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E-8018/2024

E-8018/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 vertieft zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]20). Am 23. Februar 2024 wurde sein Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zu- geteilt. In der Folge fand am 16. September 2024 eine ergänzende Anhö- rung statt (A32). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger und eth- nischer Hutu. Er habe bis zu seiner Ausreise in C._______, in der Ge- meinde D._______ gelebt. Am 26. April 2015 sei es in Burundi zu Demonst- rationen gegen die Regierung gekommen. Er habe nicht an den Demonst- rationen teilgenommen, sei aber als Zuschauer zugegen gewesen. Vier Tage nach den Demonstrationen seien rund zwanzig Polizisten mit Gewalt in sein Elternhaus eingedrungen und hätten seinen Vater, welcher Spre- cher der Oppositionspartei (…) (Union pour la Paix et le Dévéloppement) in D._______ gewesen sei, beschuldigt, ihn (den Beschwerdeführer) auf die Demonstration geschickt zu haben. Man habe ihm Fotos und ein Video von ihm gezeigt, wie er bei der Demonstration anwesend gewesen sei. Un- ter Gewalteinwirkung sei seine gesamte Familie zum (…) gebracht worden. Dort sei er zusammen mit seinen beiden Brüdern und dem Vater in eine Zelle gesteckt worden. Seine Schwester und seine Mutter seien getrennt von ihm eingesperrt gewesen. Zunächst seien er und seine Brüder in der Zelle befragt worden, danach habe man seinen älteren Bruder E._______ mitgenommen. Nach ein paar Stunden seien die Polizisten zurückgekom- men und hätten ihm ein Video gezeigt, wie sie seinen Bruder getötet hät- ten. Die Polizisten hätten daraufhin seinen Vater aufgefordert, zuzugeben, dass er ihn auf die Demonstration geschickt habe, ansonsten würde man sie alle töten. Daraufhin seien die Polizisten zur Zelle gegangen, wo seine Schwester und seine Mutter festgehalten worden seien, hätten seine Schwester mitgenommen und sie vergewaltigt. Danach seien sie wieder zu ihm in die Zelle gekommen, hätten ihm ein Video von der Vergewaltigung gezeigt und ihn später zu einem Haus in einem Wald gebracht, wo man ihn

E-8018/2024 Seite 3 gefoltert habe. Dann sei ein Mitglied der Imbonerakure gekommen, wel- ches er gekannt habe. Diese Person habe ihn dort vergewaltigt. Später sei ein anderer lmbonerakure gekommen und habe angefangen, ihn mit einem Messer und einem Metallspiess zu foltern. Danach habe man ihn gezwun- gen Blut zu trinken, bevor man ihn wieder zurück zum (…) gebracht habe. Im (…) habe er seinen Vater blutend vorgefunden. Man habe ihm zwei Zähne ausgeschlagen. Sein Bruder F._______ sei unversehrt gewesen. Am 13. Mai 2015 sei es in Burundi zu einem versuchten Staatsstreich ge- kommen. Im Zuge dieser Ereignisse sei er von Demonstranten aus dem Gefängnis befreit worden. Er sei zunächst nach Hause gegangen. Als er aber nach ein paar Stunden erfahren habe, dass der Putsch gescheitert sei, habe er sich entschieden, zu einem Freund seines Vaters nach G._______ zu gehen. Dort habe er sich ein halbes bzw. ein ganzes Jahr lang aufgehalten. Nach einiger Zeit habe es Gerüchte gegeben, dass die lmbonerakure in G._______ erfahren hätten, dass der Freund seines Va- ters ihn und seine Familie aufgenommen habe. Deshalb habe er sich zu- sammen mit seiner Familie entschieden, Burundi zu verlassen. Er sei über H._______ nach I._______ gereist, wo er in einem Flüchtlingslager unter- gekommen sei. Da es aber im Flüchtlingslager Imbonerakure gegeben habe, habe sein Vater entschieden, ihn und seinen Bruder nach J._______ zu schicken. Dort habe er bei einer Trommlergruppe gearbeitet. Nach eini- ger Zeit habe man ihm und seinem Bruder vorgeworfen, zu einer Rebel- lengruppe zu gehören, die Burundi angreifen wolle. Auch seien zwei Mit- glieder seiner Trommlergruppe getötet worden. Zudem habe die Regierung von Burundi mit der Regierung von I._______ ausgehandelt, dass burun- dische Staatsangehörige nach Burundi zurückkehren müssten. Er habe sich deshalb entschieden, in die K._______ zu gehen. lm (…) 2019 habe er ein (…) Visum erhalten und habe nach dessen Ablauf illegal in der K._______ gelebt. Ein Verantwortlicher der burundischen Regierungspartei sei in die K._______ gekommen und habe die (…) Behörden gebeten, alle burundi- schen Staatsangehörigen zurück in ihr Heimatland zu schicken, da sie alle an Demonstrationen teilgenommen hätten. Deshalb habe er die K._______ mit dem Flugzeug verlassen und sei nach L._______ geflogen. Von dort sei er zu Fuss nach M._______ gereist und später nach N._______ ge- langt. Von N._______ sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren. ln der Schweiz habe er sich einer Gruppe von burundischen Trommlern angeschlossen. Die Mitglieder dieser Gruppe würden vom burundischen

E-8018/2024 Seite 4 Staat gesucht. Als er sich noch in I._______ aufgehalten habe, habe der Sender (…) über diese Personen berichtet. Der burundische Staat be- haupte aber, diese Personen nicht zu kennen. Er sei zusammen mit diesen Personen auf Fotos zu sehen, die auf Instagram und Facebook geteilt wor- den seien. Dies stelle für ihn ein Problem dar. C.b Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: - seinen burundischen Reisepass, Nr. (…), ausgestellt am (…) Februar 2019 (Kopie) - seinen Ausweis von Burundi - eine Refugee lD Uganda - ein UNHCR Proof of verification - eine Refugee Family attestation Uganda - seinen Parteiausweis der U.P.D. - die lD-Karte seiner Mutter - den Parteiausweis der U.P.D. seiner Mutter - ein Foto mit seinen Eltern und Neffen - ein Foto von ihm vor der Grenze zu Ruanda

D. Mit Verfügung vom 20. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistands.

E-8018/2024 Seite 5 F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleis- tet wurde. G. Per 12. August 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-8018/2024 Seite 6 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Fluchtgründe entweder als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant ein. Wie den beiden Anhörungsprotokollen entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, de- tailliert zu schildern, wie die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn in Haft genommen hätten, wie er die Haft erlebt habe und wie er aus der Haft wieder freigekommen sei. Seine Aussagen dazu würden je- doch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er solche Ereignisse tatsächlich erlebt hätte.

E-8018/2024 Seite 7 Beispielsweise sei es ihm trotz mehrfachem Nachfragen nicht gelungen, seinen letzten Tag im Gefängnis und die Freilassung detailliert zu schildern. Seine Aussagen dazu würden allgemein und oberflächlich ausfallen. Auch als er nach dem Wiedersehen mit seiner Mutter und seiner Schwester ge- fragt worden sei, habe er sich in seinen Aussagen darauf konzentriert, wie- derholend darzulegen, dass er sich gefreut habe, seine Schwester wieder- zusehen. Seine Aussagen zu diesem Schlüsselereignis und zu seinen üb- rigen Vorbringen würden jedoch keinerlei persönliche Noten aufweisen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis, so wie es von ihm geschildert worden sei, tatsächlich stattgefunden habe.

Ebenso seien seine Schilderungen darüber, wie er und seine Familienan- gehörigen verhaftet worden seien, durchwegs gehaltlos ausgefallen. Seine Aussagen zu diesem Geschehnis hätten sich mehrheitlich darauf be- schränkt, in stereotyper Weise darzulegen, wie die Polizei bei ihm einge- drungen sei, seinem Vater das Video von ihm gezeigt habe und ihn unter Gewalteinwirkung mitgenommen habe. Auch seien seine Schilderungen zu seinem Alltag in Haft substanzarm ausgefallen und würden keine prägnan- ten Realkennzeichen enthalten. Seine Aussagen würden ferner nicht über die stereotype Beschreibung einer Haft im Kontext von Burundi hinausge- hen. Aufgefordert, detailliert zu erzählen, habe er sich insgesamt auf eine allgemeine Schilderung der Situation konzentriert und die bereits gemach- ten Aussagen wiederholt. Insgesamt seien seine Schilderungen zu den gel- tend gemachten Vorbringen vage und substanzarm geblieben.

Sodann seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, seine Vorbrin- gen glaubhaft zu machen, da diese die geltend gemachte Inhaftierung nicht beweisen könnten. Auch sein Parteiausweis sei nicht tauglich, den asylre- levanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Zudem handle es sich bei die- ser Art von Ausweisen um leicht fälschbare Dokumente, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zugesprochen werde.

Ferner scheine er keine enge Verbindung zu den angeblich vom burundi- schen Staat verfolgten Personen dieser Gruppierung zu haben. Er habe weder die geltend gemachten Posts noch sonstige Beweise für seine Zu- gehörigkeit zu einer regierungskritischen Trommlergruppe zu den Akten gereicht. Aus seinen Aussagen ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund der geltend gemachten Fotos in Burundi eine Verfolgung zu befürchten habe. Er gab lediglich an, dies mache ihm Probleme, habe dies jedoch nicht konkretisiert. Es sei fraglich, ob die burundischen

E-8018/2024 Seite 8 Behörden das Foto gesehen und ihn darauf identifiziert hätten. Daher werde eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dieses Vorbringens verneint.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer haupt- sächlich den Sachverhalt und macht sinngemäss geltend, seine Vorbrin- gen würden die Anforderung von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen ebenso erfüllen wie jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und reichte weitere Beweismittel zu den Akten, um die schwere Lage in Burundi darzulegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Aussagen weder allge- mein noch detailarm ausgefallen. Es sei ihm einfach sehr schwer gefallen, über diese Zeit zu sprechen. Zudem sei ihm nicht klar, welche weiteren Details er hierzu noch hätte nennen sollen. Im Gefängnis verliere man das Zeitgefühl und alles verschmelze ineinander.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch (dort wo behandelt) denje- nigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. Der Beschwer- deführer vermag den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in der blossen Wiederholung des bereits bekannten Sach- verhaltes und allgemeinen Ausführungen zur politischen Situation in Bu- rundi erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O., E. II).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 4.2) – mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegründenden Ereignissen namentlich zur Verhaftung, zum Haftalltag sowie zur späteren Freilassung, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, zumal sich seine Vorbringen massgeblich auf leicht fälschbare Beweismittel mit geringem Beweiswert abstützen. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass seine

E-8018/2024 Seite 9 Schilderungen im Rahmen der Befragungen generell zwar sehr ausführlich und wortreich waren, seine Angaben zu den wesentlichen Elementen seiner Asylgründe aber, auch auf wiederholte Nachfragen hin, auffallend vage, stereotyp und substanzarm ausfielen und er oft lediglich bereits Gesagtes wiederholte (vgl. A20 F89-101, F82, F105f. und A32 F36, F58- 62 und F63f.). Der Beschwerdeführer war denn auch auf mehrfache Nachfrage der befragenden Person hin entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt, genaue Angaben zum letzten Tag im Gefängnis sowie zur anschliessenden Freilassung zu machen, und konnte auf diese Frage bis zum Schluss der ergänzenden Anhörung keine klare und nachvollziehbare Antwort geben (vgl. A32 F37-F43). Insgesamt fehlt es seinen Schilderungen an einem persönlichen Erlebnisbezug. Namentlich machte er zum Wiedersehen mit seiner Mutter und seiner Schwester lediglich ausweichende Ausführungen und konzentrierte sich darauf, wiederholend darzulegen, dass er sich gefreut habe, seine Schwester wiederzusehen (vgl. A32 F43-47). Da er – laut eigenen Angaben – aufgrund der geltend gemachten Verfolgung flüchten musste und sein Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wären mehr detailliertes Wissen und ein entsprechender Erlebnisbezug von ihm zu erwarten gewesen.

E. 6.3 Selbst bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Imbonerakure beziehungsweise die burundische Re- gierung auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG beruht. Insbesondere ist nicht plausibel, dass die Polizei wenige Tage nach den Demonstrationen Ressourcen dazu gebraucht haben soll, um in Erfah- rung zu bringen, welche Personen daran teilgenommen hätten, um danach vermeintliche Demonstranten zu Hause festzunehmen. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, welches Interesse die Sicherheitskräfte an der plötzlichen Ergreifung und Verhaftung des Beschwerdeführers und seiner Familie gehabt haben sollten, zumal er eigenen Angaben zufolge weder in nennenswertem Masse politisch aktiv gewesen ist, noch jemals irgendwel- che Probleme mit den burundischen Behörden gehabt hat. Auch die wohl eher niederschwellige politische Tätigkeit des Vaters als Sprecher der Op- positionspartei (…) in D._______, dessen Hauptaufgabe darin bestand, Versammlungen zu organisieren, vermag ein solches, plötzliches Interesse der Behörden an seiner Familie nicht zu rechtfertigen.

E. 6.4 Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit einer regierungskritischen Trommlergruppe, welcher er sich nach seiner

E-8018/2024 Seite 10 Ausreise in der Schweiz angeschlossen habe, aufgrund von Fotos, die ihn mit dieser Gruppe zeigen und in den sozialen Medien gepostet worden seien, nicht asylrelevant ist. Aus den Akten ist keine enge Verbindung zu dieser Gruppierung ersichtlich und es liegen keine Hinweise vor, wonach ihm aufgrund dessen eine Verfolgung droht.

E. 6.5 In gleicher Weise sprechen auch die gewählten Ausreisemodalitäten schliesslich deutlich gegen eine Verfolgungslage. So hat der Beschwerde- führer eigenen Angaben zufolge zuerst für rund drei Jahre in I._______ gelebt und sich anschliessend etwa drei Jahre in der K._______ ohne Auf- enthaltsbewilligung aufgehalten bis er das Land schliesslich legal mit dem Flugzeug verlassen und nach L._______ geflogen ist. Von dort aus ist er zu Fuss nach M._______ und weiter nach N._______ gereist und schliess- lich mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Das vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Verhalten nach seiner Ausreise entspricht nicht demjenigen einer Person, die sich vor akuten Nachstellungen fürchtet, zumal er insbe- sondere weder in der K._______, wo er sich seit (…) 2019 aufgehalten hat, noch in L._______, M._______ oder N._______ um Schutzgewährung er- suchte. Folglich ist auch in subjektiver Hinsicht nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthafter Verfolgung auszugehen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-8018/2024 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real

E-8018/2024 Seite 12 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). In individueller und gesundheitlicher Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jun- gen Mann mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker, der zu- dem über diverse Arbeitserfahrung verfügt (vgl. A20 F21 und F31). Seinen Angaben zufolge hat er zwar keinen Kontakt mehr zu seinen Onkeln und Tanten in Burundi (vgl. A20 F34 und F48), jedoch lebt ein Bekannter seines Vaters, bei welchem er bereits vor seiner Ausreise gelebt hat, in der Provinz G._______. Es sind mithin keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Burundi in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegen gehalten, womit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestäti- gen sind.

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E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8018/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8018/2024 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 vertieft zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]20). Am 23. Februar 2024 wurde sein Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 16. September 2024 eine ergänzende Anhörung statt (A32). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger und ethnischer Hutu. Er habe bis zu seiner Ausreise in C._______, in der Gemeinde D._______ gelebt. Am 26. April 2015 sei es in Burundi zu Demonstrationen gegen die Regierung gekommen. Er habe nicht an den Demonstrationen teilgenommen, sei aber als Zuschauer zugegen gewesen. Vier Tage nach den Demonstrationen seien rund zwanzig Polizisten mit Gewalt in sein Elternhaus eingedrungen und hätten seinen Vater, welcher Sprecher der Oppositionspartei (...) (Union pour la Paix et le Dévéloppement) in D._______ gewesen sei, beschuldigt, ihn (den Beschwerdeführer) auf die Demonstration geschickt zu haben. Man habe ihm Fotos und ein Video von ihm gezeigt, wie er bei der Demonstration anwesend gewesen sei. Unter Gewalteinwirkung sei seine gesamte Familie zum (...) gebracht worden. Dort sei er zusammen mit seinen beiden Brüdern und dem Vater in eine Zelle gesteckt worden. Seine Schwester und seine Mutter seien getrennt von ihm eingesperrt gewesen. Zunächst seien er und seine Brüder in der Zelle befragt worden, danach habe man seinen älteren Bruder E._______ mitgenommen. Nach ein paar Stunden seien die Polizisten zurückgekommen und hätten ihm ein Video gezeigt, wie sie seinen Bruder getötet hätten. Die Polizisten hätten daraufhin seinen Vater aufgefordert, zuzugeben, dass er ihn auf die Demonstration geschickt habe, ansonsten würde man sie alle töten. Daraufhin seien die Polizisten zur Zelle gegangen, wo seine Schwester und seine Mutter festgehalten worden seien, hätten seine Schwester mitgenommen und sie vergewaltigt. Danach seien sie wieder zu ihm in die Zelle gekommen, hätten ihm ein Video von der Vergewaltigung gezeigt und ihn später zu einem Haus in einem Wald gebracht, wo man ihn gefoltert habe. Dann sei ein Mitglied der Imbonerakure gekommen, welches er gekannt habe. Diese Person habe ihn dort vergewaltigt. Später sei ein anderer lmbonerakure gekommen und habe angefangen, ihn mit einem Messer und einem Metallspiess zu foltern. Danach habe man ihn gezwungen Blut zu trinken, bevor man ihn wieder zurück zum (...) gebracht habe. Im (...) habe er seinen Vater blutend vorgefunden. Man habe ihm zwei Zähne ausgeschlagen. Sein Bruder F._______ sei unversehrt gewesen. Am 13. Mai 2015 sei es in Burundi zu einem versuchten Staatsstreich gekommen. Im Zuge dieser Ereignisse sei er von Demonstranten aus dem Gefängnis befreit worden. Er sei zunächst nach Hause gegangen. Als er aber nach ein paar Stunden erfahren habe, dass der Putsch gescheitert sei, habe er sich entschieden, zu einem Freund seines Vaters nach G._______ zu gehen. Dort habe er sich ein halbes bzw. ein ganzes Jahr lang aufgehalten. Nach einiger Zeit habe es Gerüchte gegeben, dass die lmbonerakure in G._______ erfahren hätten, dass der Freund seines Vaters ihn und seine Familie aufgenommen habe. Deshalb habe er sich zusammen mit seiner Familie entschieden, Burundi zu verlassen. Er sei über H._______ nach I._______ gereist, wo er in einem Flüchtlingslager untergekommen sei. Da es aber im Flüchtlingslager Imbonerakure gegeben habe, habe sein Vater entschieden, ihn und seinen Bruder nach J._______ zu schicken. Dort habe er bei einer Trommlergruppe gearbeitet. Nach einiger Zeit habe man ihm und seinem Bruder vorgeworfen, zu einer Rebellengruppe zu gehören, die Burundi angreifen wolle. Auch seien zwei Mitglieder seiner Trommlergruppe getötet worden. Zudem habe die Regierung von Burundi mit der Regierung von I._______ ausgehandelt, dass burundische Staatsangehörige nach Burundi zurückkehren müssten. Er habe sich deshalb entschieden, in die K._______ zu gehen. lm (...) 2019 habe er ein (...) Visum erhalten und habe nach dessen Ablauf illegal in der K._______ gelebt. Ein Verantwortlicher der burundischen Regierungspartei sei in die K._______ gekommen und habe die (...) Behörden gebeten, alle burundischen Staatsangehörigen zurück in ihr Heimatland zu schicken, da sie alle an Demonstrationen teilgenommen hätten. Deshalb habe er die K._______ mit dem Flugzeug verlassen und sei nach L._______ geflogen. Von dort sei er zu Fuss nach M._______ gereist und später nach N._______ gelangt. Von N._______ sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren. ln der Schweiz habe er sich einer Gruppe von burundischen Trommlern angeschlossen. Die Mitglieder dieser Gruppe würden vom burundischen Staat gesucht. Als er sich noch in I._______ aufgehalten habe, habe der Sender (...) über diese Personen berichtet. Der burundische Staat behaupte aber, diese Personen nicht zu kennen. Er sei zusammen mit diesen Personen auf Fotos zu sehen, die auf Instagram und Facebook geteilt worden seien. Dies stelle für ihn ein Problem dar. C.b Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:

- seinen burundischen Reisepass, Nr. (...), ausgestellt am (...) Februar 2019 (Kopie)

- seinen Ausweis von Burundi

- eine Refugee lD Uganda

- ein UNHCR Proof of verification

- eine Refugee Family attestation Uganda

- seinen Parteiausweis der U.P.D.

- die lD-Karte seiner Mutter

- den Parteiausweis der U.P.D. seiner Mutter

- ein Foto mit seinen Eltern und Neffen

- ein Foto von ihm vor der Grenze zu Ruanda D. Mit Verfügung vom 20. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. G. Per 12. August 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Fluchtgründe entweder als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant ein. Wie den beiden Anhörungsprotokollen entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, detailliert zu schildern, wie die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn in Haft genommen hätten, wie er die Haft erlebt habe und wie er aus der Haft wieder freigekommen sei. Seine Aussagen dazu würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er solche Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Beispielsweise sei es ihm trotz mehrfachem Nachfragen nicht gelungen, seinen letzten Tag im Gefängnis und die Freilassung detailliert zu schildern. Seine Aussagen dazu würden allgemein und oberflächlich ausfallen. Auch als er nach dem Wiedersehen mit seiner Mutter und seiner Schwester gefragt worden sei, habe er sich in seinen Aussagen darauf konzentriert, wiederholend darzulegen, dass er sich gefreut habe, seine Schwester wiederzusehen. Seine Aussagen zu diesem Schlüsselereignis und zu seinen übrigen Vorbringen würden jedoch keinerlei persönliche Noten aufweisen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis, so wie es von ihm geschildert worden sei, tatsächlich stattgefunden habe. Ebenso seien seine Schilderungen darüber, wie er und seine Familienangehörigen verhaftet worden seien, durchwegs gehaltlos ausgefallen. Seine Aussagen zu diesem Geschehnis hätten sich mehrheitlich darauf beschränkt, in stereotyper Weise darzulegen, wie die Polizei bei ihm eingedrungen sei, seinem Vater das Video von ihm gezeigt habe und ihn unter Gewalteinwirkung mitgenommen habe. Auch seien seine Schilderungen zu seinem Alltag in Haft substanzarm ausgefallen und würden keine prägnanten Realkennzeichen enthalten. Seine Aussagen würden ferner nicht über die stereotype Beschreibung einer Haft im Kontext von Burundi hinausgehen. Aufgefordert, detailliert zu erzählen, habe er sich insgesamt auf eine allgemeine Schilderung der Situation konzentriert und die bereits gemachten Aussagen wiederholt. Insgesamt seien seine Schilderungen zu den geltend gemachten Vorbringen vage und substanzarm geblieben. Sodann seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, da diese die geltend gemachte Inhaftierung nicht beweisen könnten. Auch sein Parteiausweis sei nicht tauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Zudem handle es sich bei dieser Art von Ausweisen um leicht fälschbare Dokumente, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zugesprochen werde. Ferner scheine er keine enge Verbindung zu den angeblich vom burundischen Staat verfolgten Personen dieser Gruppierung zu haben. Er habe weder die geltend gemachten Posts noch sonstige Beweise für seine Zugehörigkeit zu einer regierungskritischen Trommlergruppe zu den Akten gereicht. Aus seinen Aussagen ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund der geltend gemachten Fotos in Burundi eine Verfolgung zu befürchten habe. Er gab lediglich an, dies mache ihm Probleme, habe dies jedoch nicht konkretisiert. Es sei fraglich, ob die burundischen Behörden das Foto gesehen und ihn darauf identifiziert hätten. Daher werde eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dieses Vorbringens verneint. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer hauptsächlich den Sachverhalt und macht sinngemäss geltend, seine Vorbringen würden die Anforderung von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen ebenso erfüllen wie jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und reichte weitere Beweismittel zu den Akten, um die schwere Lage in Burundi darzulegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Aussagen weder allgemein noch detailarm ausgefallen. Es sei ihm einfach sehr schwer gefallen, über diese Zeit zu sprechen. Zudem sei ihm nicht klar, welche weiteren Details er hierzu noch hätte nennen sollen. Im Gefängnis verliere man das Zeitgefühl und alles verschmelze ineinander. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch (dort wo behandelt) denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. Der Beschwerdeführer vermag den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in der blossen Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes und allgemeinen Ausführungen zur politischen Situation in Burundi erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O., E. II). 6.2 Die Vorinstanz hat - unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 4.2) - mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegründenden Ereignissen namentlich zur Verhaftung, zum Haftalltag sowie zur späteren Freilassung, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, zumal sich seine Vorbringen massgeblich auf leicht fälschbare Beweismittel mit geringem Beweiswert abstützen. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass seine Schilderungen im Rahmen der Befragungen generell zwar sehr ausführlich und wortreich waren, seine Angaben zu den wesentlichen Elementen seiner Asylgründe aber, auch auf wiederholte Nachfragen hin, auffallend vage, stereotyp und substanzarm ausfielen und er oft lediglich bereits Gesagtes wiederholte (vgl. A20 F89-101, F82, F105f. und A32 F36, F58-62 und F63f.). Der Beschwerdeführer war denn auch auf mehrfache Nachfrage der befragenden Person hin entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt, genaue Angaben zum letzten Tag im Gefängnis sowie zur anschliessenden Freilassung zu machen, und konnte auf diese Frage bis zum Schluss der ergänzenden Anhörung keine klare und nachvollziehbare Antwort geben (vgl. A32 F37-F43). Insgesamt fehlt es seinen Schilderungen an einem persönlichen Erlebnisbezug. Namentlich machte er zum Wiedersehen mit seiner Mutter und seiner Schwester lediglich ausweichende Ausführungen und konzentrierte sich darauf, wiederholend darzulegen, dass er sich gefreut habe, seine Schwester wiederzusehen (vgl. A32 F43-47). Da er - laut eigenen Angaben - aufgrund der geltend gemachten Verfolgung flüchten musste und sein Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wären mehr detailliertes Wissen und ein entsprechender Erlebnisbezug von ihm zu erwarten gewesen. 6.3 Selbst bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Imbonerakure beziehungsweise die burundische Regierung auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG beruht. Insbesondere ist nicht plausibel, dass die Polizei wenige Tage nach den Demonstrationen Ressourcen dazu gebraucht haben soll, um in Erfahrung zu bringen, welche Personen daran teilgenommen hätten, um danach vermeintliche Demonstranten zu Hause festzunehmen. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, welches Interesse die Sicherheitskräfte an der plötzlichen Ergreifung und Verhaftung des Beschwerdeführers und seiner Familie gehabt haben sollten, zumal er eigenen Angaben zufolge weder in nennenswertem Masse politisch aktiv gewesen ist, noch jemals irgendwelche Probleme mit den burundischen Behörden gehabt hat. Auch die wohl eher niederschwellige politische Tätigkeit des Vaters als Sprecher der Oppositionspartei (...) in D._______, dessen Hauptaufgabe darin bestand, Versammlungen zu organisieren, vermag ein solches, plötzliches Interesse der Behörden an seiner Familie nicht zu rechtfertigen. 6.4 Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit einer regierungskritischen Trommlergruppe, welcher er sich nach seiner Ausreise in der Schweiz angeschlossen habe, aufgrund von Fotos, die ihn mit dieser Gruppe zeigen und in den sozialen Medien gepostet worden seien, nicht asylrelevant ist. Aus den Akten ist keine enge Verbindung zu dieser Gruppierung ersichtlich und es liegen keine Hinweise vor, wonach ihm aufgrund dessen eine Verfolgung droht. 6.5 In gleicher Weise sprechen auch die gewählten Ausreisemodalitäten schliesslich deutlich gegen eine Verfolgungslage. So hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuerst für rund drei Jahre in I._______ gelebt und sich anschliessend etwa drei Jahre in der K._______ ohne Aufenthaltsbewilligung aufgehalten bis er das Land schliesslich legal mit dem Flugzeug verlassen und nach L._______ geflogen ist. Von dort aus ist er zu Fuss nach M._______ und weiter nach N._______ gereist und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten nach seiner Ausreise entspricht nicht demjenigen einer Person, die sich vor akuten Nachstellungen fürchtet, zumal er insbesondere weder in der K._______, wo er sich seit (...) 2019 aufgehalten hat, noch in L._______, M._______ oder N._______ um Schutzgewährung ersuchte. Folglich ist auch in subjektiver Hinsicht nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthafter Verfolgung auszugehen. 6.6 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). In individueller und gesundheitlicher Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker, der zudem über diverse Arbeitserfahrung verfügt (vgl. A20 F21 und F31). Seinen Angaben zufolge hat er zwar keinen Kontakt mehr zu seinen Onkeln und Tanten in Burundi (vgl. A20 F34 und F48), jedoch lebt ein Bekannter seines Vaters, bei welchem er bereits vor seiner Ausreise gelebt hat, in der Provinz G._______. Es sind mithin keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Burundi in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegen gehalten, womit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: