Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, serbischer Ethnie und serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 10. September 2008 und die Anhörung zu seinen Asylgründen daselbst am 16. September 2008 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ (...) gewohnt. Dort habe er acht Jahre die Primarschule und anschliessend im benachbarten (...) drei weitere Jahre eine Mittelschule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe seine Heimat aufgrund mehrerer Probleme verlassen, vorab aufgrund von Erlebnissen während des Krieges. Auch später habe es Probleme gegeben, so bei Unruhen im März 2004. Es habe immer wieder Probleme mit Albanern gegeben, von denen er bedroht worden sei. Seit der Unabhängigkeit Kosovos könne er den psychischen Druck aufgrund der ständigen Bedrohungen und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit nicht mehr ertragen. B. Mit Verfügung vom 6. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit im Kosovo zurückzuführen und stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Zudem seien seine Aussagen auch nicht frei von Widersprüchen; so habe er beispielsweise bei der Erstbefragung vorgebracht, er sei in D._______ von seiner dort ansässigen Schwester erwartet worden, bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen dann aber bestritten, eine solche Aussage gemacht zu haben. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil sich der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten ergebe zudem, dass für den Beschwerdeführer eine Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben bestünde indessen grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Angehörige der serbischen Minderheit aus Kosovo als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulbildung (acht Jahre Primar- und drei Jahre Mittel-schule), der mit seiner in D._______ lebenden Schwester über eine Bezugsperson in Serbien verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich ausserhalb Kosovos eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und stellte fest, dass sich die Rechtsmitteleingabe ohne anderslautenden Bericht innert Frist lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richte. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Am 10. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine finanzielle Situation um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 wies der Instrukti-onsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Bezah-lung des Kostenvorschusses ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall erneut zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Am 19. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. November 2008 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 4.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorins- tanz in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Beschwerdeführer hat beim BFM eine UNMIK-Identitätskarte (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), eine serbische Identitätskarte und einen serbischen Führerausweis eingereicht. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, liegen keine vor.
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-ren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien so-wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug des aus Gnjilane stammenden Beschwerdeführers nach Kosovo nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative in Serbien besteht.
E. 4.4.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschen-rechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Voll-zug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts E-1892/2009 vom 15. Januar 2010).
E. 4.4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, wei-terhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Hei-matregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichti-gen:
- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Gerade diese Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zufluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto günsti-ger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.
- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliches und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen Per-son selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bezüg-lich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurchschnitt-liche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist.
- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Ge-sundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten.
E. 4.4.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwer-deführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann mit einer recht guten Schulbildung und mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft handelt, der mit seiner in D._______ ansässigen Schwester, von der er eigenen Aussagen zufolge (Akten BFM A1/10 S. 7) nach seiner Ausreise aus Kosovo erwartet wurde, in Serbien über eine enge Bezugsperson verfügt. Der Beschwerdeführer gehört keiner Minderheitsethnie an, weshalb davon auszugehen ist, dass er als Angehöriger der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial zu inte-grieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe und Unterstützung seiner Schwester in D._______ und seiner in Kosovo wohnhaften Eltern, die ihn bereits bei seiner Ausreise finanziell unterstützt haben (A1/10 S. 7), zurückgreifen kann. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer Existenzgrundlage in Serbien ebenfalls erleichtern. Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Serbien aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen liessen. Die Entgegnungen des Beschwer-deführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Schwester lebe in D._______ in bescheidenen Verhältnissen, er sei in Kosovo geboren und aufgewachsen und Serbien sei für ihn ein fremdes Land, sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
E. 4.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar.
E. 4.5 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbi-scher Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.1) kann auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-fügung, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, verwiesen werden.
E. 5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7672/2008 {T 0/2} Urteil vom 15. Februar 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, serbischer Ethnie und serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 10. September 2008 und die Anhörung zu seinen Asylgründen daselbst am 16. September 2008 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ (...) gewohnt. Dort habe er acht Jahre die Primarschule und anschliessend im benachbarten (...) drei weitere Jahre eine Mittelschule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe seine Heimat aufgrund mehrerer Probleme verlassen, vorab aufgrund von Erlebnissen während des Krieges. Auch später habe es Probleme gegeben, so bei Unruhen im März 2004. Es habe immer wieder Probleme mit Albanern gegeben, von denen er bedroht worden sei. Seit der Unabhängigkeit Kosovos könne er den psychischen Druck aufgrund der ständigen Bedrohungen und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit nicht mehr ertragen. B. Mit Verfügung vom 6. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit im Kosovo zurückzuführen und stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Zudem seien seine Aussagen auch nicht frei von Widersprüchen; so habe er beispielsweise bei der Erstbefragung vorgebracht, er sei in D._______ von seiner dort ansässigen Schwester erwartet worden, bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen dann aber bestritten, eine solche Aussage gemacht zu haben. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil sich der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten ergebe zudem, dass für den Beschwerdeführer eine Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben bestünde indessen grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Angehörige der serbischen Minderheit aus Kosovo als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulbildung (acht Jahre Primar- und drei Jahre Mittel-schule), der mit seiner in D._______ lebenden Schwester über eine Bezugsperson in Serbien verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich ausserhalb Kosovos eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und stellte fest, dass sich die Rechtsmitteleingabe ohne anderslautenden Bericht innert Frist lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richte. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Am 10. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine finanzielle Situation um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 wies der Instrukti-onsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Bezah-lung des Kostenvorschusses ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall erneut zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Am 19. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. November 2008 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorins- tanz in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Beschwerdeführer hat beim BFM eine UNMIK-Identitätskarte (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), eine serbische Identitätskarte und einen serbischen Führerausweis eingereicht. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, liegen keine vor. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-ren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien so-wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug des aus Gnjilane stammenden Beschwerdeführers nach Kosovo nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative in Serbien besteht. 4.4.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschen-rechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Voll-zug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts E-1892/2009 vom 15. Januar 2010). 4.4.4 4.4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, wei-terhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Hei-matregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichti-gen:
- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Gerade diese Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zufluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto günsti-ger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.
- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliches und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen Per-son selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bezüg-lich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurchschnitt-liche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist.
- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Ge-sundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten. 4.4.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwer-deführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann mit einer recht guten Schulbildung und mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft handelt, der mit seiner in D._______ ansässigen Schwester, von der er eigenen Aussagen zufolge (Akten BFM A1/10 S. 7) nach seiner Ausreise aus Kosovo erwartet wurde, in Serbien über eine enge Bezugsperson verfügt. Der Beschwerdeführer gehört keiner Minderheitsethnie an, weshalb davon auszugehen ist, dass er als Angehöriger der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial zu inte-grieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe und Unterstützung seiner Schwester in D._______ und seiner in Kosovo wohnhaften Eltern, die ihn bereits bei seiner Ausreise finanziell unterstützt haben (A1/10 S. 7), zurückgreifen kann. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer Existenzgrundlage in Serbien ebenfalls erleichtern. Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Serbien aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen liessen. Die Entgegnungen des Beschwer-deführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Schwester lebe in D._______ in bescheidenen Verhältnissen, er sei in Kosovo geboren und aufgewachsen und Serbien sei für ihn ein fremdes Land, sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 4.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar. 4.5 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbi-scher Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.1) kann auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-fügung, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, verwiesen werden. 5. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: