Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-749/2012 Urteil vom 6. März 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 30. November 2009 verliess und am 21. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 6. Januar 2010 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von Ende 2005 bis Mai 2006 einen der so genannten Königspartei (Rashtriya Prajatantra Party, RPP) angehörenden B._______, als persönlicher Assistent unterstützt und sei von 2008 bis (...) 2009 C._______ der Jugendpartei der RPP und D._______ der Jugendorganisation tätig gewesen, wobei er häufig mit dem Mitglied des Komitees E._______ zu tun gehabt habe, dass die Maoisten ihn seit 2006 telefonisch bedroht und erfolglos versucht hätten, von ihm den Aufenthaltsort des untergetauchten B._______ in Erfahrung zu bringen, dass am 10. Februar 2008 eine Versammlung der RPP von Maoisten angegriffen worden sei, wobei diese mehrere Parteimitglieder, darunter E._______, verprügelt und diesen nach ihm gefragt hätten, dass er (Beschwerdeführer) daraufhin in Katmandu von einem Maoisten auf der Strasse angesprochen und in der Folge wieder mit dem Tod bedroht worden sei, dass er (Beschwerdeführer) sich daraufhin an die Polizei gewendet habe, die allerdings nichts für ihn habe tun können oder wollen, weshalb er sich zur Landesflucht entschieden habe, dass der Beschwerdeführer einen Parteiausweis, ein Empfehlungsschreiben von B._______. und zwei Zeitungsartikel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Januar 2012 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, und den Vollzug seiner Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass mit der Beschwerde unter anderem ein Auszug aus der Internetseite der RPP, ein Bestätigungsschreiben der Partei, ein weiterer Zeitungsbericht sowie mehrere Berichte zur Situation im Heimatland zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Februar 2012 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und ihm zur Leistung des Vorschusses Frist setzte, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf eine Vielzahl von Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche mit grundsätzlich überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat und die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet erscheinen, diese Erwägungen substanziell zu relativieren, dass zwar gewisse Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Heimatland nicht völlig unglaubhaft erscheinen und diese Vorbringen auch mit Beweismitteln untermauert werden (von denen allerdings die meisten nach genauer Betrachtung in formaler und inhaltlicher Hinsicht einen konstruierten Eindruck hinterlassen), dass die geltend gemachte Verfolgung durch Maoisten - in auffälligem Gegensatz zu den eben erwähnten Angaben - jedoch einen völlig unsubstanziierten, ungereimten, unlogischen und letztlich auch lebensfremden Eindruck hinterlässt und die protokollierten Aussagen hier auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass diese Aktenlage in der Tat den Schluss nahe legt, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus andern als den geltend gemachten Gründen verlassen, dass den Asylvorbringen bei der vorliegenden Aktenlage im Übrigen wohl auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr seit dem Jahr 2000 für die RPP politisch aktiv gewesen sein will und im Zusammenhang mit einer bis Mai 2006 ausgeübten Parteifunktion ernsthafte Probleme mit den Maoisten bekommen habe und seit diesem Zeitpunkt von diesen unzählige Male ernsthaft bedroht worden sei, dass damit der zeitliche und kausale Zusammenhang zu der erst mehr als drei Jahre später (Ende November 2009) erfolgten Ausreise nicht gegeben ist, dass im Übrigen angesichts der aktuellen Verhältnisse im Heimatland (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4445/2010 vom 1. März 2012 E. 4.7, E-5533/2011 vom 10. November 2011 E. 5.3 und E-8087/2007 vom 1. Juni 2011 E. 5.3) auch davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer könnte sich - als angebliches Mitglied einer legalen und im Parlament vertretenen Partei - bei ernsthaften Behelligungen durch die Maoisten im Heimatland erfolgreich um Schutz bemühen und zudem nötigenfalls in einem anderen Teil seines Heimatlands Wohnsitz nehmen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nepal sich in den letzten Jahren wesentlich verändert hat und bereits die Vorgängerin des Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), festgestellt hatte, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 weiter zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.), dass diese Entwicklung sich in der Folge weiter fortsetzte und die Regierung mit den Maoisten am 21. November 2006 ein Friedensabkommen abschloss und damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen beendete, wobei auch eine Interimsregierung gebildet und ein Übergangsparlament eingesetzt wurde, im dem den Maoisten rund ein Viertel der Abgeordnetensitze zugesprochen wurde, dass am 10. April 2008 die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung erfolgte, die in einen Sieg für die Maoisten mündete, welche im Nepali Congress jedoch auf die Kooperation der anderen zwei grossen Parteien angewiesen bleiben, was zunächst eine Blockierung der Entwicklung des Friedensprozesses zur Folge hatte, dass am 2. November 2011 jedoch die vier wichtigsten Parteien Nepals ein wegweisendes Sieben-Punkte-Abkommen unterzeichnet haben, dessen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die Nepalesische Armee darstellt (vgl. hierzu etwa The International Crisis Group, Nepal's Peace Process: The Endgame Nears, Update Briefing / 13. Dezember 2011), während mit dem Abkommen auch die Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen wurde, die unter anderem das Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs verschwundenen Menschen untersuchen soll, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in das Heimatland, in dem die Angehörigen des Beschwerdeführers leben (vgl. EVZ-Protokoll S. 3), vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: