Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reiste eigenen Angaben zufolge am 2. September 2014 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 11. September 2014 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihre Heimatstadt C._______ im März 2014 verlassen und sei über Äthiopien, wo sie sich während drei Monaten [in einem Flüchtlingslager] aufgehalten habe, und den Sudan nach Libyen gereist. [Im] August 2014 sei sie von Tripolis aus mit einem Boot in Richtung Italien aufgebrochen und auf hoher See von den italienischen Behörden aufgegriffen und in ein Empfangszentrum in Sizilien gebracht worden. Von dort aus sei sie über Rom und Mailand in die Schweiz weitergereist. In Italien sei sie zwar fotografiert worden. Indessen habe man sie nicht nach ihren Personalien gefragt und sie auch nicht daktyloskopiert. Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht dorthin zurückkehren wolle, weil ihre Landsleute dort auf der Strasse leben müssten. Bei ihrer Einreise in die Schweiz führte die Beschwerdeführerin aus, am [Geburtsdatum] ([Geburtsdatum]; später irrtümlich registriert als [anderes Geburtsdatum]) geboren worden zu sein (vgl. A1/2). Daraufhin liess die Vorinstanz vom Regionalspital in (...) eine Handknochenanalyse durchführen, welche für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von [minderjährig] ergab. Im Rahmen ihrer Befragung vom 11. September 2014 trug die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu vor, im [Geburtsdatum] geboren worden und mithin [volljährig] zu sein, auf dem Personalienblatt aber andere Angaben gemacht zu haben, weil sie befürchtet habe, sich noch in Italien zu befinden (vgl. A8/11, Rz. 1.06). B. Am 15. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 1. Dezember 2014 informierte die Vorinstanz die italienische Dublin-Unit, dass sie angesichts des Fristablaufs nun Italien als für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig erachte. C. Mit Verfügung vom 25. November 2014 - eröffnet am 3. Dezember 2014 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Sie stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 11. September 2014 vorgetragen habe, [volljährig] zu sein und bei ihrer Einreise in die Schweiz falsche Angaben zu ihrem Alter gemacht zu haben. Folglich werde das Resultat der Handknochenanalyse hinfällig und die Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren als volljährig registriert. Ferner hätten die italienischen Behörden dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz implizit zugestimmt, weshalb darauf zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin auch in Italien als volljährig registriert worden sei. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 11. September 2014 angegeben, Ende August 2014 in Italien und mithin ins Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) am 16. November 2014 auf Italien übergegangen sei. Anlässlich des der Beschwerdeführerin zu dieser Zuständigkeit gewährten rechtlichen Gehörs habe diese vorgetragen, dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil ihre Landsleute dort auf der Strasse leben würden. Hierzu sei auszuführen, dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/9/EU vom 27. Januar 2003 (neu: 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung beinhalte, umgesetzt habe. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem könne sie zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Somit spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden die Garantien einzuholen, dass sie nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhält. In diesem Zusammenhang sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr das rechtliche Gehör betreffend der in ihrem Fall eingeholten Garantien zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Des Weiteren wurde darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres jungen Alters und des Umstands, dass sie in Europa keine Angehörigen habe, als besonders verletzlich betrachtet werden und ihr mithin ein besonderer Schutz zukommen müsse. Hinzu komme, dass sie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie auf der Flucht in Seenot geraten sei, psychisch schwer belastet sei. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013 dargelegt hätten, sei das Unterbringungssystem in Italien sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unzulänglich. Folglich laufe sie, die Beschwerdeführerin, die Gefahr, keinen Zugang zu einer adäquaten Unterbringung zu erhalten und auf der Strasse respektive in einem besetzten Haus leben zu müssen. Dies habe zur Folge, dass sie schutzlos der Männergewalt in besetzten Häusern ausgesetzt wäre und keinen Zugang zum Asylverfahren sowie zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung hätte. Diese ihr drohenden Lebensbedingungen würden die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. In Analogie zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz müssten die Schweizer Behörden bei den italienischen Behörden Garantien dafür einholen, dass sie als alleinstehende junge Frau in Italien Zugang zu einer adäquaten Unterbringung habe, wo sie vor Gewalt sicher sei, Zugang zur notwendigen medizinischen Grundversorgung erhalte und auch ein Auskommen erzielen könne, ohne sich prostituieren zu müssen. E. Mit Telefax vom 10. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 räumte das Gericht der Beschwerde gestützt auf aArt. 107a Abs. 2 AsylG und im Lichte des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz aufschiebende Wirkung ein und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass sich das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz nur auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien, nicht aber auf andere Personengruppen beziehe. Ferner stelle es - wie bereits frühere Urteile des Gerichtshofs - keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine weitergehende Bewandtnis habe. Bezüglich der Vorbringen, die Unterbringungssituation in Italien sei desolat, der Zugang zum Asylverfahren fehle und die Beschwerdeführerin sei durch den Umstand, auf der Flucht in Seenot geraten zu sein, psychisch schwer belastet, sei festzustellen, dass Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden - unter anderem auch die medizinische Grundversorgung - beinhalte. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Zudem sei Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Im Weiteren lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Während eines hängigen Asylverfahrens werde die Beschwerdeführerin nicht als illegal anwesende Person gelten. Schliesslich sei dem Einwand, die Beschwerdeführerin sei sehr jung und verfüge in Europa über keine Familie, entgegenzuhalten, dass - mit Ausnahme der Kernfamilie - ein Beziehungsnetz für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin gemäss den Akten auch in der Schweiz keine Familienangehörigen. H. In ihrer Replik vom 20. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihrer Rechtsmitteleingabe ausführen, dass die Rezeption der Rechtsprechung Tarakhel gegen die Schweiz durch die Vorinstanz erstaune, da das Urteil im europäischen Ausland anders verstanden worden sei. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 22. Dezember 2014 festgehalten, dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR im Asylsystem Italiens systemische Mängel bestünden, aufgrund derer eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Diese könne dadurch ausgeschlossen werden, dass die italienischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben würden, wonach die betroffene Person eine Unterkunft erhalte und ihre elementaren Bedürfnisse gedeckt seien. Dies gelte für alleinstehende, männliche, junge, gesunde Asylsuchende nicht weniger als für besonders schutzbedürftige Asylsuchende. Dies bedeute, dass die durch das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien auch vorliegend eingehalten werden müssten, auch wenn es sich nicht um eine Familie, sondern um eine alleinstehende, junge Frau handle. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, im vorliegenden Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, nochmals dazu Stellung zu nehmen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit wahr und liess vortragen, dass sie im (...) Monat schwanger sei. Eine Bestätigung der Schwangerschaft werde nach Erhalt umgehend nachgereicht. Ferner lebe sie seit rund einem Jahr mit ihrem Verlobten - der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge - in einer festen Partnerschaft, wobei geplant sei, dass sie demnächst in der Schweiz heiraten würden. Die durch das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien müssten nun insbesondere mit Blick auf die Geburt des Kindes eingeholt werden, wozu die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft nachreichen, der zu entnehmen ist, dass der voraussichtliche Geburtstermin auf den (...) festgesetzt wurde. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist und unter Beilage entsprechender Beweismittel mitzuteilen, ob sie ihr Kind zwischenzeitlich zur Welt gebracht habe. Ferner ersuchte es sie darum, innert Frist den Namen und die Adresse ihres Verlobten bekannt zu geben und mitzuteilen, ob er der Vater ihres Kindes sei und bereits ein Verfahren um Vaterschaftsanerkennung eingeleitet wurde, wobei bei Bejahung dieser Frage entsprechende Beweismittel beizubringen seien. Schliesslich forderte es die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist Auskunft darüber zu geben, inwiefern sie und ihr Verlobter bereits Vorbereitungen für die geplante Heirat getroffen hätten, und mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, inwiefern sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung führten. M. Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie ihre Tochter, B._______, am (...) zur Welt gebracht habe. Ferner liess sie darüber informieren, dass ihr Verlobter, D._______, der an der [Strasse] in [Ort] wohnhaft sei, der Vater ihrer Tochter sei. Er besuche sie und die gemeinsame Tochter jedes Wochenende. Gerne würde die Familie zusammen in einem Haushalt leben, da die Distanz und die finanziellen Verhältnisse es seit Beginn der Beziehung schwierig machen würden, sich häufiger und auch spontan zu sehen. Die Einleitung der Vaterschaftsanerkennung sowie die Vorbereitungen für die geplante Heirat würden Ende August, Anfang September in Angriff genommen. Folglich seien derzeit noch keine Beweismittel diesbezüglich vorhanden, weshalb zum Beibringen derselben um eine angemessene Fristerstreckung ersucht werde. N. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem Ersuchen nach. O. Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass bislang noch keine Beweismittel bezüglich der Vaterschaftsanerkennung sowie die Vorbereitungen für die geplante Heirat vorhanden seien. Sie und ihr Verlobter hätten sich jedoch am 2. September 2016 beim Zivilstandsamt (...) gemeldet und die ersten Schritte zur Anerkennung des Kindes durch den Vater respektive zur Ehevorbereitung unternommen. Sofern die gewünschten Beweismittel entscheidwesentlich seien, werde darum ersucht, diese abzuwarten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.4 Das Kind, B._______, ist ins Verfahren seiner Mutter einzubeziehen.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Die Vorinstanz prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie habe sich über Äthiopien und den Sudan nach Libyen begeben, von wo aus sie sich [im] August 2014 auf ein Boot in Richtung Italien begeben habe. Dabei sei sie von den italienischen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei sie fotografiert worden. Danach sei sie über Rom und Mailand in die Schweiz weitergereist. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. September 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz zunächst angegeben hatte, sie sei minderjährig. So gab sie anlässlich ihrer darauffolgenden Befragung vom 11. September 2014 doch zu verstehen, dass diese Angabe falsch gewesen sei und sie im [Geburtsdatum] geboren worden und somit bereits bei der Einreise volljährig gewesen sei. Entsprechend wurde die Frage der Volljährigkeit auf Beschwerdeebene auch nicht thematisiert. Die Schweizer Behörden mussten sich folglich nicht gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO für das vorliegende Verfahren zuständig erklären.
E. 5.1 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2016 mitteilen, dass sie am (...) ihre Tochter, B._______, zur Welt gebracht habe. Während die mit dieser Eingabe ins Recht gelegte Mutationsmeldung eine andere Person mit einer anderen N-Nummer betrifft (N [...]) und mithin im vorliegenden Verfahren nichts zu beweisen vermag, und die Geburt von B._______ auch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht eingetragen war, findet sich im vor-instanzlichen Dossier der Beschwerdeführerin eine Anfrage des Zivilstandskreises (...) vom (...) August 2016, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht hat. Folglich ist dieses Ereignis nicht in Zweifel zu ziehen. Indes blieb trotz wiederholter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unbelegt, dass es sich bei D._______ - wie behauptet - um den Vater dieses Kindes respektive um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt, wurden doch nicht einmal Unterlagen bezüglich der vorgebrachten Einleitung der Vaterschaftsanerkennung respektive der angeblichen Vorbereitungen für die geplante Heirat eingereicht. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht bei der heutigen Aktenlage nicht dazu veranlasst, zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde und die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet wäre.
E. 5.2 Mit der wie zuvor gesagt nicht in Zweifel zu ziehenden Geburt eines Kindes durch die Beschwerdeführerin hat sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren seit Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2014 aber relevant verändert, so dass der ihr zugrunde liegende Sachverhalt aus heutiger Perspektive nicht mehr richtig und vollständig erstellt ist. So handelt es sich bei Mutter und Kind um eine Familie im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz, weshalb die Vorinstanz die in diesem Entscheid geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten Unterbringung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen muss. Da es sich bei der vom EGMR verlangten individuellen Garantie seitens Italien nicht um eine blosse Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung handelt, muss sie einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offenstehen und mithin bereits vor Erlass einer Überstellungsverfügung vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Demnach kommt die Vorinstanz nicht darum herum, unter Einschluss des neugeborenen Kindes ins Verfahren der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die vor deren Erlass eingeholten und vorliegenden Garantien seitens der italienischen Behörden betreffend eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie Berücksichtigung finden müssen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. Dezember 2014 gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 ist aufzuheben und die Sache zwecks Einholen der individuellen Garantien bei den italienischen Behörden im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2014 eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 6.5 Stunden für die Ausarbeitung einer 7-seitigen Beschwerdeschrift erscheint nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Eingaben (eine 2-seitige Replik sowie die vier 1 bis 1.5-seitigen Eingaben vom 15. Januar 2016, 16. Februar 2016, 24. August 2016 und 8. September 2016) sowie der in der Kostennote angegebenen Auslagen von Fr. 50.- erachtet das Gericht einen Gesamtaufwand von Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7172/2014 Urteil vom 5. Oktober 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reiste eigenen Angaben zufolge am 2. September 2014 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 11. September 2014 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihre Heimatstadt C._______ im März 2014 verlassen und sei über Äthiopien, wo sie sich während drei Monaten [in einem Flüchtlingslager] aufgehalten habe, und den Sudan nach Libyen gereist. [Im] August 2014 sei sie von Tripolis aus mit einem Boot in Richtung Italien aufgebrochen und auf hoher See von den italienischen Behörden aufgegriffen und in ein Empfangszentrum in Sizilien gebracht worden. Von dort aus sei sie über Rom und Mailand in die Schweiz weitergereist. In Italien sei sie zwar fotografiert worden. Indessen habe man sie nicht nach ihren Personalien gefragt und sie auch nicht daktyloskopiert. Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht dorthin zurückkehren wolle, weil ihre Landsleute dort auf der Strasse leben müssten. Bei ihrer Einreise in die Schweiz führte die Beschwerdeführerin aus, am [Geburtsdatum] ([Geburtsdatum]; später irrtümlich registriert als [anderes Geburtsdatum]) geboren worden zu sein (vgl. A1/2). Daraufhin liess die Vorinstanz vom Regionalspital in (...) eine Handknochenanalyse durchführen, welche für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von [minderjährig] ergab. Im Rahmen ihrer Befragung vom 11. September 2014 trug die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu vor, im [Geburtsdatum] geboren worden und mithin [volljährig] zu sein, auf dem Personalienblatt aber andere Angaben gemacht zu haben, weil sie befürchtet habe, sich noch in Italien zu befinden (vgl. A8/11, Rz. 1.06). B. Am 15. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 1. Dezember 2014 informierte die Vorinstanz die italienische Dublin-Unit, dass sie angesichts des Fristablaufs nun Italien als für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig erachte. C. Mit Verfügung vom 25. November 2014 - eröffnet am 3. Dezember 2014 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Sie stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 11. September 2014 vorgetragen habe, [volljährig] zu sein und bei ihrer Einreise in die Schweiz falsche Angaben zu ihrem Alter gemacht zu haben. Folglich werde das Resultat der Handknochenanalyse hinfällig und die Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren als volljährig registriert. Ferner hätten die italienischen Behörden dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz implizit zugestimmt, weshalb darauf zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin auch in Italien als volljährig registriert worden sei. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 11. September 2014 angegeben, Ende August 2014 in Italien und mithin ins Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) am 16. November 2014 auf Italien übergegangen sei. Anlässlich des der Beschwerdeführerin zu dieser Zuständigkeit gewährten rechtlichen Gehörs habe diese vorgetragen, dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil ihre Landsleute dort auf der Strasse leben würden. Hierzu sei auszuführen, dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/9/EU vom 27. Januar 2003 (neu: 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung beinhalte, umgesetzt habe. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem könne sie zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Somit spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden die Garantien einzuholen, dass sie nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhält. In diesem Zusammenhang sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr das rechtliche Gehör betreffend der in ihrem Fall eingeholten Garantien zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Des Weiteren wurde darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres jungen Alters und des Umstands, dass sie in Europa keine Angehörigen habe, als besonders verletzlich betrachtet werden und ihr mithin ein besonderer Schutz zukommen müsse. Hinzu komme, dass sie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie auf der Flucht in Seenot geraten sei, psychisch schwer belastet sei. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013 dargelegt hätten, sei das Unterbringungssystem in Italien sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unzulänglich. Folglich laufe sie, die Beschwerdeführerin, die Gefahr, keinen Zugang zu einer adäquaten Unterbringung zu erhalten und auf der Strasse respektive in einem besetzten Haus leben zu müssen. Dies habe zur Folge, dass sie schutzlos der Männergewalt in besetzten Häusern ausgesetzt wäre und keinen Zugang zum Asylverfahren sowie zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung hätte. Diese ihr drohenden Lebensbedingungen würden die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. In Analogie zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz müssten die Schweizer Behörden bei den italienischen Behörden Garantien dafür einholen, dass sie als alleinstehende junge Frau in Italien Zugang zu einer adäquaten Unterbringung habe, wo sie vor Gewalt sicher sei, Zugang zur notwendigen medizinischen Grundversorgung erhalte und auch ein Auskommen erzielen könne, ohne sich prostituieren zu müssen. E. Mit Telefax vom 10. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 räumte das Gericht der Beschwerde gestützt auf aArt. 107a Abs. 2 AsylG und im Lichte des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz aufschiebende Wirkung ein und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass sich das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz nur auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien, nicht aber auf andere Personengruppen beziehe. Ferner stelle es - wie bereits frühere Urteile des Gerichtshofs - keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine weitergehende Bewandtnis habe. Bezüglich der Vorbringen, die Unterbringungssituation in Italien sei desolat, der Zugang zum Asylverfahren fehle und die Beschwerdeführerin sei durch den Umstand, auf der Flucht in Seenot geraten zu sein, psychisch schwer belastet, sei festzustellen, dass Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden - unter anderem auch die medizinische Grundversorgung - beinhalte. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Zudem sei Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Im Weiteren lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Während eines hängigen Asylverfahrens werde die Beschwerdeführerin nicht als illegal anwesende Person gelten. Schliesslich sei dem Einwand, die Beschwerdeführerin sei sehr jung und verfüge in Europa über keine Familie, entgegenzuhalten, dass - mit Ausnahme der Kernfamilie - ein Beziehungsnetz für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin gemäss den Akten auch in der Schweiz keine Familienangehörigen. H. In ihrer Replik vom 20. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihrer Rechtsmitteleingabe ausführen, dass die Rezeption der Rechtsprechung Tarakhel gegen die Schweiz durch die Vorinstanz erstaune, da das Urteil im europäischen Ausland anders verstanden worden sei. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 22. Dezember 2014 festgehalten, dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR im Asylsystem Italiens systemische Mängel bestünden, aufgrund derer eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Diese könne dadurch ausgeschlossen werden, dass die italienischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben würden, wonach die betroffene Person eine Unterkunft erhalte und ihre elementaren Bedürfnisse gedeckt seien. Dies gelte für alleinstehende, männliche, junge, gesunde Asylsuchende nicht weniger als für besonders schutzbedürftige Asylsuchende. Dies bedeute, dass die durch das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien auch vorliegend eingehalten werden müssten, auch wenn es sich nicht um eine Familie, sondern um eine alleinstehende, junge Frau handle. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, im vorliegenden Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, nochmals dazu Stellung zu nehmen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit wahr und liess vortragen, dass sie im (...) Monat schwanger sei. Eine Bestätigung der Schwangerschaft werde nach Erhalt umgehend nachgereicht. Ferner lebe sie seit rund einem Jahr mit ihrem Verlobten - der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge - in einer festen Partnerschaft, wobei geplant sei, dass sie demnächst in der Schweiz heiraten würden. Die durch das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien müssten nun insbesondere mit Blick auf die Geburt des Kindes eingeholt werden, wozu die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft nachreichen, der zu entnehmen ist, dass der voraussichtliche Geburtstermin auf den (...) festgesetzt wurde. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist und unter Beilage entsprechender Beweismittel mitzuteilen, ob sie ihr Kind zwischenzeitlich zur Welt gebracht habe. Ferner ersuchte es sie darum, innert Frist den Namen und die Adresse ihres Verlobten bekannt zu geben und mitzuteilen, ob er der Vater ihres Kindes sei und bereits ein Verfahren um Vaterschaftsanerkennung eingeleitet wurde, wobei bei Bejahung dieser Frage entsprechende Beweismittel beizubringen seien. Schliesslich forderte es die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist Auskunft darüber zu geben, inwiefern sie und ihr Verlobter bereits Vorbereitungen für die geplante Heirat getroffen hätten, und mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, inwiefern sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung führten. M. Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie ihre Tochter, B._______, am (...) zur Welt gebracht habe. Ferner liess sie darüber informieren, dass ihr Verlobter, D._______, der an der [Strasse] in [Ort] wohnhaft sei, der Vater ihrer Tochter sei. Er besuche sie und die gemeinsame Tochter jedes Wochenende. Gerne würde die Familie zusammen in einem Haushalt leben, da die Distanz und die finanziellen Verhältnisse es seit Beginn der Beziehung schwierig machen würden, sich häufiger und auch spontan zu sehen. Die Einleitung der Vaterschaftsanerkennung sowie die Vorbereitungen für die geplante Heirat würden Ende August, Anfang September in Angriff genommen. Folglich seien derzeit noch keine Beweismittel diesbezüglich vorhanden, weshalb zum Beibringen derselben um eine angemessene Fristerstreckung ersucht werde. N. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem Ersuchen nach. O. Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass bislang noch keine Beweismittel bezüglich der Vaterschaftsanerkennung sowie die Vorbereitungen für die geplante Heirat vorhanden seien. Sie und ihr Verlobter hätten sich jedoch am 2. September 2016 beim Zivilstandsamt (...) gemeldet und die ersten Schritte zur Anerkennung des Kindes durch den Vater respektive zur Ehevorbereitung unternommen. Sofern die gewünschten Beweismittel entscheidwesentlich seien, werde darum ersucht, diese abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Das Kind, B._______, ist ins Verfahren seiner Mutter einzubeziehen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Die Vorinstanz prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie habe sich über Äthiopien und den Sudan nach Libyen begeben, von wo aus sie sich [im] August 2014 auf ein Boot in Richtung Italien begeben habe. Dabei sei sie von den italienischen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei sie fotografiert worden. Danach sei sie über Rom und Mailand in die Schweiz weitergereist. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. September 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz zunächst angegeben hatte, sie sei minderjährig. So gab sie anlässlich ihrer darauffolgenden Befragung vom 11. September 2014 doch zu verstehen, dass diese Angabe falsch gewesen sei und sie im [Geburtsdatum] geboren worden und somit bereits bei der Einreise volljährig gewesen sei. Entsprechend wurde die Frage der Volljährigkeit auf Beschwerdeebene auch nicht thematisiert. Die Schweizer Behörden mussten sich folglich nicht gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO für das vorliegende Verfahren zuständig erklären. 5. 5.1 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2016 mitteilen, dass sie am (...) ihre Tochter, B._______, zur Welt gebracht habe. Während die mit dieser Eingabe ins Recht gelegte Mutationsmeldung eine andere Person mit einer anderen N-Nummer betrifft (N [...]) und mithin im vorliegenden Verfahren nichts zu beweisen vermag, und die Geburt von B._______ auch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht eingetragen war, findet sich im vor-instanzlichen Dossier der Beschwerdeführerin eine Anfrage des Zivilstandskreises (...) vom (...) August 2016, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht hat. Folglich ist dieses Ereignis nicht in Zweifel zu ziehen. Indes blieb trotz wiederholter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unbelegt, dass es sich bei D._______ - wie behauptet - um den Vater dieses Kindes respektive um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt, wurden doch nicht einmal Unterlagen bezüglich der vorgebrachten Einleitung der Vaterschaftsanerkennung respektive der angeblichen Vorbereitungen für die geplante Heirat eingereicht. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht bei der heutigen Aktenlage nicht dazu veranlasst, zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde und die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet wäre. 5.2 Mit der wie zuvor gesagt nicht in Zweifel zu ziehenden Geburt eines Kindes durch die Beschwerdeführerin hat sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren seit Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2014 aber relevant verändert, so dass der ihr zugrunde liegende Sachverhalt aus heutiger Perspektive nicht mehr richtig und vollständig erstellt ist. So handelt es sich bei Mutter und Kind um eine Familie im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz, weshalb die Vorinstanz die in diesem Entscheid geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten Unterbringung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen muss. Da es sich bei der vom EGMR verlangten individuellen Garantie seitens Italien nicht um eine blosse Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung handelt, muss sie einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offenstehen und mithin bereits vor Erlass einer Überstellungsverfügung vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Demnach kommt die Vorinstanz nicht darum herum, unter Einschluss des neugeborenen Kindes ins Verfahren der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die vor deren Erlass eingeholten und vorliegenden Garantien seitens der italienischen Behörden betreffend eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie Berücksichtigung finden müssen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. Dezember 2014 gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 ist aufzuheben und die Sache zwecks Einholen der individuellen Garantien bei den italienischen Behörden im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2014 eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 6.5 Stunden für die Ausarbeitung einer 7-seitigen Beschwerdeschrift erscheint nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Eingaben (eine 2-seitige Replik sowie die vier 1 bis 1.5-seitigen Eingaben vom 15. Januar 2016, 16. Februar 2016, 24. August 2016 und 8. September 2016) sowie der in der Kostennote angegebenen Auslagen von Fr. 50.- erachtet das Gericht einen Gesamtaufwand von Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: