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E-8087/2007

E-8087/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Nepal am 15. Mai 2007 und reisten am 28. Mai 2007 unter Verwendung von auf an­dere Namen lautenden, mutmasslich indischen Pässen beziehungsweise mit den mit einem Visum für die Schweiz versehenen eigenen Pässen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 5. Juni 2007 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 28. August 2007 zu den Asylgründen an. A.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stamm­ten aus C._______, D._______, und seien Mitglieder der nepalesischen Kö­nigspartei. Seit April 2006 seien sie von Angehörigen der Maoisten telefo­nisch oder direkt an der Haustüre bedroht worden, weil er mit zwei Ar­meeangehörigen befreundet sei, welche Mitglieder der Maoisten umge­bracht hätten. Aus diesem Grund hätten sich die Maoisten an ihm rächen wollen. Im Sommer 2006 habe er deshalb Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Am 23. Oktober 2006 hätten Angehörige der Maoisten nach ihm gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie seine Ehefrau auf dem Heimweg von der Arbeit vergewaltigt. Aus Scham habe seine Frau noch am gleichen Abend versucht, sich das Leben zu neh­men. Bei der Polizei sei die Vergewaltigung nicht angezeigt worden. Am 29. April 2007 hätten Angehörige der Maoisten seine Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz im Hotel verprügelt und aufgefordert zu kündigen. Seine Gat­tin habe diesen zweiten Vorfall der Polizei gemeldet. A.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, ihr Ehemann sei mit Ar­meeoffizieren befreundet gewesen. Angehörige der Maoisten hätten nun behauptet, ihr Mann hätte verschiedene ihrer Mitglieder an die Armee ver­raten. Deshalb würden sie und ihr Ehegatte seit ungefähr einem Jahr von Angehörigen der Maoisten bedroht. Am Abend des 23. Oktober 2006 sei sie auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von vier Maoisten vergewaltigt worden. Noch am gleichen Abend habe sie sich mit Gift das Leben neh­men wollen. Ihr Ehemann habe sie indes ins Spital gebracht. Nach rund drei Stunden sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 29. April 2007 sei sie von 15 bis 20 Maoisten an ihrem Arbeitsplatz im Hotel aufgesucht und vor allen Anwesenden verprügelt worden. Sodann hätten die Maois­ten von ihrem Arbeitgeber unter massiven Drohungen verlangt, dass sie entlassen werde. In Absprache mit ihrem Arbeitgeber habe sie gekündigt. Am 20. April 2007 habe sie den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Zwei, drei Tage später habe sich die Polizei an ihren Arbeitsplatz begeben. Die Mitarbeitenden hätten gegenüber der Polizei ausgesagt, es sei "keine grosse Sache" gewesen, und hätte sich mithin nicht hinter sie gestellt. Letztmals sei sie am 5. Mai 2007 telefonisch bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die im Einzelnen aufgeführten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einrei­chung weiterer Ausführungen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden sieben Internetausdrucke von der Website nepalnews.com vom November 2007 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvor­schusses in der Höhe von Fr. 600.-. Sodann stellte er ihnen die beantragten Dokumente zur Einsicht zu und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. E. Innert der angesetzten Frist ersuchten die Beschwerdeführenden um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise um Erstre­ckung der Frist zur Leistung des Vorschusses sowie zur Einreichung der Stellungnahme. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses ab, hiess aber die Gesuche um Fristerstreckung zur Vorschussleistung und zur Einreichung einer Stellungnahme gut. G. Am 28. Januar 2008 leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvor­schuss fristgerecht. H. Am 6. Februar 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellung­nahme innert erneut erstreckter Frist ein und erläuterten, um was es sich bei den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweisunterlagen handle. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2008 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl.

E. 3.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be­schwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, Übergriffe durch die Maoisten würden in Nepal grundsätzlich geahndet. Gemäss dem Friedensvertrag mit der nepalesischen Regierung vom No­vember 2006 seien die Maoisten berechtigt, sowohl im Parlament als auch im Kabinett entsprechend vertreten zu sein. Die Maoisten seien da­bei amnestiert worden. Diese hätten im Gegenzug auf Gewaltanwendung verzichtet, ansonsten sie strafrechtlich verfolgt würden. Dem eingereichten Polizeischreiben sei zu entnehmen, dass der Vorfall untersucht worden sei. Dass die Ermittlungen wegen fehlender Angaben nicht zum Erfolg geführt hätten, würde nichts an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ändern. Im Weiteren würden in Nepal auch Vergewaltigungen geahndet. Indes hätten die Beschwerdeführen­den diesen Übergriff bei den Behörden nicht gemeldet. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen führte das BFM weiter aus, die Be­schwerdeführenden hätten keine substantiierten Angaben zu den Bedrohungen durch die Maoisten gemacht. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wann sie nach der angeblichen Vergewaltigung ihre Arbeit im Hotel wieder aufgenommen habe. Es erstaune auch, dass die Beschwerdeführenden nach der Vergewaltigung über ein halbes Jahr zugewartet und Nepal ohne ersichtlichen Grund erst im Mai 2007 verlassen hätten. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend gemacht, im Jahre 2005 von den Maoisten auf der Autobahn angeschossen worden zu sein. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden auch vorsätzlich unstimmige Angaben zur ihren Identitätsausweisen gemacht. Bei der Erstbefragung hätten sie ausgesagt, nie einen Reisepass besessen oder ein Visum beantragt zu haben. Anlässlich der Anhörung hätten sie gestanden, dass sie über gültige Pässe verfügt hätten. Das BFM wies darauf hin, dass ihm die Visumsakte der Beschwerdeführenden mit den Passangaben vorliege.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe das Aktenein­sichtsrecht verletzt, indem es verschiedene Dokumente nicht zur Einsicht zugestellt habe. Weiter wird ausgeführt, das BFM gehe in seiner Verfü­gung von einer zwischenzeitlich überholten Auffassung auf. Der Friedens­vertrag zwischen der nepalesischen Regierung und den Maoisten habe nur kurz gehalten und seit Frühjahr 2007 würden letztere in Nepal wieder wüten. Die Maoisten seien nicht gewillt, sich rechtsstaatlich und demokra­tisch zu verhalten. Die Regierung und die Strafbehörde ihrerseits seien nicht in der Lage, dem terroristischen Treiben und Morden der Maoisten Einhalt zu gebieten. Insoweit könne auch nicht von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Sodann hät­ten die Beschwerdeführenden entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sub­stantiiert ausgesagt. Was vorliegend indes problematisch sei, sei die Be­fragungsmethode der Vorinstanz. Die Durchsicht der Protokolle zeige, dass die Beschwerdeführenden durchwegs präzise geantwortet hätten. Namentlich habe die Beschwerdeführerin auch klar und deutlich angege­ben, wann sie ihre Arbeit wieder aufgenommen habe, nämlich nach drei bis fünf Tagen. Im Weiteren sei es nicht einfach, Nepal zu verlassen. Es brauche einerseits Geld und andererseits Zeit, um die Ausreise zu orga­nisieren und ein Visum zu erhalten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, in­wiefern sich der Beschwerdeführer betreffend die auf ihn abgegebenen Schüsse widersprochen haben solle. Er habe die Schüsse nur angeführt um darzulegen, weshalb er innerhalb von Nepal nicht umgezogen sei. Schliesslich sei das Ambiente in der Empfangsstelle alles andere als ein­vernehmlich, vertrauenseinflössend und gewinnbringend; mithin sei es verständlich, dass die Beschwerdeführenden anfänglich den Besitz von Reisepässen verschwiegen hätten. Schliesslich hätten die Beschwerde­führenden ihre Vorbringen mittels der eingereichten Beweismittel belegt.

E. 5.1 Vorab ist zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzu­stellen, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die mass­gebenden Aktenstücke zur Einsichtnahme zugestellt und ihnen Gelegen­heit gegeben hat, sich dazu zu äussern. Damit ist die durch eine zu restriktive Aktenherausgabe vom BFM begangene Rechtsverletzung als ge­heilt zu betrachten und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bemängeln die Beschwerdeführenden weiter die Befragungsmethode der Vorinstanz. Indes legen sie im Einzel­nen nicht substantiiert dar, inwiefern die Art und Weise der Befragung nicht korrekt erfolgt sei. Auch ergeben sich aus den Protokollen keine An­haltspunkte dafür, dass die Anhörungen in irgend einer Weise nicht ein­wandfrei erfolgt wären. Mit der offenen Fragestellung wurde den Beschwerdeführenden genügend Raum zum Erzählen gegeben, ging es da­bei doch im Wesentlichen darum, selbst Erlebtes wiederzugeben. Im Weiteren hat auch die zur Beobachtung einer korrekten Befragung anwe­sende Hilfswerksvertreterin, welche sich im Übrigen mit Zusatzfragen ak­tiv beteiligt hat, in ihrer Stellungnahme die Befragungen mit keinem Wort kritisiert. Aus ihrem pauschalen Vorwurf vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und die Protokolle können dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt werden.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in den Jahren 2006 und 2007 erlittene Übergriffe durch Maoisten geltend. Diesbezüglich sind zunächst Ausführungen zur allgemeinen Lage in Nepal angezeigt.

E. 5.3.1 Mit dem BFM und entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht ist festzustellen, dass sich die Lage in Nepal seit den Vorfällen, die die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Gesuchs geltend machen, wesentlich verändert hat.

E. 5.3.2 Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge­richts tätige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist in ihrem Ur­teil vom 17. Oktober 2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [EMARK] 2006 Nr. 31) zum Schluss gekommen, die allgemeine Si­cherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten und Regierung beziehungs­weise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstill­stand zu verlängern, erheblich verbessert. Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. No­vember 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangs­parlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten mündete: Sie erlangten im Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze. Am 28. Mai 2008 schaffte die Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom NC zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leni­nist (CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt kündigten die Maoisten zudem an, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regierungsverantwortung zu. Mitte Januar 2011 übertrug der Anführer der früheren kommunistischen Rebellen das Kommando über seine Kämpfer an die Regierung. Am 12. Januar 2011 schlug ein erneuter Versuch der Bildung einer neuen Regierung fehl. Nur drei Tage später, am 15. Januar 2011, einigten sich die nepalesische Regierung und die früheren kommunistischen Rebellen - noch vor dem Abzug der Uno-Friedensmission - auf ein Abkommen zur Kontrolle der Tausenden ehemaligen Kämpfer. (Zu dieser neueren Entwicklung in Nepal vgl. Urteil D-6810/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2011, E. 7.2.) Nach mehrmonatigen internem Hickhack konnten sich die Maoisten im April 2011 einigen, wen sie aus ihren Reihen als Minister bestimmen wollten, und das Zentralkomitee der Maoisten hat am 29. April 2011 beschlossen, die Wahl von Jhala Nath Khanal, einem gemässigten Kommunisten der Koalitionspartei UML (Unified Marxist Leninist), als neuen Premierminister zu unterstützen. Allerdings ist es bislang weder den Maoisten noch den Madhesis gelungen, die ihnen zustehenden Minister zu benennen, obwohl die dazu gesetzte Frist bereits am 2. Mai 2011 abgelaufen ist. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (von den Madhesis bewohntes Grenzgebiet zu Indien) andauern und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl. Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise der Beschwerdeführenden nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden.

E. 5.3.3 Vor dieser veränderten und trotz oder wohl gerade wegen des Ein­bezugs der Maoisten in die politischen Institutionen insgesamt verbesserten Lage ist auch der Übergriff vom 29. April 2007, welcher letztlich den Anlass zum Verlassen des Landes gegeben hat, zu bewerten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden haben sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt (vgl. Polizeibericht). Diese hat sich in der Folge an den Tatort im Hotel begeben und Zeugen befragt. Dass das Verfahren nicht zu dem von den Beschwerdeführenden erhofften Ende geführt hat, kann den Behörden kaum vorgeworfen werden, war doch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, genauere Angabe zu den Tätern zu machen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die heimatlichen Behörden mit ihrer Vorgehensweise ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zum Ausdruck gebracht haben. Was die ein halbes Jahr früher von der Beschwerdeführerin erlitte­ne Vergewaltigung anbelangt, haben die Beschwerdeführenden diesbezüglich keine Anzeige bei der Polizei eingereicht, so dass die Strafbehörden auch nicht tätig werden konnten. Dass die zuständigen Behörden bei einer Anzeige nicht ermittelt hätten, wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 5.4.1 Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittel­eingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Dazu ist festzustel­len, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits im Som­mer 2006, mithin mehrere Monate vor den eigentlichen Asylgründen - der Vergewaltigung im Oktober 2006 und dem Überfall im April 2007 - einen Schlepper kontaktiert beziehungsweise bereits im Jahr 2006 vom Schwei­zerischen Generalkonsulat in Kathmandu ein Visum für die Schweiz beantragt und erhalten hat (Übermittlungsschreiben des Generalkonsulats vom 10. Juli 2007, in den Vorakten) und dass sein nepalesischer Pass, welchen er für die Visumserteilung verwendete, vom 21. Juni 2006 datiert. Dies drängt den Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden - der von der Beschwerdeführerin verwendete nepalesische Pass datiert vom 11. Januar 2007 - bereits im damaligen Zeitpunkt beschlossen hatten, das Heimatland, aus welchem Grund auch immer, zu verlassen. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. Diese werden durch die vagen und wenig substantiierten Aussagen der Beschwerdeführenden weiter bekräftigt. Namentlich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung und ihrem Verhalten danach wenig detailliert ausgefallen. Auch lassen die diesbezüglichen Ausführungen jegliche persönliche Betroffenheit der Berichtenden vermissen. Insbesondere erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war anzugeben, nach wie vielen Tagen genau sie ihre Arbeit wieder aufgenommen hat. Angesichts des Umstandes, dass auch dieses Vorkommnis vom Oktober 2006 für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sein soll, hätten von der Beschwerdeführerin diesbezüglich durchaus genauere Angaben erwartet werden dürfen.

E. 5.4.2 Ferner sind bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Be­schwerdeführenden Zweifel angebracht. Namentlich haben beide be­wusst falsche Angaben zu ihren Reisepässen gemacht. Beide erklärten bei der Erstbefragung, nie einen Pass gehabt und nie ein Visum bean­tragt zu haben. Anlässlich der Anhörung bekräftigte die Beschwerdeführe­rin zunächst, sie habe nie einen Pass besessen. Auf Vorhalt gab sie indes zu, einen Pass zu haben. Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte anlässlich der Anhörung auf die Frage, wo sich sein Pass befinde, diesen nach Ankunft in der Schweiz zerstört zu haben. Dass jemand mutwillig seinen Reisepass zerstört, ist grundsätzlich wenig glaubhaft. Zudem er­staunt, dass der Beschwerdeführer seinen Pass zerstört haben will, die Beschwerdeführerin jedoch ihren noch besitzen soll. In Anbetracht dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor im Besitze ihrer Reisepässe sind und sie diese den Schwei­zer Asylbehörden bewusst vorenthalten. Sowohl die legale Ausreise aus dem angeblichen Verfolgerstaat mit den eigenen Pässen wie auch das Verschweigen dieser offiziellen Ausreiseumstände sind starke Indizien für eine im Zeitpunkt der Ausreise nicht vorhanden gewesene Gefährdung.

E. 5.5 Erlittene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn sie noch andauert. Die Anerken­nung als Flüchtling erfolgt nicht als Ausgleich erlittener Unbill, sondern hat den Zweck, vor bestehender oder drohender Verfolgung zu schützen. Selbst wenn die beiden Vorfälle vom Oktober 2006 und April 2007 sich in etwa so abgespielt haben sollten, wie von den Beschwerdeführenden ge­schildert, deutet nichts darauf hin, dass sie im heutigen Zeitpunkt noch begründete Furcht vor Verfolgung haben.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kön­nen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. So sind insbesondere auch die als Beweismittel bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Polizeibestätigung, Gewerkschaftsschreiben, Parteiausweis, -bestätigung und -prospekt, Mitgliederbestätigungen, Spendenquittung, Verdankung durch Arbeitgeber, Arztzeugnis, wonach die Beschwerdeführerin einen Selbstmordversuch unternommen habe "due to quarrel with her husband") nicht geeignet, eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor drohender Verfolgung zu belegen oder auch nur wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Auch mit den auf Beschwerdestufe eingereichten sieben Internetausdrucken (aus der Webseite von Nepalnews) kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal diese Pressemitteilungen keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden haben. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung vorliegend keine An­wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie vorstehend dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführenden wesentlich verbessert. Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt ge­sprochen werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in Nepal gelebt haben und mit diesem Land und sei­ner Tradition verwurzelt sind. Gemäss ihren Angaben leben die Eltern beider Beschwerdeführenden sowie mehrere Geschwister nach wie vor in Nepal. Namentlich die Familienangehörigen des Beschwerde­führers leben in D._______, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben. Damit verfügen sie in Nepal über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie insbesondere in einer Anfangsphase zurückgreifen können. Sodann war der Beschwerdeführer vor der Aus­reise als E._______ tätig und organisierte unter anderem F._______. Die Beschwerdeführerin war G._______ in einem Hotel in D._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Nepal (wieder) eine eigene Existenz aufbauen können. Jedenfalls stellen blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.

E. 7.5 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Besitze von Reisepässen sind (vgl. vorste­hend), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be­zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 28. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8087/2007 Urteil vom 1. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Nepal, vertreten durch Markus Bachmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Nepal am 15. Mai 2007 und reisten am 28. Mai 2007 unter Verwendung von auf an­dere Namen lautenden, mutmasslich indischen Pässen beziehungsweise mit den mit einem Visum für die Schweiz versehenen eigenen Pässen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 5. Juni 2007 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 28. August 2007 zu den Asylgründen an. A.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stamm­ten aus C._______, D._______, und seien Mitglieder der nepalesischen Kö­nigspartei. Seit April 2006 seien sie von Angehörigen der Maoisten telefo­nisch oder direkt an der Haustüre bedroht worden, weil er mit zwei Ar­meeangehörigen befreundet sei, welche Mitglieder der Maoisten umge­bracht hätten. Aus diesem Grund hätten sich die Maoisten an ihm rächen wollen. Im Sommer 2006 habe er deshalb Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Am 23. Oktober 2006 hätten Angehörige der Maoisten nach ihm gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie seine Ehefrau auf dem Heimweg von der Arbeit vergewaltigt. Aus Scham habe seine Frau noch am gleichen Abend versucht, sich das Leben zu neh­men. Bei der Polizei sei die Vergewaltigung nicht angezeigt worden. Am 29. April 2007 hätten Angehörige der Maoisten seine Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz im Hotel verprügelt und aufgefordert zu kündigen. Seine Gat­tin habe diesen zweiten Vorfall der Polizei gemeldet. A.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, ihr Ehemann sei mit Ar­meeoffizieren befreundet gewesen. Angehörige der Maoisten hätten nun behauptet, ihr Mann hätte verschiedene ihrer Mitglieder an die Armee ver­raten. Deshalb würden sie und ihr Ehegatte seit ungefähr einem Jahr von Angehörigen der Maoisten bedroht. Am Abend des 23. Oktober 2006 sei sie auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von vier Maoisten vergewaltigt worden. Noch am gleichen Abend habe sie sich mit Gift das Leben neh­men wollen. Ihr Ehemann habe sie indes ins Spital gebracht. Nach rund drei Stunden sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 29. April 2007 sei sie von 15 bis 20 Maoisten an ihrem Arbeitsplatz im Hotel aufgesucht und vor allen Anwesenden verprügelt worden. Sodann hätten die Maois­ten von ihrem Arbeitgeber unter massiven Drohungen verlangt, dass sie entlassen werde. In Absprache mit ihrem Arbeitgeber habe sie gekündigt. Am 20. April 2007 habe sie den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Zwei, drei Tage später habe sich die Polizei an ihren Arbeitsplatz begeben. Die Mitarbeitenden hätten gegenüber der Polizei ausgesagt, es sei "keine grosse Sache" gewesen, und hätte sich mithin nicht hinter sie gestellt. Letztmals sei sie am 5. Mai 2007 telefonisch bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die im Einzelnen aufgeführten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einrei­chung weiterer Ausführungen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden sieben Internetausdrucke von der Website nepalnews.com vom November 2007 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvor­schusses in der Höhe von Fr. 600.-. Sodann stellte er ihnen die beantragten Dokumente zur Einsicht zu und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. E. Innert der angesetzten Frist ersuchten die Beschwerdeführenden um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise um Erstre­ckung der Frist zur Leistung des Vorschusses sowie zur Einreichung der Stellungnahme. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses ab, hiess aber die Gesuche um Fristerstreckung zur Vorschussleistung und zur Einreichung einer Stellungnahme gut. G. Am 28. Januar 2008 leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvor­schuss fristgerecht. H. Am 6. Februar 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellung­nahme innert erneut erstreckter Frist ein und erläuterten, um was es sich bei den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweisunterlagen handle. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2008 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. 3.2. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be­schwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, Übergriffe durch die Maoisten würden in Nepal grundsätzlich geahndet. Gemäss dem Friedensvertrag mit der nepalesischen Regierung vom No­vember 2006 seien die Maoisten berechtigt, sowohl im Parlament als auch im Kabinett entsprechend vertreten zu sein. Die Maoisten seien da­bei amnestiert worden. Diese hätten im Gegenzug auf Gewaltanwendung verzichtet, ansonsten sie strafrechtlich verfolgt würden. Dem eingereichten Polizeischreiben sei zu entnehmen, dass der Vorfall untersucht worden sei. Dass die Ermittlungen wegen fehlender Angaben nicht zum Erfolg geführt hätten, würde nichts an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ändern. Im Weiteren würden in Nepal auch Vergewaltigungen geahndet. Indes hätten die Beschwerdeführen­den diesen Übergriff bei den Behörden nicht gemeldet. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen führte das BFM weiter aus, die Be­schwerdeführenden hätten keine substantiierten Angaben zu den Bedrohungen durch die Maoisten gemacht. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wann sie nach der angeblichen Vergewaltigung ihre Arbeit im Hotel wieder aufgenommen habe. Es erstaune auch, dass die Beschwerdeführenden nach der Vergewaltigung über ein halbes Jahr zugewartet und Nepal ohne ersichtlichen Grund erst im Mai 2007 verlassen hätten. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend gemacht, im Jahre 2005 von den Maoisten auf der Autobahn angeschossen worden zu sein. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden auch vorsätzlich unstimmige Angaben zur ihren Identitätsausweisen gemacht. Bei der Erstbefragung hätten sie ausgesagt, nie einen Reisepass besessen oder ein Visum beantragt zu haben. Anlässlich der Anhörung hätten sie gestanden, dass sie über gültige Pässe verfügt hätten. Das BFM wies darauf hin, dass ihm die Visumsakte der Beschwerdeführenden mit den Passangaben vorliege. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe das Aktenein­sichtsrecht verletzt, indem es verschiedene Dokumente nicht zur Einsicht zugestellt habe. Weiter wird ausgeführt, das BFM gehe in seiner Verfü­gung von einer zwischenzeitlich überholten Auffassung auf. Der Friedens­vertrag zwischen der nepalesischen Regierung und den Maoisten habe nur kurz gehalten und seit Frühjahr 2007 würden letztere in Nepal wieder wüten. Die Maoisten seien nicht gewillt, sich rechtsstaatlich und demokra­tisch zu verhalten. Die Regierung und die Strafbehörde ihrerseits seien nicht in der Lage, dem terroristischen Treiben und Morden der Maoisten Einhalt zu gebieten. Insoweit könne auch nicht von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Sodann hät­ten die Beschwerdeführenden entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sub­stantiiert ausgesagt. Was vorliegend indes problematisch sei, sei die Be­fragungsmethode der Vorinstanz. Die Durchsicht der Protokolle zeige, dass die Beschwerdeführenden durchwegs präzise geantwortet hätten. Namentlich habe die Beschwerdeführerin auch klar und deutlich angege­ben, wann sie ihre Arbeit wieder aufgenommen habe, nämlich nach drei bis fünf Tagen. Im Weiteren sei es nicht einfach, Nepal zu verlassen. Es brauche einerseits Geld und andererseits Zeit, um die Ausreise zu orga­nisieren und ein Visum zu erhalten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, in­wiefern sich der Beschwerdeführer betreffend die auf ihn abgegebenen Schüsse widersprochen haben solle. Er habe die Schüsse nur angeführt um darzulegen, weshalb er innerhalb von Nepal nicht umgezogen sei. Schliesslich sei das Ambiente in der Empfangsstelle alles andere als ein­vernehmlich, vertrauenseinflössend und gewinnbringend; mithin sei es verständlich, dass die Beschwerdeführenden anfänglich den Besitz von Reisepässen verschwiegen hätten. Schliesslich hätten die Beschwerde­führenden ihre Vorbringen mittels der eingereichten Beweismittel belegt. 5. 5.1. Vorab ist zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzu­stellen, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die mass­gebenden Aktenstücke zur Einsichtnahme zugestellt und ihnen Gelegen­heit gegeben hat, sich dazu zu äussern. Damit ist die durch eine zu restriktive Aktenherausgabe vom BFM begangene Rechtsverletzung als ge­heilt zu betrachten und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe bemängeln die Beschwerdeführenden weiter die Befragungsmethode der Vorinstanz. Indes legen sie im Einzel­nen nicht substantiiert dar, inwiefern die Art und Weise der Befragung nicht korrekt erfolgt sei. Auch ergeben sich aus den Protokollen keine An­haltspunkte dafür, dass die Anhörungen in irgend einer Weise nicht ein­wandfrei erfolgt wären. Mit der offenen Fragestellung wurde den Beschwerdeführenden genügend Raum zum Erzählen gegeben, ging es da­bei doch im Wesentlichen darum, selbst Erlebtes wiederzugeben. Im Weiteren hat auch die zur Beobachtung einer korrekten Befragung anwe­sende Hilfswerksvertreterin, welche sich im Übrigen mit Zusatzfragen ak­tiv beteiligt hat, in ihrer Stellungnahme die Befragungen mit keinem Wort kritisiert. Aus ihrem pauschalen Vorwurf vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und die Protokolle können dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt werden. 5.3. Die Beschwerdeführenden machen in den Jahren 2006 und 2007 erlittene Übergriffe durch Maoisten geltend. Diesbezüglich sind zunächst Ausführungen zur allgemeinen Lage in Nepal angezeigt. 5.3.1. Mit dem BFM und entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht ist festzustellen, dass sich die Lage in Nepal seit den Vorfällen, die die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Gesuchs geltend machen, wesentlich verändert hat. 5.3.2. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge­richts tätige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist in ihrem Ur­teil vom 17. Oktober 2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [EMARK] 2006 Nr. 31) zum Schluss gekommen, die allgemeine Si­cherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten und Regierung beziehungs­weise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstill­stand zu verlängern, erheblich verbessert. Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. No­vember 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangs­parlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten mündete: Sie erlangten im Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze. Am 28. Mai 2008 schaffte die Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom NC zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leni­nist (CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt kündigten die Maoisten zudem an, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regierungsverantwortung zu. Mitte Januar 2011 übertrug der Anführer der früheren kommunistischen Rebellen das Kommando über seine Kämpfer an die Regierung. Am 12. Januar 2011 schlug ein erneuter Versuch der Bildung einer neuen Regierung fehl. Nur drei Tage später, am 15. Januar 2011, einigten sich die nepalesische Regierung und die früheren kommunistischen Rebellen - noch vor dem Abzug der Uno-Friedensmission - auf ein Abkommen zur Kontrolle der Tausenden ehemaligen Kämpfer. (Zu dieser neueren Entwicklung in Nepal vgl. Urteil D-6810/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2011, E. 7.2.) Nach mehrmonatigen internem Hickhack konnten sich die Maoisten im April 2011 einigen, wen sie aus ihren Reihen als Minister bestimmen wollten, und das Zentralkomitee der Maoisten hat am 29. April 2011 beschlossen, die Wahl von Jhala Nath Khanal, einem gemässigten Kommunisten der Koalitionspartei UML (Unified Marxist Leninist), als neuen Premierminister zu unterstützen. Allerdings ist es bislang weder den Maoisten noch den Madhesis gelungen, die ihnen zustehenden Minister zu benennen, obwohl die dazu gesetzte Frist bereits am 2. Mai 2011 abgelaufen ist. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (von den Madhesis bewohntes Grenzgebiet zu Indien) andauern und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl. Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise der Beschwerdeführenden nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 5.3.3. Vor dieser veränderten und trotz oder wohl gerade wegen des Ein­bezugs der Maoisten in die politischen Institutionen insgesamt verbesserten Lage ist auch der Übergriff vom 29. April 2007, welcher letztlich den Anlass zum Verlassen des Landes gegeben hat, zu bewerten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden haben sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt (vgl. Polizeibericht). Diese hat sich in der Folge an den Tatort im Hotel begeben und Zeugen befragt. Dass das Verfahren nicht zu dem von den Beschwerdeführenden erhofften Ende geführt hat, kann den Behörden kaum vorgeworfen werden, war doch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, genauere Angabe zu den Tätern zu machen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die heimatlichen Behörden mit ihrer Vorgehensweise ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zum Ausdruck gebracht haben. Was die ein halbes Jahr früher von der Beschwerdeführerin erlitte­ne Vergewaltigung anbelangt, haben die Beschwerdeführenden diesbezüglich keine Anzeige bei der Polizei eingereicht, so dass die Strafbehörden auch nicht tätig werden konnten. Dass die zuständigen Behörden bei einer Anzeige nicht ermittelt hätten, wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. 5.4. 5.4.1. Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittel­eingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Dazu ist festzustel­len, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits im Som­mer 2006, mithin mehrere Monate vor den eigentlichen Asylgründen - der Vergewaltigung im Oktober 2006 und dem Überfall im April 2007 - einen Schlepper kontaktiert beziehungsweise bereits im Jahr 2006 vom Schwei­zerischen Generalkonsulat in Kathmandu ein Visum für die Schweiz beantragt und erhalten hat (Übermittlungsschreiben des Generalkonsulats vom 10. Juli 2007, in den Vorakten) und dass sein nepalesischer Pass, welchen er für die Visumserteilung verwendete, vom 21. Juni 2006 datiert. Dies drängt den Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden - der von der Beschwerdeführerin verwendete nepalesische Pass datiert vom 11. Januar 2007 - bereits im damaligen Zeitpunkt beschlossen hatten, das Heimatland, aus welchem Grund auch immer, zu verlassen. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. Diese werden durch die vagen und wenig substantiierten Aussagen der Beschwerdeführenden weiter bekräftigt. Namentlich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung und ihrem Verhalten danach wenig detailliert ausgefallen. Auch lassen die diesbezüglichen Ausführungen jegliche persönliche Betroffenheit der Berichtenden vermissen. Insbesondere erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war anzugeben, nach wie vielen Tagen genau sie ihre Arbeit wieder aufgenommen hat. Angesichts des Umstandes, dass auch dieses Vorkommnis vom Oktober 2006 für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sein soll, hätten von der Beschwerdeführerin diesbezüglich durchaus genauere Angaben erwartet werden dürfen. 5.4.2. Ferner sind bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Be­schwerdeführenden Zweifel angebracht. Namentlich haben beide be­wusst falsche Angaben zu ihren Reisepässen gemacht. Beide erklärten bei der Erstbefragung, nie einen Pass gehabt und nie ein Visum bean­tragt zu haben. Anlässlich der Anhörung bekräftigte die Beschwerdeführe­rin zunächst, sie habe nie einen Pass besessen. Auf Vorhalt gab sie indes zu, einen Pass zu haben. Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte anlässlich der Anhörung auf die Frage, wo sich sein Pass befinde, diesen nach Ankunft in der Schweiz zerstört zu haben. Dass jemand mutwillig seinen Reisepass zerstört, ist grundsätzlich wenig glaubhaft. Zudem er­staunt, dass der Beschwerdeführer seinen Pass zerstört haben will, die Beschwerdeführerin jedoch ihren noch besitzen soll. In Anbetracht dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor im Besitze ihrer Reisepässe sind und sie diese den Schwei­zer Asylbehörden bewusst vorenthalten. Sowohl die legale Ausreise aus dem angeblichen Verfolgerstaat mit den eigenen Pässen wie auch das Verschweigen dieser offiziellen Ausreiseumstände sind starke Indizien für eine im Zeitpunkt der Ausreise nicht vorhanden gewesene Gefährdung. 5.5. Erlittene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn sie noch andauert. Die Anerken­nung als Flüchtling erfolgt nicht als Ausgleich erlittener Unbill, sondern hat den Zweck, vor bestehender oder drohender Verfolgung zu schützen. Selbst wenn die beiden Vorfälle vom Oktober 2006 und April 2007 sich in etwa so abgespielt haben sollten, wie von den Beschwerdeführenden ge­schildert, deutet nichts darauf hin, dass sie im heutigen Zeitpunkt noch begründete Furcht vor Verfolgung haben. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kön­nen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. So sind insbesondere auch die als Beweismittel bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Polizeibestätigung, Gewerkschaftsschreiben, Parteiausweis, -bestätigung und -prospekt, Mitgliederbestätigungen, Spendenquittung, Verdankung durch Arbeitgeber, Arztzeugnis, wonach die Beschwerdeführerin einen Selbstmordversuch unternommen habe "due to quarrel with her husband") nicht geeignet, eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor drohender Verfolgung zu belegen oder auch nur wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Auch mit den auf Beschwerdestufe eingereichten sieben Internetausdrucken (aus der Webseite von Nepalnews) kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal diese Pressemitteilungen keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden haben. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung vorliegend keine An­wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie vorstehend dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführenden wesentlich verbessert. Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt ge­sprochen werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in Nepal gelebt haben und mit diesem Land und sei­ner Tradition verwurzelt sind. Gemäss ihren Angaben leben die Eltern beider Beschwerdeführenden sowie mehrere Geschwister nach wie vor in Nepal. Namentlich die Familienangehörigen des Beschwerde­führers leben in D._______, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben. Damit verfügen sie in Nepal über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie insbesondere in einer Anfangsphase zurückgreifen können. Sodann war der Beschwerdeführer vor der Aus­reise als E._______ tätig und organisierte unter anderem F._______. Die Beschwerdeführerin war G._______ in einem Hotel in D._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Nepal (wieder) eine eigene Existenz aufbauen können. Jedenfalls stellen blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 7.5. Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Besitze von Reisepässen sind (vgl. vorste­hend), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be­zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 28. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand: