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D-6511/2025

D-6511/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Oktober 2015 E. 3.2.1), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Burundi auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-8018/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.2 und E-422/2024 vom 22. Mai 2025 E. 10.3.2, je m.w.H.), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenz- bedrohende Notlage geraten könnte, zumal er ein junger und körperlich gesunder Mann ist, der bereits in der Vergangenheit für sich sorgen konnte und zudem in seiner Heimat über ein soziales Netz verfügen dürfte, das ihn bei der Reintegration unterstützen könnte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in eine medizinische Notlage geraten dürfte und – bei Bedarf - auch in seiner Heimat die Mög- lichkeit hätte, eine psychotherapeutische Behandlung der geltend gemach- ten Beschwerden in Anspruch zu nehmen (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 f.), dass die Berichte des Vereins E._______ vom 18. August und 16. Oktober 2025 nichts an dieser Einschätzung ändern, zumal ihn die darin geltend gemachten Symptome offenbar nicht daran hinderten, den Schulunterricht zu besuchen und überdurchschnittliche schulische Leistungen zu

D-6511/2025 Seite 9 erbringen (vgl. Beschwerde, Referenzschreiben vom 27. August 2025 [Bei- lage 4]), dass im Übrigen auch die Bewilligung des Vorlehrvertrags vom 22. August 2025 den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz zwar eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbeson- dere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be- züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw., zu berücksichtigen sind, dass im vorliegenden Verfahren die erforderliche Schwelle nicht erreicht ist, da der Beschwerdeführer sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz auf- hält und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besonders weit fort- geschrittene Integration ergeben – die Vorlehre hat erst am 15. September 2025 begonnen – und im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass der Be- schwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

D-6511/2025 Seite 10 dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-6511/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6511/2025 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Burundis - am 6. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und geltend machte, am (...) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein, dass am 24. November 2023 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand, dass das Institut für Rechtsmedizin B._______ am 12. Dezember 2023 ein Altersgutachten durchführte und zum Ergebnis kam, beim Beschwerdeführer lasse sich das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, dass das SEM in der Folge von der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums ausging (vgl. Verfügung des SEM, S. 3), dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach C._______ (Demokratische Republik [DR] Kongo) gezogen, wo ihm der neue Partner seiner Mutter mehrfach Gewalt angedroht habe, dass er und seine Mutter ausserdem wiederholt nachts von bewaffneten Männern bedroht worden seien, dass Nachbarn sie im (...) 2022 vor einem unmittelbaren Angriff gewarnt hätten, woraufhin der Beschwerdeführer geflohen und zuerst nach Burundi zurückgekehrt sei und das Land dann ungefähr ein Jahr später verlassen habe, um in Europa ein besseres Leben zu führen (vgl. SEM-Akten 15/14 F 2.05 und 23/14 F 29 ff.), dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 10. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte und ihn am folgenden Tag dem Kanton D._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 29. Februar 2024 die Mandatsübernahme durch die zugelassene Rechtsberatungsstelle im Kanton anzeigen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2025 - eröffnet am 28. Juli 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des (inzwischen volljährigen) Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die zugelassene Rechtsberatungsstelle ihr Mandat am 31. Juli 2025 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2025 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu bewilligen, und es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen, dass der Beschwerde insbesondere ein Bericht des Vereins E._______ vom 18. August 2025, ein Referenzschreiben vom 27. August 2025 sowie die Bewilligung eines Vorlehrvertrages vom 22. August 2025 beigelegt waren (Beilagen 3-5), dass mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und er aufgefordert wurde, bis zum 24. September 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass er mit Eingabe vom 9. September 2025 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, welche vom Gericht als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. September 2025 entgegengenommen und am 15. September 2025 abgewiesen wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. September 2025 geleistet wurde, dass am 16. Oktober 2025 ein weiterer Bericht des Vereins E._______ eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie seine Minderjährigkeit sowie die Gewaltvorfälle in Burundi nicht berücksichtigt habe und die Anhörung in (...) statt in seiner Muttersprache (...) durchgeführt worden sei, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin-reichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen diesbezüglichen Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machte, inwiefern der Sachverhalt falsch erhoben worden beziehungsweise seine (damalige) Minderjährigkeit unberücksichtigt geblieben sei, dass er zu Beginn seiner Anhörung mitteilte, den Dolmetscher gut zu verstehen, er zu allen relevanten Aspekten seiner Fluchtgründe eingehend befragt wurde und nach eigenen Angaben alles dazu gesagt hatte (vgl. SEM-Akte 23/14 F 1 und 93), dass im Übrigen den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden nicht in der Lage gewesen wäre, angehört zu werden (vgl. SEM-Akte 23/14 F 4 ff.) oder dass seine Vorbringen aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten unvollständig beziehungsweise unkorrekt erfasst worden wären, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers somit abzuweisen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.), dass sich die geltend gemachten Asylgründe hauptsächlich auf Ereignisse stützen würden, die sich in der DR Kongo, einem Drittstaat, abgespielt hätten, dass der Beschwerdeführer ein Jahr vor seiner Ausreise in Burundi gelebt habe und zwei Mal legal habe ausreisen können, eines davon um nach seinen eigenen Angaben ein besseres Leben in Europa führen zu können, dass ferner erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen würden, welche grob unsubstanziiert, inkohärent und lückenhaft seien (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde zum einen darauf beschränkt, geltend zu machen, er sei traumatisiert und habe grosse Mühe über die Geschehnisse zu sprechen, und zum anderen seine Asylgründe wiederholt (vgl. Beschwerde, S. 4 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, zumal es sich um Wiederholungen von bereits Bekanntem beziehungsweise um unsubstanziierte Ausführungen betreffend die geltend gemachten Gewalterlebnisse handelt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Furcht vor dem Freund der Mutter, Gewalterlebnisse in Burundi und in der DR Kongo) keine asylrechtliche Relevanz aufweisen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hauptsächlich auf Ereignisse in einem Drittstaat beziehen, er im Anschluss daran angeblich über ein Jahr in Burundi gelebt habe, wo er keinerlei Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt habe, dass er seine Heimat mit der Absicht, eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu erreichen, legal verliess, dass darüber hinaus nicht von einer tatsächlich bestehenden Bedrohung durch den Freund der Mutter oder anderweitigen Gefahrenquellen auszugehen ist, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen, dass er insbesondere nicht einmal den Namen des Freundes der Mutter nennen konnte, obwohl er mehrmals Gelegenheit dazu erhielt, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, ein halbes Jahr in C._______ gelebt zu haben, in diesem Kontext jedoch essenzielle Informationen - wie beispielsweise zur Währung in der DR Kongo - nicht oder nur äusserst oberflächlich wiedergeben konnte (vgl. SEM-Akte 23/14 F 71 ff.), dass im Übrigen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelebene nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass auch in Bezug auf eine allfällige Homosexualität des Beschwerdeführers weder den Akten noch seinen Vorbringen Hinweise einer konkreten Gefährdung entnommen werden können, dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM. S. 6 ff.), dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Grunde auf seine angebliche Gefährdung durch bewaffnete Gruppen in Burundi, die erlebte Gewalt in Burundi und in der DR Kongo sowie die geltend gemachten psychischen Beschwerden (...) stützen, wobei in der Beschwerde auch suizidale Absichten angedeutet werden (vgl. Beschwerde, S. 5 f.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass sich weder aus den eingereichten Berichten des Vereins E._______ vom 18. August und 16. Oktober 2025 noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung ergibt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass sich darüber hinaus auch bei suizidalen Neigungen keine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergibt, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und solche auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Burundi auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-8018/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.2 und E-422/2024 vom 22. Mai 2025 E. 10.3.2, je m.w.H.), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal er ein junger und körperlich gesunder Mann ist, der bereits in der Vergangenheit für sich sorgen konnte und zudem in seiner Heimat über ein soziales Netz verfügen dürfte, das ihn bei der Reintegration unterstützen könnte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in eine medizinische Notlage geraten dürfte und - bei Bedarf - auch in seiner Heimat die Möglichkeit hätte, eine psychotherapeutische Behandlung der geltend gemachten Beschwerden in Anspruch zu nehmen (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 f.), dass die Berichte des Vereins E._______ vom 18. August und 16. Oktober 2025 nichts an dieser Einschätzung ändern, zumal ihn die darin geltend gemachten Symptome offenbar nicht daran hinderten, den Schulunterricht zu besuchen und überdurchschnittliche schulische Leistungen zu erbringen (vgl. Beschwerde, Referenzschreiben vom 27. August 2025 [Beilage 4]), dass im Übrigen auch die Bewilligung des Vorlehrvertrags vom 22. August 2025 den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz zwar eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw., zu berücksichtigen sind, dass im vorliegenden Verfahren die erforderliche Schwelle nicht erreicht ist, da der Beschwerdeführer sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besonders weit fortgeschrittene Integration ergeben - die Vorlehre hat erst am 15. September 2025 begonnen - und im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: