Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A.a Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Beschwerdeführer 1, A._______, als Flüchtling und gewährte ihm - wie in seinem Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt - Asyl. Gleichzeitig bezog das BFM die Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin 2), den minderjährigen Sohn D._______ (Beschwerdeführer 3) und die minderjährige Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 4) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters ein und gewährte ihnen ebenfalls Asyl. A.b Nach einem gescheiterten Zustellversuch des Schreibens vom 14. August 2015 eröffnete das SEM den Beschwerdeführenden am 19. August 2015 die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzunehmen. Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der einbezogenen engen Familienmitglieder (Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder) und widerrief das Asyl. C. Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzulässig seien, und es sei ihnen weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde E._______ vom 4. Dezember 2015 die Kopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. F._______, gezeichnet Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2015 nach. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der damals zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016 ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und ersuchte um Zustellung des in Aussicht gestellten Arztberichts und um anschliessende Ansetzung einer weiteren Frist zur Stellungnahme betreffend Vorliegen eines Langzeittraumas. E.c Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2016 ihre Replik unter erneuter Beilage einer Kopie des Arztzeugnisses vom 26. November 2015 ein. F. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die vorsitzende Richterin den Beschwerdeführenden mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 hiess sie den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer 1 auf, bis am 14. Juni 2017 einen aktuellen und umfassenden fachärztlichen Bericht einzureichen. G.b Im Arztbericht vom 8. Juni 2017 stellten die Dres. G._______ und F._______ folgende Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), zurzeit (...) (F45.4), (...), bei Status nach langdauernder Gefangenschaft und Folter (F60.0) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.11) Paranoides Zustandsbild (F22.0) gemäss psychiatrische Polyklinik, H._______, 2004 Status nach aufklappender Umstellungsosteotomie sowie Kniearthroskopie mit Meniskusshaving und Plicaresektion rechts März 2011 Status nach Teilmeniskektomie medial links Juni 2009 Taubheit rechts Chronische Cephalgien G.c In ihrem Arztbericht vom 12. Juni 2017 hielt die Hausärztin des Beschwerdeführers 1, Dr. med. I._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose eine PTBS mit depressiver Entwicklung, eine schwere Arthrose der Knie beidseits bei Status nach mehrfachen Operationen und Infiltrationen beidseits, ein chronisches lumbovertebrales und -radikuläres Schmerzsyndrom sowie ein chronisches polyartikuläres, am ehesten nicht entzündliches Schmerzsyndrom bei Schmerzausweitung zu fibromyalgischem Muster fest. G.d Die mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ärztlichen Berichten nahm die Vorinstanz am 27. Juni 2017 wahr. G.e Am 20. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Duplik ein und hielten darin an ihrem bisherigen Standpunkt fest. G.f Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist zur Triplik ungenutzt ablaufen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111 [nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und restriktiv angewendet werden sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung bei der Aberkennung einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 112 und 135).
E. 3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlandes sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Verfolgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Gewährung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (...) habe sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in den Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Zusammenfassend könne es der Beschwerdeführer 1 angesichts der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder weg.
E. 4.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, aus der äusserst oberflächlichen Begründung des SEM werde klar, dass es unterlassen habe, die Asylakten des Beschwerdeführers 1 genauer zu prüfen. Ihm sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 - zu einem Zeitpunkt, als das Regime von Saddam Hussein bereits gestürzt gewesen sei - Asyl in der Schweiz gewährt worden. Das SEM habe dennoch Asylgründe erkannt. Diese seien trotz der zweifellos starken Veränderung der Situation im Irak weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer 1 sei vom (...) 1982 bis zum (...) 1990 im Iran in Kriegsgefangenschaft gewesen und während dieser Zeit schwer gefoltert worden. Nachdem er sich im (...) 2002 geweigert habe, einer Aufforderung von Mitgliedern der (...)-Partei nachzukommen und sich der (...) anzuschliessen, sei er für eineinhalb Monate untergetaucht. In der Nacht seiner Rückkehr sei er zuhause aufgesucht, bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und für etwa ein halbes Jahr ins Gefängnis gebracht worden, wo er ebenfalls schwere Misshandlungen erlebt habe. Aufgrund der psychischen Folgen der erlittenen Folter und Misshandlungen während der Kriegsgefangenschaft im Iran und in der Haft im Irak sei er zwischen (...) und (...) im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in Behandlung gewesen. Danach habe er die psychiatrische Behandlung in J._______ und seit gut einem Jahr zwei- bis dreimal pro Monat bei den Dres. G._______ und F._______ weitergeführt. Er leide entsprechend aktuell noch unter einem Langzeittrauma, weshalb ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 FK nicht zuzumuten sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. G._______ in Aussicht. Weiter habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 mehr als zwanzig Jahre lang in der irakischen Armee unter Saddam Hussein gedient habe. Dort habe er (...) innegehabt und sei ein (...) in Saddams Partei gewesen. Jetzt sei diese Partei im Irak verboten und alle noch lebenden Mitglieder würden noch immer verfolgt. Er sei mit seinem Hintergrund in seiner Heimat bekannt. Einige Persönlichkeiten schiitischer Glaubensangehörigkeit, die ihn kennen würden, seien bei der heutigen irakischen Regierung tätig und würden ihn, zumal sunnitischer Glaubensangehörigkeit, bei einer allfälligen Rückkehr verfolgen. Auch die anlässlich der damaligen Anhörungen geschilderten Probleme mit der Grossfamilie K._______ bestünden fort. Der Staat Irak sei offensichtlich nicht in der Lage, Menschen vor solchen Blutfehden zu schützen. Schliesslich seien im April 2014 die Terroristen von Daesh (Anmerkung Gericht: sogenannter Islamischer Staat [IS]) in seine Stadt L._______ eingefallen und hätten viele Menschen umgebracht. Sie hätten noch vier weitere sunnitische Städte eingenommen. In seinem Land herrsche Krieg. Er und seine Familie seien in der Heimat auch heute noch in asylrechtlich relevanter Weise bedroht. Im Übrigen sei auf die gesetzliche Bestimmung zu verweisen, wonach sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder erstrecke.
E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM fest, der Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei ein wichtiges Mitglied in der Partei Saddams und ein ranghoher Armeeangehöriger gewesen, könne aufgrund der Aktenlage des Asylverfahrens kein Glauben geschenkt werden. Die Bedrohung durch den Stamm K._______ sei ferner nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes.
E. 4.4 Mit Replik vom 22. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer 1, er habe sich schützen wollen, indem er gegenüber den Iranern gesagt habe, er habe nichts mit der (...)-Partei zu tun. Er sei aber sehr früh in diese Partei eingetreten und während der achtjährigen Kriegsgefangenschaft im Iran in der Armee-Hierarchie weiter aufgestiegen. Nach der Kriegsgefangenschaft sei er nicht mehr aktiv im Militär gewesen und habe auch mit der (...)-Partei und den (...) nichts mehr zu tun haben wollen.
E. 4.5 In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 nahm das SEM zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen dahingehend Stellung, dass die Traumatisierung aus der iranischen Kriegsgefangenschaft resultiere und somit nicht mit seinem Heimatstaat in Zusammenhang stehe.
E. 4.6 In der Duplik vom 20. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer 1 fest, für ihn bestehe heute noch eine Verfolgungsgefahr. Insbesondere gehe von Haydar Al Abadi, dem irakischen Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Dawa-Partei, von Nuri Al Maliki, dem stellvertretenden Vorsitzenden der Dawa Partei, sowie von M._______, Mitglied der Dawa-Partei, eine konkrete Verfolgungsgefahr aus. Sie würden ihn noch aus der Gefangenschaft im Iran her kennen und seien gegenwärtig bei der Regierung tätig. Die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2005 sei lange nach seinem Aufenthalt im Irak zwischen 1990 und 2002 erfolgt, weshalb die Traumatisierung klar als triftiger Grund gegen seine Rückkehr in den Irak spreche. Abgesehen davon sei die Entwicklung der allgemeinen politischen Lage im Irak im angefochtenen Entscheid in keiner Weise in Bezug zu seinen individuellen Fluchtgründen gesetzt worden.
E. 4.7 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM fest, im Falle des Beschwerdeführers 1 sei keine spezielle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht abgelehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers 1 (in L._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers 1 stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz L._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte (...)-Regime mitsamt seinen Vertretern in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers 1 eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert.
E. 5 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass - nebst der Feststellung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei - nicht weiter begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe, dass die Beschwerdeführenden den Schutz ihres Heimatstaates nicht mehr ablehnen könnten. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und den Beschwerdeführenden wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf.
E. 6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
E. 6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug aufUngarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 220 f.). Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind "an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5). Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7b und E. 8 c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis).
E. 6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden stark verändert hat, sind die Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gäbe es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils). Was L._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1). Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter anderem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte, faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak poroklamiert das Ende des IS, 11.12.2017, <https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875>). Des Weiteren hat Haydar Al-Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Orten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenanschläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorganisation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hinblick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Sicherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened, but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018 <https://www.nytimes.com/2018/01/30/world/middleeast/iraq-election-abadi.html>; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von politischer Einigkeit keine Spur, <http://www.dw.com/de/irak-von-politischer-einigkeit-keine-spur/a-42237806>, alle Links abgerufen am 20. März 2018).
E. 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablierten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korruption, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz L._______ habe sich diese bedeutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Gesagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch, dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers 1 zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen, derentwegen er es ablehnen könnte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden besitzen nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ist ihnen zu belassen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden, welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wird ihnen belassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7413/2015 Urteil vom 20. April 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, alle wohnhaft am (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Beschwerdeführer 1, A._______, als Flüchtling und gewährte ihm - wie in seinem Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt - Asyl. Gleichzeitig bezog das BFM die Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin 2), den minderjährigen Sohn D._______ (Beschwerdeführer 3) und die minderjährige Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 4) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters ein und gewährte ihnen ebenfalls Asyl. A.b Nach einem gescheiterten Zustellversuch des Schreibens vom 14. August 2015 eröffnete das SEM den Beschwerdeführenden am 19. August 2015 die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzunehmen. Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der einbezogenen engen Familienmitglieder (Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder) und widerrief das Asyl. C. Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzulässig seien, und es sei ihnen weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde E._______ vom 4. Dezember 2015 die Kopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. F._______, gezeichnet Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2015 nach. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der damals zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016 ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und ersuchte um Zustellung des in Aussicht gestellten Arztberichts und um anschliessende Ansetzung einer weiteren Frist zur Stellungnahme betreffend Vorliegen eines Langzeittraumas. E.c Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2016 ihre Replik unter erneuter Beilage einer Kopie des Arztzeugnisses vom 26. November 2015 ein. F. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die vorsitzende Richterin den Beschwerdeführenden mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 hiess sie den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer 1 auf, bis am 14. Juni 2017 einen aktuellen und umfassenden fachärztlichen Bericht einzureichen. G.b Im Arztbericht vom 8. Juni 2017 stellten die Dres. G._______ und F._______ folgende Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), zurzeit (...) (F45.4), (...), bei Status nach langdauernder Gefangenschaft und Folter (F60.0) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.11) Paranoides Zustandsbild (F22.0) gemäss psychiatrische Polyklinik, H._______, 2004 Status nach aufklappender Umstellungsosteotomie sowie Kniearthroskopie mit Meniskusshaving und Plicaresektion rechts März 2011 Status nach Teilmeniskektomie medial links Juni 2009 Taubheit rechts Chronische Cephalgien G.c In ihrem Arztbericht vom 12. Juni 2017 hielt die Hausärztin des Beschwerdeführers 1, Dr. med. I._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose eine PTBS mit depressiver Entwicklung, eine schwere Arthrose der Knie beidseits bei Status nach mehrfachen Operationen und Infiltrationen beidseits, ein chronisches lumbovertebrales und -radikuläres Schmerzsyndrom sowie ein chronisches polyartikuläres, am ehesten nicht entzündliches Schmerzsyndrom bei Schmerzausweitung zu fibromyalgischem Muster fest. G.d Die mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ärztlichen Berichten nahm die Vorinstanz am 27. Juni 2017 wahr. G.e Am 20. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Duplik ein und hielten darin an ihrem bisherigen Standpunkt fest. G.f Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist zur Triplik ungenutzt ablaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111 [nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und restriktiv angewendet werden sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung bei der Aberkennung einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 112 und 135). 3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlandes sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Verfolgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Gewährung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (...) habe sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in den Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Zusammenfassend könne es der Beschwerdeführer 1 angesichts der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder weg. 4.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, aus der äusserst oberflächlichen Begründung des SEM werde klar, dass es unterlassen habe, die Asylakten des Beschwerdeführers 1 genauer zu prüfen. Ihm sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 - zu einem Zeitpunkt, als das Regime von Saddam Hussein bereits gestürzt gewesen sei - Asyl in der Schweiz gewährt worden. Das SEM habe dennoch Asylgründe erkannt. Diese seien trotz der zweifellos starken Veränderung der Situation im Irak weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer 1 sei vom (...) 1982 bis zum (...) 1990 im Iran in Kriegsgefangenschaft gewesen und während dieser Zeit schwer gefoltert worden. Nachdem er sich im (...) 2002 geweigert habe, einer Aufforderung von Mitgliedern der (...)-Partei nachzukommen und sich der (...) anzuschliessen, sei er für eineinhalb Monate untergetaucht. In der Nacht seiner Rückkehr sei er zuhause aufgesucht, bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und für etwa ein halbes Jahr ins Gefängnis gebracht worden, wo er ebenfalls schwere Misshandlungen erlebt habe. Aufgrund der psychischen Folgen der erlittenen Folter und Misshandlungen während der Kriegsgefangenschaft im Iran und in der Haft im Irak sei er zwischen (...) und (...) im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in Behandlung gewesen. Danach habe er die psychiatrische Behandlung in J._______ und seit gut einem Jahr zwei- bis dreimal pro Monat bei den Dres. G._______ und F._______ weitergeführt. Er leide entsprechend aktuell noch unter einem Langzeittrauma, weshalb ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 FK nicht zuzumuten sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. G._______ in Aussicht. Weiter habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 mehr als zwanzig Jahre lang in der irakischen Armee unter Saddam Hussein gedient habe. Dort habe er (...) innegehabt und sei ein (...) in Saddams Partei gewesen. Jetzt sei diese Partei im Irak verboten und alle noch lebenden Mitglieder würden noch immer verfolgt. Er sei mit seinem Hintergrund in seiner Heimat bekannt. Einige Persönlichkeiten schiitischer Glaubensangehörigkeit, die ihn kennen würden, seien bei der heutigen irakischen Regierung tätig und würden ihn, zumal sunnitischer Glaubensangehörigkeit, bei einer allfälligen Rückkehr verfolgen. Auch die anlässlich der damaligen Anhörungen geschilderten Probleme mit der Grossfamilie K._______ bestünden fort. Der Staat Irak sei offensichtlich nicht in der Lage, Menschen vor solchen Blutfehden zu schützen. Schliesslich seien im April 2014 die Terroristen von Daesh (Anmerkung Gericht: sogenannter Islamischer Staat [IS]) in seine Stadt L._______ eingefallen und hätten viele Menschen umgebracht. Sie hätten noch vier weitere sunnitische Städte eingenommen. In seinem Land herrsche Krieg. Er und seine Familie seien in der Heimat auch heute noch in asylrechtlich relevanter Weise bedroht. Im Übrigen sei auf die gesetzliche Bestimmung zu verweisen, wonach sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder erstrecke. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM fest, der Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei ein wichtiges Mitglied in der Partei Saddams und ein ranghoher Armeeangehöriger gewesen, könne aufgrund der Aktenlage des Asylverfahrens kein Glauben geschenkt werden. Die Bedrohung durch den Stamm K._______ sei ferner nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes. 4.4 Mit Replik vom 22. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer 1, er habe sich schützen wollen, indem er gegenüber den Iranern gesagt habe, er habe nichts mit der (...)-Partei zu tun. Er sei aber sehr früh in diese Partei eingetreten und während der achtjährigen Kriegsgefangenschaft im Iran in der Armee-Hierarchie weiter aufgestiegen. Nach der Kriegsgefangenschaft sei er nicht mehr aktiv im Militär gewesen und habe auch mit der (...)-Partei und den (...) nichts mehr zu tun haben wollen. 4.5 In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 nahm das SEM zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen dahingehend Stellung, dass die Traumatisierung aus der iranischen Kriegsgefangenschaft resultiere und somit nicht mit seinem Heimatstaat in Zusammenhang stehe. 4.6 In der Duplik vom 20. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer 1 fest, für ihn bestehe heute noch eine Verfolgungsgefahr. Insbesondere gehe von Haydar Al Abadi, dem irakischen Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Dawa-Partei, von Nuri Al Maliki, dem stellvertretenden Vorsitzenden der Dawa Partei, sowie von M._______, Mitglied der Dawa-Partei, eine konkrete Verfolgungsgefahr aus. Sie würden ihn noch aus der Gefangenschaft im Iran her kennen und seien gegenwärtig bei der Regierung tätig. Die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2005 sei lange nach seinem Aufenthalt im Irak zwischen 1990 und 2002 erfolgt, weshalb die Traumatisierung klar als triftiger Grund gegen seine Rückkehr in den Irak spreche. Abgesehen davon sei die Entwicklung der allgemeinen politischen Lage im Irak im angefochtenen Entscheid in keiner Weise in Bezug zu seinen individuellen Fluchtgründen gesetzt worden. 4.7 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM fest, im Falle des Beschwerdeführers 1 sei keine spezielle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht abgelehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers 1 (in L._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers 1 stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz L._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte (...)-Regime mitsamt seinen Vertretern in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers 1 eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert.
5. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass - nebst der Feststellung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei - nicht weiter begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe, dass die Beschwerdeführenden den Schutz ihres Heimatstaates nicht mehr ablehnen könnten. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und den Beschwerdeführenden wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf. 6. 6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK). 6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug aufUngarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 220 f.). Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind "an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5). Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7b und E. 8 c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis). 6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden stark verändert hat, sind die Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gäbe es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils). Was L._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1). Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter anderem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte, faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak poroklamiert das Ende des IS, 11.12.2017, ). Des Weiteren hat Haydar Al-Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Orten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenanschläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorganisation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hinblick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Sicherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened, but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018 ; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von politischer Einigkeit keine Spur, , alle Links abgerufen am 20. März 2018). 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablierten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korruption, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz L._______ habe sich diese bedeutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Gesagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch, dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers 1 zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen, derentwegen er es ablehnen könnte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden besitzen nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ist ihnen zu belassen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden, welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wird ihnen belassen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: