Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-734/2015 Urteil vom 12. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Stefan Frost, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb VZ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und nach der Zuweisung in den Testbetrieb im Verfahrenszentrum B._______ am 18. November 2014 summarisch zu seinem Asylgesuch befragt wurde, dass die italienischen Behörden mit Mitteilung vom 27. Januar 2015 der Anfrage der schweizerischen Behörden vom 8. Dezember 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Bst. f der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) zustellte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2015 mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden erklärte, weil auch ihm als alleinstehendem, männlichem, jungem und gesundem Asylsuchenden in Italien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohe, weshalb gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel eine individuelle Garantieerklärung einzuholen sei und eine individuelle Prüfung vorgenommen werden müsse, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 - eröffnet am 30. Januar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung ausführte, der EGMR habe festgestellt, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen lasse, und auch vorliegend sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage, womit die Einholung einer schriftlichen Garantie bei den italienischen Behörden nicht angezeigt sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung einzuholen sowie dem Beschwerdeführer vor der allfälligen neuen Verfügung das rechtliche Gehör betreffend dieser Garantien zu gewähren, eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (zuvor der Erlass vollzugshemmender provisorischer Massnahmen), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM durch eine Abklärung bei der Schweizer Botschaft in Colombo feststellte, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden am (...) Oktober 2014 ein bis (...) Mai 2015 gültiges italienisches Visum ausgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 zu diesem Abklärungsergebnis sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zur Überstellung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde und er in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 in der Sache ausführte, er habe nichts von dem Arbeitsvisum für Italien gewusst, weil sein Schlepper dieses ohne Rücksprache mit ihm organisiert habe, und die Situation Asylsuchender in Italien sei dem Vernehmen nach sehr schwierig, dass das SEM am 8. Dezember 2014 die italienischen Behörden (unter Bekanntgabe der Daten der Visumserteilung) um die Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten und diese das Ersuchen am 27. Januar 2015 guthiessen, dass bei dieser Aktenlage die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Begründung seines Rechtsmittels auf das Urteil Nr. 29217/12 des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz verweist, in welchem dieses Gericht festgestellt habe, dass es in Italien erhebliche Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter asylsuchender Ausländer gebe, dass der EGMR mit diesem Entscheid die grundsätzliche Vermutung, die Dublin-Mitgliedstaaten würden die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) korrekt umsetzen und die in der EMRK garantierten Rechte schützen, für Italien umgestossen und zudem festgestellt habe, dass Asylsuchende ungeachtet individueller Umstände für sich genommen eine besonders benachteiligte und verletzliche Personengruppe darstellen würden, dass das Urteil Tarakhel zwar eine Familie mit Kindern betreffe, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer gar keine Unterkunft in Italien finden werde, nun sogar höher sei, weil die italienische Regierung erklärt habe, Familien mit Kindern als besonders schutzbedürftige Asylsuchende eine Vorzugsbehandlung angedeihen zu lassen, was sich angesichts der nach wie vor bestehenden Kapazitätsengpässe voraussichtlich nachteilig auf die Situation alleinstehender männlicher Asylsuchenden auswirken werde, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von Entscheiden festgestellt hat, dass das Urteil Tarakhel vom 4. November 2014, in dem sich der EGMR mit der Überstellung einer achtköpfigen Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien zu befassen hatte, sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandersetzt und andere Asylsuchende - namentlich junge alleinstehende Erwachsene - aus dem Entscheid Tarakhel direkt nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. zuletzt etwa die Urteile E-575/2015 vom 6. Februar 2015 E. 5, E-576/2015 vom 4. Februar 2015 E. 5, D-571/2015 vom 4. Februar 2015 S 7 ff., D-600/2015 vom 4. Februar 2015 S 6 ff. oder D-369/2015 vom 26. Januar 2015 S. 12 ff.), dass es nach dem Gesagten nicht angezeigt war und ist, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der voraussichtlichen Unterkunft des Beschwerdeführers einzuholen, weshalb der Hauptantrag der Kassation der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist, dass Italien unter anderem Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen müsste, dass seine in Italien zu erwartende Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstossen werde, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätte, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C 411/10 und C-493/10), dass dieser Nachweis dem Beschwerdeführer mit seiner generellen Darstellung der Verhältnisse in Italien offensichtlich nicht gelingt, dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung bei den zuständigen italienischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie) - zu rügen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen ([vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3], und im Übrigen auch kein subjektiver Rechtsanspruch auf richtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO besteht, solange keine Grundrechtsansprüche betroffen sind [vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K3 zu Art. 17]), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: