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E-8109/2007

E-8109/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine der Ethnie der Oromo angehörende äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, stellte am 10. Juli 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Migration (BFM) anerkannte in seiner Verfügung vom 12. September 2003 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht und gewährte ihr folglich kein Asyl, zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2003 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. November 2003 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, zumindest sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr exilpolitisches Engagement subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Sie sei ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) und überdies in der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) aktiv tätig. In dieser Funktion habe sie an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Diese Aktionen hätten ihr bereits zahlreiche Drohungen durch regierungsfreundliche Äthiopier in der Schweiz eingebracht, und sämtliche exilpolitischen Aktivitäten würden zudem durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Aufgrund einer Weisung der äthiopischen Regierung vom Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten befürchten, angeklagt zu werden. Aufgrund ihrer aktiven und exponierten Stellung in der Oppositionsbewegung sei die Beschwerdeführerin sicherlich vermerkt und besitze ein politisches Profil. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien hätte sie daher mit grösster Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen und mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Kinjit/CUDP Schweiz und der Vizepräsidentin der AES, dass die Beschwerdeführerin ein aktives und engagiertes Mitglied in der jeweiligen Organisation sei; die Kopie einer Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), der Ausdruck zweier Artikel vom ethioforum.org, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Authentizität des vorgenannten Dokumentes, ein Text des bayerischen Flüchtlingsrates zur Abschiebung nach Äthiopien, Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich einer Parteiversammlung der Kinjit/CUDP sowie einer Protestkundgebung in Bern, eine Petitionsliste mit dem Titel "Medical Attention for Eng. Hailu Shawel", wo die Beschwerdeführerin namentlich aufgeführt ist, ein im Forum www.cyberethiopia.com veröffentlichter Artikel sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 stellte das BFM fest, dass die angebliche politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Gesetzes darstelle und aufgrund ihres politischen Profils keine objektiven Anhaltspunkte bestünden, dass sie von den äthiopischen Behörden registriert worden sei. Das BFM qualifizierte deshalb das zweite Asylgesuch als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Am 8. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 ein. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Sache sei zudem zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 entschied die zuständige Instruktionsrichterin, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ob die Zwischenverfügung betreffend des Gebührenvorschusses überhaupt selbstständig angefochten werden könne, werde derzeit vom Bundesverwaltungsgericht in grundsätzlicher Weise geprüft und sei demzufolge in einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. F. Mit Urteil vom 11. September 2007 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-918/2007 - mittlerweile publiziert als BVGE 2007/18 - die selbständige Anfechtbarkeit der vom BFM erlassenen Zwischenverfügung bezüglich der Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verneinen sei. Folglich trat es auf die Beschwerde vom 8. Juni 2007 nicht ein. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 30. Mai 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden sei. H. Am 27. November 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Mai 2007 und 29. Oktober 2007 ein. Dabei beantragte er, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Vorinstanz wurde unter Fristansetzung zur Vernehmlassung eingeladen. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den eingangs gestellten Anträgen fest.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 In der Beschwede wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Seitens der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit der erwähnten formellen Rüge geltend gemacht, in Bezug auf ein Urteil der ARK, publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 20 sei festzuhalten, dass es unzulässig sei über die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuches zu entscheiden, ohne vorgängig eine Anhörung durchgeführt zu haben.

E. 3.2 Das BFM bringt in seiner Vernehmlassung folgendes vor: Gestützt auf Art. 17b AsylG sei das Bundesamt berechtigt, einen Gebührenvorschuss zu verlangen, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch stelle. Zur Leistung des Gebührenvorschusses werde der asylsuchenden Person unter Androhung des Nichteintretens eine Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, wenn das Gesuch nicht von vornherein als aussichtslos erschiene. Gestützt auf die Analyse der eingereichten Dokumente und die Durchsicht des Gesuches sei das BFM im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass das neue Asylgesuch aussichtslos sei. Entsprechend sei daher auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet worden. Da nun der vom BFM verlangte Gebührenvorschuss nicht einbezahlt worden sei, sei das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.

E. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG).

E. 4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtssprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.

E. 4.3 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 24. Mai 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere aufgeführt, die Beschwerdeführerin sei ein aktives und exponiertes Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP und der AES. Hierbei habe sie an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch mehrere Beweismittel (u.a. Fotos und Bestätigungsschreiben der beiden Organisationen) beigelegt. Damit steht fest, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht einfach so in den Raum gestellt, sondern relativ substanziiert begründet und mittels Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert wurden. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Engagement für die Kinjit/ CUDP ist im Weiteren Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu Folge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert. Es ist zu vermuten, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auslandaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP aktiv war, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUDP war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUDP vorliegt. Sämtliche Rückkehrende, welche zumindest vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl. BVGE D-5060/2007 vom 30. November 2007). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen.

E. 5 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen.

E. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 19. Mai 2008 einen zeitlichen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 150.- aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen; die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'300.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Mai 2007 und 29. Oktober 2007 werden aufgehoben.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie; per Kurier) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8109/2007/ luc/vem/gsi {T 0/2} Urteil vom 5. Juni 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach , Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Mario Vena. Parteien A_______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Herr lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügungen des BFM vom 30. Mai 2007 und 29. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine der Ethnie der Oromo angehörende äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, stellte am 10. Juli 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Migration (BFM) anerkannte in seiner Verfügung vom 12. September 2003 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht und gewährte ihr folglich kein Asyl, zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2003 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. November 2003 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, zumindest sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr exilpolitisches Engagement subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Sie sei ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) und überdies in der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) aktiv tätig. In dieser Funktion habe sie an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Diese Aktionen hätten ihr bereits zahlreiche Drohungen durch regierungsfreundliche Äthiopier in der Schweiz eingebracht, und sämtliche exilpolitischen Aktivitäten würden zudem durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Aufgrund einer Weisung der äthiopischen Regierung vom Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten befürchten, angeklagt zu werden. Aufgrund ihrer aktiven und exponierten Stellung in der Oppositionsbewegung sei die Beschwerdeführerin sicherlich vermerkt und besitze ein politisches Profil. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien hätte sie daher mit grösster Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen und mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Kinjit/CUDP Schweiz und der Vizepräsidentin der AES, dass die Beschwerdeführerin ein aktives und engagiertes Mitglied in der jeweiligen Organisation sei; die Kopie einer Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), der Ausdruck zweier Artikel vom ethioforum.org, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Authentizität des vorgenannten Dokumentes, ein Text des bayerischen Flüchtlingsrates zur Abschiebung nach Äthiopien, Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich einer Parteiversammlung der Kinjit/CUDP sowie einer Protestkundgebung in Bern, eine Petitionsliste mit dem Titel "Medical Attention for Eng. Hailu Shawel", wo die Beschwerdeführerin namentlich aufgeführt ist, ein im Forum www.cyberethiopia.com veröffentlichter Artikel sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 stellte das BFM fest, dass die angebliche politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Gesetzes darstelle und aufgrund ihres politischen Profils keine objektiven Anhaltspunkte bestünden, dass sie von den äthiopischen Behörden registriert worden sei. Das BFM qualifizierte deshalb das zweite Asylgesuch als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Am 8. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 ein. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Sache sei zudem zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 entschied die zuständige Instruktionsrichterin, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ob die Zwischenverfügung betreffend des Gebührenvorschusses überhaupt selbstständig angefochten werden könne, werde derzeit vom Bundesverwaltungsgericht in grundsätzlicher Weise geprüft und sei demzufolge in einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. F. Mit Urteil vom 11. September 2007 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-918/2007 - mittlerweile publiziert als BVGE 2007/18 - die selbständige Anfechtbarkeit der vom BFM erlassenen Zwischenverfügung bezüglich der Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verneinen sei. Folglich trat es auf die Beschwerde vom 8. Juni 2007 nicht ein. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 30. Mai 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden sei. H. Am 27. November 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Mai 2007 und 29. Oktober 2007 ein. Dabei beantragte er, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Vorinstanz wurde unter Fristansetzung zur Vernehmlassung eingeladen. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den eingangs gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der Beschwede wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Seitens der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit der erwähnten formellen Rüge geltend gemacht, in Bezug auf ein Urteil der ARK, publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 20 sei festzuhalten, dass es unzulässig sei über die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuches zu entscheiden, ohne vorgängig eine Anhörung durchgeführt zu haben. 3.2 Das BFM bringt in seiner Vernehmlassung folgendes vor: Gestützt auf Art. 17b AsylG sei das Bundesamt berechtigt, einen Gebührenvorschuss zu verlangen, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch stelle. Zur Leistung des Gebührenvorschusses werde der asylsuchenden Person unter Androhung des Nichteintretens eine Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, wenn das Gesuch nicht von vornherein als aussichtslos erschiene. Gestützt auf die Analyse der eingereichten Dokumente und die Durchsicht des Gesuches sei das BFM im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass das neue Asylgesuch aussichtslos sei. Entsprechend sei daher auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet worden. Da nun der vom BFM verlangte Gebührenvorschuss nicht einbezahlt worden sei, sei das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG). 4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtssprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 4.3 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 24. Mai 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere aufgeführt, die Beschwerdeführerin sei ein aktives und exponiertes Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP und der AES. Hierbei habe sie an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch mehrere Beweismittel (u.a. Fotos und Bestätigungsschreiben der beiden Organisationen) beigelegt. Damit steht fest, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht einfach so in den Raum gestellt, sondern relativ substanziiert begründet und mittels Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert wurden. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Engagement für die Kinjit/ CUDP ist im Weiteren Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu Folge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert. Es ist zu vermuten, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auslandaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP aktiv war, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUDP war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUDP vorliegt. Sämtliche Rückkehrende, welche zumindest vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl. BVGE D-5060/2007 vom 30. November 2007). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen. 5. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen. 6. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 19. Mai 2008 einen zeitlichen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 150.- aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen; die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'300.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Mai 2007 und 29. Oktober 2007 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie; per Kurier)

- (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand: