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E-7263/2013

E-7263/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) stellte am 2. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 16. März 2011 fand die Kurzbefragung im EVZ Altstätten und am 18. November 2013 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs bei der Befragung zur Person vor, sie sei in C._______ / Abidjan geboren, habe aber danach bei einer Adoptivmutter in Bouaké gelebt. Im Jahre 2003 habe sie wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs in Bouaké nach Abidjan fliehen müssen. Dort habe sie bei verschiedenen Bekannten gelebt und nach einer Ausbildung zur (...) als selbständige (...) und Verkäuferin von (...)produkten ihren Lebensunterhalt verdient. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die allgemeine Lage wegen des Streits zwischen dem neuen und dem alten Präsidenten unsicher sei. Zudem sei die wirtschaftliche Situation in Abidjan schlecht. Sie habe nicht nach Bouaké zurückkehren können, weil die Rebellen immer noch dort seien. Ihr im Jahr (...) geborener Sohn D._______ lebe bei seinem Grossvater väterlicherseits in Abidjan. Sie sei im August oder September 2010 nach Griechenland gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe; nach einem Monat sei sie aber in ihr Heimatland zurückgekehrt. Danach habe sie in Abidjan einen Mann namens "E._______", einen französisch-schweizerischen Doppelbürger, kennengelernt, mit dem sie im Dezember 2010 mit einem echten Reisepass per Flugzeug nach Frankreich gereist sei. Sie habe sich in der Folge einige Wochen bei "E._______" und dessen Freund "F._______" aufgehalten. Nachdem sie sich mit beiden zerstritten gehabt habe, sei sie von "E._______" in die Schweiz gebracht worden (vgl. Akten BFM A5 S. 6, 9, 11 f.), beziehungsweise in Begleitung einer Frau mit einem auf eine unbekannte Identität lautenden Reisepass von Griechenland auf dem Luftweg in die Schweiz gereist (vgl. A5 S. 13). B.b Bei der einlässlichen Anhörung zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei in Bouaké Zeugin von Gräueltaten der Rebellen und dadurch traumatisiert worden. Auch in Abidjan habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt, weil dort viele Leute bewaffnet und die Rebellen nun an der Regierung beteiligt seien. Zur Zeit, als Gbagbo an der Macht gewesen sei, sei sie ein einfaches Mitglied der Bewegung "2 Millions de filles pour Gbagbo" gewesen. Ansonsten sei sie nicht politisch aktiv gewesen, und sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Vier ihrer Geschwister würden ebenfalls in Abidjan leben. Sie sei im Jahre 2010 mit einem Reisepass einer anderen Person per Flugzeug in die Türkei gereist und von dort mithilfe von Schleppern per Schiff nach Griechenland und danach wiederum auf dem Luftweg Ende 2010 in die Schweiz gelangt sei. In der Schweiz habe sie einen französisch-schweizerischen Doppelbürger namens "G._______" kennengelernt, welcher der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Geburtsschein der Gemeinde C._______, Distrikt Abidjan sowie einen Berufsausweis ein. C. Am (...) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren. D. Mit Verfügung vom 28. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung stellte das Bundesamt fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie habe in der Befragung zur Person sowie der einlässlichen Anhörung unterschiedliche Motive für ihre Ausreise genannt und sei nicht in der Lage gewesen, diese zu konkretisieren. Ferner habe sie widersprüchliche und unlogische Angaben zu den Personen, bei welchen sie gelebt haben wolle, und zu ihren Wohnorten gemacht. Da sie unterschiedliche Versionen ihres Reisewegs vom Heimatland in die Schweiz vorgebracht habe, sei davon auszugehen, dass sie einen gültigen Reisepass habe, welchen sie den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte. Nachteile, welche auf die allgemeinen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Beschwerdeführerin habe weder eine persönliche Verfolgung glaubhaft gemacht, noch habe sie darzulegen vermocht, dass sie im heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat verfolgt oder in asylrelevanter Weise bedroht werde. Es bestünden im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Fall der Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage hätten sich, insbesondere in Abidjan, seit der Einsetzung von Outtara als Präsident merklich verbessert. Es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Es bestünden auch keine individuellen Gründe, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund, habe berufliche Erfahrung und verfüge an ihrem früheren Wohnort Abidjan über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Dass der Vater ihrer Tochter gemäss ihren Angaben französischer und schweizerischer Staatsangehöriger sei, vermöge daran nichts zu ändern, da dieser die Vaterschaft nicht anerkannt habe und eine Heirat nicht geplant sei. Zudem lasse der Umstand, dass sie bisher nichts zur Anerkennung des Kindes unternommen habe, an der Vaterschaft dieses Mannes zweifeln. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, da noch keine Assimilierung der Tochter in der Schweiz stattgefunden habe und sie im Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Familiennetzes zählen könnten. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2013 (Poststempel: 24. Dezember 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sie aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein an das Zivilstandsamt H._______ gerichtetes Gesuch um Einleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung vom 17. Oktober 2013 in Kopie ein. Zur Begründung stellte sie sich insbesondere auf den Standpunkt, es sei nicht statthaft, aus ihren divergierenden Schilderungen des Reisewegs auf die Unglaubhaftigkeit ihrer gesamten Vorbringen zu schliessen. Sie müsse damit rechnen, in ihrem Heimatstaat von den Rebellen umgebracht zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, weil sie im Falle der Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit schweren Nachteilen im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Ferner sei die Situation in diesem Land noch nicht sicher. Sie würde in ihrem Beruf als (...) nicht genug verdienen, um für sich und ihre Kinder sorgen zu können, und ihre Familie könne ihr auch nicht die nötige Unterstützung bieten. Das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung betreffend ihr Kind sei vor einigen Wochen eingeleitet worden. Müsse sie die Schweiz vor dem Abschluss dieses Verfahrens verlassen, stelle dies einen schweren, das Kindeswohl verletzenden Nachteil für ihr Kind dar, da damit die Feststellung der Vaterschaft verhindert würde und das Kind die französische Staatsbürgerschaft des Vaters nicht erlangen könnte. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Januar 2014 entweder eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines per Telefax vom 13. Januar 2014 an die Sozialen Dienste der Stadt I._______ gerichteten Ersuchens um Übermittlung einer Fürsorgebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu den Akten. Am 22. Januar 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine durch die Sozialen Dienste (...) ausgestellte Bestätigung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen ein. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2014 gebotenen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwer­deführerin verneint hat. Diese hatte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatstaat verwiesen. Ihren Ausführungen lassen sich aber keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sie vor der Ausreise gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sie begründete Furcht hat, in Zukunft derartige Nachteile zu erleiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insbesondere kann aus der in keiner Weise substanziierten Behauptung, sie müsse damit rechnen, von den Rebellen umgebracht zu werden, nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung geschlossen werden.

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde­füh­rerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 5.3 Die Behauptung, beim Vater der Tochter Kindes der Beschwerdeführerin handle es sich um einen in der Schweiz wohnhaften schweizerisch-französischen Doppelbürger (beziehungsweise französischen Staatsangehörigen) namens "G._______", wurde bisher nicht belegt. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Formular betreffend Einleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung wurde nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und vermag daher die Vaterschaft von "G._______" nicht zu beweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 16. März 2011 unmissverständlich zu Protokoll gegeben hatte, ein schweizerisch-französischer Doppelbürger namens "E._______" sei der Vater ihres - damals noch ungeborenen - Kindes (vgl. Protokoll S. 6 und 7). Demnach liegen bei der derzeitigen Aktenlage keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass das Kind der Beschwerdeführerin aus der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsrecht des Kindsvaters einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ableiten kann. Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass auch der Einleitung einer Vaterschaftsklage aus dem Ausland grundsätzlich nichts im Wege stehen würde.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, SR 0.101 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe­rinnen in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3) können die Beschwerdeführerinnen auch aus Art. 8 EMRK - respektive des darin verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens - nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Ab­kommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden un­genügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthalts­alternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, in erster Linie nach Abidjan, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung trifft grundsätzlich im heutigen Zeitpunkt nach wie vor zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6051/2013 vom 27. November 2013, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin - eine (...)-jährige Frau, die keine gesundheitlichen Probleme geltend macht - ist gemäss ihren Angaben bei einer Adoptivmutter in Bouaké aufgewachsen und lebte von 2003 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2010 in verschiedenen Quartieren Abidjans, wo sie als selbständige (...) und Händlerin von (...) tätig war. Neben ihrem in der Schweiz geborenen, nunmehr (...)-jährigen Kind hat sie einen im Jahre (...) geborenen Sohn, welcher bei seinen Grosseltern väterlicherseits in J._______, Abidjan, lebt (vgl. A5 S. 3). Praxisgemäss ist eine Rückkehr an ihren früheren Wohnort Abidjan nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Angesichts ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung wird die Beschwerdeführerin in der Lage sein, dort eine wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder aufzubauen. Gegebenenfalls hat sie auch die Möglichkeit, in ihrem Heimatstaat einen Mikrokredit zu beantragen oder eine der Organisationen zur Unterstützung der Frauen in Abidjan um Hilfe zu ersuchen (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.12 S. 587f.). Aufgrund der Aktenlage kann ferner davon ausgegangen werden, dass sie in Abidjan über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie nach dem Umzug nach Abidjan im Jahre 2003 zumindest zeitweise bei verschiedenen Bekannten lebte (vgl. A22 S. 11 f.). Zudem dürfte sie auch auf Unterstützung durch die Grosseltern väterlicherseits ihres älteren Kindes, welche dieses derzeit betreuen, zählen können.

E. 6.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.3.5 Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführerinnen innert Frist eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7263/2013 Urteil vom 16. April 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, und ihr Kind B._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) stellte am 2. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 16. März 2011 fand die Kurzbefragung im EVZ Altstätten und am 18. November 2013 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs bei der Befragung zur Person vor, sie sei in C._______ / Abidjan geboren, habe aber danach bei einer Adoptivmutter in Bouaké gelebt. Im Jahre 2003 habe sie wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs in Bouaké nach Abidjan fliehen müssen. Dort habe sie bei verschiedenen Bekannten gelebt und nach einer Ausbildung zur (...) als selbständige (...) und Verkäuferin von (...)produkten ihren Lebensunterhalt verdient. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die allgemeine Lage wegen des Streits zwischen dem neuen und dem alten Präsidenten unsicher sei. Zudem sei die wirtschaftliche Situation in Abidjan schlecht. Sie habe nicht nach Bouaké zurückkehren können, weil die Rebellen immer noch dort seien. Ihr im Jahr (...) geborener Sohn D._______ lebe bei seinem Grossvater väterlicherseits in Abidjan. Sie sei im August oder September 2010 nach Griechenland gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe; nach einem Monat sei sie aber in ihr Heimatland zurückgekehrt. Danach habe sie in Abidjan einen Mann namens "E._______", einen französisch-schweizerischen Doppelbürger, kennengelernt, mit dem sie im Dezember 2010 mit einem echten Reisepass per Flugzeug nach Frankreich gereist sei. Sie habe sich in der Folge einige Wochen bei "E._______" und dessen Freund "F._______" aufgehalten. Nachdem sie sich mit beiden zerstritten gehabt habe, sei sie von "E._______" in die Schweiz gebracht worden (vgl. Akten BFM A5 S. 6, 9, 11 f.), beziehungsweise in Begleitung einer Frau mit einem auf eine unbekannte Identität lautenden Reisepass von Griechenland auf dem Luftweg in die Schweiz gereist (vgl. A5 S. 13). B.b Bei der einlässlichen Anhörung zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei in Bouaké Zeugin von Gräueltaten der Rebellen und dadurch traumatisiert worden. Auch in Abidjan habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt, weil dort viele Leute bewaffnet und die Rebellen nun an der Regierung beteiligt seien. Zur Zeit, als Gbagbo an der Macht gewesen sei, sei sie ein einfaches Mitglied der Bewegung "2 Millions de filles pour Gbagbo" gewesen. Ansonsten sei sie nicht politisch aktiv gewesen, und sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Vier ihrer Geschwister würden ebenfalls in Abidjan leben. Sie sei im Jahre 2010 mit einem Reisepass einer anderen Person per Flugzeug in die Türkei gereist und von dort mithilfe von Schleppern per Schiff nach Griechenland und danach wiederum auf dem Luftweg Ende 2010 in die Schweiz gelangt sei. In der Schweiz habe sie einen französisch-schweizerischen Doppelbürger namens "G._______" kennengelernt, welcher der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Geburtsschein der Gemeinde C._______, Distrikt Abidjan sowie einen Berufsausweis ein. C. Am (...) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren. D. Mit Verfügung vom 28. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung stellte das Bundesamt fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie habe in der Befragung zur Person sowie der einlässlichen Anhörung unterschiedliche Motive für ihre Ausreise genannt und sei nicht in der Lage gewesen, diese zu konkretisieren. Ferner habe sie widersprüchliche und unlogische Angaben zu den Personen, bei welchen sie gelebt haben wolle, und zu ihren Wohnorten gemacht. Da sie unterschiedliche Versionen ihres Reisewegs vom Heimatland in die Schweiz vorgebracht habe, sei davon auszugehen, dass sie einen gültigen Reisepass habe, welchen sie den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte. Nachteile, welche auf die allgemeinen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Beschwerdeführerin habe weder eine persönliche Verfolgung glaubhaft gemacht, noch habe sie darzulegen vermocht, dass sie im heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat verfolgt oder in asylrelevanter Weise bedroht werde. Es bestünden im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Fall der Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage hätten sich, insbesondere in Abidjan, seit der Einsetzung von Outtara als Präsident merklich verbessert. Es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Es bestünden auch keine individuellen Gründe, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund, habe berufliche Erfahrung und verfüge an ihrem früheren Wohnort Abidjan über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Dass der Vater ihrer Tochter gemäss ihren Angaben französischer und schweizerischer Staatsangehöriger sei, vermöge daran nichts zu ändern, da dieser die Vaterschaft nicht anerkannt habe und eine Heirat nicht geplant sei. Zudem lasse der Umstand, dass sie bisher nichts zur Anerkennung des Kindes unternommen habe, an der Vaterschaft dieses Mannes zweifeln. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, da noch keine Assimilierung der Tochter in der Schweiz stattgefunden habe und sie im Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Familiennetzes zählen könnten. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2013 (Poststempel: 24. Dezember 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sie aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein an das Zivilstandsamt H._______ gerichtetes Gesuch um Einleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung vom 17. Oktober 2013 in Kopie ein. Zur Begründung stellte sie sich insbesondere auf den Standpunkt, es sei nicht statthaft, aus ihren divergierenden Schilderungen des Reisewegs auf die Unglaubhaftigkeit ihrer gesamten Vorbringen zu schliessen. Sie müsse damit rechnen, in ihrem Heimatstaat von den Rebellen umgebracht zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, weil sie im Falle der Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit schweren Nachteilen im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Ferner sei die Situation in diesem Land noch nicht sicher. Sie würde in ihrem Beruf als (...) nicht genug verdienen, um für sich und ihre Kinder sorgen zu können, und ihre Familie könne ihr auch nicht die nötige Unterstützung bieten. Das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung betreffend ihr Kind sei vor einigen Wochen eingeleitet worden. Müsse sie die Schweiz vor dem Abschluss dieses Verfahrens verlassen, stelle dies einen schweren, das Kindeswohl verletzenden Nachteil für ihr Kind dar, da damit die Feststellung der Vaterschaft verhindert würde und das Kind die französische Staatsbürgerschaft des Vaters nicht erlangen könnte. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Januar 2014 entweder eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines per Telefax vom 13. Januar 2014 an die Sozialen Dienste der Stadt I._______ gerichteten Ersuchens um Übermittlung einer Fürsorgebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu den Akten. Am 22. Januar 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine durch die Sozialen Dienste (...) ausgestellte Bestätigung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen ein. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2014 gebotenen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwer­deführerin verneint hat. Diese hatte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatstaat verwiesen. Ihren Ausführungen lassen sich aber keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sie vor der Ausreise gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sie begründete Furcht hat, in Zukunft derartige Nachteile zu erleiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insbesondere kann aus der in keiner Weise substanziierten Behauptung, sie müsse damit rechnen, von den Rebellen umgebracht zu werden, nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung geschlossen werden. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde­füh­rerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 5.3 Die Behauptung, beim Vater der Tochter Kindes der Beschwerdeführerin handle es sich um einen in der Schweiz wohnhaften schweizerisch-französischen Doppelbürger (beziehungsweise französischen Staatsangehörigen) namens "G._______", wurde bisher nicht belegt. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Formular betreffend Einleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung wurde nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und vermag daher die Vaterschaft von "G._______" nicht zu beweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 16. März 2011 unmissverständlich zu Protokoll gegeben hatte, ein schweizerisch-französischer Doppelbürger namens "E._______" sei der Vater ihres - damals noch ungeborenen - Kindes (vgl. Protokoll S. 6 und 7). Demnach liegen bei der derzeitigen Aktenlage keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass das Kind der Beschwerdeführerin aus der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsrecht des Kindsvaters einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ableiten kann. Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass auch der Einleitung einer Vaterschaftsklage aus dem Ausland grundsätzlich nichts im Wege stehen würde. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, SR 0.101 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe­rinnen in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3) können die Beschwerdeführerinnen auch aus Art. 8 EMRK - respektive des darin verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens - nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Ab­kommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden un­genügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthalts­alternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, in erster Linie nach Abidjan, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung trifft grundsätzlich im heutigen Zeitpunkt nach wie vor zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6051/2013 vom 27. November 2013, mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin - eine (...)-jährige Frau, die keine gesundheitlichen Probleme geltend macht - ist gemäss ihren Angaben bei einer Adoptivmutter in Bouaké aufgewachsen und lebte von 2003 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2010 in verschiedenen Quartieren Abidjans, wo sie als selbständige (...) und Händlerin von (...) tätig war. Neben ihrem in der Schweiz geborenen, nunmehr (...)-jährigen Kind hat sie einen im Jahre (...) geborenen Sohn, welcher bei seinen Grosseltern väterlicherseits in J._______, Abidjan, lebt (vgl. A5 S. 3). Praxisgemäss ist eine Rückkehr an ihren früheren Wohnort Abidjan nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Angesichts ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung wird die Beschwerdeführerin in der Lage sein, dort eine wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder aufzubauen. Gegebenenfalls hat sie auch die Möglichkeit, in ihrem Heimatstaat einen Mikrokredit zu beantragen oder eine der Organisationen zur Unterstützung der Frauen in Abidjan um Hilfe zu ersuchen (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.12 S. 587f.). Aufgrund der Aktenlage kann ferner davon ausgegangen werden, dass sie in Abidjan über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie nach dem Umzug nach Abidjan im Jahre 2003 zumindest zeitweise bei verschiedenen Bekannten lebte (vgl. A22 S. 11 f.). Zudem dürfte sie auch auf Unterstützung durch die Grosseltern väterlicherseits ihres älteren Kindes, welche dieses derzeit betreuen, zählen können. 6.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.5 Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführerinnen innert Frist eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: