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E-5533/2011

E-5533/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-10 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 15. September 2011 am Flughafen Zürich ihr Asylgesuch ein. Das BFM verweigerte ihnen am selben Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz, und es wurde ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Sie wurden am 20. September 2011 kurz befragt und am 26. September 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1986 der Armee beigetreten. Er sei beim Ausbruch von Unruhen - in den Jahren 2002 und 2003 - in E. _______, stationiert gewesen. Am (Datum) hätten Maoisten das lokale Distriktbüro mit Steinen und selbstgemachten Bomben attackiert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im Kampf gegen diese eingesetzt worden und habe zum ersten Mal Maoisten getötet. Anderthalb Monate nach dem Ereignis habe er über Bekannte erfahren, dass Maoisten bei seinen Eltern in F. _______, erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge noch ein weiteres Jahr in E. _______ geblieben, während diesem er an weiteren militärischen Operationen teilgenommen, aber keine Menschen mehr getötet habe. Am. 15. März 2003 habe er das Militär verlassen und sich nach G. _______ begeben, wo seine Frau und Kinder gelebt hätten. Am 14. April 2003 sei er aus Angst vor Racheakten der Maoisten (weil er deren Angehörige getötet habe) nach H. _______ gereist, wo er sich bis zum 15. August 2003 aufgehalten habe. Danach habe er seine Reise nach I. _______ fortgesetzt, wo er ein Asylverfahren durchlaufen habe. Während seines Aufenthaltes in I. ________ sei seine Frau im Jahre 2004 zwei Mal von Maoisten aufgesucht worden und aufgrund seiner Kampfhandlungen von diesen bedroht und für Geldzahlungen erpresst worden. Seine Frau und die zwei Kinder hätten sich anschliessend nach H. ________ begeben, wo sie sich bis 2009 aufgehalten hätten, um danach wieder nach Nepal zurückzukehren. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs in I. _______ mangels Glaubwürdigkeit sei er am 20. Mai 2009 nach Nepal zurückgekehrt, wo er zwei Monate lang geblieben sei, bevor er sich erneut nach H. _______ begeben habe. Im Mai 2010 sei der Beschwerdeführer mithilfe eines Schleppers nach J. _______ gelangt, wo er sich legal aufgehalten und im Restaurant des Schleppers gearbeitet habe. Am 18. August 2011 sei der Beschwerdeführer über H. _______ nach Nepal zurückgeflogen, um die Ausreise seiner Familie zu organisieren. Am 13. September 2011 sei er in Begleitung seiner Ehefrau und seiner Kinder von H. _______ aus nach Zürich gelangt, von wo aus die Familie nach J. _______ habe weiterreisen wollen. Am Flughafen Zürich sei der Schlepper mit den Reisedokumenten verschwunden. Wegen der Unmöglichkeit am 14. September 2011 den Flug nach K. _______ anzutreten, hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, am 15. September 2011 am Flughafen ein Asylgesuch einzureichen. B. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 - eröffnet am 4. Oktober 2011 - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mehrheitlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So könne der Beschwerdeführer zum Beispiel nicht konkret darlegen, wie er selber Maoisten umgebracht haben soll. Auch sei er nicht in der Lage, überzeugend zu erklären, wie die Maoisten ihn während und nach dem Gefecht hätten identifizieren können. Er habe lediglich angegeben, die Rebellen hätten gewusst, dass er Sergeant Major gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich als allgemein und stereotyp erweisen. Auch seien seine Ausführungen zu der Aufsuchung seiner in einem weit entfernten Distrikt wohnhaften Eltern durch Maoisten nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer sei ferner nie direkt von den Maoisten bedroht worden und sei auch nach dem Kampf beim Distriktbüro noch ein weiteres Jahr im Einsatz in E. _______ gewesen. Zudem sei in I. _______ sein Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit abgelehnt worden und der Beschwerdeführer sei nach 2009 mehrmals nach Nepal zurückgekehrt. Insgesamt würden diese Umstände keineswegs für ein dringendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers sprechen. An diesen Schlussfolgerungen vermochten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da auch diese stereotyp seien, und das angegebene Verhalten der Beschwerdeführerin unlogisch und nicht nachvollziehbar sei. Das BFM wies zudem darauf hin, dass im Laufe des Jahrs 2006 eine Annäherung zwischen der Regierung und den Maoisten stattgefunden habe, welche im November desselben Jahres in einen Friedensvertrag gemündet habe. Die Maoisten seien amnestiert und nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet worden; im Gegenzug hätten sie auf Gewaltanwendung verzichtet. Diese ganze Entwicklung würde sich in den Schilderungen der Beschwerdeführenden an keiner Stelle spiegeln, sondern nach ihrer Darstellung hätten die Maoisten in den vergangenen sechs Jahren die totale Kontrolle in Nepal gehabt. Vor dem Hintergrund der politischen Entwicklung sei die angeblich intensive Verfolgung durch die Maoisten unglaubhaft, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um prominente Persönlichkeiten handle, welche für die Maoisten von grosser Bedeutung wären. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden - insbesondere die Ehefrau - sich nicht an die Behörden gewandt hätten, um Schutzmassnahmen anzufordern. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Oktober 2011 bei der Flughafenpolizei - zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts - eine deutschsprachige Formularbeschwerde mit fremdsprachiger (Nepalesisch) Begründung ein und beantragten, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache von Amtes wegen ohne Kostenerhebung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerde wurde per Telefax dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags übermittelt. D. Mit Telefaxverfügung vom 7. Oktober 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht die fremdsprachige Beschwerdebegründung antragsgemäss von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes übersetzen und verschob den Entscheid über die anderen Verfahrensanträge auf später. E. Die Übersetzung der Beschwerdebegründung traf am 31. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführenden führen darin im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie in den vorangehenden Befragungen an, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich ausführlich die Kampfsituation und die Tötung der Maoisten in der Kaserne in E. _______ schildert. Abweichend und im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Befragung gibt der Beschwerdeführer neu an, er habe anlässlich seines Asylverfahrens in I. _______ die Tötung der Maoisten nicht angegeben, weil er Angst davor gehabt habe, dass diese Tatsache zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG). Betreffend der Form ist zu bemerken, dass fremdsprachige Eingaben im Flughafenverfahren, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind - wie dies vorliegend bei der in Nepalesisch verfassten Beschwerdebegründung der Fall ist - zur Einhaltung der Verfahrensgarantien und aus verfahrensökonomischen Gründen von Amtes wegen ohne Kostenübernahme vom Bundeverwaltungsgericht übersetzt werden. Damit gilt die Beschwerde auch als formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMAKR] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff. sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; vgl. auch W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz zieht hauptsächlich die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden in Zweifel, indem sie deren Aussagen als mehrheitlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar beurteilt. So könne der Beschwerdeführer vorab das Ereignis, auf welches die angebliche Verfolgung durch die Maoisten gründe (Tötung von Maoisten während eines Angriffes auf das Distriktbüro in E. _______ im Jahre [Jahreszahl]), nicht konkretisieren. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung überzeugenderweise eine ausführliche Schilderung des angeblich verfolgungsauslösenden Ereignisses entgegen. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die darauf folgende angebliche Verfolgung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz richtig festgellt wurde, haben sich gemäss seinen eigenen Angaben Verfolgungshandlungen nie direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtet - mehrheitlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar erscheinen. Anstelle einer Wiederholung sei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zudem führt der Beschwerdeführer zu seinem Asylverfahren in I. _______ auf Beschwerdeebene - im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen - aus, er habe dort nicht die gleichen Asylgründe wie hier in der Schweiz vorgebracht. Dieser Widerspruch ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eher abträglich.

E. 5.2 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es realitätsfremd erscheint, dass die Maoisten den Beschwerdeführer und seine Familie im ganzen Land (und sogar in H. _______) mit der von den Beschwerdeführenden geschilderten Intensität suchen und verfolgen würden; die Schilderungen würden den politischen Hintergrund in Nepal und dessen Verlauf in den letzten sechs Jahren in keiner Weise berücksichtigen. Da für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist und der Ausgangspunkt dieser Prüfung die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat darstellt, sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31, E. 5.3 m.w.H.). Es gilt folglich zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe, die die Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise veranlassten, auch aus objektiver Sicht noch aktuell sind und für die Beschwerdeführenden möglicherweise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen könnten.

E. 5.3 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit dem angeblich verfolgungsauslösenden Ereignis im Jahre (Jahreszahl) und der ersten Ausreise der Beschwerdeführenden - so war der Beschwerdeführer von 2003 bis 2009 in H. _______ sowie I. ________ und seine Ehefrau und die beiden Kinder hielten sich von 2004 bis 2009 in H. ________ auf - wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten (Communist Party of Nepal [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 um weitere drei Monate zu verlängern, erheblich verbessert (EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einem Sieg für die Maoisten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze), doch blieben sie auf die Kooperation der anderen zwei grossen Parteien angewiesen. Diese konnten sich mit den Maoisten in keiner Weise einigen und der Friedensprozess war weitere drei Jahre lang blockiert. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wurde und Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar andauern sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl dazu HUMAN RIGHTS WATCH, Country Summary, Januar 2011), kann insgesamt eine seit der Ausreise der Beschwerdeführenden nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. So haben am 2. November 2011 die vier wichtigsten Parteien Nepals ein wegweisendes Sieben-Punkte-Abkommen unterzeichnet, dessen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die Armee darstellt. Ferner wurde mit dem Abkommen auch die Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen - die unter anderem das Verschwinden von über 1'200 Personen während des Bürgerkriegs untersuchen soll - und die Maoisten haben sich zudem verpflichtet, während des Konflikts enteignetes Land innerhalb weniger Wochen an die rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen (Andrea Spalinger, Ein Schritt Richtung Normalität in Nepal - Einigung über die Integration ehemaliger maoistischer Kämpfer in die Armee, in Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 3. November 2011, S. 7).

E. 5.4 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund des mittlerweile beinahe fast (Zahl) Jahre zurückliegenden Vorfalls vom (Datum) jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Dass vor dem Hintergrund der oben skizzierten politischen Entwicklung in Nepal die behauptete gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Maoisten deutlich übertrieben erscheint, mag Folge einer subjektiv berechtigten Furcht sein, welche allenfalls von der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden herrührt; objektiv begründet ist sie jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht, zumal auch nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer landesweit von Angehörigen von ihm getöteter Maoisten gesucht wurde, sollte er tatsächlich von Überlebenden des Konflikts im Jahr (Jahreszahl) identifiziert worden sein.

E. 5.5 Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden damit insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten würden, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden; es braucht auf die ihnen von der Vorinstanz vorgeworfenen einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente somit nicht weiter eingegangen zu werden, und es erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Wie bereits oben in Erwägung 5.3. dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der (ersten) Ausreise der Beschwerdeführenden wesentlich verändert. Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die heute (Zahl)- und (Zahl)-jährigen und - soweit ersichtlich - gesunden Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung und sind vermögend. Neben seiner Muttersprache spricht der Beschwerdeführer ein wenig Hindi sowie Englisch. Gemäss eigenen Aussagen leben die Eltern beider Beschwerdeführenden alle noch in Nepal und insbesondere die Eltern der Beschwerdeführerin seien wohlhabend, so dass auf ihre finanzielle Unterstützung bei der Reintegration in Nepal gerechnet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres Alters ((Zahl)- und (Zahl)-jährig) noch stark an die Eltern gebunden und sie befinden sich erst seit einigen Wochen in der Schweiz (im Transitbereich des Flughafens), weshalb ihre Rückkehr nach Nepal keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisepapier mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweist, weshalb die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5533/2011 Urteil vom 10. November 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A. _______, geboren am (...), dessen Ehefrau B. ________, geboren am (...), deren Kinder C. _______, geboren am (...), D. _______, geboren am (...), alle Nepal, zurzeit im Transit im Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 15. September 2011 am Flughafen Zürich ihr Asylgesuch ein. Das BFM verweigerte ihnen am selben Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz, und es wurde ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Sie wurden am 20. September 2011 kurz befragt und am 26. September 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1986 der Armee beigetreten. Er sei beim Ausbruch von Unruhen - in den Jahren 2002 und 2003 - in E. _______, stationiert gewesen. Am (Datum) hätten Maoisten das lokale Distriktbüro mit Steinen und selbstgemachten Bomben attackiert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im Kampf gegen diese eingesetzt worden und habe zum ersten Mal Maoisten getötet. Anderthalb Monate nach dem Ereignis habe er über Bekannte erfahren, dass Maoisten bei seinen Eltern in F. _______, erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge noch ein weiteres Jahr in E. _______ geblieben, während diesem er an weiteren militärischen Operationen teilgenommen, aber keine Menschen mehr getötet habe. Am. 15. März 2003 habe er das Militär verlassen und sich nach G. _______ begeben, wo seine Frau und Kinder gelebt hätten. Am 14. April 2003 sei er aus Angst vor Racheakten der Maoisten (weil er deren Angehörige getötet habe) nach H. _______ gereist, wo er sich bis zum 15. August 2003 aufgehalten habe. Danach habe er seine Reise nach I. _______ fortgesetzt, wo er ein Asylverfahren durchlaufen habe. Während seines Aufenthaltes in I. ________ sei seine Frau im Jahre 2004 zwei Mal von Maoisten aufgesucht worden und aufgrund seiner Kampfhandlungen von diesen bedroht und für Geldzahlungen erpresst worden. Seine Frau und die zwei Kinder hätten sich anschliessend nach H. ________ begeben, wo sie sich bis 2009 aufgehalten hätten, um danach wieder nach Nepal zurückzukehren. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs in I. _______ mangels Glaubwürdigkeit sei er am 20. Mai 2009 nach Nepal zurückgekehrt, wo er zwei Monate lang geblieben sei, bevor er sich erneut nach H. _______ begeben habe. Im Mai 2010 sei der Beschwerdeführer mithilfe eines Schleppers nach J. _______ gelangt, wo er sich legal aufgehalten und im Restaurant des Schleppers gearbeitet habe. Am 18. August 2011 sei der Beschwerdeführer über H. _______ nach Nepal zurückgeflogen, um die Ausreise seiner Familie zu organisieren. Am 13. September 2011 sei er in Begleitung seiner Ehefrau und seiner Kinder von H. _______ aus nach Zürich gelangt, von wo aus die Familie nach J. _______ habe weiterreisen wollen. Am Flughafen Zürich sei der Schlepper mit den Reisedokumenten verschwunden. Wegen der Unmöglichkeit am 14. September 2011 den Flug nach K. _______ anzutreten, hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, am 15. September 2011 am Flughafen ein Asylgesuch einzureichen. B. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 - eröffnet am 4. Oktober 2011 - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mehrheitlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So könne der Beschwerdeführer zum Beispiel nicht konkret darlegen, wie er selber Maoisten umgebracht haben soll. Auch sei er nicht in der Lage, überzeugend zu erklären, wie die Maoisten ihn während und nach dem Gefecht hätten identifizieren können. Er habe lediglich angegeben, die Rebellen hätten gewusst, dass er Sergeant Major gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich als allgemein und stereotyp erweisen. Auch seien seine Ausführungen zu der Aufsuchung seiner in einem weit entfernten Distrikt wohnhaften Eltern durch Maoisten nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer sei ferner nie direkt von den Maoisten bedroht worden und sei auch nach dem Kampf beim Distriktbüro noch ein weiteres Jahr im Einsatz in E. _______ gewesen. Zudem sei in I. _______ sein Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit abgelehnt worden und der Beschwerdeführer sei nach 2009 mehrmals nach Nepal zurückgekehrt. Insgesamt würden diese Umstände keineswegs für ein dringendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers sprechen. An diesen Schlussfolgerungen vermochten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da auch diese stereotyp seien, und das angegebene Verhalten der Beschwerdeführerin unlogisch und nicht nachvollziehbar sei. Das BFM wies zudem darauf hin, dass im Laufe des Jahrs 2006 eine Annäherung zwischen der Regierung und den Maoisten stattgefunden habe, welche im November desselben Jahres in einen Friedensvertrag gemündet habe. Die Maoisten seien amnestiert und nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet worden; im Gegenzug hätten sie auf Gewaltanwendung verzichtet. Diese ganze Entwicklung würde sich in den Schilderungen der Beschwerdeführenden an keiner Stelle spiegeln, sondern nach ihrer Darstellung hätten die Maoisten in den vergangenen sechs Jahren die totale Kontrolle in Nepal gehabt. Vor dem Hintergrund der politischen Entwicklung sei die angeblich intensive Verfolgung durch die Maoisten unglaubhaft, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um prominente Persönlichkeiten handle, welche für die Maoisten von grosser Bedeutung wären. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden - insbesondere die Ehefrau - sich nicht an die Behörden gewandt hätten, um Schutzmassnahmen anzufordern. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Oktober 2011 bei der Flughafenpolizei - zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts - eine deutschsprachige Formularbeschwerde mit fremdsprachiger (Nepalesisch) Begründung ein und beantragten, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache von Amtes wegen ohne Kostenerhebung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerde wurde per Telefax dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags übermittelt. D. Mit Telefaxverfügung vom 7. Oktober 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht die fremdsprachige Beschwerdebegründung antragsgemäss von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes übersetzen und verschob den Entscheid über die anderen Verfahrensanträge auf später. E. Die Übersetzung der Beschwerdebegründung traf am 31. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführenden führen darin im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie in den vorangehenden Befragungen an, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich ausführlich die Kampfsituation und die Tötung der Maoisten in der Kaserne in E. _______ schildert. Abweichend und im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Befragung gibt der Beschwerdeführer neu an, er habe anlässlich seines Asylverfahrens in I. _______ die Tötung der Maoisten nicht angegeben, weil er Angst davor gehabt habe, dass diese Tatsache zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG). Betreffend der Form ist zu bemerken, dass fremdsprachige Eingaben im Flughafenverfahren, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind - wie dies vorliegend bei der in Nepalesisch verfassten Beschwerdebegründung der Fall ist - zur Einhaltung der Verfahrensgarantien und aus verfahrensökonomischen Gründen von Amtes wegen ohne Kostenübernahme vom Bundeverwaltungsgericht übersetzt werden. Damit gilt die Beschwerde auch als formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). 1.4. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMAKR] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff. sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; vgl. auch W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz zieht hauptsächlich die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden in Zweifel, indem sie deren Aussagen als mehrheitlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar beurteilt. So könne der Beschwerdeführer vorab das Ereignis, auf welches die angebliche Verfolgung durch die Maoisten gründe (Tötung von Maoisten während eines Angriffes auf das Distriktbüro in E. _______ im Jahre [Jahreszahl]), nicht konkretisieren. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung überzeugenderweise eine ausführliche Schilderung des angeblich verfolgungsauslösenden Ereignisses entgegen. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die darauf folgende angebliche Verfolgung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz richtig festgellt wurde, haben sich gemäss seinen eigenen Angaben Verfolgungshandlungen nie direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtet - mehrheitlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar erscheinen. Anstelle einer Wiederholung sei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zudem führt der Beschwerdeführer zu seinem Asylverfahren in I. _______ auf Beschwerdeebene - im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen - aus, er habe dort nicht die gleichen Asylgründe wie hier in der Schweiz vorgebracht. Dieser Widerspruch ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eher abträglich. 5.2. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es realitätsfremd erscheint, dass die Maoisten den Beschwerdeführer und seine Familie im ganzen Land (und sogar in H. _______) mit der von den Beschwerdeführenden geschilderten Intensität suchen und verfolgen würden; die Schilderungen würden den politischen Hintergrund in Nepal und dessen Verlauf in den letzten sechs Jahren in keiner Weise berücksichtigen. Da für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist und der Ausgangspunkt dieser Prüfung die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat darstellt, sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31, E. 5.3 m.w.H.). Es gilt folglich zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe, die die Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise veranlassten, auch aus objektiver Sicht noch aktuell sind und für die Beschwerdeführenden möglicherweise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen könnten. 5.3. Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit dem angeblich verfolgungsauslösenden Ereignis im Jahre (Jahreszahl) und der ersten Ausreise der Beschwerdeführenden - so war der Beschwerdeführer von 2003 bis 2009 in H. _______ sowie I. ________ und seine Ehefrau und die beiden Kinder hielten sich von 2004 bis 2009 in H. ________ auf - wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten (Communist Party of Nepal [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 um weitere drei Monate zu verlängern, erheblich verbessert (EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einem Sieg für die Maoisten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze), doch blieben sie auf die Kooperation der anderen zwei grossen Parteien angewiesen. Diese konnten sich mit den Maoisten in keiner Weise einigen und der Friedensprozess war weitere drei Jahre lang blockiert. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wurde und Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar andauern sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl dazu HUMAN RIGHTS WATCH, Country Summary, Januar 2011), kann insgesamt eine seit der Ausreise der Beschwerdeführenden nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. So haben am 2. November 2011 die vier wichtigsten Parteien Nepals ein wegweisendes Sieben-Punkte-Abkommen unterzeichnet, dessen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die Armee darstellt. Ferner wurde mit dem Abkommen auch die Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen - die unter anderem das Verschwinden von über 1'200 Personen während des Bürgerkriegs untersuchen soll - und die Maoisten haben sich zudem verpflichtet, während des Konflikts enteignetes Land innerhalb weniger Wochen an die rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen (Andrea Spalinger, Ein Schritt Richtung Normalität in Nepal - Einigung über die Integration ehemaliger maoistischer Kämpfer in die Armee, in Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 3. November 2011, S. 7). 5.4. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund des mittlerweile beinahe fast (Zahl) Jahre zurückliegenden Vorfalls vom (Datum) jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Dass vor dem Hintergrund der oben skizzierten politischen Entwicklung in Nepal die behauptete gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Maoisten deutlich übertrieben erscheint, mag Folge einer subjektiv berechtigten Furcht sein, welche allenfalls von der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden herrührt; objektiv begründet ist sie jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht, zumal auch nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer landesweit von Angehörigen von ihm getöteter Maoisten gesucht wurde, sollte er tatsächlich von Überlebenden des Konflikts im Jahr (Jahreszahl) identifiziert worden sein. 5.5. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden damit insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten würden, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden; es braucht auf die ihnen von der Vorinstanz vorgeworfenen einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente somit nicht weiter eingegangen zu werden, und es erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Wie bereits oben in Erwägung 5.3. dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der (ersten) Ausreise der Beschwerdeführenden wesentlich verändert. Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die heute (Zahl)- und (Zahl)-jährigen und - soweit ersichtlich - gesunden Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung und sind vermögend. Neben seiner Muttersprache spricht der Beschwerdeführer ein wenig Hindi sowie Englisch. Gemäss eigenen Aussagen leben die Eltern beider Beschwerdeführenden alle noch in Nepal und insbesondere die Eltern der Beschwerdeführerin seien wohlhabend, so dass auf ihre finanzielle Unterstützung bei der Reintegration in Nepal gerechnet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres Alters ((Zahl)- und (Zahl)-jährig) noch stark an die Eltern gebunden und sie befinden sich erst seit einigen Wochen in der Schweiz (im Transitbereich des Flughafens), weshalb ihre Rückkehr nach Nepal keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisepapier mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweist, weshalb die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: