen einzuholen. Aufgrund der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin, welche auf die Angst vor dem Vater und dessen möglichen Reaktionen und Mittel zurückzuführen sei, sowie infolge der vorhandenen Suizidalität sei der Wegeweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten. Selbst bei hochdosierter B._______-Medikation reagiere die Beschwerdeführerin sehr heftig, wenn das Gespräch auf den Vater komme, weshalb ein Suizid oder dessen Versuch nicht auszuschliessen sei. Zudem sei die Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland - auch wenn dort in beschränktem Mass medizinische Einrichtungen vorhanden seien - aus Angst, ihrem Vater ausgeliefert zu sein und womöglich von diesem umgebracht zu werden, infolge einer möglichen schweren und schnellen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welche zum Suizid führen könne, sowie aufgrund einer Gefährdung in der Türkei, welche sich aus dem beiliegenden Schreiben des Muhtars und den persönlichen Aussagen der in der Schweiz lebenden Verwandten ergebe, als unrealistisch zu betrachten. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit fast sieben Jahren in der Schweiz aufhalte und trotz ihrer Schwierigkeiten versuche, sich hier zu integrieren. Die in der Türkei lebenden Geschwister könnten sie nicht aufnehmen und für sie sorgen, womit sie ihrem Vater ausgeliefert wäre. Insgesamt sei somit eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu bejahen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht der Privatklinik Meiringen vom 27. Mai 2011, unterzeichnet von Dr. med. C._______, ein Auszug der Polizeimeldungen des Kantons D._______ aus dem Internet, ausgedruckt am 26. Mai 2011, sowie das Schreiben einer Person namens E._______ vom 16. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 wurde das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin angewiesen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 wurde geltend gemacht, dass die vom Facharzt gestellte Diagnose nicht in Frage zu stellen sei, sondern vielmehr im Fall von Zweifeln die Begutachtung durch einen andern Arzt vorzunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch die einweisende Psychologin zur Stellungnahme bitten können. Zudem seien die Ausführungen betreffend familiärer Probleme in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 nicht gewürdigt worden. Im Lichte dieser Bemerkungen werde darum ersucht, auf den Entscheid betreffend Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wiedererwägungsweise zurückzukommen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 wurde das erneute Gesuch um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Beschwerdeverfahren im Ausland abzuwarten sowie - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - innert einer Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den bereits verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mir Eingabe vom 22. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Zusendung ihrer Identitätskarte oder einer Kopie davon mit der Begründung, das kantonale Migrationsamt habe diese verlangt. Der Beilage wurde das Original des bereits eingereichten Schreibens vom 16. Mai 2011 beigelegt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
E. 6.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
E. 6.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten beiden Arztberichte vom 19. April 2011 und vom 27. Mai 2011. Wie bereits in der Zwischenver-fügung vom 8. Juni 2011 festgehalten, widersprechen sich die beiden Arztberichte insofern, als der erste eine fehlende schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und eine akute Belastungsstörung infolge des negativen Entscheides der Vorinstanz diagnostiziert, wäh-rend der zweite kulturell bedingte, vom Vater der Beschwerdeführerin ausgeübte Zwänge als primärer Auslöser der psychischen Probleme festlegt, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-lastung diagnostiziert und darüber hinaus ein Kontinuitätstrauma in der Kindheit vermutet, das zur Symptomatik einer PTBS geführt haben dürfte, was aber im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in eindeutiger Weise erkennbar sei. Im ersten Arztbericht vom 19. April 2011 wurde dargelegt, die 7 ½ Jahre währende bisherige Anamnese in der Schweiz scheine dafür zu sprechen, dass keine schwerere psychische Erkrankung vorliege (vgl. S. 2 oben des Arztberichtes), was auf eine eingehende Anamnese während mehreren Jahren schliessen lässt. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass im zweiten Arztbericht vom 25. Mai 2011 plötzlich von einem Kontinuitätstrauma in der Kindheit und von einer früheren PTBS, welche im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eindeutig erkennbar sei, die Rede ist. Eine Anamnese, welche während 7 ½ Jahren durchgeführt wurde, sollte diesbezüglich mehr Klarheit an den Tag bringen als in den beiden Arztberichten zum Ausdruck kommt. Dabei vermag die Erklärung des unterzeichnenden Arztes in seinem Bericht vom 27. Mai 2011, mittlerweile sei die diagnostische Beurteilung der Beschwerdeführerin etwas klarer als noch im Zeitpunkt des Berichts vom 19. April 2011, angesichts der 7 ½ Jahre dauernden Anamnese nicht zu überzeugen. Indessen spielt - wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - im vorliegenden Fall die definitive Diagnose für die Beurteilung der Sachlage nicht die entscheidende Rolle.
E. 6.3 Medizinische Aspekte führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4200/2006 vom 18. September 2007), verfügbar sein. Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
E. 6.4 Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus und auch in der Beschwerde wird anerkannt, dass es in der Türkei medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen gibt (vgl. Beschwerde S. 7 unten und 8 oben). Somit stehen der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden - sei es nun, sie leide an den Folgen einer früher nicht diagnostizierten PTBS oder an einer andauernden Persönlichkeits-änderung nach Extrembelastung und/oder an Suizidabsichten - benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur Verfügung. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können international anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden (obwohl in den Arztberichten auf die Klassifikation verzichtet wurde), und diese gelten auch in der Türkei. Die Behandlungskonzepte für psychisch kranke oder selbstmordgefährdete Personen sind auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen Standards, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen.
E. 6.5 Im Beschwerdeverfahren wird zwar aus ärztlicher Sicht geltend gemacht, eine Behandlung der Beschwerdeführerin habe in der Schweiz zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei ihrem dort lebenden Vater ausgeliefert wäre, vor welchem sie grosse Angst habe, und weil sich die Frage stelle, was überhaupt behandelt werden solle. Die Diagnose beinhalte auch, dass bestimmte äussere Konstellationen Ängste vor einer Retraumatisierung aktivieren könnten. Diese Konstellation sei vorliegend ein Aufenthalt in der Türkei. Da indessen auch im zweiten Arztbericht vom 27. Mai 2011 eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurde (vgl. S. 2 3. Abschnitt) und nicht eine Traumatisierung erscheint eine Retraumatisierung im heutigen Zeitpunkt wenig plausibel. Allein aus den ärztlich festgestellten Ängsten der Beschwerdeführerin kann nicht der Schluss gezogen werden, sie könne im Heimatland nicht mit überwiegender Sicherheit adäquat behandelt werden, weil sie dort infolge eines erlittenen Traumas "retraumatisiert" würde, zumal eine Retraumatisierung nur möglich ist, wenn das Bestehen eines Traumas festgestellt wurde, was indessen vorliegend nicht der Fall ist. Allein aus einer Vermutung kann nicht auf das Bestehen einer PTBS geschlossen werden. Wie indessen bereits erwähnt, sind in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, so dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin - selbst wenn es sich um eine PTBS handeln würde - behandelt werden kann. Die Einschätzung des Verfassers der Arztberichte, eine Behandlung in der Türkei sei nicht sinnvoll, ist deshalb zu relativieren. Sie dürfte vielmehr aus dem Umstand heraus entstanden sein, dass dem Verfasser der Arztberichte weder die aktuelle Lage noch das Gesundheitssystem der Türkei und dessen Behandlungsmöglichkeiten soweit vertraut sind, dass eine Behandlung in diesem Land aus der Optik eines Arztes als angemessen erachtet wird. Ein Arzt beziehungsweise ein Psychologe hat sich zudem im Rahmen der medizinischen Behandlung vollumfänglich auf die Aussagen seiner Patienten - welche insbesondere unter dem Thema der Anamnese verzeichnet sind - zu stützen. Vorliegend indessen sind Teile dieser Aussagen - insbesondere die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Vater - nachgeschoben worden und können deshalb nicht als glaubhaft betrachtet werden. In der Anhörung vom 6. Mai 2010 verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob es zwischen ihr und ihrem Vater zu Problemen gekommen, räumte indessen ein, sie befürchte, ihr Vater werde ihr Vorwürfe machen wegen der Polizeirazzien (vgl. Akte A38/14 S. 8). Mit keinem Wort erwähnte sie die nunmehr im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Schwierig-keiten mit ihrem Vater, obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit geboten wurde, allfällige persönliche Schwierigkeiten mit dem Vater vorzutragen. Aus diesen Gründen kann ihr nicht geglaubt werden, sie habe mit ihrem inzwischen 79 Jahre alten Vater Probleme, welche ihr eine Rückkehr in die Türkei verunmöglichen würden. An dieser Einschätzung vermag der im Beschwerdeverfahren eingereichte Brief einer Person namens E._______, welcher die bevorstehende Zwangsverheiratung bestätigt, nichts zu ändern, zumal dieses Beweismittel auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte und damit über keinen hohen Beweiswert verfügt, weshalb es nicht geeignet ist, einen Sachverhalt, der sich aus andern Gründen als unglaubhaft erwiesen hat, als glaubhaft erscheinen zu lassen. Wie in den beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2011 und vom 24. Juni 2011 bereits erwähnt und begründet, vermag auch die zu den Akten gegebene Polizeimeldung nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Schwierigkeiten mit dem Vater beizutragen. Diese Fakten dürften dem behandelnden Arzt wohl nicht bekannt gewesen sein. Es ist somit nachvollziehbar, dass infolge der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Ängste ihrem Vater gegenüber aus der Sicht des behandelnden Arztes eine medizinische Behandlung in der Schweiz als angezeigt erscheint. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Aussage in den Arztberichten, eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Türkei sei wenig sinnvoll, zu relativieren. Insgesamt kann somit aus den beiden erwähnten Arztberichten nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin könne nur in der Schweiz behandelt werden, wie im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Arztberichte mehrmals vertreten wurde.
E. 6.6 Im Beschwerdeverfahren wurde ausserdem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin müsse in der Schweiz bei ihren Verwandten bleiben, da es für sie nicht zumutbar sei, zu ihrem Vater, der sie unter Zwang verheiraten wolle und dem sie ausgeliefert sei, zurückzukehren, und da ihre andern Verwandten in der Türkei nicht für sie sorgen könnten oder wollten. Deshalb sei das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bis hin zum Suizid - hoch. Indessen kann auch dieser Argumentation nicht zugestimmt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
E. 6.6.1 Weitere Faktoren können den Gesundungsprozess der Beschwerdeführerin im Heimatland günstig beeinflussen. So ist etwa daran zu denken, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken kann, was mit Sicherheit von Vorteil ist. Des Weiteren leben zwei ihrer Schwestern, Nichten und Neffen ebenfalls in der Türkei, womit sich ihr Beziehungsnetz nicht nur auf ihren Vater beschränkt. Zugunsten einer Rückkehr der Beschwerdeführerin spricht somit die Tatsache, dass sie - abgesehen von ihrem Vater - weitere Bezugspersonen aus ihrem engsten familiären Kreis hätte, in ihre eigene Kultur zurückkehren und sich mit Angehörigen in ihrer Muttersprache unterhalten könnte. Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin bewirken, während sie hier in der Schweiz in einer fremden Kultur und in einem fremden Sprachgebiet isoliert ist, auch wenn hier ebenfalls Verwandte aus dem engsten Familienkreis leben. Die Isoliertheit in der Schweiz ist nur schon daran zu erkennen, dass sie trotz eines mehr als sieben Jahre dauernden Aufenthaltes in diesem Land nur gebrochen deutsch spricht, wie dem Arztbericht vom 19. April 2011 entnommen werden kann. Ein regelmässiger Kontakt mit den Angehörigen im Heimatland dürfte ihr auf der emotionalen und psychischen Ebene somit eine gewisse Stabilität bringen, während sich die Isolation in der Schweiz erschwerend auf den Gesundungsprozess auswirken dürfte. Der engere Familienkreis der Beschwerdeführerin in der Türkei dürfte ihr somit diejenige Sicherheit zurückgeben, welche sie mit der Ausreise aus ihrem Heimatland und dem Aufenthalt in einem ihr fremden Land aufgeben musste.
E. 6.6.2 Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland nicht willkommen. Vielmehr würden es die Angehörigen begrüssen, wenn sie nicht mehr zurückkehrte. Die zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung der in der Türkei verbliebenen Angehörigen im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint insofern nachvollziehbar, als die Rück-kehr der Beschwerdeführerin für diese wohl eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Indessen kann den Akten nicht entnommen werden, dass es für die beiden Schwestern nicht möglich und nicht zumutbar wäre, die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen, und dass sie die Beschwerdeführerin infolgedessen im Stich lassen würden. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Schwestern seien verheiratet und lebten in bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht zu überzeugen, da er nicht belegt wurde und somit nichts darauf schlies-sen lässt. Insbesondere kann nicht der Schluss gezogen werden, die Angehörigen im Heimatland würden der Beschwerdeführerin jegliche Hilfe versagen. Deshalb vermag der Einwand, die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr in die Türkei auf sich allein gestellt, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen wird verlassen können, auch wenn in der Beschwer-de mit entsprechenden Aussagen versucht wird, die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei zu verhindern, um die medizinische und soziale Betreuung auf die Schweiz abschieben zu können. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande kann in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei von ihren Angehörigen ausgestossen würde, auf sich allein gestellt wäre und somit in eine existenzielle Notlage geriete.
E. 6.6.3 Der Versuch der Angehörigen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz unterzubringen und medizinisch behandeln zu lassen, ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihren immer grösser erscheinenden gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz zu sehen. Sie machte erstmals in ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend, Angst vor ihrem Vater zu haben, diesem ausgeliefert zu sein und zu befürchten, von ihm zwangsverhei-ratet zu werden. Zudem reagierte sie bei jeder behördlichen negativen Verfügung über das Bleiberecht mit einer psychischen Krise, welche jedes Mal ein grösseres Ausmass annahm und schliesslich einer stationären Behandlung bedurfte. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-führerin im Wiedererwägungsverfahren zunächst auf eine akute Belastungsreaktion mit suizidalen Absichten infolge der negativen Verfügung des BFM beschränkten und keine schwere psychische Erkrankung vorlag (vgl. Arztbericht vom 19. April 2011), während im Beschwerdeverfahren dann eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit hoher Suizidalität und der Vermutung einer früheren erlittenen PTBS diagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 27. Mai 2011). Im zweiten Arztbericht wurde zwar festgehalten, dass nicht die drohende Wegweisung der Beschwerdeführerin als primärer Auslöser ihrer psychischen Probleme zu sehen sei; indessen ist schon im ersten Satz des ersten Arztberichtes zu lesen, dass die Einweisung in eine stationäre Behandlung erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin "auf einen amtlichen Bescheid hin, dass sie am 26. April 2011 zurück in die Türkei gebracht werde, zuhause nur mit Mühe davon abgehalten werden konnte, ein Waschmittel zu trinken und bei der behandelnden Psychologin bezüglich Suizidalität nicht mehr absprachefähig war." Aus dieser Formulierung wird klar, dass der Arzt im ersten Arztbericht davon ausging, die diagnostizierte akute Belastungsreaktion sei eine Folge des drohenden Wegweisungsvollzugs, was mit den Erläuterun-gen im zweiten Arztbericht, wonach die kulturell bedingten Ängste eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgelöst haben sollen, nicht zu vereinbaren ist. Diese Unvereinbarkeit lässt an einer tatsächlich bestehenden Suizidalität ernsthafte Zweifel aufkommen und legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin immer dann suizidale Absichten äussert, wenn ihr angestrebtes Ziel - das Bleiberecht in der Schweiz - infolge einer negativen behördlichen Verfügung für sie unerreichbar erscheint. Es ist deshalb zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis am 24. März 2011 nicht an akuten suizidalen Gedanken litt. Diese traten erst mit der Eröffnung der negativen Verfügung des BFM vom gleichen Tag, mit welchem die definitive Ausreise der Beschwerdeführerin konkret wurde, auf und haben zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik geführt. Aus diesem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich nahelie-genderweise, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Suizidalität, gestützt auf welche sie im heutigen Zeitpunkt stationär behandelt wird, im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in ihr Heimatland zu sehen und entsprechend zu würdigen ist.
E. 6.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihr - trotz ihres derzeitigen Gesundheitszustandes - zuzumuten, sich im Heimatland - oder mit der Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister bereits aus der Schweiz - um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Verwandten in der Türkei nicht in der Lage wären, ihr zur Überwindung von bürokratischen Hürden beim Antrag der Versicherungskarte behilflich zu sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz selber zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin - allenfalls ebenfalls mit Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister oder der sie betreuenden Personen - zuzumuten, sich in der Schweiz um eine entsprechende Rückkehrhilfe zu bemühen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist zudem den im heutigen Zeitpunkt bestehenden suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin für den Fall eines definitiven Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Medikamenten beizukommen. Zwar muss die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingereichten Arztberichte stationär behandelt werden; indessen kann damit gerechnet werden, dass sie sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Behandlung erholen und in ein Leben ausserhalb einer stationären Behandlung, das von einer ambulanten Behandlung begleitet wird, zurückkehren kann. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme und insbesondere trotz der festgestellten suizidalen Absichten zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist nicht notwendigerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegwei-sung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerdeführe-rin sich im mittleren Alter befindet.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Unter diesen Umständen ist ihr Gesuch vom 22. Juni 2011, die türkische Identitätskarte zuzustellen, abzuweisen, zumal dieses damit begründet wurde, dass die kantonalen Behörden dieses Dokument benötigen würden, da die Identitätspapiere nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zwecks Vollzug der Wegweisung vom BFM ohnehin den kantonalen Behörden zugestellt werden.
E. 8 Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) auch im Hinblick auf die mit den Zwischenverfügungen vom 8. Juni 2011 und vom 21. Juni 2011 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Juni 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 15. Juni 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Das mit Eingabe vom 22. Juni 2011 gestellte Gesuch um Zusendung der Identitätskarte wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3146/2011/sed Urteil vom 15. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. September 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFM am 30. September 2004 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die gegen den Entscheid des BFF gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2011 ab. Damit ist die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 in Rechtskraft getreten. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 26. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM wiedererwägungsweise um Aufhebung der Ziff. 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010, um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der kantonalen Behörden, während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs keine Vollzugshandlungen anzuordnen und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erheblich verschlechtert habe. Sie befinde sich seit dem 13. April 2011 infolge einer akuten Belastungsreaktion, welche Suizidgedanken ausgelöst habe, in einer Privatklinik in Behandlung. Es müsse damit gerechnet werden, dass im Fall eines Fortbestehens des Drucks, welchem sie ausgesetzt sei, eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion oder eventuell eine depressive Episode entstehe. Die Beschwerdeführerin sei nicht erst seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts krank geworden, sondern hätte schon seit längerem eine Behandlung nötig gehabt. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2010 und einen in einem früheren Verfahren eingereichten Arztbericht vom 3. Januar 2005 hingewiesen. Sie habe drei Mal versucht, Javelwasser zu trinken und sei von ihrem in der Türkei lebenden Vater dahingehend unter Druck gesetzt worden, dass sie im Fall einer Rückkehr umgehend zu heiraten habe, ansonsten er sich umbringen werde. Vorliegend erweise sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar. Auch wenn es gewisse medizinische und soziale Auffangstrukturen in der Türkei gebe, sei zu bezweifeln, dass sie von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könnten. Zudem sei die Angst vor ihrem drohenden Vater spürbar. Im Fall eines Vollzugs der Wegweisung müsse deshalb mit einer schweren und schnellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gerechnet werden, allenfalls auch mit der Ausführung des Suizids. Es liege deshalb eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland vor. Der Eingabe lagen neben einer Kopie des Entscheides des BFM vom 18. Juni 2010 und einer Vollmachtserklärung Kopien eines ärztlichen Einweisungsentscheides vom 12. April 2011 und eines medizinischen Berichts vom 19. April 2011 bei. Die Einreichung der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt. C. Mit Verfügung vom 29. April 2011 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 - eröffnet am 11. Mai 2011 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 18. Juni 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem wurde eine Gebühr erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund des eingereichten Arztberichtes vom 19. April 2011 vor allem den Wegweisungsvollzug verhindern sollten, zumal im erwähnten Arztbericht eine akute Belastungsstörung diagnostiziert und geltend gemacht worden sei, bei Fortbestehen des Drucks der drohenden Ausweisung könne sich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion oder eventuell eine depressive Episode entwickeln, obwohl aufgrund der Anamnese keine schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin vorliege. Zudem könnten die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatland behandelt werden und es sei ihr zumutbar, sich dort in medizinische Behandlung zu begeben. Die medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet und das Gesundheitswesen in diesem Land garantiere auch psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem, wo lange Anfahrtszeiten und mehrtägige Wartezeiten bis zur Vorsprache bei einem Arzt verbreitet seien, existiere in der Türkei auch die leistungsfähigere private Gesundheitsversorgung, welche ebenfalls Behandlungen von psychischen Erkrankungen anbiete, jedoch kostenpflichtig sei. Allein die Einbusse im Betreuungsstandard lasse eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Auch die geltend gemachte Suizidgefährdung spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Behörden im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung geeignete Massnahmen ergreifen könnten, um einer Suizidhandlung entgegen zu wirken. Das BFM werde die kantonalen Behörden anweisen, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen und vorsorgliche Massnahmen einzuleiten. Damit könne eine medikamentöse Dämpfung der suizidalen Tendenzen anlässlich der Rückführung gewährleistet werden. Die geltend gemachten Drohanrufe des Vaters der Beschwerdeführerin würden jeglicher Grundlage entbehren, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die vorgebrachte Zwangsverheiratung durch ihren Vater im ordentlichen Verfahren glaubhaft darzustellen und die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch blosse Behauptungen darstellten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juni 2010 beseitigen könnten. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 - am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen - beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass den Erwägungen des BFM nicht zugestimmt werden könne, da der jüngste Arztbericht vom 27. Mai 2011 zur Erstdiagnose vom letzten April ebenso Stellung nehme wie zu den Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und dabei zum Schluss komme, dass im heutigen Zeitpunkt eine klarere Diagnose gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich nun seit mehr als sechs Wochen in der Privatklinik und es hätten mehrere Gespräche mit ihr stattgefunden. Aus fachärztlicher Sicht seien nicht die mögliche Wegweisung der primäre Auslöser für die psychischen Probleme, sondern kulturell bedingte Zwänge und vor allem die Mittel, mit welchen ihr Vater diese durchsetzen könne. Der Facharzt habe seine Diagnose "revidiert". Die Beschwerdeführerin weise Symptome einer psychischen Erkrankung, nämlich einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, auf. Sie sei gemäss Oberarzt vermutlich in ihrer Jugend einem Kontinuitätstrauma ausgesetzt gewesen, welches zeitweilig zu einer Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt haben dürfte, auch wenn diese in eindeutiger Weise im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar sei. Sie leide indessen an einem chronischen Gefühl von Nervosität und ständigem Bedrohtsein, habe Gefühle der Leere oder der Hoffnungslosigkeit und ziehe sich sozial zurück, sei misstrauisch und habe Entfremdungsphänomene entwickelt. Äussere Konstellationen wie die Rückkehr in die Türkei könnten Ängste vor einer Retraumatisierung auslösen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nur zurückhaltend zu den Schwierigkeiten mit ihrem Vater geäussert habe, müsse festgehalten werden, dass sie schon im Mai des vergangenen Jahres anlässlich der ergänzenden Anhörung auf diese Problematik hingewiesen habe. Auch in der damaligen Beschwerdeschrift und in der Replik sei dieses Thema aufgegriffen worden. Erst jüngst habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Vater anlässlich seines Besuches in der Schweiz im Jahr 2006 offenbar zwei Frauen sexuell belästigt und tätlich angegriffen habe. Nachdem die beiden Frauen Anzeige gegen ihn erstattet hätten, sei der Vater der Beschwerdeführerin strafrechtlich belangt und zu einer Busse verurteilt worden. Um die Beschwerdeführerin nicht zu beunruhigen, hätten ihr die in der Schweiz lebenden Verwandten nichts von diesem Vorfall erzählt. Am 30. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin von ihrer Nichte davon in Kenntnis gesetzt worden, weil diese Tatsache für das vorliegende Verfahren als rechtserheblich zu qualifizieren sei, da es sich um eine neue Tatsache handle, welche zu berücksichtigen sei. Diese würde ein gewisses Aggressions- und Gewaltpotential des Vaters der Beschwerdeführerin belegen. Aus dem beiliegenden Arztbericht könne zudem entnommen werden, dass dieser auch von den andern in der Schweiz lebenden Verwandten als rigide und gewalttätig beschrieben worden sei. Mit Blick auf den sozio-kulturellen Hintergrund sei es nicht erstaunlich, dass er sich gegenüber seiner nicht verheirateten Tochter im Recht glaube, über sie verfügen wolle und sie im Fall des Ungehorsams bestrafen werde. Die beigelegte im Internet gefundene Polizeimeldung vermöge den erwähnten Vorfall in der Schweiz zu belegen. Aus sicherere familiärer Quelle sei bestätigt worden, dass es sich um den Vater der Beschwerdeführerin handle. Allenfalls werde darum ersucht, von Amtes wegen entsprechende Informationen einzuholen. Aufgrund der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin, welche auf die Angst vor dem Vater und dessen möglichen Reaktionen und Mittel zurückzuführen sei, sowie infolge der vorhandenen Suizidalität sei der Wegeweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten. Selbst bei hochdosierter B._______-Medikation reagiere die Beschwerdeführerin sehr heftig, wenn das Gespräch auf den Vater komme, weshalb ein Suizid oder dessen Versuch nicht auszuschliessen sei. Zudem sei die Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland - auch wenn dort in beschränktem Mass medizinische Einrichtungen vorhanden seien - aus Angst, ihrem Vater ausgeliefert zu sein und womöglich von diesem umgebracht zu werden, infolge einer möglichen schweren und schnellen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welche zum Suizid führen könne, sowie aufgrund einer Gefährdung in der Türkei, welche sich aus dem beiliegenden Schreiben des Muhtars und den persönlichen Aussagen der in der Schweiz lebenden Verwandten ergebe, als unrealistisch zu betrachten. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit fast sieben Jahren in der Schweiz aufhalte und trotz ihrer Schwierigkeiten versuche, sich hier zu integrieren. Die in der Türkei lebenden Geschwister könnten sie nicht aufnehmen und für sie sorgen, womit sie ihrem Vater ausgeliefert wäre. Insgesamt sei somit eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu bejahen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht der Privatklinik Meiringen vom 27. Mai 2011, unterzeichnet von Dr. med. C._______, ein Auszug der Polizeimeldungen des Kantons D._______ aus dem Internet, ausgedruckt am 26. Mai 2011, sowie das Schreiben einer Person namens E._______ vom 16. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 wurde das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin angewiesen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 wurde geltend gemacht, dass die vom Facharzt gestellte Diagnose nicht in Frage zu stellen sei, sondern vielmehr im Fall von Zweifeln die Begutachtung durch einen andern Arzt vorzunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch die einweisende Psychologin zur Stellungnahme bitten können. Zudem seien die Ausführungen betreffend familiärer Probleme in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 nicht gewürdigt worden. Im Lichte dieser Bemerkungen werde darum ersucht, auf den Entscheid betreffend Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wiedererwägungsweise zurückzukommen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 wurde das erneute Gesuch um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Beschwerdeverfahren im Ausland abzuwarten sowie - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - innert einer Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den bereits verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mir Eingabe vom 22. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Zusendung ihrer Identitätskarte oder einer Kopie davon mit der Begründung, das kantonale Migrationsamt habe diese verlangt. Der Beilage wurde das Original des bereits eingereichten Schreibens vom 16. Mai 2011 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung. 6. 6.1. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 6.2. Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten beiden Arztberichte vom 19. April 2011 und vom 27. Mai 2011. Wie bereits in der Zwischenver-fügung vom 8. Juni 2011 festgehalten, widersprechen sich die beiden Arztberichte insofern, als der erste eine fehlende schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und eine akute Belastungsstörung infolge des negativen Entscheides der Vorinstanz diagnostiziert, wäh-rend der zweite kulturell bedingte, vom Vater der Beschwerdeführerin ausgeübte Zwänge als primärer Auslöser der psychischen Probleme festlegt, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-lastung diagnostiziert und darüber hinaus ein Kontinuitätstrauma in der Kindheit vermutet, das zur Symptomatik einer PTBS geführt haben dürfte, was aber im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in eindeutiger Weise erkennbar sei. Im ersten Arztbericht vom 19. April 2011 wurde dargelegt, die 7 ½ Jahre währende bisherige Anamnese in der Schweiz scheine dafür zu sprechen, dass keine schwerere psychische Erkrankung vorliege (vgl. S. 2 oben des Arztberichtes), was auf eine eingehende Anamnese während mehreren Jahren schliessen lässt. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass im zweiten Arztbericht vom 25. Mai 2011 plötzlich von einem Kontinuitätstrauma in der Kindheit und von einer früheren PTBS, welche im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eindeutig erkennbar sei, die Rede ist. Eine Anamnese, welche während 7 ½ Jahren durchgeführt wurde, sollte diesbezüglich mehr Klarheit an den Tag bringen als in den beiden Arztberichten zum Ausdruck kommt. Dabei vermag die Erklärung des unterzeichnenden Arztes in seinem Bericht vom 27. Mai 2011, mittlerweile sei die diagnostische Beurteilung der Beschwerdeführerin etwas klarer als noch im Zeitpunkt des Berichts vom 19. April 2011, angesichts der 7 ½ Jahre dauernden Anamnese nicht zu überzeugen. Indessen spielt - wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - im vorliegenden Fall die definitive Diagnose für die Beurteilung der Sachlage nicht die entscheidende Rolle. 6.3. Medizinische Aspekte führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4200/2006 vom 18. September 2007), verfügbar sein. Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 6.4. Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus und auch in der Beschwerde wird anerkannt, dass es in der Türkei medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen gibt (vgl. Beschwerde S. 7 unten und 8 oben). Somit stehen der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden - sei es nun, sie leide an den Folgen einer früher nicht diagnostizierten PTBS oder an einer andauernden Persönlichkeits-änderung nach Extrembelastung und/oder an Suizidabsichten - benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur Verfügung. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können international anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden (obwohl in den Arztberichten auf die Klassifikation verzichtet wurde), und diese gelten auch in der Türkei. Die Behandlungskonzepte für psychisch kranke oder selbstmordgefährdete Personen sind auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen Standards, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. 6.5. Im Beschwerdeverfahren wird zwar aus ärztlicher Sicht geltend gemacht, eine Behandlung der Beschwerdeführerin habe in der Schweiz zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei ihrem dort lebenden Vater ausgeliefert wäre, vor welchem sie grosse Angst habe, und weil sich die Frage stelle, was überhaupt behandelt werden solle. Die Diagnose beinhalte auch, dass bestimmte äussere Konstellationen Ängste vor einer Retraumatisierung aktivieren könnten. Diese Konstellation sei vorliegend ein Aufenthalt in der Türkei. Da indessen auch im zweiten Arztbericht vom 27. Mai 2011 eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurde (vgl. S. 2 3. Abschnitt) und nicht eine Traumatisierung erscheint eine Retraumatisierung im heutigen Zeitpunkt wenig plausibel. Allein aus den ärztlich festgestellten Ängsten der Beschwerdeführerin kann nicht der Schluss gezogen werden, sie könne im Heimatland nicht mit überwiegender Sicherheit adäquat behandelt werden, weil sie dort infolge eines erlittenen Traumas "retraumatisiert" würde, zumal eine Retraumatisierung nur möglich ist, wenn das Bestehen eines Traumas festgestellt wurde, was indessen vorliegend nicht der Fall ist. Allein aus einer Vermutung kann nicht auf das Bestehen einer PTBS geschlossen werden. Wie indessen bereits erwähnt, sind in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, so dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin - selbst wenn es sich um eine PTBS handeln würde - behandelt werden kann. Die Einschätzung des Verfassers der Arztberichte, eine Behandlung in der Türkei sei nicht sinnvoll, ist deshalb zu relativieren. Sie dürfte vielmehr aus dem Umstand heraus entstanden sein, dass dem Verfasser der Arztberichte weder die aktuelle Lage noch das Gesundheitssystem der Türkei und dessen Behandlungsmöglichkeiten soweit vertraut sind, dass eine Behandlung in diesem Land aus der Optik eines Arztes als angemessen erachtet wird. Ein Arzt beziehungsweise ein Psychologe hat sich zudem im Rahmen der medizinischen Behandlung vollumfänglich auf die Aussagen seiner Patienten - welche insbesondere unter dem Thema der Anamnese verzeichnet sind - zu stützen. Vorliegend indessen sind Teile dieser Aussagen - insbesondere die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Vater - nachgeschoben worden und können deshalb nicht als glaubhaft betrachtet werden. In der Anhörung vom 6. Mai 2010 verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob es zwischen ihr und ihrem Vater zu Problemen gekommen, räumte indessen ein, sie befürchte, ihr Vater werde ihr Vorwürfe machen wegen der Polizeirazzien (vgl. Akte A38/14 S. 8). Mit keinem Wort erwähnte sie die nunmehr im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Schwierig-keiten mit ihrem Vater, obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit geboten wurde, allfällige persönliche Schwierigkeiten mit dem Vater vorzutragen. Aus diesen Gründen kann ihr nicht geglaubt werden, sie habe mit ihrem inzwischen 79 Jahre alten Vater Probleme, welche ihr eine Rückkehr in die Türkei verunmöglichen würden. An dieser Einschätzung vermag der im Beschwerdeverfahren eingereichte Brief einer Person namens E._______, welcher die bevorstehende Zwangsverheiratung bestätigt, nichts zu ändern, zumal dieses Beweismittel auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte und damit über keinen hohen Beweiswert verfügt, weshalb es nicht geeignet ist, einen Sachverhalt, der sich aus andern Gründen als unglaubhaft erwiesen hat, als glaubhaft erscheinen zu lassen. Wie in den beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2011 und vom 24. Juni 2011 bereits erwähnt und begründet, vermag auch die zu den Akten gegebene Polizeimeldung nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Schwierigkeiten mit dem Vater beizutragen. Diese Fakten dürften dem behandelnden Arzt wohl nicht bekannt gewesen sein. Es ist somit nachvollziehbar, dass infolge der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Ängste ihrem Vater gegenüber aus der Sicht des behandelnden Arztes eine medizinische Behandlung in der Schweiz als angezeigt erscheint. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Aussage in den Arztberichten, eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Türkei sei wenig sinnvoll, zu relativieren. Insgesamt kann somit aus den beiden erwähnten Arztberichten nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin könne nur in der Schweiz behandelt werden, wie im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Arztberichte mehrmals vertreten wurde. 6.6. Im Beschwerdeverfahren wurde ausserdem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin müsse in der Schweiz bei ihren Verwandten bleiben, da es für sie nicht zumutbar sei, zu ihrem Vater, der sie unter Zwang verheiraten wolle und dem sie ausgeliefert sei, zurückzukehren, und da ihre andern Verwandten in der Türkei nicht für sie sorgen könnten oder wollten. Deshalb sei das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bis hin zum Suizid - hoch. Indessen kann auch dieser Argumentation nicht zugestimmt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 6.6.1. Weitere Faktoren können den Gesundungsprozess der Beschwerdeführerin im Heimatland günstig beeinflussen. So ist etwa daran zu denken, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken kann, was mit Sicherheit von Vorteil ist. Des Weiteren leben zwei ihrer Schwestern, Nichten und Neffen ebenfalls in der Türkei, womit sich ihr Beziehungsnetz nicht nur auf ihren Vater beschränkt. Zugunsten einer Rückkehr der Beschwerdeführerin spricht somit die Tatsache, dass sie - abgesehen von ihrem Vater - weitere Bezugspersonen aus ihrem engsten familiären Kreis hätte, in ihre eigene Kultur zurückkehren und sich mit Angehörigen in ihrer Muttersprache unterhalten könnte. Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin bewirken, während sie hier in der Schweiz in einer fremden Kultur und in einem fremden Sprachgebiet isoliert ist, auch wenn hier ebenfalls Verwandte aus dem engsten Familienkreis leben. Die Isoliertheit in der Schweiz ist nur schon daran zu erkennen, dass sie trotz eines mehr als sieben Jahre dauernden Aufenthaltes in diesem Land nur gebrochen deutsch spricht, wie dem Arztbericht vom 19. April 2011 entnommen werden kann. Ein regelmässiger Kontakt mit den Angehörigen im Heimatland dürfte ihr auf der emotionalen und psychischen Ebene somit eine gewisse Stabilität bringen, während sich die Isolation in der Schweiz erschwerend auf den Gesundungsprozess auswirken dürfte. Der engere Familienkreis der Beschwerdeführerin in der Türkei dürfte ihr somit diejenige Sicherheit zurückgeben, welche sie mit der Ausreise aus ihrem Heimatland und dem Aufenthalt in einem ihr fremden Land aufgeben musste. 6.6.2. Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland nicht willkommen. Vielmehr würden es die Angehörigen begrüssen, wenn sie nicht mehr zurückkehrte. Die zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung der in der Türkei verbliebenen Angehörigen im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint insofern nachvollziehbar, als die Rück-kehr der Beschwerdeführerin für diese wohl eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Indessen kann den Akten nicht entnommen werden, dass es für die beiden Schwestern nicht möglich und nicht zumutbar wäre, die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen, und dass sie die Beschwerdeführerin infolgedessen im Stich lassen würden. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Schwestern seien verheiratet und lebten in bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht zu überzeugen, da er nicht belegt wurde und somit nichts darauf schlies-sen lässt. Insbesondere kann nicht der Schluss gezogen werden, die Angehörigen im Heimatland würden der Beschwerdeführerin jegliche Hilfe versagen. Deshalb vermag der Einwand, die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr in die Türkei auf sich allein gestellt, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen wird verlassen können, auch wenn in der Beschwer-de mit entsprechenden Aussagen versucht wird, die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei zu verhindern, um die medizinische und soziale Betreuung auf die Schweiz abschieben zu können. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande kann in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei von ihren Angehörigen ausgestossen würde, auf sich allein gestellt wäre und somit in eine existenzielle Notlage geriete. 6.6.3. Der Versuch der Angehörigen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz unterzubringen und medizinisch behandeln zu lassen, ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihren immer grösser erscheinenden gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz zu sehen. Sie machte erstmals in ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend, Angst vor ihrem Vater zu haben, diesem ausgeliefert zu sein und zu befürchten, von ihm zwangsverhei-ratet zu werden. Zudem reagierte sie bei jeder behördlichen negativen Verfügung über das Bleiberecht mit einer psychischen Krise, welche jedes Mal ein grösseres Ausmass annahm und schliesslich einer stationären Behandlung bedurfte. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-führerin im Wiedererwägungsverfahren zunächst auf eine akute Belastungsreaktion mit suizidalen Absichten infolge der negativen Verfügung des BFM beschränkten und keine schwere psychische Erkrankung vorlag (vgl. Arztbericht vom 19. April 2011), während im Beschwerdeverfahren dann eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit hoher Suizidalität und der Vermutung einer früheren erlittenen PTBS diagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 27. Mai 2011). Im zweiten Arztbericht wurde zwar festgehalten, dass nicht die drohende Wegweisung der Beschwerdeführerin als primärer Auslöser ihrer psychischen Probleme zu sehen sei; indessen ist schon im ersten Satz des ersten Arztberichtes zu lesen, dass die Einweisung in eine stationäre Behandlung erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin "auf einen amtlichen Bescheid hin, dass sie am 26. April 2011 zurück in die Türkei gebracht werde, zuhause nur mit Mühe davon abgehalten werden konnte, ein Waschmittel zu trinken und bei der behandelnden Psychologin bezüglich Suizidalität nicht mehr absprachefähig war." Aus dieser Formulierung wird klar, dass der Arzt im ersten Arztbericht davon ausging, die diagnostizierte akute Belastungsreaktion sei eine Folge des drohenden Wegweisungsvollzugs, was mit den Erläuterun-gen im zweiten Arztbericht, wonach die kulturell bedingten Ängste eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgelöst haben sollen, nicht zu vereinbaren ist. Diese Unvereinbarkeit lässt an einer tatsächlich bestehenden Suizidalität ernsthafte Zweifel aufkommen und legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin immer dann suizidale Absichten äussert, wenn ihr angestrebtes Ziel - das Bleiberecht in der Schweiz - infolge einer negativen behördlichen Verfügung für sie unerreichbar erscheint. Es ist deshalb zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis am 24. März 2011 nicht an akuten suizidalen Gedanken litt. Diese traten erst mit der Eröffnung der negativen Verfügung des BFM vom gleichen Tag, mit welchem die definitive Ausreise der Beschwerdeführerin konkret wurde, auf und haben zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik geführt. Aus diesem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich nahelie-genderweise, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Suizidalität, gestützt auf welche sie im heutigen Zeitpunkt stationär behandelt wird, im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in ihr Heimatland zu sehen und entsprechend zu würdigen ist. 6.7. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihr - trotz ihres derzeitigen Gesundheitszustandes - zuzumuten, sich im Heimatland - oder mit der Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister bereits aus der Schweiz - um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Verwandten in der Türkei nicht in der Lage wären, ihr zur Überwindung von bürokratischen Hürden beim Antrag der Versicherungskarte behilflich zu sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz selber zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin - allenfalls ebenfalls mit Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister oder der sie betreuenden Personen - zuzumuten, sich in der Schweiz um eine entsprechende Rückkehrhilfe zu bemühen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist zudem den im heutigen Zeitpunkt bestehenden suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin für den Fall eines definitiven Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Medikamenten beizukommen. Zwar muss die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingereichten Arztberichte stationär behandelt werden; indessen kann damit gerechnet werden, dass sie sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Behandlung erholen und in ein Leben ausserhalb einer stationären Behandlung, das von einer ambulanten Behandlung begleitet wird, zurückkehren kann. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme und insbesondere trotz der festgestellten suizidalen Absichten zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist nicht notwendigerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegwei-sung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerdeführe-rin sich im mittleren Alter befindet.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Unter diesen Umständen ist ihr Gesuch vom 22. Juni 2011, die türkische Identitätskarte zuzustellen, abzuweisen, zumal dieses damit begründet wurde, dass die kantonalen Behörden dieses Dokument benötigen würden, da die Identitätspapiere nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zwecks Vollzug der Wegweisung vom BFM ohnehin den kantonalen Behörden zugestellt werden.
8. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) auch im Hinblick auf die mit den Zwischenverfügungen vom 8. Juni 2011 und vom 21. Juni 2011 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Juni 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 15. Juni 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Das mit Eingabe vom 22. Juni 2011 gestellte Gesuch um Zusendung der Identitätskarte wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: