Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A.Die Beschwerdeführer suchten am 2. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2014 wurde der volljährigen Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn das rechtliche Gehör gewährt. Sie brachte vor, in der Schweiz bleiben und nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen; ihr volljähriger Sohn sei hier. Ihr minderjähriger Sohn sei behindert. B.Am 28. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde nach weiteren Abklärungen am 14. Oktober 2014 entsprochen. C.Mit Verfügung vom 26. November 2014 (am 5. Dezember 2014 eröffnet) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer, die Verfügung vom 26. November 2014 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei aus humanitären Gründen einzutreten, um eine Familienzusammenführung (mit ihrem Sohn respektive Bruder und dessen Familie) zu ermöglichen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den vorläufigen Vollzugsstopp, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung. E.Mit Telefax vom 15. Dezember 2014 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorläufig aus. F.Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 erteilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, gewährte den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. G.Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2015 replizierten die Beschwerdeführer.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 3.6 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 13. Mai 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatten. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des BFM um Wiederaufnahme am 14. Oktober 2014 zu. Die Zuständigkeit Ungarns steht aufgrund der Akten fest und bleibt unbestritten.
E. 4.2 Wesentliche Gründe Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden bestehen nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-10).
E. 4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, in Ungarn bestehe die Gefahr, dass sie nicht zufriedenstellend untergebracht, insbesondere dass sie inhaftiert würden; ausserdem hätten sie dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten und seien sie als gesundheitlich angeschlagene Mutter und ihr geistig behinderter Sohn auf die Unterstützung ihres in der Schweiz befindlichen volljährigen Sohns respektive Bruders und dessen Familie angewiesen. Damit fordern sie die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesuche ein.
E. 4.4 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführer zu einer verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist. Zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zählt das Bundesverwaltungsgericht namentlich Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen; ebenso Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige oder Schwangere (BVGE 2012/27 E. 7.3.1).
E. 4.5 Die Beschwerdeführer stellen als alleinstehende psychisch angeschlagene Mutter mit einem geistig behinderten minderjährigem Kind besonders verletzliche Personen dar. Aufgrund der psychischen Behinderung des Kindes besteht, auch wenn es körperlich gesund ist, bei ihm ein erhöhter Betreuungsbedarf. Auch wenn es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Mutter vom rein medizinischen Standpunkt her um eine blosse Bagatelle handelt (vgl. den medizinischen Bericht vom 18. Juni 2014), muss ihr Zustand als weitere Erschwerung ihrer Lage respektive der Lage ihres Sohnes verstanden werden. In Anbetracht dieser Umstände ist die Anwendung der humanitären Klausel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Erwägung zu ziehen. Zu prüfen ist dabei namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführer in Ungarn adäquate Betreuungsverhältnisse vorfinden dürften. Bezüglich dieser Frage hat die Vorinstanz eine besondere Begründungspflicht. Dieser Pflicht vermögen ihre sehr allgemeinen Ausführungen nicht zu genügen. Sie setzt sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, wodurch die aus Art. 29 VwVG fliessende Begründungspflicht verletzt ist.
E. 4.5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Eine solche ist nicht nachzufordern; vielmehr ist der notwendige und verhältnismässige Parteiaufwand vom Gericht einzuschätzen und in Beachtung der Bemessungsgrundlage auf Fr. 1000.- (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1000.- (einschliesslich aller Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7260/2014 Urteil vom 4. März 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführer suchten am 2. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2014 wurde der volljährigen Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn das rechtliche Gehör gewährt. Sie brachte vor, in der Schweiz bleiben und nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen; ihr volljähriger Sohn sei hier. Ihr minderjähriger Sohn sei behindert. B.Am 28. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde nach weiteren Abklärungen am 14. Oktober 2014 entsprochen. C.Mit Verfügung vom 26. November 2014 (am 5. Dezember 2014 eröffnet) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer, die Verfügung vom 26. November 2014 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei aus humanitären Gründen einzutreten, um eine Familienzusammenführung (mit ihrem Sohn respektive Bruder und dessen Familie) zu ermöglichen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den vorläufigen Vollzugsstopp, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung. E.Mit Telefax vom 15. Dezember 2014 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorläufig aus. F.Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 erteilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, gewährte den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. G.Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2015 replizierten die Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 3.6 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 13. Mai 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatten. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des BFM um Wiederaufnahme am 14. Oktober 2014 zu. Die Zuständigkeit Ungarns steht aufgrund der Akten fest und bleibt unbestritten. 4.2 Wesentliche Gründe Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden bestehen nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-10). 4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, in Ungarn bestehe die Gefahr, dass sie nicht zufriedenstellend untergebracht, insbesondere dass sie inhaftiert würden; ausserdem hätten sie dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten und seien sie als gesundheitlich angeschlagene Mutter und ihr geistig behinderter Sohn auf die Unterstützung ihres in der Schweiz befindlichen volljährigen Sohns respektive Bruders und dessen Familie angewiesen. Damit fordern sie die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesuche ein. 4.4 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführer zu einer verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist. Zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zählt das Bundesverwaltungsgericht namentlich Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen; ebenso Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige oder Schwangere (BVGE 2012/27 E. 7.3.1). 4.5 Die Beschwerdeführer stellen als alleinstehende psychisch angeschlagene Mutter mit einem geistig behinderten minderjährigem Kind besonders verletzliche Personen dar. Aufgrund der psychischen Behinderung des Kindes besteht, auch wenn es körperlich gesund ist, bei ihm ein erhöhter Betreuungsbedarf. Auch wenn es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Mutter vom rein medizinischen Standpunkt her um eine blosse Bagatelle handelt (vgl. den medizinischen Bericht vom 18. Juni 2014), muss ihr Zustand als weitere Erschwerung ihrer Lage respektive der Lage ihres Sohnes verstanden werden. In Anbetracht dieser Umstände ist die Anwendung der humanitären Klausel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Erwägung zu ziehen. Zu prüfen ist dabei namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführer in Ungarn adäquate Betreuungsverhältnisse vorfinden dürften. Bezüglich dieser Frage hat die Vorinstanz eine besondere Begründungspflicht. Dieser Pflicht vermögen ihre sehr allgemeinen Ausführungen nicht zu genügen. Sie setzt sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, wodurch die aus Art. 29 VwVG fliessende Begründungspflicht verletzt ist. 4.5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Eine solche ist nicht nachzufordern; vielmehr ist der notwendige und verhältnismässige Parteiaufwand vom Gericht einzuschätzen und in Beachtung der Bemessungsgrundlage auf Fr. 1000.- (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1000.- (einschliesslich aller Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: