Asyl und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 3. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgeweisen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] zur Wiederaufnahme des Verfahrens (per Kurier; in Kopie)
- [kant. Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 3. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgeweisen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] zur Wiederaufnahme des Verfahrens (per Kurier; in Kopie) - [kant. Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-2186/2008 {T 0/2} Urteil vom 14. Juli 2008 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch Radenko Simic, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2008 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 21. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ vom 24. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 8. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Serbe aus Y._______/Kosovo und sei wegen seines Vaters, eines ehemaligen stellvertretenden Komandanten einer in Z._______ bei Pristina stationierten [...] und nachmaligen [Funktion] in Pristina noch während der Schulzeit in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, dass es deswegen im Jahr 1999 zu einem Streit zwischen ihm und seinem Vater gekommen sei, worauf er sich zu Verwandten seiner Mutter in Q._______ begeben habe und später der Kontakt zu seiner Familie vollständig abgebrochen sei, dass er sich von Mitte August bis Ende Dezember legal in Moskau aufgehalten habe, aber wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten nach Q._______ zurückgekehrt sei, dass er befürchtet habe, von Personen heimgesucht zu werden, welche nach seinem Vater geforscht hätten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass es hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs dem Beschwerdeführer namentlich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im "restlichen Gebiet Serbiens" entgegenhielt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Hinweis auf die am 17. Februar 2008 ausgerufene Unabhängigkeit des Kosovo sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylantrag gutzuheissen, dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 18. April 2008 (ergänzt am 20. Mai 2008) ausführte, aus administrativen Gründen habe im Entscheid vom 3. März 2008 die aktuelle Amtspraxis nicht berücksichtigt werden können, dass der Erlass einer neuen Verfügung aufgrund der Amtspraxis aktuell nicht möglich sei, weshalb um Kassation des angefochtenen Entscheids ersucht werde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass das BFM im vorliegenden Fall in Bezug auf den völkerrechtlichen Status des Kosovo (Unabhängigkeit) den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig erhoben hat, dass es sich demnach rechtfertigt, dem Wunsch des Bundesamts entsprechend dessen Entscheid vom 3. März 2008 aufzuheben und ihm die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist und demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 3. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgeweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] zur Wiederaufnahme des Verfahrens (per Kurier; in Kopie)
- [kant. Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: