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E-3685/2007

E-3685/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2000 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein und machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und in Addis Abeba geboren und aufgewachsen; dort habe er bis zur Ausreise auch gelebt und das Gymnasium besucht. Er gehöre der Ethnie der Tigriner an und sei eritreischer Herkunft. Sein Vater sei im Jahre 1988 gestorben und seither habe er mit seiner Mutter zusammen gelebt. Diese sei im Jahre 1999 verhaftet worden, und er vermute, sie sei nach Eritrea deportiert worden. Beide Eltern seien eritreischer Herkunft. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden und weil er in Äthiopien nicht habe weiter leben können, sei er ausgereist. Identitätspapiere gab er nicht zu den Akten; einen Reisepass habe er noch nie besessen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2001 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter festgenommen worden, wenn die Behörden wirklich ein Interesse an ihm gehabt hätten, und der Beschwerdeführer hätte das Elternhaus wohl sofort nach der Festnahme der Mutter verlassen, wenn er sich wirklich bedroht gefühlt hätte. In Bezug auf die Befürchtung, von Äthiopen aus nach Eritrea deportiert zu werden, hielt das Bundesamt fest, die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers habe sich inzwischen geändert und Deportationen fänden nicht mehr statt. Am 12. Oktober 2001 meldete die zuständige Migrationsbehörde, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2001 verschwunden. B. Am 20. März 2005 suchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich/Kloten ein weiteres Mal um Asyl nach. Er machte dabei geltend, er sei im Mai 2001 mit einem deutschen Pass nach Äthiopien zurückgeflogen, nachdem er gehört habe, dort gäbe es keine Probleme mehr. Er habe dort problemlos einreisen können und sich dann bei Nachbarn nach seiner Mutter erkundigt; niemand habe ihm jedoch Auskunft geben können. Nach weniger als drei Wochen sei er von vier Personen festgenommen und unter dem Vorwurf, er gehöre einem Shabia-Kommando an, ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er ungefähr einmal pro Monat befragt worden. Nach sechs Monaten habe man ihn in ein anderes Gefängnis verlegt, wo er während ungefähr neun Monaten festgehalten worden sei. Schliesslich habe man ihn für drei weitere Monate in einem dritten Gefängnis festgehalten. Anlässlich eines Toilettenganges habe er fliehen können und sei nach Kenia gelangt, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz gelebt und als Taxichauffeur gearbeitet habe. Weil dies jedoch illegal gewesen sei, habe er Kenia schliesslich verlassen. Im Übrigen habe er sich vor seiner ersten Einreise in die Schweiz, nämlich vom 6. Juli 1998 bis zu seiner damaligen Ausreise im Januar 2000, ebenfalls in Kenia aufgehalten und sei dort als Taxifahrer tätig gewesen. Auch in der Schweiz habe er früher gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab einen abgelaufenen äthiopischen Pass, ausgestellt am 17. September 1997, zu den Akten. Er gab dazu an, ihn selbst beantragt und legal erhalten zu haben. Eine Überprüfung des Dokumentes ergab keine Fälschungsmerkmale. Am 18. April 2005 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als offenkundig unglaubhaft. So seien seine Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes im Heimatland widersprüchlich, denjenigen zu seiner angeblich eineinhalbjährigen Haftzeit fehle jegliche Substanz und die Schilderung der Flucht sei höchst realitätsfremd ausgefallen. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei aufgrund der Situation an der Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea eine Rückkehr in diese Region schwierig, und es sei nicht absehbar, wann Äthiopien und Eritrea ihre Beziehungen normalisieren würden. Von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche sich über das ganze Land ausbreite, könne aber in Äthiopien nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei zudem jung und gesund, verfüge über eine solide Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein soziales Beziehungsnetz. Mit Urteil vom 29. März 2006 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die BFM-Verfügung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Mai 2001 und dem anschliessenden Aufenthalt erwiesen sich als in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel; die Differenzen hätten weder auf Vorhalt noch in der Beschwerdeschrift ausgeräumt werden können. Bereits seine Schilderungen der Umstände seiner Ausreise aus der Schweiz und Heimkehr nach Äthiopien seien nicht nachvollziehbar. Sollte sich nämlich der Beschwerdeführer dort wieder sicher gewähnt haben, sei nicht plausibel, weshalb er für seine Rückkehr nicht die Hilfe der heimatstaatlichen und schweizerischen Behörden in Anspruch genommen habe, namentlich hinsichtlich der Ausstellung von Reisepapieren und der finanziellen Reiseunterstützung. Der Vollzug der Wegweisung wurde als durchführbar bezeichnet. C. Am 12. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Er beantragte darin, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert. So fühle sich der Beschwerdeführer zwar als Äthiopier. Inzwischen könne er aber die eritreische Herkunft seiner Eltern belegen, weshalb er selbst auch als eritreischer Staatsangehöriger zu betrachten sei. Aufgrund seiner inzwischen mehrjährigen Auslandabwesenheit gelange er bei den eritreischen Behörden unter Generalverdacht, subversiv gegen die aktuelle Regierung tätig gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, strengen Verhören unterzogen zu werden. In diesem Zusammenhang sei ferner relevant, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner letzten Ausreise aus Kenia einer Einberufung ins Militär durch die eritreischen Behörden entzogen habe. Daraus resultiere eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea. Es sei in dieser Hinsicht auf die Menschenrechtssituation in Eritrea zu verweisen, wo Dienstverweigerung drakonische Strafen nach sich ziehe. In diesem Zusammenhang könne auf die Praxisänderung der ARK in EMARK 2006 Nr. 3 verwiesen werden. Eine Ungleichbehandlung zwischen Personen mit bereits rechtskräftigen Entscheiden und denjenigen mit noch hängigen Verfahren rechtfertige sich nicht. Schliesslich stelle auch die Tatsache für sich alleine, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Zusammen mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopien von Identitätskarten ein, die seinen Eltern gehören sollen, zusammen mit einer von ihm verfassten Übersetzung ins Deutsche. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf das Asylgesetz auf, einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- einzubezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe bisher als äthiopischer Staatsangehöriger in der Schweiz zwei Asylgesuche eingereicht; das erste sei abgelehnt, auf das zweite sei nicht eingetreten worden, weil die Vorbringen nicht glaubhaft gewesen seien. Die ARK sei im zweiten Verfahren zum selben SchIuss gekommen. Dass der Beschwerdeführer nun plötzlich eritreischer Staatsangehöriger sei, sei eine pauschale, nicht belegte Behauptung, zumal sich bei den Akten ein authentischer äthiopischer Reisepass befinde, welcher vom Beschwerdeführer zur Ausreise aus seiner Heimat benutzt worden sei. Den eingereichten Ausweiskopien komme bereits ein geringer Beweiswert zu, weil es sich um Kopien handle und sich zudem aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen seiner Eltern zahlreiche Widersprüche ergäben. Insgesamt erweise sich das Asylgesuch nach einer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung als von vornherein aussichtslos. Das BFM hielt abschliessend fest, da es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung handle, könne diese nur durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden. D.b Mit Beschwerde vom 12. April 2007 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei Umgang zu nehmen und es sei eine Anhörung durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, in dieser Angelegenheit sei nicht die asylspezifische Norm, sondern die allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung anwendbar, und somit sei die Zwischenverfügung vom 29. März 2007 selbständig anfechtbar, weil sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermöge. D.c Mit Urteil vom 14. Januar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht in Folge Unzulässigkeit auf die Beschwerde vom 12. April 2007 nicht ein (vgl. E-2627/2007). E. E.a Mit Verfügung vom 26. April 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Gebührenvorschuss innert der dazu angesetzten Frist nicht geleistet habe. Ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. E.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer sowohl die BFM-Endverfügung vom 26. April 2007 als auch die BFM-Zwischenverfügung vom 29. März 2007 anfechten. Er beantragte, die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung ans BFM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht begehrte er, es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er namentlich geltend, die Vorinstanz sei nach ihrer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zu Unrecht zum Schluss gelangt, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So belegten die eingereichten Kopien der Ausweise der Eltern des Beschwerdeführers, dass diese eritreischer Identität seien. E.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des Instruktionsrichters zur Einreichung einer Kostennote vom 14. Januar 2008 nach. F. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 12. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Inumlaufsetzens von falschem oder verfälschtem Papiergeld sowie wegen Erlangens und Konsumierens von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 7. Dezember 2006 wurde er vom Bezirksamt Zofingen wegen Hausfriedensbruchs für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 13. Januar 2007 verzeigte ihn die Kantonspolizei Aargau wegen Konsums und Besitzes von Marihuana und illegalen Aufenthalts in der Schweiz und am 18. Mai 2007 wegen Stellenantritts ohne Bewilligung und illegalen Aufenthalts. Am 18. Dezember 2007 wurde er wegen Hausfriedensbruch verzeigt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Vorliegend stellt die Verfügung des BFM vom 26. April 2007, gemäss deren Dispositiv auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann; mit ihr zusammen ist auch die Zwischenverfügung anfechtbar (Art. 46 Abs. 2 VwVG, BVGE E-918/2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und ohne in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt zu sein erneut ein Asylgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Auf Gesuch hin sieht das Bundesamt von der Bezahlung der Verfahrenskosten ab, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird unter anderem verzichtet, wenn die Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Absatz 2 gegeben sind (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG). Gemäss Absatz 5 derselben Bestimmung regelt der Bundesrat die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses. Sie beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Leitentscheid vom 16. August 2007, in Auslegung von Art. 107 AsylG und Fortführung der Praxis der ARK, zum Schluss gelangt, die selbständige Anfechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG gestützten Zwischenverfügungen des BFM sei zu verneinen. Demgegenüber könne aber, gestützt auf Art. 46 Abs. 2 VwVG, im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung des BFM, mit welcher dieses auf das weitere Asyl- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete - die Rüge erhoben werden, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Gesuchsteller von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien beziehungsweise es habe von ihm zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefordert. Würde sich eine solche Rüge als berechtigt erweisen, wäre die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell verbunden mit der Anweisung, auf das weitere Asylgesuch beziehungsweise das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Was die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung und deren Vollzug betrifft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht die volle Kognition zu, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.

E. 5.1 Zu Recht hat das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 als drittes Asylgesuch entgegengenommen, macht er doch in erster Linie geltend, mit den eingereichten Ausweiskopien sei seine eritreischen Herkunft belegt und als Staatsangehöriger dieses Landes sei er bei einer Rückkehr dorthin in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, zumal er den Tatbestand der Dienstverweigerung erfülle (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1 E. 6 c bb S. 1 ff.).

E. 5.2 Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der ARK vom 29. März 2006 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Schweiz nicht verlassen, bis er am 12. März 2007 das dritte Asylgesuch einreichte. Damit erfüllt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Haupttatbestand von Art. 17b Abs. 4 AsylG (ohne dass die Ausnahmeregelung bei zwischenzeitlicher Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland anwendbar wäre) und es verbleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfahrensaussichten als von vornherein aussichtslos beurteilt hat und demzufolge zur Abweisung des Gesuchs um Erlass des Gebührenvorschusses gelangt ist und einen Vorschuss erhoben hat. Indem der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hatte, wäre sein drittes Asylgesuch im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen. Der Vollständigkeit halber kann hier festgehalten werden, dass sich demzufolge das BFM zur Beurteilung der Verfahrensaussichten auf den Sachverhalt, wie er nach Einreichung der Eingabe vom 12. März 2007 vorlag, stützen durfte, ohne eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Den Anforderungen an die Verfahrensvorschriften bei Nichteintretenstatbeständen des Asylgesetzes ist mithin Genüge getan, da der Beschwerdeführer nicht aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Hinsichtlich der Verfahrensaussichten hatte die Vorinstanz demzufolge zu prüfen, ob bei einer antizipierten Beweiswürdigung eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit zum Schluss führt, es lägen offensichtlich keine Hinweise vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in EMARK 2000 Nr. 14).

E. 6 Was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, haben sich die Asylbehörden bereits im Rahmen der beiden ersten Asylverfahren ausführlich mit deren Überprüfung befasst und sind damals insgesamt zum Schluss gekommen, diese sei nicht gegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen und Erwägungen kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer nun neu vorbringt, er sei eritreischer Staatsbürger und bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet, bestätigt er nur den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Und wenn er sich nun plötzlich daran erinnert, vor der Einreichung des zweiten Asylgesuches Kenia verlassen zu haben und in die Schweiz, statt nach Eritrea, gereist zu sein, um einer Bestrafung in Folge Dienstverweigerung zu entgehen, erscheint dies völlig aus der Luft gegriffen, hatte er doch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens durchwegs andere, ebenfalls unglaubhafte, Gründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer hatte stets vorgebracht, in Addis Abeba geboren, dort aufgewachsen zu sein und gelebt zu haben. Zu Recht verweist die Vorinstanz zudem auf den authentischen äthiopischen Pass. Demgegenüber haben die schweizerischen Behörden nie in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer - von beiden Elternteilen her - eritreischer Abstammung sein mag, dies jedoch nicht als wesentlich erachtet. Die nun eingereichten Ausweiskopien seiner Eltern vermögen auch deshalb nichts zu bewirken. Ob der Beschwerdeführer allenfalls auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt oder erhalten könnte, ist unwesentlich, kann er doch offensichtlich nach Äthiopien zurückkehren. Seitens dieses Staates macht er aber im Rahmen des dritten Asylgesuches auch nicht ansatzweise eine Gefährdung geltend. Eine ihm drohende Deportation nach Eritrea vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der früheren Verfahren nicht glaubhaft darzutun. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im dritten Asylverfahren, er habe ab dem Jahre 1998 in Kenia gelebt, krass seinen früheren Angaben widerspricht, er sei anlässlich der Verhaftung seiner Mutter in Addis Abeba, welche mutmasslich nach Eritrea deportiert worden sei, ebenfalls zu Hause gewesen. Inzwischen hat sich die Lage in Äthiopien diesbezüglich verbessert, und der Beschwerdeführer hat aufgrund einer allfälligen eritreischen Abstammung keine solchen Nachteile zu befürchten. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten als äthiopischer Staatsangehöriger nach Addis Abeba zurückkehren (vgl. auch Country of Origin Information Rapport, Ethiopia, UK Home Office, 1/2008 S. 171 f.), weshalb es sich erübrigt, auf seine Vorbringen näher einzugehen, welche sich allesamt auf eine drohende Gefährdung seitens der eritreischen Behörden beziehen. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 29. März 2007 als zutreffend und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden. Das BFM hat nach dem Gesagten auch zu Recht gefolgert, das dritte Asylgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, und gestützt darauf das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses abgewiesen. Daraus folgt, dass es schliesslich auch zu Recht die gesetzlich vorgesehene und angedrohte Rechtsfolge für den Fall der Nichtleistung des Gebührenvorschusses bei eben dieser Nichtleistung verfügt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführung in der Beschwerde einzugehen, vermögen sie doch an der vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1 sowie, weiterhin zutreffend, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren zwar materiell nicht befunden. Wie unter E. 6 erwogen, ergab allerdings eine summarische Prüfung im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensaussichten, dass offensichtlich keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vorlägen. Mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung geht daher keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 1 AsylG) einher. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im den Beschwerdeführer betreffenden ARK-Urteil vom 29. März 2006 verwiesen werden (vgl. dort, E. 7.2). Zwar hat sich der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea seither eher wieder etwas zugespitzt. Von einer generellen Verschlechterung der humanitären Lage kann jedoch nicht gesprochen werden; in wirtschaftlicher Hinsicht hat sie sich gar tendenziell eher etwas verbessert (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien, Oktober 2006, S. 6; Country of Origin Information Report, UK Home Office 1/2008). Was den Beschwerdeführer im Speziellen betrifft, welcher laut eigenen Angaben in Addis Abeba aufgewachsen ist und dort zweifellos über soziale Kontakte verfügt, kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien weiterhin als zumutbar.

E. 8.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien erweist sich schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich, zumal der Beschwerdeführer über einen - laut seinen Angaben in Addis Abeba selbst beantragten und legal erhaltenen - Reisepass verfügt, welcher sich bei den Akten befindet, und es ausserdem ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates um allenfalls für eine Rückkehr zusätzlich notwendige Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]), grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 gutgeheissen und demzufolge auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dies geschah allerdings unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingegangen, weshalb die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
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Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3685/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. März 2008 Besetzung Richter Walter Stöckli, Richterin Luterbacher, Richter Weber, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2007, Gebührenvorschuss; Zwischenverfügung des BFM vom 29. März 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2000 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein und machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und in Addis Abeba geboren und aufgewachsen; dort habe er bis zur Ausreise auch gelebt und das Gymnasium besucht. Er gehöre der Ethnie der Tigriner an und sei eritreischer Herkunft. Sein Vater sei im Jahre 1988 gestorben und seither habe er mit seiner Mutter zusammen gelebt. Diese sei im Jahre 1999 verhaftet worden, und er vermute, sie sei nach Eritrea deportiert worden. Beide Eltern seien eritreischer Herkunft. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden und weil er in Äthiopien nicht habe weiter leben können, sei er ausgereist. Identitätspapiere gab er nicht zu den Akten; einen Reisepass habe er noch nie besessen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2001 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter festgenommen worden, wenn die Behörden wirklich ein Interesse an ihm gehabt hätten, und der Beschwerdeführer hätte das Elternhaus wohl sofort nach der Festnahme der Mutter verlassen, wenn er sich wirklich bedroht gefühlt hätte. In Bezug auf die Befürchtung, von Äthiopen aus nach Eritrea deportiert zu werden, hielt das Bundesamt fest, die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers habe sich inzwischen geändert und Deportationen fänden nicht mehr statt. Am 12. Oktober 2001 meldete die zuständige Migrationsbehörde, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2001 verschwunden. B. Am 20. März 2005 suchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich/Kloten ein weiteres Mal um Asyl nach. Er machte dabei geltend, er sei im Mai 2001 mit einem deutschen Pass nach Äthiopien zurückgeflogen, nachdem er gehört habe, dort gäbe es keine Probleme mehr. Er habe dort problemlos einreisen können und sich dann bei Nachbarn nach seiner Mutter erkundigt; niemand habe ihm jedoch Auskunft geben können. Nach weniger als drei Wochen sei er von vier Personen festgenommen und unter dem Vorwurf, er gehöre einem Shabia-Kommando an, ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er ungefähr einmal pro Monat befragt worden. Nach sechs Monaten habe man ihn in ein anderes Gefängnis verlegt, wo er während ungefähr neun Monaten festgehalten worden sei. Schliesslich habe man ihn für drei weitere Monate in einem dritten Gefängnis festgehalten. Anlässlich eines Toilettenganges habe er fliehen können und sei nach Kenia gelangt, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz gelebt und als Taxichauffeur gearbeitet habe. Weil dies jedoch illegal gewesen sei, habe er Kenia schliesslich verlassen. Im Übrigen habe er sich vor seiner ersten Einreise in die Schweiz, nämlich vom 6. Juli 1998 bis zu seiner damaligen Ausreise im Januar 2000, ebenfalls in Kenia aufgehalten und sei dort als Taxifahrer tätig gewesen. Auch in der Schweiz habe er früher gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab einen abgelaufenen äthiopischen Pass, ausgestellt am 17. September 1997, zu den Akten. Er gab dazu an, ihn selbst beantragt und legal erhalten zu haben. Eine Überprüfung des Dokumentes ergab keine Fälschungsmerkmale. Am 18. April 2005 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als offenkundig unglaubhaft. So seien seine Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes im Heimatland widersprüchlich, denjenigen zu seiner angeblich eineinhalbjährigen Haftzeit fehle jegliche Substanz und die Schilderung der Flucht sei höchst realitätsfremd ausgefallen. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei aufgrund der Situation an der Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea eine Rückkehr in diese Region schwierig, und es sei nicht absehbar, wann Äthiopien und Eritrea ihre Beziehungen normalisieren würden. Von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche sich über das ganze Land ausbreite, könne aber in Äthiopien nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei zudem jung und gesund, verfüge über eine solide Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein soziales Beziehungsnetz. Mit Urteil vom 29. März 2006 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die BFM-Verfügung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Mai 2001 und dem anschliessenden Aufenthalt erwiesen sich als in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel; die Differenzen hätten weder auf Vorhalt noch in der Beschwerdeschrift ausgeräumt werden können. Bereits seine Schilderungen der Umstände seiner Ausreise aus der Schweiz und Heimkehr nach Äthiopien seien nicht nachvollziehbar. Sollte sich nämlich der Beschwerdeführer dort wieder sicher gewähnt haben, sei nicht plausibel, weshalb er für seine Rückkehr nicht die Hilfe der heimatstaatlichen und schweizerischen Behörden in Anspruch genommen habe, namentlich hinsichtlich der Ausstellung von Reisepapieren und der finanziellen Reiseunterstützung. Der Vollzug der Wegweisung wurde als durchführbar bezeichnet. C. Am 12. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Er beantragte darin, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert. So fühle sich der Beschwerdeführer zwar als Äthiopier. Inzwischen könne er aber die eritreische Herkunft seiner Eltern belegen, weshalb er selbst auch als eritreischer Staatsangehöriger zu betrachten sei. Aufgrund seiner inzwischen mehrjährigen Auslandabwesenheit gelange er bei den eritreischen Behörden unter Generalverdacht, subversiv gegen die aktuelle Regierung tätig gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, strengen Verhören unterzogen zu werden. In diesem Zusammenhang sei ferner relevant, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner letzten Ausreise aus Kenia einer Einberufung ins Militär durch die eritreischen Behörden entzogen habe. Daraus resultiere eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea. Es sei in dieser Hinsicht auf die Menschenrechtssituation in Eritrea zu verweisen, wo Dienstverweigerung drakonische Strafen nach sich ziehe. In diesem Zusammenhang könne auf die Praxisänderung der ARK in EMARK 2006 Nr. 3 verwiesen werden. Eine Ungleichbehandlung zwischen Personen mit bereits rechtskräftigen Entscheiden und denjenigen mit noch hängigen Verfahren rechtfertige sich nicht. Schliesslich stelle auch die Tatsache für sich alleine, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Zusammen mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopien von Identitätskarten ein, die seinen Eltern gehören sollen, zusammen mit einer von ihm verfassten Übersetzung ins Deutsche. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf das Asylgesetz auf, einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- einzubezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe bisher als äthiopischer Staatsangehöriger in der Schweiz zwei Asylgesuche eingereicht; das erste sei abgelehnt, auf das zweite sei nicht eingetreten worden, weil die Vorbringen nicht glaubhaft gewesen seien. Die ARK sei im zweiten Verfahren zum selben SchIuss gekommen. Dass der Beschwerdeführer nun plötzlich eritreischer Staatsangehöriger sei, sei eine pauschale, nicht belegte Behauptung, zumal sich bei den Akten ein authentischer äthiopischer Reisepass befinde, welcher vom Beschwerdeführer zur Ausreise aus seiner Heimat benutzt worden sei. Den eingereichten Ausweiskopien komme bereits ein geringer Beweiswert zu, weil es sich um Kopien handle und sich zudem aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen seiner Eltern zahlreiche Widersprüche ergäben. Insgesamt erweise sich das Asylgesuch nach einer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung als von vornherein aussichtslos. Das BFM hielt abschliessend fest, da es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung handle, könne diese nur durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden. D.b Mit Beschwerde vom 12. April 2007 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei Umgang zu nehmen und es sei eine Anhörung durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, in dieser Angelegenheit sei nicht die asylspezifische Norm, sondern die allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung anwendbar, und somit sei die Zwischenverfügung vom 29. März 2007 selbständig anfechtbar, weil sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermöge. D.c Mit Urteil vom 14. Januar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht in Folge Unzulässigkeit auf die Beschwerde vom 12. April 2007 nicht ein (vgl. E-2627/2007). E. E.a Mit Verfügung vom 26. April 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Gebührenvorschuss innert der dazu angesetzten Frist nicht geleistet habe. Ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. E.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer sowohl die BFM-Endverfügung vom 26. April 2007 als auch die BFM-Zwischenverfügung vom 29. März 2007 anfechten. Er beantragte, die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung ans BFM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht begehrte er, es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er namentlich geltend, die Vorinstanz sei nach ihrer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zu Unrecht zum Schluss gelangt, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So belegten die eingereichten Kopien der Ausweise der Eltern des Beschwerdeführers, dass diese eritreischer Identität seien. E.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des Instruktionsrichters zur Einreichung einer Kostennote vom 14. Januar 2008 nach. F. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 12. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Inumlaufsetzens von falschem oder verfälschtem Papiergeld sowie wegen Erlangens und Konsumierens von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 7. Dezember 2006 wurde er vom Bezirksamt Zofingen wegen Hausfriedensbruchs für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 13. Januar 2007 verzeigte ihn die Kantonspolizei Aargau wegen Konsums und Besitzes von Marihuana und illegalen Aufenthalts in der Schweiz und am 18. Mai 2007 wegen Stellenantritts ohne Bewilligung und illegalen Aufenthalts. Am 18. Dezember 2007 wurde er wegen Hausfriedensbruch verzeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Vorliegend stellt die Verfügung des BFM vom 26. April 2007, gemäss deren Dispositiv auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann; mit ihr zusammen ist auch die Zwischenverfügung anfechtbar (Art. 46 Abs. 2 VwVG, BVGE E-918/2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und ohne in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt zu sein erneut ein Asylgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Auf Gesuch hin sieht das Bundesamt von der Bezahlung der Verfahrenskosten ab, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird unter anderem verzichtet, wenn die Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Absatz 2 gegeben sind (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG). Gemäss Absatz 5 derselben Bestimmung regelt der Bundesrat die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses. Sie beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Leitentscheid vom 16. August 2007, in Auslegung von Art. 107 AsylG und Fortführung der Praxis der ARK, zum Schluss gelangt, die selbständige Anfechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG gestützten Zwischenverfügungen des BFM sei zu verneinen. Demgegenüber könne aber, gestützt auf Art. 46 Abs. 2 VwVG, im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung des BFM, mit welcher dieses auf das weitere Asyl- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete - die Rüge erhoben werden, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Gesuchsteller von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien beziehungsweise es habe von ihm zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefordert. Würde sich eine solche Rüge als berechtigt erweisen, wäre die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell verbunden mit der Anweisung, auf das weitere Asylgesuch beziehungsweise das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Was die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung und deren Vollzug betrifft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht die volle Kognition zu, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 5. 5.1 Zu Recht hat das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 als drittes Asylgesuch entgegengenommen, macht er doch in erster Linie geltend, mit den eingereichten Ausweiskopien sei seine eritreischen Herkunft belegt und als Staatsangehöriger dieses Landes sei er bei einer Rückkehr dorthin in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, zumal er den Tatbestand der Dienstverweigerung erfülle (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1 E. 6 c bb S. 1 ff.). 5.2 Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der ARK vom 29. März 2006 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Schweiz nicht verlassen, bis er am 12. März 2007 das dritte Asylgesuch einreichte. Damit erfüllt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Haupttatbestand von Art. 17b Abs. 4 AsylG (ohne dass die Ausnahmeregelung bei zwischenzeitlicher Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland anwendbar wäre) und es verbleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfahrensaussichten als von vornherein aussichtslos beurteilt hat und demzufolge zur Abweisung des Gesuchs um Erlass des Gebührenvorschusses gelangt ist und einen Vorschuss erhoben hat. Indem der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hatte, wäre sein drittes Asylgesuch im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen. Der Vollständigkeit halber kann hier festgehalten werden, dass sich demzufolge das BFM zur Beurteilung der Verfahrensaussichten auf den Sachverhalt, wie er nach Einreichung der Eingabe vom 12. März 2007 vorlag, stützen durfte, ohne eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Den Anforderungen an die Verfahrensvorschriften bei Nichteintretenstatbeständen des Asylgesetzes ist mithin Genüge getan, da der Beschwerdeführer nicht aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Hinsichtlich der Verfahrensaussichten hatte die Vorinstanz demzufolge zu prüfen, ob bei einer antizipierten Beweiswürdigung eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit zum Schluss führt, es lägen offensichtlich keine Hinweise vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in EMARK 2000 Nr. 14). 6. Was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, haben sich die Asylbehörden bereits im Rahmen der beiden ersten Asylverfahren ausführlich mit deren Überprüfung befasst und sind damals insgesamt zum Schluss gekommen, diese sei nicht gegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen und Erwägungen kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer nun neu vorbringt, er sei eritreischer Staatsbürger und bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet, bestätigt er nur den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Und wenn er sich nun plötzlich daran erinnert, vor der Einreichung des zweiten Asylgesuches Kenia verlassen zu haben und in die Schweiz, statt nach Eritrea, gereist zu sein, um einer Bestrafung in Folge Dienstverweigerung zu entgehen, erscheint dies völlig aus der Luft gegriffen, hatte er doch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens durchwegs andere, ebenfalls unglaubhafte, Gründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer hatte stets vorgebracht, in Addis Abeba geboren, dort aufgewachsen zu sein und gelebt zu haben. Zu Recht verweist die Vorinstanz zudem auf den authentischen äthiopischen Pass. Demgegenüber haben die schweizerischen Behörden nie in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer - von beiden Elternteilen her - eritreischer Abstammung sein mag, dies jedoch nicht als wesentlich erachtet. Die nun eingereichten Ausweiskopien seiner Eltern vermögen auch deshalb nichts zu bewirken. Ob der Beschwerdeführer allenfalls auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt oder erhalten könnte, ist unwesentlich, kann er doch offensichtlich nach Äthiopien zurückkehren. Seitens dieses Staates macht er aber im Rahmen des dritten Asylgesuches auch nicht ansatzweise eine Gefährdung geltend. Eine ihm drohende Deportation nach Eritrea vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der früheren Verfahren nicht glaubhaft darzutun. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im dritten Asylverfahren, er habe ab dem Jahre 1998 in Kenia gelebt, krass seinen früheren Angaben widerspricht, er sei anlässlich der Verhaftung seiner Mutter in Addis Abeba, welche mutmasslich nach Eritrea deportiert worden sei, ebenfalls zu Hause gewesen. Inzwischen hat sich die Lage in Äthiopien diesbezüglich verbessert, und der Beschwerdeführer hat aufgrund einer allfälligen eritreischen Abstammung keine solchen Nachteile zu befürchten. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten als äthiopischer Staatsangehöriger nach Addis Abeba zurückkehren (vgl. auch Country of Origin Information Rapport, Ethiopia, UK Home Office, 1/2008 S. 171 f.), weshalb es sich erübrigt, auf seine Vorbringen näher einzugehen, welche sich allesamt auf eine drohende Gefährdung seitens der eritreischen Behörden beziehen. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 29. März 2007 als zutreffend und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden. Das BFM hat nach dem Gesagten auch zu Recht gefolgert, das dritte Asylgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, und gestützt darauf das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses abgewiesen. Daraus folgt, dass es schliesslich auch zu Recht die gesetzlich vorgesehene und angedrohte Rechtsfolge für den Fall der Nichtleistung des Gebührenvorschusses bei eben dieser Nichtleistung verfügt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführung in der Beschwerde einzugehen, vermögen sie doch an der vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1 sowie, weiterhin zutreffend, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren zwar materiell nicht befunden. Wie unter E. 6 erwogen, ergab allerdings eine summarische Prüfung im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensaussichten, dass offensichtlich keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vorlägen. Mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung geht daher keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 1 AsylG) einher. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im den Beschwerdeführer betreffenden ARK-Urteil vom 29. März 2006 verwiesen werden (vgl. dort, E. 7.2). Zwar hat sich der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea seither eher wieder etwas zugespitzt. Von einer generellen Verschlechterung der humanitären Lage kann jedoch nicht gesprochen werden; in wirtschaftlicher Hinsicht hat sie sich gar tendenziell eher etwas verbessert (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien, Oktober 2006, S. 6; Country of Origin Information Report, UK Home Office 1/2008). Was den Beschwerdeführer im Speziellen betrifft, welcher laut eigenen Angaben in Addis Abeba aufgewachsen ist und dort zweifellos über soziale Kontakte verfügt, kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien weiterhin als zumutbar. 8.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien erweist sich schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich, zumal der Beschwerdeführer über einen - laut seinen Angaben in Addis Abeba selbst beantragten und legal erhaltenen - Reisepass verfügt, welcher sich bei den Akten befindet, und es ausserdem ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates um allenfalls für eine Rückkehr zusätzlich notwendige Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]), grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 gutgeheissen und demzufolge auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dies geschah allerdings unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingegangen, weshalb die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: