Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1892/2009 {T 0/2} Urteil vom 15. Januar 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in (...) (Gemeinde [...]) den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2008 verlassen und am 21. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Transitzentrum Altstätten vom 18. August 2008 und der direkten Anhörungen vom 16. Februar 2009 zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, als Angehö-rige der serbischen Ethnie hätten sie in Kosovo unter schwierigen Le-bensbedingungen, beschränkter Bewegungsfreiheit, eingeschränktem Zugang zum Gesundheitswesen und zunehmender Unsicherheit ge-litten, dass sie im Juli 2008 von einem Arztbesuch im serbischen Z._____ nach Kosovo zurückgekehrt und an der serbisch-kosovarischen Zoll-kontrollstelle von einem der UNMIK (UN Interim Administration Mission in Kosovo) angehörenden albanischen Polizisten aufgefordert worden seien, das an ihrem Auto angebrachte serbische Kontrollschild zu ent-fernen, dass sie aufgrund dieses Vorfalles und des ungebührlichen Verhaltens der Sicherheitsorgane den Entschluss gefasst hätten, Kosovo zu ver-lassen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kosovo weitere Nachteile erwarten und längerfristig gar befürchten müssten, umgebracht zu werden, wie dies in den letzten Jahren bereits anderen Serben in Kosovo widerfahren sei, dass sie sich ein Leben in Kosovo nicht mehr vorstellen könnten, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Si-cherheit und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, Übergriffe und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden und von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, zumal sie Übergriffe Dritter oder auch allfällige Unkorrektheiten oder Drohungen eines einzelnen albanischen Polizisten bei den zuständigen Stellen hätten an-zeigen können, dass zudem für Serben und serbischsprachige Roma im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in (...) könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei vorliegend nicht zumutbar, dass für Serben jedoch grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie nach Serbien einreisen könnten, dass damit übereinstimmend die Beschwerdeführenden sowohl über eine serbische Identitätskarte als auch über einen serbischen Reisepass verfügen würden (die ihnen allerdings durch den Schlepper abgenommen worden seien), dass auf die berufliche Ausbildung der Beschwerdeführenden - beide würden über einen Mittelschulabschluss und über eine Berufsausbildung ([...] beziehungsweise [...]) verfügen - hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer zudem über Berufserfahrung auf dem Bau und in der Landwirtschaft verfüge, dass sie ferner im nahegelegenen Z._____ über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden, wo die Beschwerdeführerin ihren Sohn zur Welt gebracht und zum Arzt gegangen sei, dass sich die Beschwerdeführenden in Z._____ auch ihre serbischen Ausweise hätten ausstellen lassen können, dass angesichts dessen davon auszugehen sei, sie seien in der Lage, sich in Serbien eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen, dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden mit Fax-Eingabe vom 24. März 2009 und Original-Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhe-bung der Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf eine Wegweisung be-antragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine um-fangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer Flüchtlinge in Serbien beilegten, dass sie mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2009 aufgefordert wurden, innert Frist entsprechende Belege für ihre Prozessbedürftigkeit nachzureichen, und die Vorinstanz eingeladen wurde, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 zur Beschwerde Stellung nahm, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. April 2009 bestätigen liessen, vom zuständigen Sozialamt unterstützt zu werden, dass den Beschwerdeführenden am 20. April 2009 die Vernehmlassung des Bundesamtes vom 9. April 2009 zur Kenntnis gebracht wur-de, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbi-scher Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kön-nen, dass ihnen gemäss eigenen Angaben serbische Identitätskarten und serbische Reisepässe bereits ausgestellt worden sind, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen, dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges Ehepaar mit einem Kind handelt, dass die Beschwerdeführenden eine gute Berufsausbildung genossen, die sie dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens offenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden und auch in medizinischen Belangen verschiedentlich Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen konnten, dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flüchtlinge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es ihnen obliegt, bei der erneuten Beschaf-fung (gemäss eigenen Angaben sind den Beschwerdeführenden die Identitätskarte und der Reisepass abgenommen worden, s. S. 4 vor-stehend oben) gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), und bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbischer Identitäts-papiere auf die entsprechenden Ausführungen des BFM, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, in der an-gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren insgesamt als nicht völlig aussichtslos erschienen und von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführen-den auszugehen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: