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E-7416/2015

E-7416/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-20 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Vater des Beschwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte diesem - wie in seinem Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt - Asyl. Das BFM bezog den damals minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gestützt Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihm ebenfalls Asyl. B. Das kantonale Jugendgericht C._______ verurteilte den Beschwerdeführer am (...) 2012 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, Raubes, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, begangen in der Zeit zwischen (...), zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 24 Monaten. Die Staatsanwaltschaft D._______ verurteilte den Beschwerdeführer am (...) 2013 wegen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Pornografie, begangen in der Zeit zwischen (...), zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Die Probezeit der bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde um ein Jahr verlängert. Am (...) 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft D._______ den Beschwerdeführer wegen einer am (...) verübten einfachen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom (...) 2013 gefällten Strafe und sprach eine Verwarnung zur bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus. Mit Urteil vom (...) 2016 sprach das Kantonsgericht E._______ den Beschwerdeführer wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sprach das Kantonsgericht ihn frei. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 150.- verurteilt. Es wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Mit Urteil vom (...) 2017 sprach das Regionalgericht D._______ den Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem (...) 2015 in F._______, frei, stellte das Strafverfahren wegen Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen vor dem (...) 2014 in C._______, und wegen Betruges, eventuell Erschleichens einer Leistung, angeblich geringfügig, begangen am (...) 2014 in G._______, wegen Verjährung ein und erklärte ihn der folgenden Delikte für schuldig: Anstiftung zu Raub, begangen am (...) 2013 in C._______, Anstiftung zu einfacher Körperverletzung, begangen am selben Tag, der Hehlerei, begangen am (...) 2013 in C._______ sowie der falschen Anschuldigung, begangen am (...) 2014. Deswegen verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts E._______ vom (...) 2016, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-, ausmachend Fr. 900.-. Des Weiteren verfügte es unter anderem die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Massnahmenvollzug. C. Am 14. August 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzunehmen. Die dem damaligen Rechtsvertreter vom SEM bis zum 16. September 2015 erstreckte Frist lief ungenutzt ab. D. D.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. D.b Am gleichen Tag aberkannte es auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (B._______ und H._______ und [...]) sowie des ebenfalls volljährigen Bruders des Beschwerdeführers (I._______) und widerrief ihr Asyl. E. E.a Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzulässig sei und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit Beschwerde vom selben Tag erhoben auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (E-7413/2015 und E-7433/2015). F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016 ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. F.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Beilage der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2015 die Gelegenheit zur Replik bis zum 8. Februar 2016 ein. F.d Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 eine Replik ein und hielt an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 - das Schreiben vom 18. Januar 2017 wurde vom Bezirksgefängnis J._______ mit dem Vermerk "Refusé" retourniert - teilte die vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei. H. H.a Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Sie nahm auch Stellung zur vom Gericht aufgeworfenen Frage, inwiefern der Beschwerdeführer mit seinem wiederholt straffälligen Verhalten den Tatbestand des Asylwiderrufs erfüllt habe. H.b Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Duplik. H.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme seines Mandates an und ersuchte um Fristerstreckung. H.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens, wies das SEM an, seinerseits Akteneinsicht zu gewähren, und erstreckte die Frist zur Einreichung der Duplik. H.e Die Duplik erfolgte am 2. November 2017. In diesem Rahmen beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand und legte zwei Berichte aus dem Internet zur Lage in K._______ sowie eine Honorarnote ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111 [nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 112 und 135).

E. 3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlandes sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Verfolgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling, dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Gewährung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (...) habe sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie des Beschwerdeführers verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Zusammenfassend könne es der Vater des Beschwerdeführers angesichts der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder, welche zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters geführt habe, weg.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vollumfänglich auf die Argumentation in der Beschwerde seines Vaters (vgl. Beschwerdeverfahren E-7413/2015) und legte diese Beschwerdeschrift in Kopie seiner Eingabe bei. Weiter hielt er der angefochtenen Verfügung insbesondere entgegen, gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstrecke sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder. Selbst wenn die seinen Vater betreffende Verfügung wider Erwarten bestätigt werden sollte, sei er davon nicht betroffen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass sich Art. 63 Abs. 4 AsylG sinneshalber auf Fälle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Straffälligkeit eines Familienmitglieds und nicht aufgrund einer veränderten Lage im Heimatstaat beziehe. Es liege auf der Hand, dass im ersten Fall eine Gleichbehandlung aller Familienangehörigen unangebracht und unverhältnismässig wäre, wohingegen es im zweiten Fall unangebracht wäre, die einzelnen Familienmitglieder ungleich zu behandeln, betreffe eine Veränderung im Heimatstaat doch alle im gleichen Masse. Das Resultat einer solchen Ungleichbehandlung bei veränderter Lage im Heimatstaat wäre offensichtlich, dass Personen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ebendiese leichter entzogen werden könnte als Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft, was gesetzessystematisch nicht logisch wäre.

E. 4.4 In der Replik vom 22. Februar 2016 hob der Beschwerdeführer seine Auffassung mit einem Verweis auf das Handbuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, 2015 hervor, wonach für den Widerruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder davon nicht erfasst würden (Art. 63 Abs. 4 AsylG). Vielmehr müssten bei diesen eigene Gründe vorliegen, damit ein Asylwiderruf erfolgen könne oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.

E. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM fest, im Falle des Vaters des Beschwerdeführers sei keine spezielle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht mehr abgelehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers (in K._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz K._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte (...)-Regime mitsamt seiner Vertreter in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden sei. Das schwerste vom Beschwerdeführer verübte Delikt sei der Raub, wobei der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB) reiche. In der Gesamtwürdigung des Tatverschuldens komme das kantonale Obergericht zum Schluss, dass eine Strafe von dreieinhalb Jahren angezeigt erscheine, das zuvor erlassene Strafmass von drei Jahren aufgrund des Verschlechterungsverbots allerdings nicht erhöht werden dürfe. Somit stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer einer Straftat schuldig gemacht habe, die gemäss Strafzumessung des Kantonsgerichts ein Strafmass von drei Jahren übersteige und daher als besonders verwerfliche strafbare Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu bewerten sei. Hinzu komme, dass der forensisch-psychiatrische Bericht beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erkenne. Vielmehr liege beim Beschwerdeführer eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vor, wobei insbesondere eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten sowie ein fehlendes Schuldbewusstsein feststellbar seien. Demgemäss habe der Gutachter das Risiko erneuter einschlägiger Taten als hoch eingestuft. In Verbindung mit dem langen Vorstrafenregister des Beschwerdeführers sei somit auch das eingangs erwähnte Kriterium der Renitenz erfüllt. Da die vorhandene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Missachtung von Regeln und Verpflichtungen und das an den Tag gelegte gewalttätige und kriminelle Verhalten in den Augen der Vorinstanz zusätzlich auf eine schlechte Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen lasse, komme Art. 63 Abs. 2 AsylG auch unabhängig vom ausgesprochenen Strafmass zum Tragen. Auch in dieser Hinsicht sei dem Beschwerdeführer das Asyl in der Schweiz zu widerrufen, zumal dies auch verhältnismässig erscheine, nachdem dies nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und per se keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz habe.

E. 4.6 Mit Stellungnahme vom 2. November 2017 hielt der Beschwerdeführer vorab fest, ihm sei keine Akteneinsicht in den forensisch-psychiatrischen Bericht und in die Befragungsprotokolle seiner Eltern, auf die sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme stütze, gewährt worden. Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Lage im Irak nach wie vor unsicher und die humanitäre Situation in K._______ prekär sei. Auch die politische Lage im Norden des Iraks sei alles andere als stabil und nach wie vor unübersichtlich. Die Sicherheitslage habe sich nach dem Sturz Saddam Husseins massiv verschlechtert und der irakische Staat sei aktuell gar nicht in der Lage, seine Bürger adäquat zu schützen. Bei der Familie des Beschwerdeführers handle es sich um speziell gefährdete Personen. Müsste der Vater des Beschwerdeführers in den Irak zurückkehren, wäre er als sunnitischer Araber und ehemaliges Mitglied der Baath-Partei auch heute noch gefährdet. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer als Sohn. Auch vor dem Hintergrund der Stammesfehde sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgesetzt, zumal der irakische Staat eben nicht in der Lage sei, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Zum Asylwiderruf hielt der Beschwerdeführer insbesondere fest, aufgrund der Ausführungen des Kantonsgerichts E._______ im Urteil vom (...) 2016 und der darin erfolgten Verurteilung, unter anderem wegen Raubes, dürfte zwar eine besonders verwerfliche strafbare Handlung vorliegen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei aber zu berücksichtigen, dass der Widerruf des Asyls für den Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sei. So könnte ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen werden und - sofern ihm die Flüchtlingseigenschaft zugestanden bleibe - durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt werden. Dies würde ihn in seinem Fortkommen stark hindern. Im Massnahmenvollzug absolviere er derzeit eine Lehre zum (...). Mit dem Status einer vorläufigen Aufnahme werde ihm die Stellensuche nach einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug viel schwerer fallen als mit der Niederlassungsbewilligung. Sollte ihm darüber hinaus auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, müsste er das Land verlassen und in den Irak zurückkehren. Er habe jedoch seit seinem achten Lebensjahr in der Schweiz gelebt, hier die Schule besucht und unterhalte keine Beziehungen mehr zum Irak, zumal auch seine Familie in der Schweiz lebe. Das öffentliche Interesse am Asylwiderruf sei zu relativieren, weil es sich beim Gutachten, auf das sich das SEM zur Einstufung des öffentlichen Interesses als hoch beziehe, ein älteres handeln müsse; er habe diesbezüglich keine Einsicht erhalten. Demgegenüber mache der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner aktuellen Therapeutin grosse Fortschritte, nicht nur in seinem Verhalten, sondern auch auf Hirnebene, weshalb geplant sei, dass der Vollzug bald gelockert werde. Seit Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens habe also eine positive Entwicklung eingesetzt, und das Risiko erneuter einschlägiger Taten sei gesenkt. Zwar könnten diese Ausführungen zur positiven Entwicklung noch nicht schriftlich belegt werden, bis spätestens am 31. Januar 2018 werde aber ein neuer Bericht über die Entwicklung des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug vorliegen.

E. 5 Wie der Beschwerdeführer durch Verweis auf die Beschwerdeschrift seines Vaters zu Recht geltend macht, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass - nebst der Feststellung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei - nicht weiter begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates nicht mehr ablehnen könne. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf.

E. 6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).

E. 6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. SFH, a.a.O., S. 220 f.). Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind "an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5). Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7b und E. 8c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis).

E. 6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stark verändert hat, sind die Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gebe es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils). Was K._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1). Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter anderem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte, faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak proklamiert das Ende des IS, 11.12.2017, <https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875>). Des Weiteren hat Haydar Al-Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Orten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenanschläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorganisation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hinblick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Sicherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened, but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018 <https://www.nytimes.com/2018/01/30/world/middleeast/iraq-election-abadi.html>; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von politischer Einigkeit keine Spur, <http://www.dw.com/de/irak-von-politischer-einigkeit-keine-spur/a-42237806>, alle Links abgerufen am 20. März 2018).

E. 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablierten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korruption, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz K._______ habe sich diese bedeutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Gesagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch, dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend nicht gegeben.

E. 7 Nachdem die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob unter Umständen sein Asyl zu widerrufen ist.

E. 7.1 Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG).

E. 7.1.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4 m.H. auf die Praxis; zu der in diesem BVGE offen gelassenen - und sich auch vorliegend nicht stellenden - Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f. sowie E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.).

E. 7.1.2 Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die "besonders verwerflichen Handlungen" gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Um einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG zu rechtfertigen, können gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), ausreichen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten also auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. bereits erwähntes Urteil des BVGer E-4824/2014 E. 6.2 f.).

E. 7.2.1 Das Kantonsgericht E._______ erwog in seinem Urteil vom (...) 2016, wegen des am (...) 2014 verübten Raubes, der versuchten räuberischen Erpressung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheine eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren als dem Verschulden und den Täterkomponenten des Beschwerdeführers angemessen. Die Vorstrafen und die innerhalb der Probezeit fortgesetzte Delinquenz zeuge von erheblicher Uneinsichtigkeit (S. 25 des Urteils). Beim Raubüberfall erbeuteten der Beschwerdeführer und sein Mittäter diverses Deliktsgut im Gesamtwert von rund Fr. 4'650. - sowie Fr. 1'620- Bargeld. Sie verschafften sich unbefugt Zutritt zu einem Haus, bedrohten ihr Opfer während 30 Minuten immer wieder mit einer Soft-Air-Pistole und hatten nach Einschätzung des Gerichts wenig Skrupel, starken psychischen Druck auszuüben und das Opfer in Todesangst zu versetzen. Ausserdem schlugen sie das Opfer anschliessend mit einem Teleskopschlagstock auf den Hinterkopf, was eine Platzwunde verursachte, und sperrten es ein. Aus diesem brutalen und skrupellosen Vorgehen schloss das Gericht auf eine beachtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Dieser begnügte sich nicht mit dem erzielten Deliktsbetrag und versuchte direkt im Anschluss an den Raubüberfall, mit der samt Geheimzahl erpressten Bankkarte am Bankautomaten noch mehr Geld zu erbeuten, was ihm nicht gelang. Der Erfolg dieser Straftat trat allerdings nur wegen äusserer Umstände nicht ein (S. 18 ff. des Urteils vom [...] 2016). Allein der begangene Raub - das vom Beschwerdeführer verübte schwerste Delikt - erfüllt als Straftatbestand mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Abs. 1 StGB) ohne weiteres die Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Das Tatverschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitstrafe liegt im unteren bis mittleren Bereich. Da lediglich der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, war das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO) zu beachten. Das Kantonsgericht liess es daher bei der durch das Strafgericht ausgefällten Freiheitstrafe von drei Jahren bewenden (S. 26 des Urteils vom [...] 2016). Der Beschwerdeführer erwirkte weitere Strafen, bei denen sich die Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben, Vermögen und Freiheit) richteten (vgl. Sachverhalt Bst. B). In Bezug auf das vom Beschwerdeführer schwerste verübte Delikt, Raub, handelt es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter. Hinsichtlich der weiteren Delikte ist festzuhalten, dass die abstrakte Strafandrohung bereits bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug beträgt, bei gewerbs- oder bandenmässigem Diebstahl liegt der obere Strafrahmen bei bis zu zehn Jahren. Bei einem grossen Schaden kann bei einer Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Selbst dem damals jugendlichen Beschwerdeführer drohte ein abstraktes Strafmass von bis zu vier Jahren für jeden der vorgenannten Straftatbestände (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Jugenstrafrecht vom 20. Juni 2003 [JStG; SR 311.1]), weshalb auch diese Straftaten die Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. Art. 53 AsylG erfüllen. Hinzu kommen die mit maximal drei Jahren bedrohten Straftaten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und einfache Körperverletzung, selbst wenn angenommen wird, sie vermöchten für sich alleine keine Verwerflichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG zu begründen, was vorliegend, wie bereits erwähnt, ohnehin offen bleiben kann. Nachdem dem Beschwerdeführer mehrere verwerfliche strafbare Handlungen anzulasten sind und ihn auch die am (...) 2014 von der Staatsanwaltschaft D._______ ausgesprochene Verwarnung nicht davon abhielt, am (...) 2014 - das heisst rund zwei Wochen später - erneut in schwerer Weise zu delinquieren, lässt sein Verhalten auf Renitenz schliessen. Angesichts der umschriebenen fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers im einschlägigen, gegen hochwertige Rechtsgüter, vorab die körperliche Integrität und das Vermögen gerichteten Bereich, rechtfertigt sich die Qualifikation der von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels verwiesen werden (vgl. oben E. 4.5). Zwar moniert der Beschwerdeführer, er habe keine Kenntnis vom Gutachten, auf welches sich das SEM dort stütze. Diesbezüglich wurde einerseits kein formeller Antrag gestellt, andererseits stützt sich das SEM nicht direkt auf das Gutachten, sondern auf die Einschätzung im strafgerichtlichen Urteil. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. Schliesslich geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, sein Verhalten sei als "besonders verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren (vgl. Duplik vom 2. November 2017, S. 5 oben), ist jedoch der Auffassung, sein privates Interesse an der Bewahrung seines Asylstatus überwiege das öffentliche Interesse an dessen Widerruf.

E. 7.3 Nach der Würdigung der Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nun die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs zu prüfen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 m.w.H. auch EMARK 2003 Nr. 11 E. 7).

E. 7.3.1 Angesichts der wiederholten Begehung von Delikten gegen die körperliche Integrität und fremdes Eigentum über mehrere Jahre hinweg ist das öffentliche Interesse am Widerruf des Asyls hoch. Das Kantonsgericht L._______ stellte dem Beschwerdeführer noch im Juni 2016 eine negative Prognose (S. 28 des Urteils vom [...] 2016). Zwar ist erfreulich, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Duplik vom 2. November 2017 Fortschritte in seinem Verhalten mache, eine Lehre als (...) begonnen habe und geplant sei, dass der geschlossene Vollzug gelockert werde. Dies alleine vermag aber das öffentliche Interesse noch nicht wesentlich zu relativieren, zumal bis heute kein Bericht zur geltend gemachten positiven Entwicklung zu den Akten gereicht worden ist, obwohl das Vorliegen eines solchen bis spätestens 31. Januar 2018 angekündigt worden war.

E. 7.3.2 Auf der anderen Seite wirkt sich der Asylwiderruf, wie das SEM zutreffend festhält, nicht unmittelbar auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aus. Selbst wenn ihm aber die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden sollte, wird er mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling über eine Aufenthaltsregelung unter dem Aspekt des Refoulement-Schutzes gemäss Art. 33 FK sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verfügen, und damit gegenüber anderen vorläufig aufgenommenen Personen noch besser gestellt sein. Damit ist es dem Beschwerdeführer sodann nicht unmöglich, entsprechendes Bemühen vorausgesetzt, eine Arbeitsstelle als (...) zu finden, was - wie er zutreffend festhält - auch das öffentliche Interesse tangiert. Dass es tatsächlich schwieriger sein könnte, als wenn er den Asylstatus behalten würde, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, fällt aber ebenfalls nicht in einem Masse ins Gewicht, dass damit das hohe öffentliche Interesse aufgewogen werden könnte, selbst wenn tatsächlich eine gute Integration auch im öffentlichen Interesse liegen mag.

E. 7.3.3 In einer Gesamtwürdigung überwiegt das öffentliche Interesse an einem Asylwiderruf die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich.

E. 8 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen; entsprechend ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer besitzt nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft. Betreffend den Widerruf des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang - Obsiegen hinsichtlich der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, Unterliegen hinsichtlich des Asylwiderrufs - wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verbleibt zu behandeln und ist gutzuheissen, da es sich im fraglichen Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Nach dem Gesagten ist auch das mit der Duplik eingereichte Gesuch um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand gestützt auf Art. 110a AsylG gutzuheissen, weil der Rechtsvertreter die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Für die amtliche Verbeiständung wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte angewandt.

E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer ist hälftig für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in Höhe von Fr. 1'740.55 bei einem zeitlichen Aufwand von 6.4 Stunden zu den Akten. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist seitens des SEM eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 867.85 auszurichten (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).

E. 9.3.2 Dem Rechtsvertreter ist ferner seitens des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 764.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. In Bezug auf den Widerruf des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015) wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 867.85 auszurichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 764.45 ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7416/2015 Urteil vom 20. April 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Vater des Beschwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte diesem - wie in seinem Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt - Asyl. Das BFM bezog den damals minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gestützt Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihm ebenfalls Asyl. B. Das kantonale Jugendgericht C._______ verurteilte den Beschwerdeführer am (...) 2012 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, Raubes, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, begangen in der Zeit zwischen (...), zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 24 Monaten. Die Staatsanwaltschaft D._______ verurteilte den Beschwerdeführer am (...) 2013 wegen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Pornografie, begangen in der Zeit zwischen (...), zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Die Probezeit der bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde um ein Jahr verlängert. Am (...) 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft D._______ den Beschwerdeführer wegen einer am (...) verübten einfachen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom (...) 2013 gefällten Strafe und sprach eine Verwarnung zur bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus. Mit Urteil vom (...) 2016 sprach das Kantonsgericht E._______ den Beschwerdeführer wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sprach das Kantonsgericht ihn frei. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 150.- verurteilt. Es wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Mit Urteil vom (...) 2017 sprach das Regionalgericht D._______ den Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem (...) 2015 in F._______, frei, stellte das Strafverfahren wegen Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen vor dem (...) 2014 in C._______, und wegen Betruges, eventuell Erschleichens einer Leistung, angeblich geringfügig, begangen am (...) 2014 in G._______, wegen Verjährung ein und erklärte ihn der folgenden Delikte für schuldig: Anstiftung zu Raub, begangen am (...) 2013 in C._______, Anstiftung zu einfacher Körperverletzung, begangen am selben Tag, der Hehlerei, begangen am (...) 2013 in C._______ sowie der falschen Anschuldigung, begangen am (...) 2014. Deswegen verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts E._______ vom (...) 2016, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-, ausmachend Fr. 900.-. Des Weiteren verfügte es unter anderem die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Massnahmenvollzug. C. Am 14. August 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzunehmen. Die dem damaligen Rechtsvertreter vom SEM bis zum 16. September 2015 erstreckte Frist lief ungenutzt ab. D. D.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. D.b Am gleichen Tag aberkannte es auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (B._______ und H._______ und [...]) sowie des ebenfalls volljährigen Bruders des Beschwerdeführers (I._______) und widerrief ihr Asyl. E. E.a Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzulässig sei und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit Beschwerde vom selben Tag erhoben auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (E-7413/2015 und E-7433/2015). F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016 ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. F.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Beilage der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2015 die Gelegenheit zur Replik bis zum 8. Februar 2016 ein. F.d Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 eine Replik ein und hielt an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 - das Schreiben vom 18. Januar 2017 wurde vom Bezirksgefängnis J._______ mit dem Vermerk "Refusé" retourniert - teilte die vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei. H. H.a Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Sie nahm auch Stellung zur vom Gericht aufgeworfenen Frage, inwiefern der Beschwerdeführer mit seinem wiederholt straffälligen Verhalten den Tatbestand des Asylwiderrufs erfüllt habe. H.b Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Duplik. H.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme seines Mandates an und ersuchte um Fristerstreckung. H.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens, wies das SEM an, seinerseits Akteneinsicht zu gewähren, und erstreckte die Frist zur Einreichung der Duplik. H.e Die Duplik erfolgte am 2. November 2017. In diesem Rahmen beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand und legte zwei Berichte aus dem Internet zur Lage in K._______ sowie eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111 [nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 112 und 135). 3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlandes sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Verfolgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling, dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Gewährung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (...) habe sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie des Beschwerdeführers verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Zusammenfassend könne es der Vater des Beschwerdeführers angesichts der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder, welche zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters geführt habe, weg. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vollumfänglich auf die Argumentation in der Beschwerde seines Vaters (vgl. Beschwerdeverfahren E-7413/2015) und legte diese Beschwerdeschrift in Kopie seiner Eingabe bei. Weiter hielt er der angefochtenen Verfügung insbesondere entgegen, gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstrecke sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder. Selbst wenn die seinen Vater betreffende Verfügung wider Erwarten bestätigt werden sollte, sei er davon nicht betroffen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass sich Art. 63 Abs. 4 AsylG sinneshalber auf Fälle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Straffälligkeit eines Familienmitglieds und nicht aufgrund einer veränderten Lage im Heimatstaat beziehe. Es liege auf der Hand, dass im ersten Fall eine Gleichbehandlung aller Familienangehörigen unangebracht und unverhältnismässig wäre, wohingegen es im zweiten Fall unangebracht wäre, die einzelnen Familienmitglieder ungleich zu behandeln, betreffe eine Veränderung im Heimatstaat doch alle im gleichen Masse. Das Resultat einer solchen Ungleichbehandlung bei veränderter Lage im Heimatstaat wäre offensichtlich, dass Personen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ebendiese leichter entzogen werden könnte als Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft, was gesetzessystematisch nicht logisch wäre. 4.4 In der Replik vom 22. Februar 2016 hob der Beschwerdeführer seine Auffassung mit einem Verweis auf das Handbuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, 2015 hervor, wonach für den Widerruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder davon nicht erfasst würden (Art. 63 Abs. 4 AsylG). Vielmehr müssten bei diesen eigene Gründe vorliegen, damit ein Asylwiderruf erfolgen könne oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM fest, im Falle des Vaters des Beschwerdeführers sei keine spezielle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht mehr abgelehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers (in K._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz K._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte (...)-Regime mitsamt seiner Vertreter in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden sei. Das schwerste vom Beschwerdeführer verübte Delikt sei der Raub, wobei der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB) reiche. In der Gesamtwürdigung des Tatverschuldens komme das kantonale Obergericht zum Schluss, dass eine Strafe von dreieinhalb Jahren angezeigt erscheine, das zuvor erlassene Strafmass von drei Jahren aufgrund des Verschlechterungsverbots allerdings nicht erhöht werden dürfe. Somit stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer einer Straftat schuldig gemacht habe, die gemäss Strafzumessung des Kantonsgerichts ein Strafmass von drei Jahren übersteige und daher als besonders verwerfliche strafbare Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu bewerten sei. Hinzu komme, dass der forensisch-psychiatrische Bericht beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erkenne. Vielmehr liege beim Beschwerdeführer eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vor, wobei insbesondere eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten sowie ein fehlendes Schuldbewusstsein feststellbar seien. Demgemäss habe der Gutachter das Risiko erneuter einschlägiger Taten als hoch eingestuft. In Verbindung mit dem langen Vorstrafenregister des Beschwerdeführers sei somit auch das eingangs erwähnte Kriterium der Renitenz erfüllt. Da die vorhandene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Missachtung von Regeln und Verpflichtungen und das an den Tag gelegte gewalttätige und kriminelle Verhalten in den Augen der Vorinstanz zusätzlich auf eine schlechte Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen lasse, komme Art. 63 Abs. 2 AsylG auch unabhängig vom ausgesprochenen Strafmass zum Tragen. Auch in dieser Hinsicht sei dem Beschwerdeführer das Asyl in der Schweiz zu widerrufen, zumal dies auch verhältnismässig erscheine, nachdem dies nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und per se keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz habe. 4.6 Mit Stellungnahme vom 2. November 2017 hielt der Beschwerdeführer vorab fest, ihm sei keine Akteneinsicht in den forensisch-psychiatrischen Bericht und in die Befragungsprotokolle seiner Eltern, auf die sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme stütze, gewährt worden. Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Lage im Irak nach wie vor unsicher und die humanitäre Situation in K._______ prekär sei. Auch die politische Lage im Norden des Iraks sei alles andere als stabil und nach wie vor unübersichtlich. Die Sicherheitslage habe sich nach dem Sturz Saddam Husseins massiv verschlechtert und der irakische Staat sei aktuell gar nicht in der Lage, seine Bürger adäquat zu schützen. Bei der Familie des Beschwerdeführers handle es sich um speziell gefährdete Personen. Müsste der Vater des Beschwerdeführers in den Irak zurückkehren, wäre er als sunnitischer Araber und ehemaliges Mitglied der Baath-Partei auch heute noch gefährdet. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer als Sohn. Auch vor dem Hintergrund der Stammesfehde sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgesetzt, zumal der irakische Staat eben nicht in der Lage sei, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Zum Asylwiderruf hielt der Beschwerdeführer insbesondere fest, aufgrund der Ausführungen des Kantonsgerichts E._______ im Urteil vom (...) 2016 und der darin erfolgten Verurteilung, unter anderem wegen Raubes, dürfte zwar eine besonders verwerfliche strafbare Handlung vorliegen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei aber zu berücksichtigen, dass der Widerruf des Asyls für den Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sei. So könnte ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen werden und - sofern ihm die Flüchtlingseigenschaft zugestanden bleibe - durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt werden. Dies würde ihn in seinem Fortkommen stark hindern. Im Massnahmenvollzug absolviere er derzeit eine Lehre zum (...). Mit dem Status einer vorläufigen Aufnahme werde ihm die Stellensuche nach einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug viel schwerer fallen als mit der Niederlassungsbewilligung. Sollte ihm darüber hinaus auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, müsste er das Land verlassen und in den Irak zurückkehren. Er habe jedoch seit seinem achten Lebensjahr in der Schweiz gelebt, hier die Schule besucht und unterhalte keine Beziehungen mehr zum Irak, zumal auch seine Familie in der Schweiz lebe. Das öffentliche Interesse am Asylwiderruf sei zu relativieren, weil es sich beim Gutachten, auf das sich das SEM zur Einstufung des öffentlichen Interesses als hoch beziehe, ein älteres handeln müsse; er habe diesbezüglich keine Einsicht erhalten. Demgegenüber mache der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner aktuellen Therapeutin grosse Fortschritte, nicht nur in seinem Verhalten, sondern auch auf Hirnebene, weshalb geplant sei, dass der Vollzug bald gelockert werde. Seit Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens habe also eine positive Entwicklung eingesetzt, und das Risiko erneuter einschlägiger Taten sei gesenkt. Zwar könnten diese Ausführungen zur positiven Entwicklung noch nicht schriftlich belegt werden, bis spätestens am 31. Januar 2018 werde aber ein neuer Bericht über die Entwicklung des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug vorliegen. 5. Wie der Beschwerdeführer durch Verweis auf die Beschwerdeschrift seines Vaters zu Recht geltend macht, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass - nebst der Feststellung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei - nicht weiter begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates nicht mehr ablehnen könne. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf. 6. 6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK). 6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. SFH, a.a.O., S. 220 f.). Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind "an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5). Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7b und E. 8c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis). 6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stark verändert hat, sind die Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gebe es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils). Was K._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1). Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter anderem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte, faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak proklamiert das Ende des IS, 11.12.2017, ). Des Weiteren hat Haydar Al-Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Orten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenanschläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorganisation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hinblick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Sicherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened, but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018 ; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von politischer Einigkeit keine Spur, , alle Links abgerufen am 20. März 2018). 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablierten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korruption, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz K._______ habe sich diese bedeutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Gesagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch, dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend nicht gegeben. 7. Nachdem die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob unter Umständen sein Asyl zu widerrufen ist. 7.1 Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG). 7.1.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4 m.H. auf die Praxis; zu der in diesem BVGE offen gelassenen - und sich auch vorliegend nicht stellenden - Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f. sowie E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). 7.1.2 Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die "besonders verwerflichen Handlungen" gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Um einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG zu rechtfertigen, können gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), ausreichen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten also auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. bereits erwähntes Urteil des BVGer E-4824/2014 E. 6.2 f.). 7.2 7.2.1 Das Kantonsgericht E._______ erwog in seinem Urteil vom (...) 2016, wegen des am (...) 2014 verübten Raubes, der versuchten räuberischen Erpressung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheine eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren als dem Verschulden und den Täterkomponenten des Beschwerdeführers angemessen. Die Vorstrafen und die innerhalb der Probezeit fortgesetzte Delinquenz zeuge von erheblicher Uneinsichtigkeit (S. 25 des Urteils). Beim Raubüberfall erbeuteten der Beschwerdeführer und sein Mittäter diverses Deliktsgut im Gesamtwert von rund Fr. 4'650. - sowie Fr. 1'620- Bargeld. Sie verschafften sich unbefugt Zutritt zu einem Haus, bedrohten ihr Opfer während 30 Minuten immer wieder mit einer Soft-Air-Pistole und hatten nach Einschätzung des Gerichts wenig Skrupel, starken psychischen Druck auszuüben und das Opfer in Todesangst zu versetzen. Ausserdem schlugen sie das Opfer anschliessend mit einem Teleskopschlagstock auf den Hinterkopf, was eine Platzwunde verursachte, und sperrten es ein. Aus diesem brutalen und skrupellosen Vorgehen schloss das Gericht auf eine beachtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Dieser begnügte sich nicht mit dem erzielten Deliktsbetrag und versuchte direkt im Anschluss an den Raubüberfall, mit der samt Geheimzahl erpressten Bankkarte am Bankautomaten noch mehr Geld zu erbeuten, was ihm nicht gelang. Der Erfolg dieser Straftat trat allerdings nur wegen äusserer Umstände nicht ein (S. 18 ff. des Urteils vom [...] 2016). Allein der begangene Raub - das vom Beschwerdeführer verübte schwerste Delikt - erfüllt als Straftatbestand mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Abs. 1 StGB) ohne weiteres die Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Das Tatverschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitstrafe liegt im unteren bis mittleren Bereich. Da lediglich der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, war das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO) zu beachten. Das Kantonsgericht liess es daher bei der durch das Strafgericht ausgefällten Freiheitstrafe von drei Jahren bewenden (S. 26 des Urteils vom [...] 2016). Der Beschwerdeführer erwirkte weitere Strafen, bei denen sich die Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben, Vermögen und Freiheit) richteten (vgl. Sachverhalt Bst. B). In Bezug auf das vom Beschwerdeführer schwerste verübte Delikt, Raub, handelt es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter. Hinsichtlich der weiteren Delikte ist festzuhalten, dass die abstrakte Strafandrohung bereits bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug beträgt, bei gewerbs- oder bandenmässigem Diebstahl liegt der obere Strafrahmen bei bis zu zehn Jahren. Bei einem grossen Schaden kann bei einer Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Selbst dem damals jugendlichen Beschwerdeführer drohte ein abstraktes Strafmass von bis zu vier Jahren für jeden der vorgenannten Straftatbestände (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Jugenstrafrecht vom 20. Juni 2003 [JStG; SR 311.1]), weshalb auch diese Straftaten die Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. Art. 53 AsylG erfüllen. Hinzu kommen die mit maximal drei Jahren bedrohten Straftaten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und einfache Körperverletzung, selbst wenn angenommen wird, sie vermöchten für sich alleine keine Verwerflichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG zu begründen, was vorliegend, wie bereits erwähnt, ohnehin offen bleiben kann. Nachdem dem Beschwerdeführer mehrere verwerfliche strafbare Handlungen anzulasten sind und ihn auch die am (...) 2014 von der Staatsanwaltschaft D._______ ausgesprochene Verwarnung nicht davon abhielt, am (...) 2014 - das heisst rund zwei Wochen später - erneut in schwerer Weise zu delinquieren, lässt sein Verhalten auf Renitenz schliessen. Angesichts der umschriebenen fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers im einschlägigen, gegen hochwertige Rechtsgüter, vorab die körperliche Integrität und das Vermögen gerichteten Bereich, rechtfertigt sich die Qualifikation der von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels verwiesen werden (vgl. oben E. 4.5). Zwar moniert der Beschwerdeführer, er habe keine Kenntnis vom Gutachten, auf welches sich das SEM dort stütze. Diesbezüglich wurde einerseits kein formeller Antrag gestellt, andererseits stützt sich das SEM nicht direkt auf das Gutachten, sondern auf die Einschätzung im strafgerichtlichen Urteil. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. Schliesslich geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, sein Verhalten sei als "besonders verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren (vgl. Duplik vom 2. November 2017, S. 5 oben), ist jedoch der Auffassung, sein privates Interesse an der Bewahrung seines Asylstatus überwiege das öffentliche Interesse an dessen Widerruf. 7.3 Nach der Würdigung der Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nun die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs zu prüfen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 m.w.H. auch EMARK 2003 Nr. 11 E. 7). 7.3.1 Angesichts der wiederholten Begehung von Delikten gegen die körperliche Integrität und fremdes Eigentum über mehrere Jahre hinweg ist das öffentliche Interesse am Widerruf des Asyls hoch. Das Kantonsgericht L._______ stellte dem Beschwerdeführer noch im Juni 2016 eine negative Prognose (S. 28 des Urteils vom [...] 2016). Zwar ist erfreulich, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Duplik vom 2. November 2017 Fortschritte in seinem Verhalten mache, eine Lehre als (...) begonnen habe und geplant sei, dass der geschlossene Vollzug gelockert werde. Dies alleine vermag aber das öffentliche Interesse noch nicht wesentlich zu relativieren, zumal bis heute kein Bericht zur geltend gemachten positiven Entwicklung zu den Akten gereicht worden ist, obwohl das Vorliegen eines solchen bis spätestens 31. Januar 2018 angekündigt worden war. 7.3.2 Auf der anderen Seite wirkt sich der Asylwiderruf, wie das SEM zutreffend festhält, nicht unmittelbar auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aus. Selbst wenn ihm aber die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden sollte, wird er mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling über eine Aufenthaltsregelung unter dem Aspekt des Refoulement-Schutzes gemäss Art. 33 FK sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verfügen, und damit gegenüber anderen vorläufig aufgenommenen Personen noch besser gestellt sein. Damit ist es dem Beschwerdeführer sodann nicht unmöglich, entsprechendes Bemühen vorausgesetzt, eine Arbeitsstelle als (...) zu finden, was - wie er zutreffend festhält - auch das öffentliche Interesse tangiert. Dass es tatsächlich schwieriger sein könnte, als wenn er den Asylstatus behalten würde, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, fällt aber ebenfalls nicht in einem Masse ins Gewicht, dass damit das hohe öffentliche Interesse aufgewogen werden könnte, selbst wenn tatsächlich eine gute Integration auch im öffentlichen Interesse liegen mag. 7.3.3 In einer Gesamtwürdigung überwiegt das öffentliche Interesse an einem Asylwiderruf die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich.

8. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen; entsprechend ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer besitzt nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft. Betreffend den Widerruf des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang - Obsiegen hinsichtlich der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, Unterliegen hinsichtlich des Asylwiderrufs - wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verbleibt zu behandeln und ist gutzuheissen, da es sich im fraglichen Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nach dem Gesagten ist auch das mit der Duplik eingereichte Gesuch um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand gestützt auf Art. 110a AsylG gutzuheissen, weil der Rechtsvertreter die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Für die amtliche Verbeiständung wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte angewandt. 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer ist hälftig für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in Höhe von Fr. 1'740.55 bei einem zeitlichen Aufwand von 6.4 Stunden zu den Akten. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist seitens des SEM eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 867.85 auszurichten (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). 9.3.2 Dem Rechtsvertreter ist ferner seitens des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 764.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. In Bezug auf den Widerruf des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 867.85 auszurichten.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 764.45 ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: