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D-571/2015

D-571/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-571/2015 Urteil vom 4. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass ihm das vormalige BFM (heute SEM) mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 5. Dezember 2014 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank zwei Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 im Beisein der Rechtsvertretung summarisch befragt wurde, dass er darlegte, von Gambia nach Italien gereist zu sein und dort am (...). März 2014 um Asyl nachgesucht zu haben, dass ihm eine aktuell noch gültige Aufenthaltsbewilligung für dieses Land ausgestellt worden sei und er in einem Asylzentrum in C._______ gelebt habe, dass er im Rahmen des recht­lichen Gehörs zur möglichen Zu­ständig­keit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung dorthin vorbrachte, vor Ort über keine Unterkunft zu verfügen und unter prekären Bedingungen auf der Strasse leben zu müssen, dass es ihm gesundheitlich grundsätzlich gut gehe, wobei er aber unter Bauchschmerzen und Hitzewallungen leide, weshalb er sich in ärztliche Behandlung begeben habe und auf einen Termin beim Spezialisten warte, dass das SEM die italienischen Behörden am 8. Januar 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 (Eingang SEM) ein Formular "Medizinische Informationen" nachreichte und darin Schistosomiasis und Strongyloidose diagnostiziert wurden, dass Italien das Ersuchen vom 8. Januar 2015 am 16. Januar 2015 guthiess und das SEM unter anderem aufforderte, die italienischen Behörden vor dem Transfer über allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu informieren, dass das SEM der Rechtsvertretung am 19. Januar 2015 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung am 20. Januar 2015 dazu Stellung nahm und die Vorinstanz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation ihres Mandanten aufforderte, bei den italienischen Behörden vorgängig Garantien für eine adäquate Unterbringung und Behandlung einzuholen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (eröffnet am 21. Januar 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführte, gemäss Eurodac-Treffer habe der Beschwerdeführer am (...). März 2014 in Italien um Asyl nachgesucht, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 8. Januar 2015 am 16. Januar 2015 gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren mithin bei Italien liege, dass sich der Beschwerdeführer für Unterstützungsleistungen auch medizinischer Art an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden habe, dass im Rahmen des Dublin-Systems von angemessenen medizinischen Versorgungsleistungen der betroffenen Staate ausgegangen werden könne, weshalb es nicht angezeigt sei, bei den italienischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 16. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 28. Januar 2015 beim Bundesver­waltungsgericht Rekurs einlegte und die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit Rückweisung der Sa­che an das SEM zur Neubeurteilung beantragte, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden Garantien für eine adäquate Unterkunft und medizinische Betreuung des Beschwerdeführers einzuholen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm das rechtliche Gehör zu den erwähnten Garantien zu gewähren, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und in diesem Zusammenhang eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren sei, dass auf die Beschwerdeargumente - so­weit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die am 29. Januar 2015 veranlasste vorläufige Massnahme aufzuheben ist und der Antrag auf Gewährung der aufschie­benden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG ge­gen­standslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist und die italienischen Behörden seiner Wiederaufnahme gemäss der Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Zuständigkeit Italiens somit offensichtlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem von Italien keine ausdrücklichen Garantien eingeholt worden seien, dass wegen seines Schutzstatus die erforderliche medizinische Betreuung verbunden mit einer passablen Unterkunft in keiner Weise gewährleistet sei, da er schlechter gestellt sei als andere Dublin-Rückkehrende, dass jedoch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über einen Schutzstatus, zumal Italien der Rückübernahme ausdrücklich aufgrund der Dublin-III-Bestimmungen zugestimmt hat, dass aber ohnehin allein aufgrund seines Status noch nicht auf eine konkrete Gefahr entsprechender Nachteile geschlossen werden und er an die (vorgesetzte) Behörde gelangen kann, sollten ihm seine Rechte - wie für den Aufenthalt in C._______ teilweise geltend gemacht - verweigert werden, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) beruft und ohne weitere Garantien durch die italienischen Behörden eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorbringt, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer als lediger und junger Mann für sich nichts aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das oben erwähnte Urteil (Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass der Beschwerdeführer zwar unter Schistosomiasis und Strongyloidose leidet, dass diese Wurmkrankheit zwar offenbar Bauchschmerzen und Hitzewallungen ausgelöst hat, inzwischen jedoch Medikamente verabreicht wurden und die Therapie offenbar am 17. Februar 2015 abgeschlossen werden kann, dass das SEM diesem Umstand im Rahmen der Umsetzung des Vollzugs der Wegweisung Rechnung tragen kann, dass sodann die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden, sollte dies nötig erscheinen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO und die Einwilligungserklärung der italienischen Behörden vom 16. Januar 2015), dass es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren anzuweisen, vor der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen, dass unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung oder gar die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach prekären Aufenthaltsbedingungen vor Ort implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO for­dert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass er nach dem Gesagten aber keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich und der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG demnach zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: