opencaselaw.ch

E-575/2015

E-575/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. A.b Am 2. Dezember 2014 wurden dem Beschwerdeführer für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 5. Januar 2015 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dort auf der Strasse gelebt und keine Arbeit gehabt. Zudem sei jetzt Winterzeit. A.d Das SEM ersuchte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie einen Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die italienischen Behörden am 8. Januar 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]). A.e Am 13. Januar 2015 wurden medizinische Informationen vom 11. Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. A.f Am 16. Januar 2015 haben die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. A.g Am 19. Januar 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. A.h In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 20. Januar 2015 wies die Rechtsvertretung darauf hin, der Beschwerdeführer sei in Italien obdachlos gewesen. Gleichzeitig wurde gefordert, dass das SEM von Italien Garantien betreffend Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einhole. Nur so könne eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden. Im Weiteren wurde auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2014 hingewiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 - (der Rechtsvertretung am 21. Januar ausgehändigt und eröffnet) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, damit der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur eingeholten Garantie zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Telefax vom 29. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die italienischen Behörden hätten ein Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Es bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien. Der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich seiner Vorbringen anlässlich seines rechtlichen Gehörs sowie in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2015, wonach er in Italien obdachlos und ohne Arbeit gewesen sei, an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft sowie sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Er könne auch bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - ein Mangel an Vitamin B12 und eine eventuelle Obstipation - kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese auch in Italien behandelt werden könnten. Angesichts der von Italien umgesetzten Aufnahmerichtlinie und des Umstandes, dass davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat im Rahmen des Dublin-Systems eine angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, sei es nicht angezeigt, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei in Italien aus der Asylunterkunft weggewiesen worden, worauf er obdachlos geworden sei. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Gestützt auf das Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz könne die Vermutung, Italien setzte die Aufnahmerichtlinie korrekt um, nicht mehr aufrechterhalten werden. Es könne aus diesen nicht der Schluss gezogen werden, dass bei nicht besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden keine Anforderungen an die Aufnahmebedingungen zu stellen bzw. nicht zumindest die eigentliche Unterbringung sicherzustellen seien. Als männlicher alleinstehender Asylsuchender seien seine Chancen, eine Unterbringung zu finden, geringer als bei Familien mit Kindern. Es könne der Praxis, wonach es den asylsuchenden Personen obliege, ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass sie von den italienischen Behörden menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt seien, nicht weiter gefolgt werden. Es sei erforderlich, in jedem konkreten Fall zumindest die Unterbringungskapazitäten zu überprüfen. Angesichts der offensichtlichen Kapazitätsengpässen drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Daher sei diesbezüglich eine Garantie einzuholen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Juni 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 8. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Januar 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Das BFM hatte daher auch keinen Anlass bei den italienischen Behörden eine entsprechende Zusicherung einzuholen. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.

E. 5.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, als alleinstehender Mann stünden ihm in Italien bezüglich Unterkunft und Arbeit keine besondere Hilfe zu - seine Chancen seien im Gegensatz zu Familien mit Kindern sogar noch geringer, je mehr der ohnehin knappen Unterkünfte vorrangig an diese vergeben würden, wobei er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2014 hinweist -, fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind weiter auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Daran vermag auch der Hinweis auf die im Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz abweichende Minderheitsmeinung - der EGMR sei dieser nicht gefolgt, was darauf schliessen lasse, dass bei stehenden Engpässen bei Unterbringung Garantien einzuholen seien - nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein Vorbringen, die notwendige Hilfe beziehungsweise Unterstützung bei der Suche einer Unterkunft sei nicht gewährleistet, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3.2 Ferner handelt es sich bei den anlässlich der BzP geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers - ein Mangel an Vitamin B12 und eine eventuelle Obstipation ("Stuhlverstopfung"; Akten A12 S. 7 und A15) - offensichtlich nicht um schwere gesundheitliche Probleme, bei denen eine zwangsweise Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Diese können wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, auch in Italien behandelt werden. Angesichts der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien und dem gewährleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist es auch nicht angezeigt, diesbezüglich von Italien eine Garantie einzuholen, zumal die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz offenbar bereits zu einem Abklingen seiner Beschwerden geführt haben soll.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden.

E. 5.3.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das in der Beschwerde erneut erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2014 im Zusammenhang mit Dublin/Italien keinen unmittelbaren Einfluss auf die entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat.

E. 5.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Sodann ist das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einholung einer Garantie - mangels Notwendigkeit einer solchen (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.2.2) - hinfällig.

E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-575/2015 Urteil vom 6. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. A.b Am 2. Dezember 2014 wurden dem Beschwerdeführer für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 5. Januar 2015 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dort auf der Strasse gelebt und keine Arbeit gehabt. Zudem sei jetzt Winterzeit. A.d Das SEM ersuchte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie einen Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die italienischen Behörden am 8. Januar 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]). A.e Am 13. Januar 2015 wurden medizinische Informationen vom 11. Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. A.f Am 16. Januar 2015 haben die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. A.g Am 19. Januar 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. A.h In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 20. Januar 2015 wies die Rechtsvertretung darauf hin, der Beschwerdeführer sei in Italien obdachlos gewesen. Gleichzeitig wurde gefordert, dass das SEM von Italien Garantien betreffend Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einhole. Nur so könne eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden. Im Weiteren wurde auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2014 hingewiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 - (der Rechtsvertretung am 21. Januar ausgehändigt und eröffnet) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, damit der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur eingeholten Garantie zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Telefax vom 29. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die italienischen Behörden hätten ein Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Es bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien. Der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich seiner Vorbringen anlässlich seines rechtlichen Gehörs sowie in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2015, wonach er in Italien obdachlos und ohne Arbeit gewesen sei, an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft sowie sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Er könne auch bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - ein Mangel an Vitamin B12 und eine eventuelle Obstipation - kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese auch in Italien behandelt werden könnten. Angesichts der von Italien umgesetzten Aufnahmerichtlinie und des Umstandes, dass davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat im Rahmen des Dublin-Systems eine angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, sei es nicht angezeigt, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei in Italien aus der Asylunterkunft weggewiesen worden, worauf er obdachlos geworden sei. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Gestützt auf das Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz könne die Vermutung, Italien setzte die Aufnahmerichtlinie korrekt um, nicht mehr aufrechterhalten werden. Es könne aus diesen nicht der Schluss gezogen werden, dass bei nicht besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden keine Anforderungen an die Aufnahmebedingungen zu stellen bzw. nicht zumindest die eigentliche Unterbringung sicherzustellen seien. Als männlicher alleinstehender Asylsuchender seien seine Chancen, eine Unterbringung zu finden, geringer als bei Familien mit Kindern. Es könne der Praxis, wonach es den asylsuchenden Personen obliege, ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass sie von den italienischen Behörden menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt seien, nicht weiter gefolgt werden. Es sei erforderlich, in jedem konkreten Fall zumindest die Unterbringungskapazitäten zu überprüfen. Angesichts der offensichtlichen Kapazitätsengpässen drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Daher sei diesbezüglich eine Garantie einzuholen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Juni 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 8. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Januar 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Das BFM hatte daher auch keinen Anlass bei den italienischen Behörden eine entsprechende Zusicherung einzuholen. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt. 5.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, als alleinstehender Mann stünden ihm in Italien bezüglich Unterkunft und Arbeit keine besondere Hilfe zu - seine Chancen seien im Gegensatz zu Familien mit Kindern sogar noch geringer, je mehr der ohnehin knappen Unterkünfte vorrangig an diese vergeben würden, wobei er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2014 hinweist -, fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind weiter auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Daran vermag auch der Hinweis auf die im Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz abweichende Minderheitsmeinung - der EGMR sei dieser nicht gefolgt, was darauf schliessen lasse, dass bei stehenden Engpässen bei Unterbringung Garantien einzuholen seien - nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein Vorbringen, die notwendige Hilfe beziehungsweise Unterstützung bei der Suche einer Unterkunft sei nicht gewährleistet, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.2 Ferner handelt es sich bei den anlässlich der BzP geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers - ein Mangel an Vitamin B12 und eine eventuelle Obstipation ("Stuhlverstopfung"; Akten A12 S. 7 und A15) - offensichtlich nicht um schwere gesundheitliche Probleme, bei denen eine zwangsweise Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Diese können wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, auch in Italien behandelt werden. Angesichts der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien und dem gewährleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist es auch nicht angezeigt, diesbezüglich von Italien eine Garantie einzuholen, zumal die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz offenbar bereits zu einem Abklingen seiner Beschwerden geführt haben soll. 5.3.3 Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden. 5.3.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das in der Beschwerde erneut erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2014 im Zusammenhang mit Dublin/Italien keinen unmittelbaren Einfluss auf die entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat. 5.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Sodann ist das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einholung einer Garantie - mangels Notwendigkeit einer solchen (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.2.2) - hinfällig.

10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: