Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A.a Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Vater des Beschwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte diesem - wie in dessen Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt - Asyl. Das BFM bezog den damals minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gestützt Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihm ebenfalls Asyl. A.b Nach einem gescheiterten Zustellversuch des Schreibens vom 14. August 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer am 19. August 2015 die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzunehmen. Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. B.b Am gleichen Tag aberkannte es auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (B._______ und C._______ und [...]) sowie des ebenfalls [...] des Beschwerdeführers (D._______) und widerrief ihr Asyl. C. C.a Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzulässig seien, und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Beschwerde vom selben Tag erhoben auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (E-7413/2015 und E-7416/2015). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016 ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. D.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Beilage der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2015 die Gelegenheit zur Replik bis zum 8. Februar 2016 ein. D.d Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 eine Replik ein und hielt an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei. F. Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Duplik ungenutzt ablaufen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111 [nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 112 und 135).
E. 3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlandes sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Verfolgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling, dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Gewährung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (...) habe sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie des Beschwerdeführers verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Zusammenfassend könne es der Vater des Beschwerdeführers angesichts der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder, welche zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters sowie der Erteilung von Asyl geführt habe, weg.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vollumfänglich auf die Argumentation in der Beschwerde seines Vaters (vgl. Beschwerdeverfahren E-7413/2015) und legte diese Beschwerdeschrift in Kopie seiner Eingabe bei. Weiter hielt er der angefochtenen Verfügung insbesondere entgegen, gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstrecke sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder. Selbst wenn die seinen Vater betreffende Verfügung wider Erwarten bestätigt werden sollte, sei er davon nicht betroffen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass sich Art. 63 Abs. 4 AsylG sinneshalber auf Fälle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Straffälligkeit eines Familienmitglieds und nicht aufgrund einer veränderten Lage im Heimatstaat beziehe. Es liege auf der Hand, dass im ersten Fall eine Gleichbehandlung aller Familienangehörigen unangebracht und unverhältnismässig wäre, wohingegen es im zweiten Fall unangebracht wäre, die einzelnen Familienmitglieder ungleich zu behandeln, betreffe eine Veränderung im Heimatstaat doch alle im gleichen Masse. Das Resultat einer solchen Ungleichbehandlung bei veränderter Lage im Heimatstaat wäre offensichtlich, dass Personen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ebendiese leichter entzogen werden könnte als Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft, was gesetzessystematisch nicht logisch wäre.
E. 4.4 In der Replik vom 22. Februar 2016 hob der Beschwerdeführer seine Auffassung mit einem Verweis auf das Handbuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, 2015 hervor, wonach für den Widerruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder davon nicht erfasst würden (Art. 63 Abs. 4 AsylG). Vielmehr müssten bei diesen eigene Gründe vorliegen, damit ein Asylwiderruf erfolgen könne oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.
E. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM fest, im Falle des Vaters des Beschwerdeführers sei keine spezielle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht mehr abgelehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers (in E._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz E._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte Baath-Regime mitsamt seiner Vertreter in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert.
E. 5 Wie der Beschwerdeführer durch Verweis auf die Beschwerdeschrift seines Vaters zu Recht geltend macht, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass - nebst der Feststellung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei - nicht weiter begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates nicht mehr ablehnen könne. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf.
E. 6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
E. 6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. SFH, a.a.O., S. 220 f.). Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind "an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5). Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7b und E. 8 c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis).
E. 6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stark verändert hat, sind die Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gebe es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils). Was E._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1). Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter anderem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte, faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak poroklamiert das Ende des IS, 11.12.2017, <https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875>). Des Weiteren hat Haydar Al-Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Orten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenanschläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorganisation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hinblick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Sicherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened, but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018 <https://www.nytimes.com/2018/01/30/world/middleeast/iraq-election-abadi.html>; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von politischer Einigkeit keine Spur, <http://www.dw.com/de/irak-von-politischer-einigkeit-keine-spur/a-42237806>, alle Links abgerufen am 20. März 2018).
E. 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablierten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korruption, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz E._______s habe sich diese bedeutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Gesagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch, dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend nicht gegeben.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer besitzt nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ist ihm zu belassen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich.
E. 8.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wird ihm belassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7433/2015 Urteil vom 20. April 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Vater des Beschwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte diesem - wie in dessen Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt - Asyl. Das BFM bezog den damals minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gestützt Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihm ebenfalls Asyl. A.b Nach einem gescheiterten Zustellversuch des Schreibens vom 14. August 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer am 19. August 2015 die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzunehmen. Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. B.b Am gleichen Tag aberkannte es auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (B._______ und C._______ und [...]) sowie des ebenfalls [...] des Beschwerdeführers (D._______) und widerrief ihr Asyl. C. C.a Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzulässig seien, und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Beschwerde vom selben Tag erhoben auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (E-7413/2015 und E-7416/2015). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016 ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. D.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Beilage der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2015 die Gelegenheit zur Replik bis zum 8. Februar 2016 ein. D.d Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 eine Replik ein und hielt an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei. F. Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Duplik ungenutzt ablaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111 [nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 112 und 135). 3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlandes sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Verfolgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling, dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Gewährung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (...) habe sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie des Beschwerdeführers verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Zusammenfassend könne es der Vater des Beschwerdeführers angesichts der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder, welche zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters sowie der Erteilung von Asyl geführt habe, weg. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vollumfänglich auf die Argumentation in der Beschwerde seines Vaters (vgl. Beschwerdeverfahren E-7413/2015) und legte diese Beschwerdeschrift in Kopie seiner Eingabe bei. Weiter hielt er der angefochtenen Verfügung insbesondere entgegen, gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstrecke sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder. Selbst wenn die seinen Vater betreffende Verfügung wider Erwarten bestätigt werden sollte, sei er davon nicht betroffen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass sich Art. 63 Abs. 4 AsylG sinneshalber auf Fälle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Straffälligkeit eines Familienmitglieds und nicht aufgrund einer veränderten Lage im Heimatstaat beziehe. Es liege auf der Hand, dass im ersten Fall eine Gleichbehandlung aller Familienangehörigen unangebracht und unverhältnismässig wäre, wohingegen es im zweiten Fall unangebracht wäre, die einzelnen Familienmitglieder ungleich zu behandeln, betreffe eine Veränderung im Heimatstaat doch alle im gleichen Masse. Das Resultat einer solchen Ungleichbehandlung bei veränderter Lage im Heimatstaat wäre offensichtlich, dass Personen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ebendiese leichter entzogen werden könnte als Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft, was gesetzessystematisch nicht logisch wäre. 4.4 In der Replik vom 22. Februar 2016 hob der Beschwerdeführer seine Auffassung mit einem Verweis auf das Handbuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, 2015 hervor, wonach für den Widerruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder davon nicht erfasst würden (Art. 63 Abs. 4 AsylG). Vielmehr müssten bei diesen eigene Gründe vorliegen, damit ein Asylwiderruf erfolgen könne oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM fest, im Falle des Vaters des Beschwerdeführers sei keine spezielle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht mehr abgelehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers (in E._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz E._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte Baath-Regime mitsamt seiner Vertreter in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert. 5. Wie der Beschwerdeführer durch Verweis auf die Beschwerdeschrift seines Vaters zu Recht geltend macht, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass - nebst der Feststellung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei - nicht weiter begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates nicht mehr ablehnen könne. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf. 6. 6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK). 6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. SFH, a.a.O., S. 220 f.). Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind "an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5). Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7b und E. 8 c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis). 6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stark verändert hat, sind die Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gebe es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils). Was E._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1). Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter anderem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte, faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak poroklamiert das Ende des IS, 11.12.2017, ). Des Weiteren hat Haydar Al-Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Orten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenanschläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorganisation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hinblick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Sicherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened, but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018 ; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von politischer Einigkeit keine Spur, , alle Links abgerufen am 20. März 2018). 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablierten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korruption, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz E._______s habe sich diese bedeutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Gesagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch, dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend nicht gegeben.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer besitzt nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ist ihm zu belassen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich. 8.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wird ihm belassen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: