Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, guineische Staatsangehörige, suchten am (...) Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Behandlung ihrer Asylgesuche wurde am 7. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Vater sei verstorben. Nach seinem Tod habe ihre Mutter dessen Freund geheiratet. Als sie fünfzehn Jahre alt gewesen sei, habe ihr Stiefvater sie mit seinem Bruder verheiraten wollen, der viel älter als sie sei. Sie habe das nicht gewollt und sowohl ihre Mutter als auch ihre übrigen Familienangehörigen seien auf ihrer Seite gewesen. Ihr Stiefvater habe sie geschlagen, gefesselt und mit einem Motorrad zu dem Mann gebracht, den sie habe heiraten müssen. Noch am selben Abend habe sie diesen mit einem Messer bedroht und sei geflohen. Sie habe sich zu einer (...) begeben, wo sie fortan gearbeitet und ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe. Als sie eines Abends zu ihrer Mutter gegangen sei, habe ihr Stiefvater sie bedroht und ihr den Zugang zum Haus verwehrt. Aus Angst vor ihm sei sie dann nach F._______ gereist und habe gemeinsam mit ihrem Ehemann ihr Heimatland verlassen. Ihr Stiefvater habe sich inzwischen von ihrer Mutter getrennt. Im Rahmen der Anhörung vom 26. April 2024 sowie der ergänzenden Anhörung vom 17. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe nach dem Tod seines Vaters - gemeinsam mit seinen zwei älteren Brüdern - seinem Onkel in der Landwirtschaft helfen müssen. Der Onkel habe sie regelmässig geschlagen. Deshalb seien seine Brüder von dort weggegangen. Ein Bruder sei bei einem Unfall im Jahr 2016 oder 2017 ums Leben gekommen. Als der andere Bruder für die Beerdigung habe zurückkehren wollen, habe der Beschwerdeführer beobachtet, wie sein Onkel Munition gekauft und seine Waffen gereinigt habe. Seine Mutter habe dann seinen Bruder davon abgehalten, zur Beerdigung zu kommen. Daraufhin habe sich der Onkel auf die Suche nach dem Bruder gemacht. Seither sei dieser unbekannten Aufenthalts. Eines Tages sei eine (...) entkommen, auf die der Beschwerdeführer hätte aufpassen sollen. Der Onkel habe ihn deshalb mit dem Tod bedroht und mit einer Machete am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer sei davongekommen. Bevor er den Ort im Jahr 2017 endgültig verlassen habe, habe er drei Hütten des Onkels in Brand gesetzt und sich danach versteckt gehalten. In der Folge habe er in einer (...) gearbeitet. Einer seiner Kollegen habe (...) von mehreren Menschen veruntreut und sei damit verschwunden. Aus Angst, dass diese Personen auch ihn (den Beschwerdeführer) suchen würden, sei er in ein anderes Dorf gezogen und habe schliesslich mit seiner Ehefrau sein Heimatland verlassen. B. Am (...) kam der erste Sohn C._______ und am (...) die Tochter D._______ der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zur Welt. Sie wurden ins Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 - eröffnet am 1. September 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legten sie ein Schreiben der (...) vom 25. September 2025 bei. E. Am 2. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden die Vollmachten, eine Bestätigung der Schwangerschaft vom 2. September 2025, eine Verordnung zur Physiotherapie vom 2. September 2025 und einen Ultraschallbericht der (...) vom 10. September 2025 nach. F. Am 3. Oktober 2025 bestätigten das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürften. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheide über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, ein aktuelles Arztzeugnis und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Am 25. November 2025 übermittelte die (...) dem Gericht mehrere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin. I. Das am 26. November 2025 eingereichte Fristerstreckungsgesuch wies die Instruktionsrichterin am 28. November 2025 vor dem Hintergrund der inzwischen vorliegenden ärztlichen Berichte ab. J. Am (...) ist das dritte Kind der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers geboren. Es wird in das Asylverfahren miteinbezogen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf. L. Am 9. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden per E-Mail (ohne gültige elektronische Signatur) mehrere Arztberichte ein. Mit gültig signierter E-Mail vom 10. März 2026 reichten sie einen Austrittsbericht vom 19. Januar 2026 sowie medizinische Berichte vom 22. Februar 2026, vom 23. Februar 2026 und vom 24. Februar 2026 nach.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konflikt mit seinem Onkel habe sich im Jahr 2017 ereignet und sei somit für seine Ausreise zeitlich nicht kausal. Ausserdem beruhe die geltend gemachte Verfolgung auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Er hätte sodann die guineische Polizei um Schutz ersuchen können, was er nicht gemacht habe. Seine Furcht in Bezug auf eine Verfolgung durch Dritte, deren (...) von einem ehemaligen Arbeitskollegen veruntreut worden sei, sei objektiv nicht begründet. Es gebe keine Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Flucht vor der Zwangsheirat und die damit zusammenhängenden Vorbringen seien zeitlich nicht kausal für die Ausreise. Nach der Flucht vor ihrem damaligen Ehemann habe sie ungefähr weitere vier Jahre in Guinea gelebt, ohne dass sich Hinweise auf eine Verfolgung abgezeichnet hätten. Vor allem jetzt, wo die Beschwerdeführerin erneut verheiratet sei und Kinder mit ihrem neuen Ehemann habe, sei nicht von einer drohenden erneuten Zwangsheirat auszugehen. Des Weiteren wäre eine allfällige Verfolgung lokal begrenzt und es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es bestünden keine Hinweise, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und insbesondere der (damals schwangeren) Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
E. 4.2 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe die Untersuchungsmaxime und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Es habe den medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin, namentlich im Zusammenhang mit ihrer aktuellen dritten Schwangerschaft, ungenügend abgeklärt und fälschlicherweise behauptet, der erste Sohn C._______ der Beschwerdeführenden sei in Guinea geboren, weshalb erneut eine Geburt in Guinea möglich sei. Er sei aber in der Schweiz geboren. Die Beschwerdeführerin habe geschlechtsspezifische Gründe geltend gemacht. Dennoch sei ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht explizit in dessen Einsetzung eingewilligt habe, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie sei von einer Zwangsheiratssituation bedroht, eine Halbwaisin und zum Zeitpunkt der Bedrohung 17 Jahre alt gewesen. Deshalb sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, die Polizei im Heimatstaat um Schutz zu ersuchen. Sie mache die Hauptasylgründe geltend, sei aber - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht ergänzend angehört worden. Nach ihrer Anhörung habe sie ihr zweites Kind geboren und es wäre angezeigt gewesen, ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu allfälligen Asylgründen des neuen Kindes und zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu äussern. Zum Wegweisungsvollzug halten die Beschwerdeführenden fest, dieser sei in ihrem Fall unzumutbar. Sie hätten beide ihre Ausbildung abgebrochen und bisher nur Gelegenheitsjobs oder gefährliche Arbeiten unter prekären Umständen ausgeführt. Bei einer Rückkehr nach Guinea würden sie daher in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 5.1 In der Beschwerde werden demnach formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da ihre Gutheissung zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
E. 5.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
E. 5.3 Gemäss dem Geburtsschein vom 9. Februar 2026 wurde am (...) das dritte Kind E._______ der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers geboren. Aus dem eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 19. Januar 2026 geht hervor, dass die Geburt und auch das Wochenbett für Mutter und Kind ohne Komplikationen verlaufen ist. Gemäss dem Notfallbericht vom 24. Februar 2022 befindet sich E._______ in einem guten Allgemeinzustand, leidet aber gemäss demselben Arztzeugnis an einer Harnwegsinfektion und einem Infekt der oberen Atemwege. Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie die Geburt von E._______ nicht abgewartet hat. Zwar hat sie festgehalten, C._______ sei in Guinea - anstatt in G._______ - geboren. Dieser Mangel ist aber nicht derart gravierend, dass er eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich wohl selbst Unklarheit geschaffen, als sie in der Anhörung angab, sie habe ihr Kind in Guinea zur Welt gebracht (vgl. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 69/22 F79). Sie korrigiert diese Aussage zwar anlässlich der Rückübersetzung (vgl. a.a.O. S. 22). Diese Ungereimtheit ist aber zum heutigen Zeitpunkt, nach der Geburt von E._______, ohnehin nicht mehr beachtlich. Dies gilt auch für die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Komplikationen in der Schwangerschaft. Die Beschwerdeführenden hatten genügend Gelegenheiten, Belege für ihren aktuellen medizinischen Zustand einzureichen, was sie auch gemacht haben. Ihr aktueller Gesundheitszustand liegt zum heutigen Zeitpunkt fest und kann somit vom Bundesverwaltungsgericht im materiellen Teil beurteilt werden (vgl. unten E. 9.4.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend.
E. 5.4 Auch der Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich nicht zu allfälligen Asylgründen ihres am (...) geborenen Kindes äussern können, begründet keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs. Die drei Kinder sind alle in der Schweiz geboren und waren noch nie in ihrem Heimatland. Aufgrund ihres jungen Alters ist nicht davon auszugehen, dass ihnen eine gezielte asylrelevante Verfolgung droht. Sodann hatten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer genügend Zeit, sich zu allfälligen Asylgründen ihrer Kinder zu äussern. Auch auf Beschwerdeebene machen sie diesbezüglich keine konkreten Vorbringen geltend. Der Sachverhalt steht genügend fest, um die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aller Beschwerdeführenden beurteilen zu können (vgl. unten E. 7). Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM gegen eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin entschieden hat.
E. 5.5 Die Rüge, die Beschwerdeführerin habe sich nicht hinreichend dazu äussern können, dass trotz der Geltendmachung von geschlechtsspezifischen Asylvorbringen ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden sei, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die ehemalige Rechtsvertretung hatte das SEM mit E-Mail vom 6. September 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin eine Übersetzung auf Malinke benötige und geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend mache, weshalb sie ein weibliches Anhörungsteam wünsche. Am gleichen Tag antwortete das SEM per E-Mail, dass dies notiert werde, es sich jedoch schwierig gestalten würde, eine weibliche Dolmetscherin für diese Sprache zu finden. Mit E-Mail vom 25. März 2024 informierte das SEM sodann die Rechtsvertretung, dass tatsächlich keine Dolmetscherin für Malinke habe aufgeboten werden können und dass das Anhörungsteam - bis auf den Dolmetscher - weiblich sei (vgl. zum Ganzen SEM act. 68/2). Die ehemalige Rechtsvertretung hat bis zur Anhörung am 26. April 2024 diesbezüglich keine weiteren Einwände geäussert, weshalb das SEM zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorgehen einverstanden ist. Dies umso mehr, nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung dreimal bestätigte, dass sie mit der Anwesenheit des männlichen Dolmetschers einverstanden sei und auch vor ihm frei reden könne (vgl. SEM act. 69/22 F1-3). Später wurde sie noch zweimal gefragt, ob sie frei habe sprechen können, und äusserte wieder keine Einwände (vgl. a.a.O. F116, F181). In der Beschwerde wird sodann nicht ausgeführt, welche Sachverhaltselemente die Beschwerdeführerin aufgrund der Scham vor dem männlichen Dolmetscher nicht habe schildern können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
E. 5.6 Die formellen Rügen in der Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das entsprechende Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung und/oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die geltend gemachte Verfolgung durch den Onkel des Beschwerdeführers zeitlich nicht kausal war für die Ausreise im Jahr 2022 respektive 2023. Er hat sich im Jahr 2017 von seinem Onkel entfernt und stand seither in keinem Kontakt zu ihm. Von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist daher zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung aufgrund der Veruntreuung des (...) durch seinen ehemaligen Arbeitskollegen, weshalb auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfaltet. In der Beschwerde wird dem nichts Wesentliches entgegengehalten, weshalb ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziffer II 1 a).
E. 7.2 Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund ihres Stiefvaters und ihres Ex-Ehemanns ist objektiv nicht begründet. Der Umstand, dass der Stiefvater sie weggeschickt habe, als sie beim letzten Mal ihre Mutter besucht habe, spricht zwar dafür, dass sie bei ihm nicht willkommen ist. Gleichzeitig indiziert ein solches Verhalten - ungeachtet der zeitgleich ausgesprochenen Todesdrohung - ein fehlendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Seither ist nämlich diesbezüglich nichts mehr vorgefallen, das auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Stiefvater hindeuten würde. Das SEM hat auch zu Recht festgehalten, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erneute Zwangsverheiratung droht, zumal sie inzwischen mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist, drei gemeinsame Kinder mit ihm hat und sie zusammen nach Guinea zurückkehren werden. Im Übrigen gab auch die Beschwerdeführerin selbst an der Anhörung zu Protokoll: «Ich glaube, ich werde nicht mehr zwangsverheiratet» (vgl. SEM act. 69/22 F159).
E. 7.3 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch der vom SEM erwähnte Vorbehalt betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin machte an einer Stelle geltend, mit 15 Jahren und somit im Jahr (...) zwangsverheiratet worden zu sein (vgl. SEM act. 69/22 F126). In derselben Nacht sei sie vor ihrem Ex-Ehemann geflüchtet und habe sich nach H._______ begeben, wo sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe. Ungefähr drei (beziehungsweise fünf) Monate später hätten sie geheiratet und nach der Heirat noch ungefähr zwei bis drei Monate in Guinea gelebt, bevor sie gemeinsam ausgereist seien (vgl. a.a.O. F132, F138). Somit hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach der Zwangsheirat und somit im Jahr (...) ausreisen müssen. Demgegenüber gibt die Beschwerdeführerin an, ihr Heimatland Mitte 2023 verlassen zu haben (vgl. a.a.O. F108f., F139). Selbst wenn man vom Ausreisedatum ausginge, welches auf dem «Questionnaire Europe» des Beschwerdeführers vermerkt ist, dem 13. Juli 2022, gehen ihre Schilderungen somit zeitlich nicht auf (vgl. SEM act. 5/2). Auch auf Beschwerdeebene wird der zeitliche Ablauf nicht nachvollziehbar erläutert, sondern bemängelt, dass das SEM diesen nicht weiter abgeklärt habe. Es hätte aber an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Ungereimtheiten zu klären, zumal sie an der Anhörung mit den Widersprüchen konfrontiert wurde und die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. a.a.O. F138 ff.). Auf die Nennung weiterer Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kann aufgrund der ohnehin fehlenden Asylrelevanz verzichtet werden.
E. 7.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5358/2025 vom 22. Januar 2026 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 9.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die jungen und weitgehend gesunden (vgl. nachfolgend E. 9.4.3) Beschwerdeführenden dank ihrer Arbeitserfahrungen auf dem guineischen Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen können. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass sie bisher nur Gelegenheitsjobs ausgeführt und ihre Ausbildung nicht abgeschlossen hätten, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sowohl vor ihrer Ausreise als auch während den Aufenthalten in anderen Ländern beide arbeitstätig waren und ohne die Unterstützung von Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt bestritten (vgl. SEM act. 69/22 F98 ff., F113 ff.; SEM act. 90/15 F40, F67, F93 ff.). Obwohl aufgrund der familiären Konstellation - insbesondere angesichts des jungen Alters der Kinder - die Reintegration in Guinea mit gewissen Erschwernissen verbunden sein dürfte, sind den Akten keine Hinweise für die Annahme einer existenziellen Gefährdung im Falle der Rückkehr zu entnehmen. Die zu erwartenden Unwägbarkeiten überschreiten nicht das Mass dessen, was als zumutbar erachtet werden kann.
E. 9.4.3 Gemäss dem Schreiben der (...) vom 25. September 2025 sei die Beschwerdeführerin traumatisiert und habe nach Erhalt des negativen Asylentscheids Suizidgedanken geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und auch Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit entsprechendem Fachpersonal bestehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6306/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Sohnes E._______ (Harnwegsinfektion und Infekt der oberen Atemwege) sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführenden sind zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 m.w.H.). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird.
E. 9.4.4 Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische, soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7513/2025 Urteil vom 4. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Guinea, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, guineische Staatsangehörige, suchten am (...) Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Behandlung ihrer Asylgesuche wurde am 7. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Vater sei verstorben. Nach seinem Tod habe ihre Mutter dessen Freund geheiratet. Als sie fünfzehn Jahre alt gewesen sei, habe ihr Stiefvater sie mit seinem Bruder verheiraten wollen, der viel älter als sie sei. Sie habe das nicht gewollt und sowohl ihre Mutter als auch ihre übrigen Familienangehörigen seien auf ihrer Seite gewesen. Ihr Stiefvater habe sie geschlagen, gefesselt und mit einem Motorrad zu dem Mann gebracht, den sie habe heiraten müssen. Noch am selben Abend habe sie diesen mit einem Messer bedroht und sei geflohen. Sie habe sich zu einer (...) begeben, wo sie fortan gearbeitet und ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe. Als sie eines Abends zu ihrer Mutter gegangen sei, habe ihr Stiefvater sie bedroht und ihr den Zugang zum Haus verwehrt. Aus Angst vor ihm sei sie dann nach F._______ gereist und habe gemeinsam mit ihrem Ehemann ihr Heimatland verlassen. Ihr Stiefvater habe sich inzwischen von ihrer Mutter getrennt. Im Rahmen der Anhörung vom 26. April 2024 sowie der ergänzenden Anhörung vom 17. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe nach dem Tod seines Vaters - gemeinsam mit seinen zwei älteren Brüdern - seinem Onkel in der Landwirtschaft helfen müssen. Der Onkel habe sie regelmässig geschlagen. Deshalb seien seine Brüder von dort weggegangen. Ein Bruder sei bei einem Unfall im Jahr 2016 oder 2017 ums Leben gekommen. Als der andere Bruder für die Beerdigung habe zurückkehren wollen, habe der Beschwerdeführer beobachtet, wie sein Onkel Munition gekauft und seine Waffen gereinigt habe. Seine Mutter habe dann seinen Bruder davon abgehalten, zur Beerdigung zu kommen. Daraufhin habe sich der Onkel auf die Suche nach dem Bruder gemacht. Seither sei dieser unbekannten Aufenthalts. Eines Tages sei eine (...) entkommen, auf die der Beschwerdeführer hätte aufpassen sollen. Der Onkel habe ihn deshalb mit dem Tod bedroht und mit einer Machete am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer sei davongekommen. Bevor er den Ort im Jahr 2017 endgültig verlassen habe, habe er drei Hütten des Onkels in Brand gesetzt und sich danach versteckt gehalten. In der Folge habe er in einer (...) gearbeitet. Einer seiner Kollegen habe (...) von mehreren Menschen veruntreut und sei damit verschwunden. Aus Angst, dass diese Personen auch ihn (den Beschwerdeführer) suchen würden, sei er in ein anderes Dorf gezogen und habe schliesslich mit seiner Ehefrau sein Heimatland verlassen. B. Am (...) kam der erste Sohn C._______ und am (...) die Tochter D._______ der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zur Welt. Sie wurden ins Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 - eröffnet am 1. September 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legten sie ein Schreiben der (...) vom 25. September 2025 bei. E. Am 2. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden die Vollmachten, eine Bestätigung der Schwangerschaft vom 2. September 2025, eine Verordnung zur Physiotherapie vom 2. September 2025 und einen Ultraschallbericht der (...) vom 10. September 2025 nach. F. Am 3. Oktober 2025 bestätigten das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürften. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheide über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, ein aktuelles Arztzeugnis und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Am 25. November 2025 übermittelte die (...) dem Gericht mehrere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin. I. Das am 26. November 2025 eingereichte Fristerstreckungsgesuch wies die Instruktionsrichterin am 28. November 2025 vor dem Hintergrund der inzwischen vorliegenden ärztlichen Berichte ab. J. Am (...) ist das dritte Kind der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers geboren. Es wird in das Asylverfahren miteinbezogen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf. L. Am 9. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden per E-Mail (ohne gültige elektronische Signatur) mehrere Arztberichte ein. Mit gültig signierter E-Mail vom 10. März 2026 reichten sie einen Austrittsbericht vom 19. Januar 2026 sowie medizinische Berichte vom 22. Februar 2026, vom 23. Februar 2026 und vom 24. Februar 2026 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konflikt mit seinem Onkel habe sich im Jahr 2017 ereignet und sei somit für seine Ausreise zeitlich nicht kausal. Ausserdem beruhe die geltend gemachte Verfolgung auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Er hätte sodann die guineische Polizei um Schutz ersuchen können, was er nicht gemacht habe. Seine Furcht in Bezug auf eine Verfolgung durch Dritte, deren (...) von einem ehemaligen Arbeitskollegen veruntreut worden sei, sei objektiv nicht begründet. Es gebe keine Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Flucht vor der Zwangsheirat und die damit zusammenhängenden Vorbringen seien zeitlich nicht kausal für die Ausreise. Nach der Flucht vor ihrem damaligen Ehemann habe sie ungefähr weitere vier Jahre in Guinea gelebt, ohne dass sich Hinweise auf eine Verfolgung abgezeichnet hätten. Vor allem jetzt, wo die Beschwerdeführerin erneut verheiratet sei und Kinder mit ihrem neuen Ehemann habe, sei nicht von einer drohenden erneuten Zwangsheirat auszugehen. Des Weiteren wäre eine allfällige Verfolgung lokal begrenzt und es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es bestünden keine Hinweise, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und insbesondere der (damals schwangeren) Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. 4.2 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe die Untersuchungsmaxime und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Es habe den medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin, namentlich im Zusammenhang mit ihrer aktuellen dritten Schwangerschaft, ungenügend abgeklärt und fälschlicherweise behauptet, der erste Sohn C._______ der Beschwerdeführenden sei in Guinea geboren, weshalb erneut eine Geburt in Guinea möglich sei. Er sei aber in der Schweiz geboren. Die Beschwerdeführerin habe geschlechtsspezifische Gründe geltend gemacht. Dennoch sei ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht explizit in dessen Einsetzung eingewilligt habe, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie sei von einer Zwangsheiratssituation bedroht, eine Halbwaisin und zum Zeitpunkt der Bedrohung 17 Jahre alt gewesen. Deshalb sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, die Polizei im Heimatstaat um Schutz zu ersuchen. Sie mache die Hauptasylgründe geltend, sei aber - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht ergänzend angehört worden. Nach ihrer Anhörung habe sie ihr zweites Kind geboren und es wäre angezeigt gewesen, ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu allfälligen Asylgründen des neuen Kindes und zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu äussern. Zum Wegweisungsvollzug halten die Beschwerdeführenden fest, dieser sei in ihrem Fall unzumutbar. Sie hätten beide ihre Ausbildung abgebrochen und bisher nur Gelegenheitsjobs oder gefährliche Arbeiten unter prekären Umständen ausgeführt. Bei einer Rückkehr nach Guinea würden sie daher in eine existenzielle Notlage geraten. 5. 5.1 In der Beschwerde werden demnach formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da ihre Gutheissung zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 5.3 Gemäss dem Geburtsschein vom 9. Februar 2026 wurde am (...) das dritte Kind E._______ der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers geboren. Aus dem eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 19. Januar 2026 geht hervor, dass die Geburt und auch das Wochenbett für Mutter und Kind ohne Komplikationen verlaufen ist. Gemäss dem Notfallbericht vom 24. Februar 2022 befindet sich E._______ in einem guten Allgemeinzustand, leidet aber gemäss demselben Arztzeugnis an einer Harnwegsinfektion und einem Infekt der oberen Atemwege. Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie die Geburt von E._______ nicht abgewartet hat. Zwar hat sie festgehalten, C._______ sei in Guinea - anstatt in G._______ - geboren. Dieser Mangel ist aber nicht derart gravierend, dass er eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich wohl selbst Unklarheit geschaffen, als sie in der Anhörung angab, sie habe ihr Kind in Guinea zur Welt gebracht (vgl. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 69/22 F79). Sie korrigiert diese Aussage zwar anlässlich der Rückübersetzung (vgl. a.a.O. S. 22). Diese Ungereimtheit ist aber zum heutigen Zeitpunkt, nach der Geburt von E._______, ohnehin nicht mehr beachtlich. Dies gilt auch für die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Komplikationen in der Schwangerschaft. Die Beschwerdeführenden hatten genügend Gelegenheiten, Belege für ihren aktuellen medizinischen Zustand einzureichen, was sie auch gemacht haben. Ihr aktueller Gesundheitszustand liegt zum heutigen Zeitpunkt fest und kann somit vom Bundesverwaltungsgericht im materiellen Teil beurteilt werden (vgl. unten E. 9.4.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. 5.4 Auch der Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich nicht zu allfälligen Asylgründen ihres am (...) geborenen Kindes äussern können, begründet keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs. Die drei Kinder sind alle in der Schweiz geboren und waren noch nie in ihrem Heimatland. Aufgrund ihres jungen Alters ist nicht davon auszugehen, dass ihnen eine gezielte asylrelevante Verfolgung droht. Sodann hatten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer genügend Zeit, sich zu allfälligen Asylgründen ihrer Kinder zu äussern. Auch auf Beschwerdeebene machen sie diesbezüglich keine konkreten Vorbringen geltend. Der Sachverhalt steht genügend fest, um die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aller Beschwerdeführenden beurteilen zu können (vgl. unten E. 7). Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM gegen eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin entschieden hat. 5.5 Die Rüge, die Beschwerdeführerin habe sich nicht hinreichend dazu äussern können, dass trotz der Geltendmachung von geschlechtsspezifischen Asylvorbringen ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden sei, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die ehemalige Rechtsvertretung hatte das SEM mit E-Mail vom 6. September 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin eine Übersetzung auf Malinke benötige und geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend mache, weshalb sie ein weibliches Anhörungsteam wünsche. Am gleichen Tag antwortete das SEM per E-Mail, dass dies notiert werde, es sich jedoch schwierig gestalten würde, eine weibliche Dolmetscherin für diese Sprache zu finden. Mit E-Mail vom 25. März 2024 informierte das SEM sodann die Rechtsvertretung, dass tatsächlich keine Dolmetscherin für Malinke habe aufgeboten werden können und dass das Anhörungsteam - bis auf den Dolmetscher - weiblich sei (vgl. zum Ganzen SEM act. 68/2). Die ehemalige Rechtsvertretung hat bis zur Anhörung am 26. April 2024 diesbezüglich keine weiteren Einwände geäussert, weshalb das SEM zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorgehen einverstanden ist. Dies umso mehr, nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung dreimal bestätigte, dass sie mit der Anwesenheit des männlichen Dolmetschers einverstanden sei und auch vor ihm frei reden könne (vgl. SEM act. 69/22 F1-3). Später wurde sie noch zweimal gefragt, ob sie frei habe sprechen können, und äusserte wieder keine Einwände (vgl. a.a.O. F116, F181). In der Beschwerde wird sodann nicht ausgeführt, welche Sachverhaltselemente die Beschwerdeführerin aufgrund der Scham vor dem männlichen Dolmetscher nicht habe schildern können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 5.6 Die formellen Rügen in der Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das entsprechende Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung und/oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die geltend gemachte Verfolgung durch den Onkel des Beschwerdeführers zeitlich nicht kausal war für die Ausreise im Jahr 2022 respektive 2023. Er hat sich im Jahr 2017 von seinem Onkel entfernt und stand seither in keinem Kontakt zu ihm. Von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist daher zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung aufgrund der Veruntreuung des (...) durch seinen ehemaligen Arbeitskollegen, weshalb auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfaltet. In der Beschwerde wird dem nichts Wesentliches entgegengehalten, weshalb ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziffer II 1 a). 7.2 Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund ihres Stiefvaters und ihres Ex-Ehemanns ist objektiv nicht begründet. Der Umstand, dass der Stiefvater sie weggeschickt habe, als sie beim letzten Mal ihre Mutter besucht habe, spricht zwar dafür, dass sie bei ihm nicht willkommen ist. Gleichzeitig indiziert ein solches Verhalten - ungeachtet der zeitgleich ausgesprochenen Todesdrohung - ein fehlendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Seither ist nämlich diesbezüglich nichts mehr vorgefallen, das auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Stiefvater hindeuten würde. Das SEM hat auch zu Recht festgehalten, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erneute Zwangsverheiratung droht, zumal sie inzwischen mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist, drei gemeinsame Kinder mit ihm hat und sie zusammen nach Guinea zurückkehren werden. Im Übrigen gab auch die Beschwerdeführerin selbst an der Anhörung zu Protokoll: «Ich glaube, ich werde nicht mehr zwangsverheiratet» (vgl. SEM act. 69/22 F159). 7.3 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch der vom SEM erwähnte Vorbehalt betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin machte an einer Stelle geltend, mit 15 Jahren und somit im Jahr (...) zwangsverheiratet worden zu sein (vgl. SEM act. 69/22 F126). In derselben Nacht sei sie vor ihrem Ex-Ehemann geflüchtet und habe sich nach H._______ begeben, wo sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe. Ungefähr drei (beziehungsweise fünf) Monate später hätten sie geheiratet und nach der Heirat noch ungefähr zwei bis drei Monate in Guinea gelebt, bevor sie gemeinsam ausgereist seien (vgl. a.a.O. F132, F138). Somit hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach der Zwangsheirat und somit im Jahr (...) ausreisen müssen. Demgegenüber gibt die Beschwerdeführerin an, ihr Heimatland Mitte 2023 verlassen zu haben (vgl. a.a.O. F108f., F139). Selbst wenn man vom Ausreisedatum ausginge, welches auf dem «Questionnaire Europe» des Beschwerdeführers vermerkt ist, dem 13. Juli 2022, gehen ihre Schilderungen somit zeitlich nicht auf (vgl. SEM act. 5/2). Auch auf Beschwerdeebene wird der zeitliche Ablauf nicht nachvollziehbar erläutert, sondern bemängelt, dass das SEM diesen nicht weiter abgeklärt habe. Es hätte aber an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Ungereimtheiten zu klären, zumal sie an der Anhörung mit den Widersprüchen konfrontiert wurde und die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. a.a.O. F138 ff.). Auf die Nennung weiterer Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kann aufgrund der ohnehin fehlenden Asylrelevanz verzichtet werden. 7.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5358/2025 vom 22. Januar 2026 E. 9.3.2 m.w.H.). 9.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die jungen und weitgehend gesunden (vgl. nachfolgend E. 9.4.3) Beschwerdeführenden dank ihrer Arbeitserfahrungen auf dem guineischen Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen können. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass sie bisher nur Gelegenheitsjobs ausgeführt und ihre Ausbildung nicht abgeschlossen hätten, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sowohl vor ihrer Ausreise als auch während den Aufenthalten in anderen Ländern beide arbeitstätig waren und ohne die Unterstützung von Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt bestritten (vgl. SEM act. 69/22 F98 ff., F113 ff.; SEM act. 90/15 F40, F67, F93 ff.). Obwohl aufgrund der familiären Konstellation - insbesondere angesichts des jungen Alters der Kinder - die Reintegration in Guinea mit gewissen Erschwernissen verbunden sein dürfte, sind den Akten keine Hinweise für die Annahme einer existenziellen Gefährdung im Falle der Rückkehr zu entnehmen. Die zu erwartenden Unwägbarkeiten überschreiten nicht das Mass dessen, was als zumutbar erachtet werden kann. 9.4.3 Gemäss dem Schreiben der (...) vom 25. September 2025 sei die Beschwerdeführerin traumatisiert und habe nach Erhalt des negativen Asylentscheids Suizidgedanken geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und auch Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit entsprechendem Fachpersonal bestehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6306/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Sohnes E._______ (Harnwegsinfektion und Infekt der oberen Atemwege) sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführenden sind zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 m.w.H.). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. 9.4.4 Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische, soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: