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E-7845/2008

E-7845/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus dem Kosovo stammende und der Ethnie der Serben angehörige Beschwerdeführer hat im Jahre 2005 bei der Schweizer Botschaft in Belgrad zwei Visumsanträge gestellt; der eine wurde abgelehnt, den anderen zog er selbst zurück. A.b Im März 2007 hat der Beschwerdeführer ein erstes Mal versucht, im Besitze eines Touristenvisums zwecks Geschäftsbesprechung in die Schweiz zu reisen. Auf dem Flughafen Zürich-Kloten angelangt, ist er jedoch wieder in die serbische Hauptstadt Belgrad zurückgeschickt worden, zumal er falsche Angaben über seinen Reisezweck gemacht hat. A.c Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) erneut und reiste am (...) illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ befragt, und am (...) fand die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem von Serben bewohnten Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Republik Kosovo), wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz zusammen mit (...) gewohnt habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Probleme mit ihren albanischen Nachbarn gehabt. Diese hätten die serbischen Dorfbewohner beschimpft, schikaniert, sie mit Steinen beworfen und sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen. So sei es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht mehr möglich gewesen, seinen Wagen mit den alten serbischen Nummernschildern zu benützen oder nach Einbruch der Dämmerung das Haus zu verlassen. Obwohl er weder seitens der Behörden noch von der Polizei oder anderen Leuten persönlich benachteiligt worden sei, bestehe eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer staatlichen Behörde nicht, da die albanischen Nachbarn die Serben unter Drohungen davon abhalten würden, die Polizei zu benachrichtigen. Zudem habe die Familie des Beschwerdeführers ohnehin kein Vertrauen in die lokale Polizei und die Polizei der United Nations Interim Administration Mission Kosovo (UNMIK), zumal sich diese nicht ernsthaft um das Schiksal der Serben kümmern würden. Da der Beschwerdeführer die durch diese Umstände verursachte psychische Belastung und Angst nicht mehr ertragen habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen und sei mit einem Kombiwagen auf dem Landweg über Belgrad unter Umgehung der Grenzkontrolle am (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine im Jahr 2002 von der UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte zu den Akten. Seinen Angaben zufolge besitze er überdies eine serbische Identitätskarte sowie einen serbischen Reisepass, welche sich zu Hause beziehungsweise beim Schlepper befinden würden. Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008 - stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 5. Januar 2009 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung via Belgrad (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). C. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2008 - Datum Poststempel: 8. Dezember 2008 - an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Übrigen verwies er in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Entscheid D-2186/2008 und jenen seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Tante (N_______), welche aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme und analoge Asylgründe vorgebracht habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008, mithin innerhalb der gesetzten Frist. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Ferner hielt es fest, dass der Verweis auf das Asylverfahren seiner Tante keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Asylverfahren entfalte, zumal der auf der damals geltenden Asylpraxis gefällte Entscheid auf einer Einschätzung der individuellen Unzumutbarkeit der Wegweisung der Tante beruht habe. Zudem weise auch der in seiner Beschwerdeschrift zitierte Entscheid D-2186/2008 keinen Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren auf, weshalb eine analoge Anwendung nicht angezeigt sei. Ferner verfügte das BFM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 seiner Verfügung vom 5. November 2008, wonach die Vollzugsmodalität nicht zwingend über Belgrad zu erfolgen habe. F. In seiner Replik vom 26. Februar 2009 beharrte der Beschwerdeführer weiterhin auf der Entfaltung der präjudiziellen Wirkung des Entscheids seiner Tante, zumal Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden müsse. Zudem seien die Staatlichkeit und Eigenstaatlichkeit des Kosovo vielmehr Ausdruck einer politischen Modeerscheinung als völkerrechtlich verbindliche Absicherungen vereinzelter Politiker. Im Übrigen verwies er auf die Auswirkungen und den massiven Repressionsdruck der ethnischen Serben im von Albanern beherrschten Kosovo. Ferner sei nicht einsehbar, weshalb sich nach Meinung des BFM die "Statusfrage" des Kosovo seit dem Urteil D-2186/2008 nach heutiger Sicht nicht mehr derart präsentiere. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob in Anbetracht der gesamten Umstände die ergangene Verfügung des BFM insgesamt rechtsgenüglich begründet sei, zumal "die vom BFM abgegebene Begründung derart mies sei, dass man ernsthaft daran zweifeln müsse, dass so etwas überhaupt von einem Bundesamt abgeschickt habe werden" können. Diese mangelhafte Begründung sei "dermassen gravierend und unheilvoll", dass unter diesem Gesichtspunkt nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Frage kommen könne.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik erstmals vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem es insgesamt an einer rechtsgenüglichen Begründung für die extrem einschneidende Massnahme seiner Wegweisung in den Kosovo fehle. Dieser Fehler sei "dermassen gravierend und unheilvoll", dass unter diesem Gesichtspunkt nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Frage komme.

E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst mehrere Teilgehalte, welche für das Verwaltungsverfahren namentlich in Art. 12 VwVG (Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen), Art. 26 ff. VwVG (Akteneinsicht), Art. 30 VwVG (Anhörung), Art. 32 VwVG (Würdigung aller rechtserheblichen Vorbringen der Parteien) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung) konkretisiert sind. Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht im Asylverfahren ist festzuhalten, dass die Abfassung der Begründung der asylsuchenden Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Dabei richtet sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). In ihrer angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz eine klare Unterteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe sowie der Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen sollen, vor und würdigt diese nach individuellen Gesichtspunkten des Beschwerdeführers durchaus eingehend und umfassend. Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten und in Berücksichtigung des Gesagten ist die vorinstanzliche Begründung nicht zu beanstanden, womit die Behauptung des Beschwerdeführers, die vom BFM abgegebene Begründung sei derart mies, fehlerhaft und unheilvoll, klarerweise ins Leere stossen. Damit ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen.

E. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 4.3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der EU (EULEX; European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten wiederholten Übergriffe und Schikanen von den Nachbarn nicht asylrelevant, weil bei entsprechender Anzeige vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei.

E. 4.3.2 In der Rechtsmitteleingabe und in seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Entgegen der Meinung des BFM sei die Staatlichkeit beziehungsweise die Eigenstaatlichkeit des Kosovo sehr unstabil. Dass vereinzelte Politiker und gar einzelne Staaten von einer "Anerkennung" sprächen, habe wohl mehr mit einer Modeerscheinung zu tun, als mit völkerrechtlich verbindlichen Absicherungen. Jedenfalls solle dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Kosovo rein albanisch beherrscht werde, wodurch den Serben dort explizit kein Mitbestimmungsrecht mehr eingeräumt werde. Bei dieser Ausgangslage sei nicht verwunderlich, dass sich die albanischstämmige Bevölkerung dazu aufgerufen sähe, gegen die serbische Minderheit repressive Massnahmen zu ergreifen. Obwohl Polizei und Justiz in Kosovo zugegebenermassen mittlerweile funktionierten, dürfe nicht angenommen werden, dass die Serben in Kosovo wieder mit vermehrtem subtilem Repressionsdruck von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu leben habe. Dies äussere sich unter anderem darin, dass die Serben aus allen gesellschaftlichen und sozialen Funktionen systematisch ausgegrenzt würden. Damit sei zumindest nachvollziehbar, dass er über erhebliche Erschwernisse bei der Bewältigung des Alltags behindert werde. Zudem fehle bislang ein sachlicher Grund, um von der im Vergleichsfall D-2186/2008 unsicheren Staatlichkeit des Kosovo abzuweichen. Schliesslich präsentiere sich diese "Statusfrage" seit Ergehen dieses Urteils gleich, so dass eine Gleichbehandlung mit dem erwähnten Vergleichsfall angezeigt sei.

E. 4.3.3 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Schikanen, Beschimpfungen und Übergriffe einzelner Nachbarn und Kinder eigenen Aussagen zufolge (vgl. Akten BFM A1 S. 9 f.; A16 S. 5) nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb den in Kosovo zuständigen Sicherheitskräften nicht von vornherein vorgeworfen werden kann, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem sind die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Des Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, für Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken bestehe bei Annahme einer lokalen asylrelevanten Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010, E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat beim BFM eine durch die UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte eingereicht und ist eigenen Angaben gemäss im Besitz einer serbischen Identitätskarte sowie eines serbischen Reisepasses. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und Replik weiter einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erwähnten "Vergleichsfall" D-2186/2008 vom 14. Juli 2008 auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu verweisen, worin festgehalten wird, dass das besagte Verfahren keinen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Fall aufweist und jenes Urteil die damals im Hinblick auf gewisse Fragestellungen noch ungeklärte "Statusfrage" des Kosovo betroffen haben, mithin eine Frage, die sich aus heutiger Sicht so nicht mehr stellt. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie vorstehend in den Erwägungen 4.3.3 ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer entweder in den Norden Kosovos oder nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, im Norden Kosovos oder in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Norden Kosovos und in Serbien lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus B._______ (Gemeinde C._______) stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar.

E. 6.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liessen.

E. 6.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.

E. 6.3.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus B._______ (Gemeinde C._______) stammt, wo (...) immer noch leben. Weiter hat er laut seinen eigenen Angaben acht Jahre die Primarschule in B._______ besucht, worauf er während der letzten Jahre zusammen mit seiner Familie in der (...) gearbeitet hat. (...) leben ebenfalls in der Gemeinde C._______. Zudem lebt eine Tante in Serbien. Überdies besitze er gemäss seinen Angaben zum Visumsantrag aus dem Jahre 2007 über sonstige Beziehungen in Serbien, womit der Beschwerdeführer über einen ersten sozialen Anknüpfungspunkt in Serbien verfügt. Als ethnischer Serbe sollte er nach eventuell notwendiger Unterstützung durch die Verwandten bei allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein, sich insbesondere in Serbien oder im Norden Kosovos sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die finanzielle Hilfe seiner Familie in Anspruch nehmen kann. Unter Umständen kann er auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz in Anspruch nehmen, welches ihm den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern dürfte. Es ist dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich in den Norden Kosovos oder nach Serbien zu begeben, es liegen mithin keine individuellen Gründe vor, welche einen Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos oder nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und in seiner Replik sind aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermag er mit dem Verweis auf den ergangenen Entscheid seiner Tante nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der besagte Fall - wie vom BFM in der Vernehmlassung zu Recht erwogen - auf einer Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und auf der damals geltenden Asylpraxis basierte.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbischer Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.3.3) kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, der als Angehöriger der serbischen Minderheit aus Kosovo gemäss serbischer Verfassung als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhältlich machen und damit nach Serbien einreisen kann.

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7845/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus dem Kosovo stammende und der Ethnie der Serben angehörige Beschwerdeführer hat im Jahre 2005 bei der Schweizer Botschaft in Belgrad zwei Visumsanträge gestellt; der eine wurde abgelehnt, den anderen zog er selbst zurück. A.b Im März 2007 hat der Beschwerdeführer ein erstes Mal versucht, im Besitze eines Touristenvisums zwecks Geschäftsbesprechung in die Schweiz zu reisen. Auf dem Flughafen Zürich-Kloten angelangt, ist er jedoch wieder in die serbische Hauptstadt Belgrad zurückgeschickt worden, zumal er falsche Angaben über seinen Reisezweck gemacht hat. A.c Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) erneut und reiste am (...) illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ befragt, und am (...) fand die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem von Serben bewohnten Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Republik Kosovo), wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz zusammen mit (...) gewohnt habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Probleme mit ihren albanischen Nachbarn gehabt. Diese hätten die serbischen Dorfbewohner beschimpft, schikaniert, sie mit Steinen beworfen und sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen. So sei es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht mehr möglich gewesen, seinen Wagen mit den alten serbischen Nummernschildern zu benützen oder nach Einbruch der Dämmerung das Haus zu verlassen. Obwohl er weder seitens der Behörden noch von der Polizei oder anderen Leuten persönlich benachteiligt worden sei, bestehe eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer staatlichen Behörde nicht, da die albanischen Nachbarn die Serben unter Drohungen davon abhalten würden, die Polizei zu benachrichtigen. Zudem habe die Familie des Beschwerdeführers ohnehin kein Vertrauen in die lokale Polizei und die Polizei der United Nations Interim Administration Mission Kosovo (UNMIK), zumal sich diese nicht ernsthaft um das Schiksal der Serben kümmern würden. Da der Beschwerdeführer die durch diese Umstände verursachte psychische Belastung und Angst nicht mehr ertragen habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen und sei mit einem Kombiwagen auf dem Landweg über Belgrad unter Umgehung der Grenzkontrolle am (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine im Jahr 2002 von der UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte zu den Akten. Seinen Angaben zufolge besitze er überdies eine serbische Identitätskarte sowie einen serbischen Reisepass, welche sich zu Hause beziehungsweise beim Schlepper befinden würden. Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008 - stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 5. Januar 2009 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung via Belgrad (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). C. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2008 - Datum Poststempel: 8. Dezember 2008 - an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Übrigen verwies er in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Entscheid D-2186/2008 und jenen seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Tante (N_______), welche aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme und analoge Asylgründe vorgebracht habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008, mithin innerhalb der gesetzten Frist. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Ferner hielt es fest, dass der Verweis auf das Asylverfahren seiner Tante keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Asylverfahren entfalte, zumal der auf der damals geltenden Asylpraxis gefällte Entscheid auf einer Einschätzung der individuellen Unzumutbarkeit der Wegweisung der Tante beruht habe. Zudem weise auch der in seiner Beschwerdeschrift zitierte Entscheid D-2186/2008 keinen Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren auf, weshalb eine analoge Anwendung nicht angezeigt sei. Ferner verfügte das BFM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 seiner Verfügung vom 5. November 2008, wonach die Vollzugsmodalität nicht zwingend über Belgrad zu erfolgen habe. F. In seiner Replik vom 26. Februar 2009 beharrte der Beschwerdeführer weiterhin auf der Entfaltung der präjudiziellen Wirkung des Entscheids seiner Tante, zumal Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden müsse. Zudem seien die Staatlichkeit und Eigenstaatlichkeit des Kosovo vielmehr Ausdruck einer politischen Modeerscheinung als völkerrechtlich verbindliche Absicherungen vereinzelter Politiker. Im Übrigen verwies er auf die Auswirkungen und den massiven Repressionsdruck der ethnischen Serben im von Albanern beherrschten Kosovo. Ferner sei nicht einsehbar, weshalb sich nach Meinung des BFM die "Statusfrage" des Kosovo seit dem Urteil D-2186/2008 nach heutiger Sicht nicht mehr derart präsentiere. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob in Anbetracht der gesamten Umstände die ergangene Verfügung des BFM insgesamt rechtsgenüglich begründet sei, zumal "die vom BFM abgegebene Begründung derart mies sei, dass man ernsthaft daran zweifeln müsse, dass so etwas überhaupt von einem Bundesamt abgeschickt habe werden" können. Diese mangelhafte Begründung sei "dermassen gravierend und unheilvoll", dass unter diesem Gesichtspunkt nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Frage kommen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik erstmals vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem es insgesamt an einer rechtsgenüglichen Begründung für die extrem einschneidende Massnahme seiner Wegweisung in den Kosovo fehle. Dieser Fehler sei "dermassen gravierend und unheilvoll", dass unter diesem Gesichtspunkt nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Frage komme. 3.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst mehrere Teilgehalte, welche für das Verwaltungsverfahren namentlich in Art. 12 VwVG (Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen), Art. 26 ff. VwVG (Akteneinsicht), Art. 30 VwVG (Anhörung), Art. 32 VwVG (Würdigung aller rechtserheblichen Vorbringen der Parteien) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung) konkretisiert sind. Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht im Asylverfahren ist festzuhalten, dass die Abfassung der Begründung der asylsuchenden Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Dabei richtet sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). In ihrer angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz eine klare Unterteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe sowie der Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen sollen, vor und würdigt diese nach individuellen Gesichtspunkten des Beschwerdeführers durchaus eingehend und umfassend. Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten und in Berücksichtigung des Gesagten ist die vorinstanzliche Begründung nicht zu beanstanden, womit die Behauptung des Beschwerdeführers, die vom BFM abgegebene Begründung sei derart mies, fehlerhaft und unheilvoll, klarerweise ins Leere stossen. Damit ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen. 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3 4.3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der EU (EULEX; European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten wiederholten Übergriffe und Schikanen von den Nachbarn nicht asylrelevant, weil bei entsprechender Anzeige vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. 4.3.2 In der Rechtsmitteleingabe und in seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Entgegen der Meinung des BFM sei die Staatlichkeit beziehungsweise die Eigenstaatlichkeit des Kosovo sehr unstabil. Dass vereinzelte Politiker und gar einzelne Staaten von einer "Anerkennung" sprächen, habe wohl mehr mit einer Modeerscheinung zu tun, als mit völkerrechtlich verbindlichen Absicherungen. Jedenfalls solle dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Kosovo rein albanisch beherrscht werde, wodurch den Serben dort explizit kein Mitbestimmungsrecht mehr eingeräumt werde. Bei dieser Ausgangslage sei nicht verwunderlich, dass sich die albanischstämmige Bevölkerung dazu aufgerufen sähe, gegen die serbische Minderheit repressive Massnahmen zu ergreifen. Obwohl Polizei und Justiz in Kosovo zugegebenermassen mittlerweile funktionierten, dürfe nicht angenommen werden, dass die Serben in Kosovo wieder mit vermehrtem subtilem Repressionsdruck von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu leben habe. Dies äussere sich unter anderem darin, dass die Serben aus allen gesellschaftlichen und sozialen Funktionen systematisch ausgegrenzt würden. Damit sei zumindest nachvollziehbar, dass er über erhebliche Erschwernisse bei der Bewältigung des Alltags behindert werde. Zudem fehle bislang ein sachlicher Grund, um von der im Vergleichsfall D-2186/2008 unsicheren Staatlichkeit des Kosovo abzuweichen. Schliesslich präsentiere sich diese "Statusfrage" seit Ergehen dieses Urteils gleich, so dass eine Gleichbehandlung mit dem erwähnten Vergleichsfall angezeigt sei. 4.3.3 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Schikanen, Beschimpfungen und Übergriffe einzelner Nachbarn und Kinder eigenen Aussagen zufolge (vgl. Akten BFM A1 S. 9 f.; A16 S. 5) nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb den in Kosovo zuständigen Sicherheitskräften nicht von vornherein vorgeworfen werden kann, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem sind die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Des Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, für Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken bestehe bei Annahme einer lokalen asylrelevanten Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010, E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat beim BFM eine durch die UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte eingereicht und ist eigenen Angaben gemäss im Besitz einer serbischen Identitätskarte sowie eines serbischen Reisepasses. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und Replik weiter einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erwähnten "Vergleichsfall" D-2186/2008 vom 14. Juli 2008 auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu verweisen, worin festgehalten wird, dass das besagte Verfahren keinen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Fall aufweist und jenes Urteil die damals im Hinblick auf gewisse Fragestellungen noch ungeklärte "Statusfrage" des Kosovo betroffen haben, mithin eine Frage, die sich aus heutiger Sicht so nicht mehr stellt. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie vorstehend in den Erwägungen 4.3.3 ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer entweder in den Norden Kosovos oder nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, im Norden Kosovos oder in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Norden Kosovos und in Serbien lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus B._______ (Gemeinde C._______) stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar. 6.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liessen. 6.3.4 6.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 6.3.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus B._______ (Gemeinde C._______) stammt, wo (...) immer noch leben. Weiter hat er laut seinen eigenen Angaben acht Jahre die Primarschule in B._______ besucht, worauf er während der letzten Jahre zusammen mit seiner Familie in der (...) gearbeitet hat. (...) leben ebenfalls in der Gemeinde C._______. Zudem lebt eine Tante in Serbien. Überdies besitze er gemäss seinen Angaben zum Visumsantrag aus dem Jahre 2007 über sonstige Beziehungen in Serbien, womit der Beschwerdeführer über einen ersten sozialen Anknüpfungspunkt in Serbien verfügt. Als ethnischer Serbe sollte er nach eventuell notwendiger Unterstützung durch die Verwandten bei allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein, sich insbesondere in Serbien oder im Norden Kosovos sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die finanzielle Hilfe seiner Familie in Anspruch nehmen kann. Unter Umständen kann er auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz in Anspruch nehmen, welches ihm den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern dürfte. Es ist dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich in den Norden Kosovos oder nach Serbien zu begeben, es liegen mithin keine individuellen Gründe vor, welche einen Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos oder nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und in seiner Replik sind aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermag er mit dem Verweis auf den ergangenen Entscheid seiner Tante nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der besagte Fall - wie vom BFM in der Vernehmlassung zu Recht erwogen - auf einer Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und auf der damals geltenden Asylpraxis basierte. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbischer Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.3.3) kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, der als Angehöriger der serbischen Minderheit aus Kosovo gemäss serbischer Verfassung als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhältlich machen und damit nach Serbien einreisen kann. 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: