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E-918/2007

E-918/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-16 · Deutsch CH

Kostenvorschuss

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unzulässige Beschwerden entscheidet nach Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine zwar unzulässige, nicht aber offensichtlich unzulässige Beschwerde. Eine Entscheidung im Einzelrichterverfahren fällt somit nicht in Betracht, sondern sie wäre in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu treffen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Spruchgremium wurde jedoch vorliegend im Interesse der Rechtsfortbildung und der Einheit der Rechtsprechung in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG um zwei weitere Richter auf fünf erweitert.

E. 2 Hauptstreitpunkt ist zunächst die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung, mit der das Bundesamt einen Kostenvorschuss bei einem erneuten Asylgesuch (beziehungsweise bei einem Wiedererwägungsgesuch) erhebt.

E. 2.1 Die Vorinstanz nennt als gesetzliche Grundlage der Kostenvorschusserhebung zutreffend und unbestrittenerweise Art. 17b Abs. 4 AsylG. Die Frage der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung, mittels welcher der Kostenvorschuss erhoben wurde, verneint sie unter Hinweis auf Art. 107 AsylG.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 handle es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt und der vorinstanzliche Hinweis auf Art. 107 AsylG sei unbeachtlich. Das BFM übersehe, dass Art. 17b Abs. 4 AsylG nicht unter den in Art. 107 AsylG enthaltenen Katalog der Bestimmungen falle, bei welchen die Zwischenverfügung nicht selbständig, sondern nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne. Somit sei nicht Art. 107 AsylG als lex specialis massgebend, sondern Art. 46 VwVG. Diese Bestimmung lasse die Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung zu, wenn letztere einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Ein solcher Nachteil sei vorliegend offensichtlich, da der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Bedürftigkeit den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne und somit einen Nichteintretensentscheid mitsamt den damit einhergehenden negativen Konsequenzen (drohender Wegweisungsvollzug, Ausschluss von der öffentlichen Sozialhilfe, merkliche Einschränkungen in der medizinischen Betreuung) zu gewärtigen habe. Im Übrigen führe eine objektive Gesamtbetrachtung des eingereichten zweiten Asylgesuchs auch bei einer antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass die Kriterien für die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Begehren erfüllt seien. Er habe daher gesetzes- und praxisgemäss Anspruch auf Durchführung einer ordentlichen Anhörung, bevor über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft befunden werde.

E. 2.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung hält das BFM kommentarlos an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest.

E. 3 Gemäss Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG kann das Bundesamt von Personen, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch oder ein erneutes Asylgesuch stellen, einen Kostenvorschuss verlangen, bei dessen Nichtleistung auf das anhängig gemachte Verfahren grundsätzlich nicht einzutreten ist; auf die Vorschusserhebung wird im (kumulativen) Falle der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und der Nichtaussichtslosigkeit ihrer Begehren verzichtet. Laut Art. 45 Abs. 1 VwVG ist gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG die Beschwerde zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht zulässig, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG können Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 10 Abs. 1-3 und 18-48 AsylG sowie Art. 22a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden, vorbehältlich die Anfechtung von Verfügungen nach Art. 27 Abs. 3 AsylG (betreffend Kantonszuweisung). Selbständig anfechtbar sind nach Art. 107 Abs. 2 AsylG ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: vorsorgliche Massnahmen sowie Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG. Als selbständig anfechtbar erwähnt Art. 107 Abs. 3 AsylG zudem Verfügungen über die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie über die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz ist aus folgenden Erwägungen in ihrer Auffassung zu stützen, wonach es sich bei vorliegender Zwischenverfügung nicht um eine selbständig anfechtbare handle:

E. 4.1 Rechtsnormen bedürfen der Auslegung. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 131 II 31 E. 7.1, 131 V 93 E. 4.1, 128 E. 5.1, 130 V 232 E. 2.2, 129 II 118 E. 3.1, 125 II 196 E. 3a, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Art. 17b AsylG, welcher vorliegend vom BFM als gesetzliche Grundlage für die Kostenvorschusserhebung herangezogen wurde, enthält in seinem Wortlaut keine Aussage über eine allfällige selbständige Anfechtbarkeit entsprechender Kostenvorschussverfügungen. Die Bestimmung fand im August 2004 - damals noch beschränkt auf Wiedererwägungsverfahren, später durch die Staatspolitische Kommission des Ständerates auf Zweitgesuche erweitert - erst im Verlaufe des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens mittels Einbringung durch den Bundesrat Eingang in die Debatte, ohne dass sie zuvor in der bundesrätlichen Botschaft vom 4. September 2002 (BBl 2002 6845) zur Diskussion gestellt worden wäre. Die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer Kostenvorschusserhebung gestützt auf Art. 17b AsylG war in den beiden Räten nie ein Thema, wogegen in den Erläuterungen des Bundesrates zuhanden der Staatspolitischen Kommission des Ständerates ("Antrag Nr. 13" vom 25. August 2004) ausdrücklich und einzig die Anfechtbarkeit des Nichteintretensentscheides infolge Nichtleistung des auferlegten Kostenvorschusses Erwähnung findet. Aus den Erläuterungen des Bundesrats zum betreffenden Antrag geht zudem der tendenziell gegen eine selbständige Anfechtbarkeit sprechende Beschleunigungsgedanke hervor: Die gesetzliche Grundlage der Kostenvorschusserhebung wurde bewusst als Kann-Bestimmung formuliert, um dem BFM die Möglichkeit einzuräumen, teure Verfahrensverzögerungen, die durch eine Kostenvorschusserhebung entstehen können, zu vermeiden. Auf dieser Grundlage ist - trotz fehlender bundesrätlicher Botschaft in diesem Zusammenhang - zu vermuten, bei der Legiferierung von Art. 17b AsylG sei bewusst auf die Einräumung der selbständigen Anfechtbarkeit entsprechender Kostenvorschussverfügungen verzichtet worden. Im Übrigen waren nicht nur die Vorarbeiten zu Art. 17b AsylG, sondern die Diskussion in den Räten zur Asylgesetzrevision vom Bestreben geprägt, Verfahrensabläufe zu beschleunigen, Missbräuche und Kostenwirksamkeiten zu vermindern und die Effizienz im Asylwesen zu steigern (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845] sowie die Beratungen in den vorberatenden Staatspolitischen Kommissionen, ene in den beiden Räten vom 3.-5. Mai 2004, vom 17. März 2005, vom 26.-28. September 2005 und in der Wintersession 2005; vgl. Parlamentarische Geschäftsdatenbank Curia Vista, Geschäftsnummer 02.060 [Teilrevision des Asylgesetzes]).

E. 4.3 Wortlaut und gesetzessystematische Logik von Art. 107 AsylG (i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG in der Fassung vom 13. Juni 2006) sprechen demgegenüber eher für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung einer grundsätzlich selbständigen Anfechtbarkeit der Kostenvorschussverfügung, da Art. 17b Abs. 4 AsylG tatsächlich nicht in dem in Art. 107 AsylG enthaltenen Katalog der Bestimmungen erwähnt ist, bei welchen eine Zwischenverfügung nicht selbständig, sondern nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könnte. Mithin müsste sich die Konsequenz ergeben, dass nicht Art. 107 AsylG als lex specialis, sondern Art. 46 VwVG zur Anwendung gelangen würde und die selbständige Anfechtbarkeit der Kostenvorschussverfügung unter der Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen wäre. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (vgl. BGE 105 V 110 f. E. 3) und das Bundesgericht (vgl. BGE 77 I 46 E. 2, sowie BGE 128 V 199) bejahen in konstanter Praxis die selbständige Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen, sofern sie das Potenzial aufweisen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken; dieses Potenzial wird bei solchen Kostenvorschussverfügungen, deren Beträge jedoch beim Bundesgericht beträchtlich höher als Fr. 1'200.-- sein können, gar prinzipiell bejaht. Dabei erkennt das Bundesgericht durchaus den bestehenden Konflikt mit dem Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. BGE 103 V 195 f. E. 4 sowie BGE 128 V 203 f. E. 2c [hier betreffend die Kostenvorschusserhebung in einem nach Gesetz grundsätzlich rasch abzuwickelnden AHV-Rekursverfahren]), welchen es aber im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Änderung der Rechtsprechung bislang nicht als überwiegend erachtet hat. Zur Annahme der selbständigen Anfechtbarkeit kann man auch gelangen, wenn man in der Legiferierung von Art. 17b AsylG ein gesetzgeberisches Versehen erblickt. Tatsächlich liesse sich aus dem Umstand, dass die Frage der Anfechtbarkeit von auf Art. 17b AsylG gestützten Kostenvorschussverfügungen nie ernsthaft zur Diskussion gekommen ist, schliessen, der Gesetzgeber habe durch die unterlassene Regelung eine Gesetzeslücke geschaffen, und damit die Hypothese verbinden, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsfrage - wäre sie zur Diskussion gebracht worden - positiv in Art. 107 AsylG beantwortet hätte, zumal dieses Ergebnis der erwähnten Bundesgerichtspraxis entspräche.

E. 4.4 Diese skizzierte hypothetische Betrachtung und die Bundesgerichtspraxis erscheinen vor dem Hintergrund der Spezialgesetzlichkeit der Asylmaterie (mit ihrer eigenen Regelung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen in Art. 107 AsylG beziehungsweise deren Vorgängerbestimmung) und insbesondere durch die in dieser Spezialmaterie ergangene Rechtsprechung allerdings in einem ganz anderen Licht: So hat die ARK eine konstante und differenzierte Rechtsprechung zur Frage der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen für ihren Materienbereich entwickelt. Die Kommission hat insbesondere eine wegweisende Auslegung von Art. 107 AsylG vorgenommen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1993 Nr. 28, der als Grundsatzentscheid zu Art. 46a AsylG in der Fassung des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AVB) ergangen ist, sind Zwischenverfügungen, die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens erlassen wurden, mit Ausnahme der in dieser Bestimmung abschliessend aufgeführten Fälle nicht selbständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar; besagter Art. 46a aAsylG schliesse im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Art. 45 VwVG in der Fassung vom 29. Februar 2000 aus. Die ARK hat sodann in einem Urteil vom 9. Juni 2006 i.S. M.Z. festgestellt, dass in Art. 107 AsylG der materielle Gehalt von Art. 46a AsylG in der Fassung des AVB grundsätzlich unverändert übernommen worden sei, weshalb die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung der ARK (insbesondere EMARK 1993 Nr. 28) auch auf Art. 107 AsylG anwendbar sei; die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sei daher nach dem Willen des Gesetzgebers auf die in Art. 107 Abs. 2 und 3 AsylG ausdrücklich genannten Verfügungsarten beschränkt (vgl. EMARK 2006 Nr. 21 E. 1.4.-1.6.). Gestützt darauf ist die ARK zum Schluss gekommen, dass Zwischenverfügungen des BFM betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren nicht selbständig mit Beschwerde an die ARK anfechtbar seien. Folgt man der Argumentationslinie dieser Rechtsprechung, ist eine in Anwendung von Art. 17b AsylG ergangene Kostenvorschussverfügung des BFM in der Frage der Anfechtbarkeit nicht anders zu behandeln. Nachdem die ARK in ihrer konstanten, langjährigen und erst vor Jahresfrist wieder bestätigten Praxis den Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit Art. 46a aAsylG und Art. 107 AsylG in Form der Verneinung der selbständigen Anfechtbarkeit erkannt hat, erscheint diese Argumentation und Erkenntnis auch dem Bundesverwaltungsgericht als die konsequente und zutreffende, zumal ausgeschlossen werden kann, derselbe Gesetzgeber hätte bei der Legiferierung von Art. 17b AsylG nun eine andere Absicht gehabt (selbständige Anfechtbarkeit), ohne diese andere Absicht auch nur ansatzweise im Gesetzgebungsverfahren zur Sprache zu bringen. Vielmehr ist zu schliessen, der Gesetzgeber habe keine gegenüber der ARK-Praxis abweichende Lösung einführen, sondern diese weiterführen wollen. Die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 AsylG schliesst somit auch die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen des BFM nach Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG aus. Demzufolge erübrigt es sich zu prüfen, ob mit der gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erfolgenden Erhebung eines Kostenvorschusses im Allgemeinen oder in concreto überhaupt das Potenzial eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils verbunden ist.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Auslegung von Art. 107 AsylG und der durch das Bundesverwaltungsgericht fortzuführenden Praxis der ARK die selbständige Anfechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG gestützten Zwischenverfügungen des BFM betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verneinen ist. Erst gegen die (End-) Verfügung des BFM, in welcher es auf das zweite Asylgesuch beziehungsweise auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, kann (gestützt auf Art. 46 Abs. 2 VwVG) Beschwerde erhoben und gerügt werden, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Gesuchsteller von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise es habe vom Gesuchsteller zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefordert. Erweist sich die mit Beschwerde erhobene Rüge, die Nichteintretensverfügung verletze Art. 17b AsylG, als berechtigt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell verbunden mit der Anweisung, auf das zweite Asylgesuch beziehungsweise auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

E. 4.6 Die Feststellung, dass die Zwischenverfügung nicht selbständig anfechtbar ist, gilt allerdings nur soweit sich die Verfügung auf den Kostenpunkt, d.h. die Vorschusspflicht, beschränkt und nicht mit der Anordnung beziehungsweise Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen verknüpft ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Zweitasylgesuch; der Gesuchsteller steht demnach wieder im Asylverfahren, während dessen Dauer er sich in der Schweiz aufhalten kann; die Frage der Vollzugsaussetzung stellt sich daher nicht.

E. 5 Mangels Bestehens eines tauglichen Anfechtungsobjekts ist somit auf die vorliegende Beschwerde infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Akten sind zur Fortsetzung beziehungsweise Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das zweite Asylgesuch dem BFM zu retournieren. Die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 ausgesprochene vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme bleibt bis zu einer anders lautenden Anordnung des BFM in Kraft.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Ein entsprechendes Erlassgesuch kann der Beschwerde nicht entnommen werden, zumal der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nur den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragt hat und er diesen Antrag gemäss Beschwerdebegründung zudem als Anordnung an die Adresse der Vorinstanz (und nicht das Bundesverwaltungsgericht) verstanden wissen will. Dennoch ist in casu auf die Erhebung von Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 VGKE und im Sinne von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG zu verzichten, da aufgrund der unklaren Legiferierung eine Beschwerdeerhebung aus Sicht des Rekurrenten als durchaus gerechtfertigt und gar aussichtsreich erscheinen musste. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 ausgesprochene vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme bleibt bis zu einer anders lautenden Anordnung des BFM in Kraft.
  3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, D._______, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) zur Fortsetzung beziehungsweise Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das zweite Asylgesuch - das E._______ des Kantons F._______ ad G._______ Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Urs David Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-918/2007 scr/dau {T 0/2} Urteil vom 16. August 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli (Abteilungspräsident), Richter König (Kammerpräsident), Richterin Schenker Senn (Instruktionsrichterin), Richter Badoud und Huber, Gerichtsschreiber David A._______, alias B._______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, C._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2005 wurde mit Verfügung des BFM vom 28. Juli 2005 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 29. August 2005 wies die ARK mit Urteil vom 20. Dezember 2005 vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer liess in der Folge die ihm neu angesetzte Ausreisefrist unbenützt verstreichen. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Dezember 2006 an das BFM stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, mit welchem er hauptsächlich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte; ferner ersuchte er um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 erhob das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--. Zur Bezahlung setzte es dem Beschwerdeführer Frist bis zum 2. Februar 2007, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. In der Begründung erkannte das BFM die Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs. Im Sinne einer Rechtsmittelbelehrung hielt das BFM unter Hinweis auf Art. 107 AsylG fest, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne. Das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme blieb unbeantwortet. D. Mit Eingabe an das neu zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2007 (und Ergänzung vom 23. Februar 2007) erhob der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 19. Januar 2007 Beschwerde. Darin vertritt er den Standpunkt der selbständigen Anfechtbarkeit besagter Zwischenverfügung und beantragt deren Aufhebung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ordentlichen Durchführung des Asylverfahrens. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 ordnete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme an. F. Am 23. März 2007 berichtigte das BFM auf Begehren des Beschwerdeführers dessen ursprünglich in der Empfangsstelle registrierten Personalien (B._______, Iran) auf neu A._______, Iran. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2007 wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 11. April 2007 eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2007, welche dem Beschwerdeführer am 4. April 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, hält das BFM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 20. April 2007 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er Vater eines Kindes geworden sei, dessen Mutter die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze, und dass ein Verfahren betreffend Kindesanerkennung hängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unzulässige Beschwerden entscheidet nach Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine zwar unzulässige, nicht aber offensichtlich unzulässige Beschwerde. Eine Entscheidung im Einzelrichterverfahren fällt somit nicht in Betracht, sondern sie wäre in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu treffen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Spruchgremium wurde jedoch vorliegend im Interesse der Rechtsfortbildung und der Einheit der Rechtsprechung in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG um zwei weitere Richter auf fünf erweitert.

2. Hauptstreitpunkt ist zunächst die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung, mit der das Bundesamt einen Kostenvorschuss bei einem erneuten Asylgesuch (beziehungsweise bei einem Wiedererwägungsgesuch) erhebt. 2.1 Die Vorinstanz nennt als gesetzliche Grundlage der Kostenvorschusserhebung zutreffend und unbestrittenerweise Art. 17b Abs. 4 AsylG. Die Frage der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung, mittels welcher der Kostenvorschuss erhoben wurde, verneint sie unter Hinweis auf Art. 107 AsylG. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 handle es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt und der vorinstanzliche Hinweis auf Art. 107 AsylG sei unbeachtlich. Das BFM übersehe, dass Art. 17b Abs. 4 AsylG nicht unter den in Art. 107 AsylG enthaltenen Katalog der Bestimmungen falle, bei welchen die Zwischenverfügung nicht selbständig, sondern nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne. Somit sei nicht Art. 107 AsylG als lex specialis massgebend, sondern Art. 46 VwVG. Diese Bestimmung lasse die Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung zu, wenn letztere einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Ein solcher Nachteil sei vorliegend offensichtlich, da der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Bedürftigkeit den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne und somit einen Nichteintretensentscheid mitsamt den damit einhergehenden negativen Konsequenzen (drohender Wegweisungsvollzug, Ausschluss von der öffentlichen Sozialhilfe, merkliche Einschränkungen in der medizinischen Betreuung) zu gewärtigen habe. Im Übrigen führe eine objektive Gesamtbetrachtung des eingereichten zweiten Asylgesuchs auch bei einer antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass die Kriterien für die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Begehren erfüllt seien. Er habe daher gesetzes- und praxisgemäss Anspruch auf Durchführung einer ordentlichen Anhörung, bevor über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft befunden werde. 2.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung hält das BFM kommentarlos an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest.

3. Gemäss Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG kann das Bundesamt von Personen, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch oder ein erneutes Asylgesuch stellen, einen Kostenvorschuss verlangen, bei dessen Nichtleistung auf das anhängig gemachte Verfahren grundsätzlich nicht einzutreten ist; auf die Vorschusserhebung wird im (kumulativen) Falle der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und der Nichtaussichtslosigkeit ihrer Begehren verzichtet. Laut Art. 45 Abs. 1 VwVG ist gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG die Beschwerde zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht zulässig, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG können Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 10 Abs. 1-3 und 18-48 AsylG sowie Art. 22a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden, vorbehältlich die Anfechtung von Verfügungen nach Art. 27 Abs. 3 AsylG (betreffend Kantonszuweisung). Selbständig anfechtbar sind nach Art. 107 Abs. 2 AsylG ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: vorsorgliche Massnahmen sowie Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG. Als selbständig anfechtbar erwähnt Art. 107 Abs. 3 AsylG zudem Verfügungen über die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie über die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Die Vorinstanz ist aus folgenden Erwägungen in ihrer Auffassung zu stützen, wonach es sich bei vorliegender Zwischenverfügung nicht um eine selbständig anfechtbare handle: 4.1 Rechtsnormen bedürfen der Auslegung. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 131 II 31 E. 7.1, 131 V 93 E. 4.1, 128 E. 5.1, 130 V 232 E. 2.2, 129 II 118 E. 3.1, 125 II 196 E. 3a, je mit Hinweisen). 4.2 Art. 17b AsylG, welcher vorliegend vom BFM als gesetzliche Grundlage für die Kostenvorschusserhebung herangezogen wurde, enthält in seinem Wortlaut keine Aussage über eine allfällige selbständige Anfechtbarkeit entsprechender Kostenvorschussverfügungen. Die Bestimmung fand im August 2004 - damals noch beschränkt auf Wiedererwägungsverfahren, später durch die Staatspolitische Kommission des Ständerates auf Zweitgesuche erweitert - erst im Verlaufe des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens mittels Einbringung durch den Bundesrat Eingang in die Debatte, ohne dass sie zuvor in der bundesrätlichen Botschaft vom 4. September 2002 (BBl 2002 6845) zur Diskussion gestellt worden wäre. Die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer Kostenvorschusserhebung gestützt auf Art. 17b AsylG war in den beiden Räten nie ein Thema, wogegen in den Erläuterungen des Bundesrates zuhanden der Staatspolitischen Kommission des Ständerates ("Antrag Nr. 13" vom 25. August 2004) ausdrücklich und einzig die Anfechtbarkeit des Nichteintretensentscheides infolge Nichtleistung des auferlegten Kostenvorschusses Erwähnung findet. Aus den Erläuterungen des Bundesrats zum betreffenden Antrag geht zudem der tendenziell gegen eine selbständige Anfechtbarkeit sprechende Beschleunigungsgedanke hervor: Die gesetzliche Grundlage der Kostenvorschusserhebung wurde bewusst als Kann-Bestimmung formuliert, um dem BFM die Möglichkeit einzuräumen, teure Verfahrensverzögerungen, die durch eine Kostenvorschusserhebung entstehen können, zu vermeiden. Auf dieser Grundlage ist - trotz fehlender bundesrätlicher Botschaft in diesem Zusammenhang - zu vermuten, bei der Legiferierung von Art. 17b AsylG sei bewusst auf die Einräumung der selbständigen Anfechtbarkeit entsprechender Kostenvorschussverfügungen verzichtet worden. Im Übrigen waren nicht nur die Vorarbeiten zu Art. 17b AsylG, sondern die Diskussion in den Räten zur Asylgesetzrevision vom Bestreben geprägt, Verfahrensabläufe zu beschleunigen, Missbräuche und Kostenwirksamkeiten zu vermindern und die Effizienz im Asylwesen zu steigern (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845] sowie die Beratungen in den vorberatenden Staatspolitischen Kommissionen, ene in den beiden Räten vom 3.-5. Mai 2004, vom 17. März 2005, vom 26.-28. September 2005 und in der Wintersession 2005; vgl. Parlamentarische Geschäftsdatenbank Curia Vista, Geschäftsnummer 02.060 [Teilrevision des Asylgesetzes]). 4.3 Wortlaut und gesetzessystematische Logik von Art. 107 AsylG (i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG in der Fassung vom 13. Juni 2006) sprechen demgegenüber eher für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung einer grundsätzlich selbständigen Anfechtbarkeit der Kostenvorschussverfügung, da Art. 17b Abs. 4 AsylG tatsächlich nicht in dem in Art. 107 AsylG enthaltenen Katalog der Bestimmungen erwähnt ist, bei welchen eine Zwischenverfügung nicht selbständig, sondern nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könnte. Mithin müsste sich die Konsequenz ergeben, dass nicht Art. 107 AsylG als lex specialis, sondern Art. 46 VwVG zur Anwendung gelangen würde und die selbständige Anfechtbarkeit der Kostenvorschussverfügung unter der Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen wäre. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (vgl. BGE 105 V 110 f. E. 3) und das Bundesgericht (vgl. BGE 77 I 46 E. 2, sowie BGE 128 V 199) bejahen in konstanter Praxis die selbständige Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen, sofern sie das Potenzial aufweisen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken; dieses Potenzial wird bei solchen Kostenvorschussverfügungen, deren Beträge jedoch beim Bundesgericht beträchtlich höher als Fr. 1'200.-- sein können, gar prinzipiell bejaht. Dabei erkennt das Bundesgericht durchaus den bestehenden Konflikt mit dem Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. BGE 103 V 195 f. E. 4 sowie BGE 128 V 203 f. E. 2c [hier betreffend die Kostenvorschusserhebung in einem nach Gesetz grundsätzlich rasch abzuwickelnden AHV-Rekursverfahren]), welchen es aber im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Änderung der Rechtsprechung bislang nicht als überwiegend erachtet hat. Zur Annahme der selbständigen Anfechtbarkeit kann man auch gelangen, wenn man in der Legiferierung von Art. 17b AsylG ein gesetzgeberisches Versehen erblickt. Tatsächlich liesse sich aus dem Umstand, dass die Frage der Anfechtbarkeit von auf Art. 17b AsylG gestützten Kostenvorschussverfügungen nie ernsthaft zur Diskussion gekommen ist, schliessen, der Gesetzgeber habe durch die unterlassene Regelung eine Gesetzeslücke geschaffen, und damit die Hypothese verbinden, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsfrage - wäre sie zur Diskussion gebracht worden - positiv in Art. 107 AsylG beantwortet hätte, zumal dieses Ergebnis der erwähnten Bundesgerichtspraxis entspräche. 4.4 Diese skizzierte hypothetische Betrachtung und die Bundesgerichtspraxis erscheinen vor dem Hintergrund der Spezialgesetzlichkeit der Asylmaterie (mit ihrer eigenen Regelung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen in Art. 107 AsylG beziehungsweise deren Vorgängerbestimmung) und insbesondere durch die in dieser Spezialmaterie ergangene Rechtsprechung allerdings in einem ganz anderen Licht: So hat die ARK eine konstante und differenzierte Rechtsprechung zur Frage der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen für ihren Materienbereich entwickelt. Die Kommission hat insbesondere eine wegweisende Auslegung von Art. 107 AsylG vorgenommen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1993 Nr. 28, der als Grundsatzentscheid zu Art. 46a AsylG in der Fassung des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AVB) ergangen ist, sind Zwischenverfügungen, die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens erlassen wurden, mit Ausnahme der in dieser Bestimmung abschliessend aufgeführten Fälle nicht selbständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar; besagter Art. 46a aAsylG schliesse im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Art. 45 VwVG in der Fassung vom 29. Februar 2000 aus. Die ARK hat sodann in einem Urteil vom 9. Juni 2006 i.S. M.Z. festgestellt, dass in Art. 107 AsylG der materielle Gehalt von Art. 46a AsylG in der Fassung des AVB grundsätzlich unverändert übernommen worden sei, weshalb die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung der ARK (insbesondere EMARK 1993 Nr. 28) auch auf Art. 107 AsylG anwendbar sei; die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sei daher nach dem Willen des Gesetzgebers auf die in Art. 107 Abs. 2 und 3 AsylG ausdrücklich genannten Verfügungsarten beschränkt (vgl. EMARK 2006 Nr. 21 E. 1.4.-1.6.). Gestützt darauf ist die ARK zum Schluss gekommen, dass Zwischenverfügungen des BFM betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren nicht selbständig mit Beschwerde an die ARK anfechtbar seien. Folgt man der Argumentationslinie dieser Rechtsprechung, ist eine in Anwendung von Art. 17b AsylG ergangene Kostenvorschussverfügung des BFM in der Frage der Anfechtbarkeit nicht anders zu behandeln. Nachdem die ARK in ihrer konstanten, langjährigen und erst vor Jahresfrist wieder bestätigten Praxis den Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit Art. 46a aAsylG und Art. 107 AsylG in Form der Verneinung der selbständigen Anfechtbarkeit erkannt hat, erscheint diese Argumentation und Erkenntnis auch dem Bundesverwaltungsgericht als die konsequente und zutreffende, zumal ausgeschlossen werden kann, derselbe Gesetzgeber hätte bei der Legiferierung von Art. 17b AsylG nun eine andere Absicht gehabt (selbständige Anfechtbarkeit), ohne diese andere Absicht auch nur ansatzweise im Gesetzgebungsverfahren zur Sprache zu bringen. Vielmehr ist zu schliessen, der Gesetzgeber habe keine gegenüber der ARK-Praxis abweichende Lösung einführen, sondern diese weiterführen wollen. Die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 AsylG schliesst somit auch die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen des BFM nach Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG aus. Demzufolge erübrigt es sich zu prüfen, ob mit der gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erfolgenden Erhebung eines Kostenvorschusses im Allgemeinen oder in concreto überhaupt das Potenzial eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils verbunden ist. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Auslegung von Art. 107 AsylG und der durch das Bundesverwaltungsgericht fortzuführenden Praxis der ARK die selbständige Anfechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG gestützten Zwischenverfügungen des BFM betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verneinen ist. Erst gegen die (End-) Verfügung des BFM, in welcher es auf das zweite Asylgesuch beziehungsweise auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, kann (gestützt auf Art. 46 Abs. 2 VwVG) Beschwerde erhoben und gerügt werden, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Gesuchsteller von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise es habe vom Gesuchsteller zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefordert. Erweist sich die mit Beschwerde erhobene Rüge, die Nichteintretensverfügung verletze Art. 17b AsylG, als berechtigt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell verbunden mit der Anweisung, auf das zweite Asylgesuch beziehungsweise auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. 4.6 Die Feststellung, dass die Zwischenverfügung nicht selbständig anfechtbar ist, gilt allerdings nur soweit sich die Verfügung auf den Kostenpunkt, d.h. die Vorschusspflicht, beschränkt und nicht mit der Anordnung beziehungsweise Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen verknüpft ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Zweitasylgesuch; der Gesuchsteller steht demnach wieder im Asylverfahren, während dessen Dauer er sich in der Schweiz aufhalten kann; die Frage der Vollzugsaussetzung stellt sich daher nicht.

5. Mangels Bestehens eines tauglichen Anfechtungsobjekts ist somit auf die vorliegende Beschwerde infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Akten sind zur Fortsetzung beziehungsweise Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das zweite Asylgesuch dem BFM zu retournieren. Die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 ausgesprochene vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme bleibt bis zu einer anders lautenden Anordnung des BFM in Kraft.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Ein entsprechendes Erlassgesuch kann der Beschwerde nicht entnommen werden, zumal der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nur den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragt hat und er diesen Antrag gemäss Beschwerdebegründung zudem als Anordnung an die Adresse der Vorinstanz (und nicht das Bundesverwaltungsgericht) verstanden wissen will. Dennoch ist in casu auf die Erhebung von Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 VGKE und im Sinne von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG zu verzichten, da aufgrund der unklaren Legiferierung eine Beschwerdeerhebung aus Sicht des Rekurrenten als durchaus gerechtfertigt und gar aussichtsreich erscheinen musste. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 ausgesprochene vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme bleibt bis zu einer anders lautenden Anordnung des BFM in Kraft.

3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, D._______, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) zur Fortsetzung beziehungsweise Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das zweite Asylgesuch

- das E._______ des Kantons F._______ ad G._______ Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Urs David Versand am: