Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-369/2015 Urteil vom 26. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein kamerunischer Staatsangehöriger - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. November 2010 in Richtung B._______ verliess, dass er, als B._______ ihm die Einreise verweigert habe, nach Italien gegangen sei, wo er sich bis etwa 2013 aufgehalten habe, dass er in Italien am 2. Dezember 2010 und am 10. Oktober 2011 Asylgesuche eingereicht habe, dass die italienischen Behörden das erste Asylgesuch abgelehnt hätten und auf das zweite Gesuch nicht eingetreten seien, dass er nach seinem Aufenthalt in Italien nach C._______ weitergereist sei, dass er am 25. März 2013 auch in C._______ um Asyl nachgesucht habe, die (...) Behörden jedoch seine Wegweisung nach Italien angeordnet hätten, dass er im Jahr 2014 von C._______ nach Italien zurückgekehrt sei, von wo er sich in Richtung Schweiz begeben habe, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2014 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 15. Dezember 2014 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 19. Dezember 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, die italienischen Behörden hätten ihn aufgefordert, das Land zu verlassen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweist, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 und am 10. Oktober 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hat, dass das BFM am 23. Dezember 2014 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass das SEM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und ihr am 7. Januar 2015 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 9. Januar 2015 übergeben wurde, dass darin mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) geltend gemacht wurde, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine verletzliche Person und eine Überstellung nach Italien sei nur zulässig, sofern Italien entsprechende Garantien betreffend Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Unterbringung, Betreuung und insbesondere adäquate medizinische Behandlung leiste, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 - gleichentags ausgehändigt - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 7. Januar 2015 auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den italienischen Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen, festzuhalten sei, dass gestützt auf die Dublin-III-VO Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass es somit den zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde respektive durchgeführt hätte, dass ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 7. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass zu seinem in der Stellungnahme vom 9. Januar 2015 gemachten Einwand, das SEM müsse vorab Garantien von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Betreuung einholen, zu sagen sei, dass sich das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe, dass der EGMR darin zum Schluss komme, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, dass sich das Urteil des EGMR nicht auf andere Personengruppen beziehe und keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem feststelle, dass das SEM demnach im vorliegenden Fall nicht verpflichtet sei, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6401/2014 vom 10. November 2014), dass im Dublin-System davon auszugehen sei, der zuständige Mitgliedstaat könne eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen und gewähre den Gesuchstellern auch Zugang zu medizinischer Behandlung, dass die entsprechende Infrastruktur dem Beschwerdeführer auch in Italien zur Verfügung stehe, dass dieses Land die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden inklusive medizinischer Grundbetreuung beinhalte, umgesetzt habe, dass gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell' immigrazione e norme sulla condizione dello straniero" das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung übrigens explizit auch illegal anwesenden Personen gewährt werde, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde, dass das SEM bei sogenannt vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es um medizinische Probleme gehe, die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles informiere, womit eine angemessene Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleistet werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit auch zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Vollzugsbehörden seien als vorsorgliche Massnahme umgehend anzuweisen, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf jegliche, insbesondere auch vollzugssichernde Massnahmen zu verzichten, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, vor der Verfügung einer allfälligen Wegweisung nach Italien entsprechende Garantien betreffend Unterbringung, Betreuung und medizinische Versorgung einzuholen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015, die Empfangsbestätigung vom 12. Januar 2015, ein Zwischenbericht der F._______ vom 17. Dezember 2014 und ein Auszug aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 im Verfahren E-7172/2014 eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 23. Januar 2015 einen weiteren Zwischenbericht der F._______ vom 16. Januar 2015 nachreichen liess, dass das Original der Eingabe vom 23. Januar 2015 am 26. Januar 2015 beim Gericht einging, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 23. Dezember 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 2. Dezember 2010 und am 10. Oktober 2011 in Italien Asylgesuche eingereicht hat, dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 23. Dezember 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, betreffend Italien würden zweifelsohne zahlreiche Berichte vorliegen, welche systemische Schwachstellen insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufnahmesystem aufzeigten, dass der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014 in der Sache Tarakhel vs. Schweiz festhalte, für Italien könne nicht ausgeschlossen werden, dass für eine erhebliche Anzahl Asylsuchender keine, nur prekäre oder gar gefährdende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, dass der EGMR darin klar zum Schluss komme, dass in Italien für Asylsuchende unter bestimmten Umständen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehe, dass vor diesem Hintergrund die Sicherheitsvermutung für Italien als nicht mehr haltbar erscheine und im Einzelfall geprüft werden müsste, ob der Vollzug der Wegweisung tatsächlich zulässig sei, ob er bei Vorliegen entsprechender Garantien betreffend Unterbringung etc. zulässig wäre oder gar nicht zulässig sei, dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Zulässigkeit zu Unrecht auf die Sicherheitsvermutung gestützt habe, ohne zu prüfen, ob im konkreten Fall der Wegweisungsvollzug zulässig, nur mit Garantien zulässig oder gar nicht zulässig wäre, dass die Vorinstanz klären müsste, ob ausgehend von den spezifischen Schutzbedürfnissen eines Gesuchstellers dieser vor dem Hintergrund der Aufnahmebedingungen in Italien gefährdet wäre oder nicht, dass der Vollzug je nach Schutzbedürfnis ohne weitere Massnahmen nur bei Vorliegen konkreter Garantien oder gar nicht als zulässig erachtet werden könnte, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien die Anforderungen an die Aufnahmebedingungen stiegen je verletzlicher ein Gesuchsteller sei, wobei es zu beachten gelte, dass gemäss dem zitierten Urteil des EGMR Asylsuchende grundsätzlich als besonders verletzlich zu betrachten seien, dass es sich im vorliegenden Verfahren um einen alleinstehenden Mann aus Kamerun handle, der an einer schweren psychischen Erkrankung leide, dass er gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Dezember 2014 stationäre Weiterbehandlung, eine sichere und ruhige Wohnsituation sowie weitere regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötige, dass die Vorinstanz im Wissen um die Behandlungsbedürftigkeit, den fehlenden Aufenthaltsstatus in Italien und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort auf der Strasse gelebt habe, den Schluss gezogen habe, der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar, dass die Vorinstanz aufgrund der Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen hohen Anforderungen an die Unterbringung, Betreuung und medizinische Unterstützung in ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zum Schluss hätte kommen müssen, dass sie eine individualisierte Prüfung der Wegweisung vorzunehmen habe und der Vollzug, wenn überhaupt, nur unter der Bedingung des Bestehens konkreter, auf den Beschwerdeführer bezogener Garantien zulässig sei, dass aufgrund der unklaren Situation in Italien und wegen der vielseitigen und komplexen Anforderungen an das italienische Aufnahmesystem im konkreten Fall der Vollzug als kaum zulässig erscheine, dass insbesondere bereits der Wegweisungsvollzug zu einer drastischen Verschlechterung und Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers führen könnte, dass damit eine allfällige Überstellung nach Italien die Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreiche, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO zwingend angezeigt sei, dass in der Eingabe vom 23. Januar 2015 nochmals darauf hingewiesen wird, das Aufnahmesystem in Italien sei mangelhaft und vorliegend bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung ohne Unterkunft und Betreuung sein könnte, dass dies gemäss dem aktuellen medizinischen Bericht vom 16. Januar 2015 im Falle des Beschwerdeführers zu einer klaren Gefährdung seiner Gesundheit führen würde, dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er die Möglichkeit hat, in Italien ein weiteres Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten, dass es den italienischen Behörden obliegen wird, das Asylgesuch zu prüfen, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen, dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass das kürzlich ergangene und in der vorliegenden Beschwerde zitierte Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine achtköpfige Familie bezieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine andere Konstellation zugrunde liegt, weshalb der Beschwerdeführer aus dem mit der Beschwerde eingereichten Auszug aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er habe in Italien auf der Strasse leben müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Zwischenbericht der F._______ vom 17. Dezember 2014 unter anderem an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie leidet, dass bei ihm sodann laut dem aktuellsten Zwischenbericht derselben Klinik vom 16. Januar 2015 unter anderem eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, dass er sich auf diese psychische Erkrankung beruft, welche einer Überstellung entgegenstehe, dass er damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III E. 49 ff.), dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass er bereits vom 27. Oktober 2014 bis am 29. Oktober 2014 in einer Poliklinik in G._______ betreut wurde (vgl. entsprechender Arztbericht, Akte A14), dass es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen, dass der entsprechende Eventualantrag infolgedessen abzuweisen ist, dass die in den Zwischenberichten vom 17. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 empfohlene Weiterbehandlung (Medikation, Psychotherapie) auch in Italien gewährleistet ist, und keine Hinweise vorliegen, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer in Zukunft die erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Selbst- und/oder Fremdgefährdung in diesem Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass das SEM denn auch bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, bei sogenannt vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es um medizinische Probleme gehe, würden die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles informiert, womit eine angemessene Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet werden könne, dass die vorliegend festgestellte psychische Beeinträchtigung insgesamt weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit im Sinne der Recht-sprechung zu rechtfertigen vermag, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es demnach keiner erneuten Überprüfung bedarf, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf jegliche, insbesondere auch vollzugssicherndeMassnahmen zu verzichten und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: