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E-4445/2010

E-4445/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. April 2008 und gelangte über Indien, Singapur, Ägypten, Marokko und Frankreich am 11. August 2008 ohne Durchlaufen einer Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2008 erhob das BFM im damaligen Transitzentrum Altstätten seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 13. Oktober 2008 hörte ihn das Bundesamt in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe zwischen 1979 und 1987 sowie von 1990 bis 1993 für B._______ gearbeitet. Seit April 1998 sei er Mitglied der so genannten Königspartei (Rashtriya Prajatantra Party, RPP) und habe für diese Propaganda gemacht. Aus diesem Grund sei er am (...) 2006 von Angehörigen der Jugendpartei der Kommunisten (Young Communist League, YCL) angegriffen, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Im Dezember 2006 sei er für einige Tage nach China gereist. Im Januar 2007 habe er sich erneut nach China begeben, um von dort aus nach Europa zu reisen. Weil es mit dieser Weiterreise nicht geklappt habe, sei er in der Folge wieder nach Nepal zurückgekehrt. Am 19. März 2008 habe er in seinem Heimatdorf eine Veranstaltung der RPP organisiert, worauf ihn am (...) 2008 zehn bis zwölf Personen zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht hätten. Er habe den Zwischenfall daraufhin ohne erkennbare Folge der Polizei gemeldet. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung habe er daraufhin das Heimatland verlassen und später erfahren, dass sich YCL-Angehörige noch dreimal zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien mehrerer Dokumente als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 brachte das BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass er am 23. Januar 2007 von den belgischen Asylbehörden registriert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 im Wesentlichen mit, er habe tatsächlich "aus Angst" verschwiegen, dass er am 22. Januar 2007 über Guinea nach Brüssel gereist sei, wo er von der belgischen Regierung in einem "Übergangsgefängnis" festgehalten worden sei. Er habe verlangt, in die Schweiz gebracht zu werden, damit er dort um Asyl nachsuchen könne. Die belgischen Behörden hätten dies verweigert und ihn zurück nach Nepal geschickt. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien unglaubhaft; insbesondere sei gemäss Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Registrierung in Belgien nicht mehr in das Heimatland zurückgekehrt sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Postaufgabe) legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des BFM ein und beantragte, die angefochtene Verfü­gung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde vom Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, mit einem der Beschwerde beigelegten Arztbericht könne er beweisen, dass er im Jahr 2007 nach Nepal zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem die Originale mehrerer beim BFM bereits in Kopieform eingereichter Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 verzichtete der Instruk­ti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die beiden eingereichten Rezepte vom 14. Juni 2007 würden nichts über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt aussagen, weil ihre Ausstellung die Anwesenheit der betroffenen Person nicht voraussetze. Im Übrigen werde auf den bei den Akten liegenden Bericht der belgischen Behörden vom 1. Juni 2010 verwiesen. G. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit Verfügung vom 13. Juli 2010 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H. In seiner Replik vom 24. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer ärztlichen Bestätigung, datiert vom 14. Juni 2007, zu den Akten. I. Mit einer Eingabe vom 15. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen positiven Verfahrensabschluss und machte geltend, das lange Warten auf den definitiven Asylentscheid wirke sich allmählich negativ auf seine Gesundheit aus.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hat den negativen Asylentscheid unter anderem damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, er sei nach seiner Anfang 2007 erfolgten Registrierung in Belgien in sein Heimatland zurückgekehrt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang drei angeblich im Juni 2007 ausgestellte Beweismittel zu den Akten, die seine Anwesenheit in Nepal zu diesem Zeitpunkt belegen sollen.

E. 4.3 Der bei den Vorakten liegenden Bestätigung der belgischen Asylbehörden vom 1. Juni 2010, auf die das BFM auch in seiner Vernehmlassung hinweist, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2007 auf dem Luftweg von Peking eingereist sei und gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei abgelehnt worden, worauf der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erfolglos Beschwerde geführt habe. Gegen eine spätere zweite negative Asylentscheidung habe er wiederum rekurriert; dieses Rechtsmittel sei am 19. März 2008 abgewiesen worden sei. Seit März 2008 sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht mehr bekannt gewesen.

E. 4.4 Es gibt nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, die Korrektheit dieser Bestätigung anzuzweifeln, zumal der Beschwerdeführer seine Reise nach Belgien zugab, wenngleich erst nachträglich und auf Vorhalt hin. Seine den Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 betreffenden Vorbringen sind damit ebenso widerlegt, wie die Beteuerung, noch nie zuvor in einem anderen Land um Asyl nachgesucht zu haben (vgl. Protokoll Transitzentrum S. 9). Bei dem mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis und dem Rezept, beide angeblich in Nepal auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt und auf den (...) 2007 datiert, kann es sich nicht um authentische Beweismittel handeln. Dass es sich um konstruierte Dokumente handelt, wird letztlich auch durch die mit der Replik nachgereichte Erklärung des zuständigen nepalesischen Arztes verdeutlicht, er habe den Beschwerdeführer am (...) 2007 in seiner Klinik behandelt, ist doch diese - angesichts der Umstände und der Formulierung des Textes offensichtlich nachträglich einverlangte - "To-whom-it-may-concern"-Zusatz-bestätigung ebenfalls auf den (...) 2007 datiert.

E. 4.5 Das Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er habe am (...) 2008 in seinen Heimatdorf eine Veranstaltung der RPP organisiert, worauf ihn YCL-Anhänger mit dem Tod bedroht hätten, erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft.

E. 4.6 Diese Feststellung legt den Schluss nahe, dass es sich auch beim angeblich ersten Angriff der YCL vom (...) 2006 um ein unglaubhaftes Vorbringen handelt. Dies umso mehr als die beiden diesbezüglichen Beweismittel, eine Bestätigung der RPP vom 29. April 2007 und ein Bericht des C._______ Hospitals vom 7. November 2006 inhaltlich nicht recht vereinbar zu sein scheinen (namentlich ist im Parteischreiben die Rede davon, die Angreifer hätten den Beschwerdeführer in einer "dying situation" zurückgelassen, während das Spital die medizinische Behandlungssituation mit den Worten "after dressing and stitches with coverage of antibiotics and tetanus vaccine the wound was healed up properly" deutlich weniger dramatisch beschreibt).

E. 4.7 Aus den folgenden Gründen können indessen die Fragen offen bleiben, ob der Übergriff vom (...) 2006 stattgefunden und der Beschwerdeführer tatsächlich den geltend gemachten politischen Hintergrund hat.

E. 4.7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Ausgangspunkt dieser Prüfung stellt die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat dar; Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.7.2 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich in den letzten Jahren wesentlich verändert (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die Urteile E 5533/2011 vom 10. November 2011 E. 5.3 und E-8087/2007 vom 1. Ju­ni 2011 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). Bereits die Vorgängerin des Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), hatte festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 weiter zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde eine Interimsregierung gebildet und ein Übergangsparlament eingesetzt, im dem den Maoisten rund ein Viertel der Abgeordnetensitze zugesprochen wurden. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten mündete; diese erlangten vor dem Nepali Congress 238 von 601 Abgeordnetensitze, blieben jedoch damit auf die Kooperation der anderen zwei grossen Parteien angewiesen. Letztere konnten sich mit den Maoisten in keiner Weise einigen, was den Friedensprozess zunächst für einige Zeit blockierte. Am 2. November 2011 haben die vier wichtigsten Parteien Nepals ein wegweisendes Sieben-Punkte-Abkommen unterzeichnet, dessen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die Nepalesische Armee darstellt (vgl. hierzu etwa The International Crisis Group, Nepal's Peace Process: The Endgame Nears, Update Briefing / 13. Dezember 2011). Mit dem Abkommen wurde unter anderem die Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen, die auch das Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs verschwundenen Menschen untersuchen soll; die Maoisten haben sich dazu verpflichtet, während des Konflikts enteignetes Land an die rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen.

E. 4.7.3 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der ein wenig exponiertes politisches Engagement als Mitglied der RPP geltend macht, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten hat. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung auch nachvollziehbar festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich den geltend gemachten Behelligungen durch Maoisten grundsätzlich auch durch einen Wechsel seines Wohnsitzes innerhalb des Heimatlandes hätte entziehen können (vgl. BFM-Verfügung S. 5).

E. 4.7.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz - und offenbar in zwei aufeinanderfolgenden Asylverfahren - auch von den belgischen Asylbehörden verneint worden ist.

E. 4.8 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die wei­teren Ausführungen der Vorinstanz und die teilweisen Entgegnungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Wie oben festgehalten worden ist (vgl. E. 4.7.2), herrscht in Nepal seit einiger Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Konkrete Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitsindizien ergeben sich aus den Akten nicht: Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und seine Familie (insbesondere Ehefrau, volljährige Kinder) lebt gemäss Akten nach wie vor in Nepal. Bei den in der Eingabe vom 15. Februar 2012 erwähnten Gesundheitsbeschwerden (grosser mentaler Stress, Schwindel, tiefer Blutdruck, Appetit- und Schlaflosigkeit) handelt es sich nach seinen Angaben um Probleme, die im Zusammenhang mit dem unsicheren Ausgang des Asylverfahrens zu sehen sind. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Erkrankungen - falls noch erforderlich - im Heimatland behandelt werden könnten. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend.

E. 6.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es ihm, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4445/2010 Urteil vom 1. März 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. April 2008 und gelangte über Indien, Singapur, Ägypten, Marokko und Frankreich am 11. August 2008 ohne Durchlaufen einer Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2008 erhob das BFM im damaligen Transitzentrum Altstätten seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 13. Oktober 2008 hörte ihn das Bundesamt in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe zwischen 1979 und 1987 sowie von 1990 bis 1993 für B._______ gearbeitet. Seit April 1998 sei er Mitglied der so genannten Königspartei (Rashtriya Prajatantra Party, RPP) und habe für diese Propaganda gemacht. Aus diesem Grund sei er am (...) 2006 von Angehörigen der Jugendpartei der Kommunisten (Young Communist League, YCL) angegriffen, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Im Dezember 2006 sei er für einige Tage nach China gereist. Im Januar 2007 habe er sich erneut nach China begeben, um von dort aus nach Europa zu reisen. Weil es mit dieser Weiterreise nicht geklappt habe, sei er in der Folge wieder nach Nepal zurückgekehrt. Am 19. März 2008 habe er in seinem Heimatdorf eine Veranstaltung der RPP organisiert, worauf ihn am (...) 2008 zehn bis zwölf Personen zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht hätten. Er habe den Zwischenfall daraufhin ohne erkennbare Folge der Polizei gemeldet. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung habe er daraufhin das Heimatland verlassen und später erfahren, dass sich YCL-Angehörige noch dreimal zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien mehrerer Dokumente als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 brachte das BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass er am 23. Januar 2007 von den belgischen Asylbehörden registriert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 im Wesentlichen mit, er habe tatsächlich "aus Angst" verschwiegen, dass er am 22. Januar 2007 über Guinea nach Brüssel gereist sei, wo er von der belgischen Regierung in einem "Übergangsgefängnis" festgehalten worden sei. Er habe verlangt, in die Schweiz gebracht zu werden, damit er dort um Asyl nachsuchen könne. Die belgischen Behörden hätten dies verweigert und ihn zurück nach Nepal geschickt. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien unglaubhaft; insbesondere sei gemäss Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Registrierung in Belgien nicht mehr in das Heimatland zurückgekehrt sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Postaufgabe) legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des BFM ein und beantragte, die angefochtene Verfü­gung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde vom Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, mit einem der Beschwerde beigelegten Arztbericht könne er beweisen, dass er im Jahr 2007 nach Nepal zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem die Originale mehrerer beim BFM bereits in Kopieform eingereichter Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 verzichtete der Instruk­ti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die beiden eingereichten Rezepte vom 14. Juni 2007 würden nichts über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt aussagen, weil ihre Ausstellung die Anwesenheit der betroffenen Person nicht voraussetze. Im Übrigen werde auf den bei den Akten liegenden Bericht der belgischen Behörden vom 1. Juni 2010 verwiesen. G. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit Verfügung vom 13. Juli 2010 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H. In seiner Replik vom 24. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer ärztlichen Bestätigung, datiert vom 14. Juni 2007, zu den Akten. I. Mit einer Eingabe vom 15. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen positiven Verfahrensabschluss und machte geltend, das lange Warten auf den definitiven Asylentscheid wirke sich allmählich negativ auf seine Gesundheit aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hat den negativen Asylentscheid unter anderem damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, er sei nach seiner Anfang 2007 erfolgten Registrierung in Belgien in sein Heimatland zurückgekehrt. 4.2. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang drei angeblich im Juni 2007 ausgestellte Beweismittel zu den Akten, die seine Anwesenheit in Nepal zu diesem Zeitpunkt belegen sollen. 4.3. Der bei den Vorakten liegenden Bestätigung der belgischen Asylbehörden vom 1. Juni 2010, auf die das BFM auch in seiner Vernehmlassung hinweist, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2007 auf dem Luftweg von Peking eingereist sei und gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei abgelehnt worden, worauf der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erfolglos Beschwerde geführt habe. Gegen eine spätere zweite negative Asylentscheidung habe er wiederum rekurriert; dieses Rechtsmittel sei am 19. März 2008 abgewiesen worden sei. Seit März 2008 sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht mehr bekannt gewesen. 4.4. Es gibt nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, die Korrektheit dieser Bestätigung anzuzweifeln, zumal der Beschwerdeführer seine Reise nach Belgien zugab, wenngleich erst nachträglich und auf Vorhalt hin. Seine den Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 betreffenden Vorbringen sind damit ebenso widerlegt, wie die Beteuerung, noch nie zuvor in einem anderen Land um Asyl nachgesucht zu haben (vgl. Protokoll Transitzentrum S. 9). Bei dem mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis und dem Rezept, beide angeblich in Nepal auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt und auf den (...) 2007 datiert, kann es sich nicht um authentische Beweismittel handeln. Dass es sich um konstruierte Dokumente handelt, wird letztlich auch durch die mit der Replik nachgereichte Erklärung des zuständigen nepalesischen Arztes verdeutlicht, er habe den Beschwerdeführer am (...) 2007 in seiner Klinik behandelt, ist doch diese - angesichts der Umstände und der Formulierung des Textes offensichtlich nachträglich einverlangte - "To-whom-it-may-concern"-Zusatz-bestätigung ebenfalls auf den (...) 2007 datiert. 4.5. Das Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er habe am (...) 2008 in seinen Heimatdorf eine Veranstaltung der RPP organisiert, worauf ihn YCL-Anhänger mit dem Tod bedroht hätten, erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. 4.6. Diese Feststellung legt den Schluss nahe, dass es sich auch beim angeblich ersten Angriff der YCL vom (...) 2006 um ein unglaubhaftes Vorbringen handelt. Dies umso mehr als die beiden diesbezüglichen Beweismittel, eine Bestätigung der RPP vom 29. April 2007 und ein Bericht des C._______ Hospitals vom 7. November 2006 inhaltlich nicht recht vereinbar zu sein scheinen (namentlich ist im Parteischreiben die Rede davon, die Angreifer hätten den Beschwerdeführer in einer "dying situation" zurückgelassen, während das Spital die medizinische Behandlungssituation mit den Worten "after dressing and stitches with coverage of antibiotics and tetanus vaccine the wound was healed up properly" deutlich weniger dramatisch beschreibt). 4.7. Aus den folgenden Gründen können indessen die Fragen offen bleiben, ob der Übergriff vom (...) 2006 stattgefunden und der Beschwerdeführer tatsächlich den geltend gemachten politischen Hintergrund hat. 4.7.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Ausgangspunkt dieser Prüfung stellt die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat dar; Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 4.7.2. Die allgemeine Lage in Nepal hat sich in den letzten Jahren wesentlich verändert (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die Urteile E 5533/2011 vom 10. November 2011 E. 5.3 und E-8087/2007 vom 1. Ju­ni 2011 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). Bereits die Vorgängerin des Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), hatte festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 weiter zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde eine Interimsregierung gebildet und ein Übergangsparlament eingesetzt, im dem den Maoisten rund ein Viertel der Abgeordnetensitze zugesprochen wurden. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten mündete; diese erlangten vor dem Nepali Congress 238 von 601 Abgeordnetensitze, blieben jedoch damit auf die Kooperation der anderen zwei grossen Parteien angewiesen. Letztere konnten sich mit den Maoisten in keiner Weise einigen, was den Friedensprozess zunächst für einige Zeit blockierte. Am 2. November 2011 haben die vier wichtigsten Parteien Nepals ein wegweisendes Sieben-Punkte-Abkommen unterzeichnet, dessen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die Nepalesische Armee darstellt (vgl. hierzu etwa The International Crisis Group, Nepal's Peace Process: The Endgame Nears, Update Briefing / 13. Dezember 2011). Mit dem Abkommen wurde unter anderem die Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen, die auch das Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs verschwundenen Menschen untersuchen soll; die Maoisten haben sich dazu verpflichtet, während des Konflikts enteignetes Land an die rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen. 4.7.3. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der ein wenig exponiertes politisches Engagement als Mitglied der RPP geltend macht, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten hat. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung auch nachvollziehbar festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich den geltend gemachten Behelligungen durch Maoisten grundsätzlich auch durch einen Wechsel seines Wohnsitzes innerhalb des Heimatlandes hätte entziehen können (vgl. BFM-Verfügung S. 5). 4.7.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz - und offenbar in zwei aufeinanderfolgenden Asylverfahren - auch von den belgischen Asylbehörden verneint worden ist. 4.8. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die wei­teren Ausführungen der Vorinstanz und die teilweisen Entgegnungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge­lehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Wie oben festgehalten worden ist (vgl. E. 4.7.2), herrscht in Nepal seit einiger Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Konkrete Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitsindizien ergeben sich aus den Akten nicht: Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und seine Familie (insbesondere Ehefrau, volljährige Kinder) lebt gemäss Akten nach wie vor in Nepal. Bei den in der Eingabe vom 15. Februar 2012 erwähnten Gesundheitsbeschwerden (grosser mentaler Stress, Schwindel, tiefer Blutdruck, Appetit- und Schlaflosigkeit) handelt es sich nach seinen Angaben um Probleme, die im Zusammenhang mit dem unsicheren Ausgang des Asylverfahrens zu sehen sind. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Erkrankungen - falls noch erforderlich - im Heimatland behandelt werden könnten. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend. 6.3.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es ihm, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: